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IGNORED

Erklärung für §6AWaffV


Alex549

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

In diesem Themenbereich gibt es immer wieder Beiträge zu den sinnlosen gesetzlichen Bestimmungen des §6 AWaffV und der ganzen Anscheinshysterie. Daher stelle ich das Thema mal im Bereich Halbautomaten und nicht bei Waffenrecht ein.

In Deutschland gibt es zu jedem Gesetz und zu jeder Verordnung eine Begründung. Hier habe ich mal die ganz offizielle Begründung zu §6 AWaffV zusammengefasst. Nachzulesen kann das übrigends jeder hier:

http://www.svkarlmay.de/wg/wg_vo_begrund/waffen_ausschl.htm

- Halbautomatische Langwaffe mit Lauflänge unter 42cm ist verboten, weil: Waffen unter 42cm Lauflänge ja sowieso nicht zum sportlichen Schießen geeignet sind, daher kann man sie ja auch gleich verbieten.

- Halbautomatische Langwaffe in Bul-Pup Design sind verboten, weil: sie im Schießsport keine sinnvolle Verwendung finden und einen zu hohen Abzugswiderstand haben.

- Halbautomatische Langwaffe mit Hülsenlänge unter 4cm sind verboten, weil: das ja nur Abkömmlinge von Maschinenpistolen betrifft und die haben beim Sportschießen sowieso nichts zu suchen.

- Halbautomatische Langwaffe mit einer Magazinkapazität von mehr als 10 Patronen sind verboten, weil: beim Sportschießen sowieso nicht mehr als 10 Schuss pro Serie geschossen werden. Außerdem kann man die Waffen dann besser von Militärwaffen unterscheiden.

Da soll noch mal jemand sagen, dass sich die Politiker, die solche Verordnungen einbringen nicht ausgiebig mit der Materie auseinandergesetzt haben.

Super ist auch die Begründung, warum überhaupt Waffen die Militärischen Waffen ähnlich sehen verboten sind: "Der Verzicht des neuen Waffengesetzes auf ein Verbot von Anscheins-Kriegswaffen könnte zu der aus Sicherheitsgründen unerwünschten Reaktion des Marktes führen, im Schießsport verwendete Schusswaffen optisch wie Kriegswaffen zu gestalten; die Drohwirkung derartiger Waffen sowie das Eskalationsrisiko in polizeilichen Einsatzlagen bei Missbrauchsfällen sind erhöht"

Drohwirkung derartiger Waffen?! Jetzt wird schon wieder davon ausgegangen, dass der Sportschütze mit seinen Waffen Straftaten begehen will. Ich wette, dass der Bankangestellte bei einem Überfall mindestens genauso viel Angst hat in den Lauf einer doppelläufigen Schrotflinte zu schauen, als in den einer MP5.

An alle, die sich rechtlich ein wenig auskennen... die Begründungen erscheinen mir komplett sinnlos! Gibt es hier keine Möglichkeit eine erneute Prüfung der Verordnung zu veranlassen mit dem Ziel den §6 AWaffV abzuschaffen?

PS. Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten :rolleyes:

Geschrieben
...

- Halbautomatische Langwaffe mit Lauflänge unter 42cm ist verboten, ......

- Halbautomatische Langwaffe in Bul-Pup Design sind verboten ...

- Halbautomatische Langwaffe mit Hülsenlänge unter 4cm sind verboten ...

- Halbautomatische Langwaffe mit einer Magazinkapazität von mehr als 10 Patronen sind verboten...

...

Habe ich was verpasst, gibt es eine neue AWaffV? In meiner steht nämlich nichts von verboten, sondern was von "zum sportlichen schießen nicht zugelassen". Und der Text gerade dieses § ist, so wird es jedenfalls erzählt, unter maßgeblicher Mitwirkung des BDS entstanden, der so Schlimmeres verhüten wollte (und hat).

Geschrieben
Ich wette, dass der Bankangestellte bei einem Überfall mindestens genauso viel Angst hat in den Lauf einer doppelläufigen Schrotflinte zu schauen, als in den einer MP5.

Ich wette, das

1. den meisten Bankangestellten es egal ist in welchen Lauf sie gezwungenermassen schauen müssen. Obwohl das Rohr einer 12er Flinte wirkt schon furchteinflössender.

2. sie eh die Waffentypen nicht unterscheiden können.

Erik

Geschrieben

Die Bankangestellten haben nur Angst, dass der Bankräuber bei seiner Flucht herumballert und am Ende noch eine Marmorsäule beschädigt. Damit richtet er viel größeren Schaden an, als mit den paar 2-3 Tausend, die er erbeutet, wenn er den Zeitschloss-Jackpot schafft. Den allergrößten Schaden richtet dann die Polizei an, die den Laden erstmal den restlichen Tag schließt um Spuren zu sichern.

Geschrieben
... der so Schlimmeres verhüten wollte (und hat).

Es wird wohl keiner mit

  • "Wir haben zu früh klein bei gegeben.".
  • "Unser vorauseilender Gehorsam überraschte sogar die Vertreter des BMI." oder
  • "Wir haben es erst richtig verbockt"

hausieren gehen, oder? ;)

Geschrieben
... Den allergrößten Schaden richtet dann die Polizei an, die den Laden erstmal den restlichen Tag schließt um Spuren zu sichern.

Wenigstens der entstandene Aufwand sollte den Banken durch das Land ersertzt werden. :rolleyes:

... aber wird Heute nicht eh jeder gefasste Bankräuber automatisch in die geschlossene wegen Schwachsinns eingeliefert? :huh:

Geschrieben
Es wird wohl keiner mit
  • "Wir haben zu früh klein bei gegeben.".
  • "Unser vorauseilender Gehorsam überraschte sogar die Vertreter des BMI." oder
  • "Wir haben es erst richtig verbockt"

hausieren gehen, oder?

Na ja, man sollte aber der Fairness halber auch dazu sagen, dass damals (März 2003) als Alternative zum § 6 AWaffV nur das Totalverbot von SL-Langwaffen im Schießsport auf der Tagesordnung des BMI stand.

Ein gewisser, mittlerweile im Ruhestand befindlicher Ministerialbeamter mit B. hatte da seinerzeit saubere Vorarbeit geleistet.

CM

Geschrieben
Na ja, man sollte aber der Fairness halber auch dazu sagen, dass damals (März 2003) als Alternative zum § 6 AWaffV nur das Totalverbot von SL-Langwaffen im Schießsport auf der Tagesordnung des BMI stand.

Ein gewisser, mittlerweile im Ruhestand befindlicher Ministerialbeamter mit B. hatte da seinerzeit saubere Vorarbeit beleistet.

CM

Für diesen Herren handelt es sich bei Sportschützen ja auch um fremde Heere Mitte. :gaga:

Fakt ist, dass dieser absurde Paragraph in der Welt ist und er nicht verhindert worden ist. :rtfm:

Geschrieben
...

Ein gewisser, mittlerweile im Ruhestand befindlicher Ministerialbeamter mit B. hatte da seinerzeit saubere Vorarbeit beleistet.

...

B. ist richtig, nur heißt der § 6 AWaffV nicht lex-Brennecke sondern lex-Beitler.

Wäre es nach B. wie Brennecke gegangen, wären durch die AWaffV z.B. auch alle Pistolen vom sportlichen Schießen ausgeschlossen worden, die jemals bei einer Polizei oder beim Militär eingeführt waren. Dem wurde damals dadurch entgegen getreten, dass es sich bei "eingeführt bei Polizei oder Militär" nicht um ein technisches Merkmal handelte und die Restriktion daher außerhalb der vom Gesetz gegebenen Ermächtigung lag.

Die in der AWaffV Begründung genannte "unerwünschte Reaktion" des Marktes war keine Möglichkeit, sondern eine bereits unmittelbar nach Wegfall des Anscheinsparagraphen eingetretene Realität.

Geschrieben

Die Bs bedingten doch einander.

Ohne die Gängelei des einen, hätte der andere keine Marktnische gehabt und ohne das Marktgebaren des anderen hätte der eine nicht den Horror der Marktentwicklung an die Wand malen können.

Die Frage ist mehr,

  • ist man für staatliche Vorschriften oder für die Entscheidungsfreiheit des Bürgers.
  • Ist man für Erlaubnisgesetze mit Verbotvorbehalt oder für Verbotsgesetze mit Erlaubnisvorbehalt.
  • Ist man für die Herrschaft des Staates über das Volk oder für die Herrschaft des Volkes über den Staat.
  • ...

Das klingt abgehoben, aber der § 6 AWaffV ist lediglich eine Manifestation dieser Entscheidungen im realen Leben. :closedeyes:

Geschrieben
Man muss ja nichts wissen. Man kann auch einfach behaupten. Mehr muss man zum Vorwurf in Richtung BDS nicht sagen!

Am besten Du liest den Text von CM und fragst anschließend mal bei Fritz Geppert nach, was Vorwurf und was Tatsache ist.

Geschrieben
Für diesen Herren handelt es sich bei Sportschützen ja auch um fremde Heere Mitte. :gaga:

Fakt ist, dass dieser absurde Paragraph in der Welt ist und er nicht verhindert worden ist. :rtfm:

Du kennst aber schon noch den alten §37? Dieser wurde mit §6 AWaffV aus der Welt geschafft. Man muss die Zusammenhänge richtig setzen.

@sammler

Keine Sorge, ich habe CM verstanden. Vielleicht liest du nochmal meinen Beitrag und fragst dich dann, ob du ihn richtig zugeordnet hast.

Geschrieben
Du kennst aber schon noch den alten §37? Dieser wurde mit §6 AWaffV aus der Welt geschafft.

Der Anscheinsparagraph wurde mit der Novelle 2002 ab 2003 zuerst abgeschafft und dann mit der AWaffV teilweise wieder eingeführt.

Geschrieben

Es liegt in der Natur der Sache, dass die Verordnung dem Gesetz zeitlich folgt und es war ja auch nicht so, dass der BDS unbedingt einen §6 wollte. Der war da und wurde, soweit möglich, entschärft.

Ansonsten motiviert man durch andauernde unterschwellige Vorwürfe Leute wie F.G. unheimlich. Jemand anderes wird sicher besser für unsere Interessen eintreten. Ihr macht das schon.....

Geschrieben
Habe ich was verpasst, gibt es eine neue AWaffV? In meiner steht nämlich nichts von verboten, sondern was von "zum sportlichen schießen nicht zugelassen". Und der Text gerade dieses § ist, so wird es jedenfalls erzählt, unter maßgeblicher Mitwirkung des BDS entstanden, der so Schlimmeres verhüten wollte (und hat).

Naja, das (gemeint ist: die sportschützenseitige Formulierungshilfe beim §6 AWaffV) war aber damals kein basisdemokratisches Event des BDS, sondern eher ein Alleingang der Verbandsspitze, oder?

Wobei ich einmal mehr betonen möchte, dass selbige Verbandsspitze ansonsten eher ein Glücksfall für uns ist (besonders, wenn man betrachtet, was da früher für eine Verbandsspitze herrschte...)

Ob man Schlimmeres verhütet hat oder sich einfach nur selber ins Knie geschossen hat, wird aber ewig umstritten bleiben. Der damalige Chefredakteur Wolfgang Kräuslich vom DWJ hatte seine Meinung sehr deutlich kundgetan, nämlich, dass es eher nicht notwendig gewesen wäre und hat den BDS ziemlich unverblümt und ja, recht harsch, kritisiert.

Aber man hätte ja da durchaus WO-seitig Formulierungshilfen geben können, damals.

Schily soll einfach eine HA-MP5-Klon auf den Tisch geknallt haben und gesagt haben, sowas wolle er nicht in ziviler Sportschützenhand sehen, oder so ähnlich. Ähnlich wie schon für Basta-Schröder, der einfach keine "Pumpguns" mehr sehen wollte, wurde also eine AWaffV-Textpassage komponiert, die den Wünschen:

a) keine MP5-Klone

b ) keine "Kaschis"

c) keine superkurzen Bullpup-Gewehre

Rechnung tragen sollte.

KK-Verbotswünsche gab es damals m.W. eher nicht, deswegen hätte man den Verordnungstext durchaus dahingehend optimieren können, dass man §6 AWaffV auf Waffen "mit Zentralfeuerzündung" beschränkt hätte.

Heute dürften beide Seiten nicht glücklich sein mit dem Text:

Die Sportschützen jammern zurecht über die Anscheinsproblematik im für sie wichtigen KK- und 9mm-Bereich.

Die Schilys dürften ebenfalls nicht glücklich sein, da

a) "Kaschis" jetzt eben doch in Sportschützenhand Verbreitung gefunden haben - nur halt in .223, manchmal in .308 und als Sahnehäubchen auch mal in 7,62x40.

b ) MP5-Klone zwar weg vom Fenster sind, dafür aber die MP38-Klone in Sportschützenhand auch nicht wirklich friedlicher aussehen...

c) Kurze Bullpup-Gewehre zwar für Sportschützen jetzt (zumeist) verboten sind, die 16,5Zoll-AR15-Klone mit Schubschaft oder die SIG551 mit Klappschaft eher noch kürzer sind.

Da der §6 AWaffV aber letztlich Auslegungssache bleibt, herrschte unter rotgrün so 2003-2005 eigentlich noch eine erfreulich liberale Anwendungspraxis: OA brachte einen MP5-Klon zeitweise "durch", div. AR15-Klone in KK und 9mm, dann ein OA-UG "Sport" als Bullpup - auch unter schwarzrot ließ es sich bis 2009 noch recht gut leben, TP9 für Sportschützen ging glatt durch (als Beispiel). Seit die Liberalen mit am Ruder sind, wird es aber zunehmend unliberal - aber darüber mag man bei WO nicht so gerne diskutieren "weils nix bringt" (mehr weiß ich leider auch nicht). Dabei ließe sich zumindest die Anwendungspraxis ohne großes Aufsehen, ohne Bundestag- oder Bundesrat-Involvierung leicht und diskret ändern - unsere österreichischen Freunde hatten früher auch ein riesiges Anscheinswaffenproblem. Dann wurde klammheimlich (ohne Gesetzesänderung) mal AUG, OA-Austria und SIG 550 freigegeben - soviel ich weiß ein toller Erfolg diskreter Lobbyarbeit der IWÖ, warum ist solche Lobbyarbeit nicht auch in D möglich?

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben
Naja, das (gemeint ist: die sportschützenseitige Formulierungshilfe beim §6 AWaffV) war aber damals kein basisdemokratisches Event des BDS, sondern eher ein Alleingang der Verbandsspitze, oder?

Wobei ich einmal mehr betonen möchte, dass selbige Verbandsspitze ansonsten eher ein Glücksfall für uns ist

Der §6 AWaffV war kein Alleingang. Er existierte und F.G. hat sein möglichstes getan, um diesen soweit wie möglich zu entschärfen. Es gibt also kein "ansonsten", sondern nur ein auch in diesem Fall ein Glücksfall.

herrschte unter rotgrün so 2003-2005 eigentlich noch eine erfreulich liberale Anwendungspraxis

Ansonsten ist es in den Behörden schitegal, wer grad die Regierung stellt. Die Behördenapparate werden nämlich nicht gewählt und arbeiten einfach weiter. Lediglich der ein oder andere Spitzenbeamte wird verändert.

Die "erfreulich liberale Ausrichtung" von rot-grün kannst du dir im jeweiligen Parteiprogramm und ganz speziell im Koalitionsvertrag von Baden-Würtemberg anschauen. Den Schuh wirst du den Liberalen nicht anziehen können. Erst recht nicht, weil du selbst zugibst nichts zu wissen.

Falls du es vergessen hast: Rot-Grün wollen nichts weiter als "erfreulich liberale" Verbote, die FDp hat diesen dann wenigstens noch die "unliberale" Evaluierung des WaffR abgetrotzt.

AUG, OA-Austria und SIG 550 freigegeben - soviel ich weiß ein toller Erfolg diskreter Lobbyarbeit der IWÖ, warum ist solche Lobbyarbeit nicht auch in D möglich?

Das ist ein Mentalitätsunterschied. In Österreich freut man sich, wenn man drei Halbautomaten haben darf und in Deutschland macht man jeden fertig, weil drei Halbautomaten nicht zugelassen sind.

Geschrieben

Hier mal die alte Fassung aus dem Entwurf v. 31.03.2003:

§ 6 AWaffV - Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

1. Angriffs- oder Verteidigungswaffen, die bei einer militärischen Einheit, einer Polizei oder

sonstigen Einrichtung mit Sicherheitsaufgaben eingeführt waren oder sind,

2. Jagdwaffen, ausgenommen Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen,

3. Schusswaffen mit einem Lauf von weniger als 3 Zoll Länge.

Das sportliche Schießen sowie dessen Veranstaltung mit den in Satz 1 bezeichneten Schusswaffen sind unbeachtet des Absatz 3 verboten.

(2) Das Verbot des Schießsports mit Schusswaffen und Munition im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 des Gesetzes bleibt unberührt.

(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen für bestimmte Schusswaffen im Sinne des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt.

Ermächtigung:

§ 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 WaffG.

Erläuterung:

Nach § 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 WaffG ist das Bundesministerium des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Schießsports Vorschriften über die Anforderungen und Inhalte der Sportordnungen zum sportlichen Schießen zu erlassen und insbesondere zu regeln, dass vom Schießsport bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen sind. Diese Ermächtigung erstreckt sich nicht auf das jagdliche Schießen.

Zu Absatz 1

In der Vergangenheit hat eine häufig nicht ausreichend vorhandene waffentechnische und schießsportliche Sachkenntnis von Waffenbehörden einerseits, die unreflektierte Hinnahme des Grundsatzes der Autonomie des Sports anderseits dazu geführt, dass heute im Schießsport Schießdisziplinen offenbar nahezu für alle Schusswaffen angeboten werden, sofern es sich nicht um verbotene Schusswaffen wie vor allem Kriegswaffen oder typische Verbrecher-/Wildererwaffen handelt.

Unter Abwägung des vitalen Interesses der Allgemeinheit an einer strikten Limitierung des Schusswaffenbesitzes („So wenig Waffen wie möglich ins Volk“) einerseits und dem Interesse des Einzelnen an der Ausübung des Hobbys „Schießsport“ andererseits wird daher der Schießsport im Grundsatz auf Sportwaffen beschränkt und werden Schusswaffen, die für die Verteidigung oder die Jagd hergestellt und bestimmt sind, vom Schießsport ausgeschlossen. Für diese Beschränkung ist auch der Umstand maßgebend, dass Verteidigungs- und Jagdwaffen in der Regel wegen ihrer geringeren Präzision gegenüber Sportwaffen weniger geeignet zum Schießsport sind, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt das Bedürfnis des einzelnen Sportschützen an der Ausübung des Schießsports mit allen (nicht verbotenen) Schusswaffen gegenüber den Belangen der Allgemeinheit in vertretbarem Umfang zurückzutreten hat. Insbesondere bei Kurzwaffen für den Dienstgebrauch kommt gemäß ihrer Zweckbestimmung hinzu, dass bei ihnen konstruktionsbedingt Handlichkeit und verdeckte Trageweise sowie robuste Funktionssicherheit und damit insgesamt effektive und rasche Einsetzbarkeit eine besonders hohe Missbrauchsgefahr bedingen.

Zu Absatz 2

Diese Vorschrift hat lediglich klarstellende Funktion.

Absatz 3

Mit dem prinzipiellen Ausschluss von Verteidigungs- und Jagdwaffen vom Schießsport soll ein unkontrollierter Erwerb praktisch aller (nicht verbotenen) Schusswaffen zum Zwecke des Schießsports verhindert werden. Dies schließt aber nicht aus, dass verbandsbezogen durch das Bundesverwaltungsamt unter Beteiligung des Fachbeirats einzelne Arten derartiger Waffen unter sorgfältiger Abwägung ihrer Schießsporttauglichkeit und ihrer Verwendung im nationalen oder internationalen Schießsport einerseits, der Belange der öffentlichen Sicherheit andererseits zum Schießsport zugelassen werden können.

Geschrieben

Leute, Leute, es ist zu hoffen, daß hier mittlerweile niemand mehr mitliest, der Argumente gegen Waffen in der Hand "von Sportschützen" sammelt.

Schießsport dient nicht der Selbstverteidigung - folglich könnte man pöse Waffen, damit sie weniger martialisch und Testosteron-produzierend wirken, auch pink lackieren lassen oder wie die HK SL 8 nach dem Vorbild von Waffen aus "Planet der Affen" designen.

Wem es wirklich um den Sport geht, dem sind Mindestlauflängen und Co. EGAL.

Geschrieben

Da kann man durchaus geteilter Meinung sein. Es muss nicht unbedingt die Spitzenleistung sein, um Sport zu betreiben. Es gibt zudem auch die Autonomie des Sports. In anderen Sportbereichen gibt es auch keine Vorgaben, wie ernsthaft der Sport betrieben werden muss. Der gesellschaftsschädigende Einfluss bspw. durch Doping dürfte dort höher sein, als beim Schießen. Jedenfalls wenn man den Erhebungen bezüglich der Verbreitung von Medikamenten im Breitensport glauben kann.

Für die Büchsendisziplinen in Kurzwaffenkalibern spielt die Mindestlauflänge dann meist gar keine leistungstechnische Rolle mehr. Da tun es die ganz kurzen genauso, wie die langen. Bei KK sowieso. Die billigen Kaschis erlauben den Sport auch weniger betuchten, auch wenn sie weniger präzise sind. Es bleibt aber Sport. Wann Sport anfängt, sollte nicht der Geldbeutel entscheiden.

Also, auch aus rein sportlicher Sicht, gibt es wenig Gründe. Sie scheinen doch sehr vorgeschoben.

Gruß

Geschrieben
Wem es wirklich um den Sport geht, dem sind Mindestlauflängen und Co. EGAL.

Wem es wirklich um den Sport geht, dem sind doch bestimmt auch Kaliberbeschränkungen egal.

Geschrieben
Wem es wirklich um den Sport geht, dem sind doch bestimmt auch Kaliberbeschränkungen egal.

Exakt darauf wird es hinauslaufen - die Lethalität von KK oder dessen Verwendung durch den Kidon wird Überzeugungstäter innerhalb der Politik nicht davon abhalten, GK als größeres Übel darzustellen.

Geschrieben

>"die FDp hat diesen dann wenigstens noch die "unliberale" Evaluierung des WaffR abgetrotzt."

Na dann hoffe ich mal, dass unsere "Lobbyisten" da mit Rat und Tat nahe dran sind um praxisorientiert mitzugestalten

und dass diese Legislaturperiode noch unbedingt ein Zuckerli für die ganzen Wahlkampfprozente herauskommt... :drinks:

Geschrieben

Typischer Forums-Thread.

BTT:

Könnte man die AWaffV, speziell im §6 reformieren, so lautete die Frage.

Meine Meinung dazu: Schwierig, denn es fehlt den Entscheidern an Motivation. Für einen einzigen Paragraphen wird man kein Gesetz oder Verordnungs-Programm ablaufen lassen. Außerdem: Wieviele Leute würden es denn den Initiatoren einer solchen Aktion danken, es überhaupt mitkriegen. Denkt daran, wer WO liest, der ist schon über-informiert und gehört somit einer verschwindend kleinen Minderheit der LWB an. Der Haufen von 20K realen Usern, der hier mitliest sind nur 2% der LWB !!!

Macht Euch das mal klar, und arbeitet als Multiplikator. Dann erst wird's was mit der Waffenlobby. Egal, ich merke ich selbst komme auch vom Thema ab.

Weiter im Text: Besonders schmerzlich ist doch nur der Ausschluss der KK-Selbstlade-Gewehre mit tacticoolem Aussehen. Die Patrone 7,62x39 ist jetzt nicht so unwahrscheinlich gut für's sportliche Schießen geeignet. Für IPSC wären noch kürzere Läufe schick, aber wieviele Schützen sind nun bei den Rifle Matches ? Und das AUG, auf das das Bull-Pup verbot abzielte ist auch nicht so eine sportlich leistungsfähige Waffe. Daß die MP5 ausgeschlossen ist, stört mich als Karabiner-Schützen schon, denn die "alten Krieger" und die neuen zivilen Langwaffen im KW-Kaliber (Tanfoglio hat jetzt die Apeal), sind vom design her nicht so schön.

Es ist also nicht ein wirklich schwerwiegender Einschnitt in die Freiheit des Sports. Natürlich erfolgte dieser Einschnitt aufgrund von sinnfreien Gedankengebilden und jeder Einschnitt tut weh, erst recht doppelt, wenn er aus haltlosen Gründen erfolgt. Das motiviert uns ja auch immer wieder, uns am §6 zu reiben: Es ist sinnlos etwas zu verbieten, was leicht umgangen werden kann. Alleine das Aussehen einer Waffe zum Kriterium zu machen ändert ja gar nichts an den Fähigkeiten des Waffensystems.

Denn umgekehrt gefragt: Welche Sicherheit gewinnt man, wenn man statt der Ostblock- die NATO-Patrone verschießt. Die Magazinbegrenzung ist gar nicht erst durchzusetzen, allein die Lauflängen greifen, bewirken aber nicht die Wünsche ihrer Erfinder, ein 3-Zoll Snubby ist fast so gut verdeckt zu tragen wie ein 2,5 Zöller, meine Beretta Storm kann in etwa dasselbe wie die MP5, außer eben Reihenfeuer.

Die beste Reform wäre, im §6 die Beschränkung auf Zentralfeuerzündung einzusetzen, vielleicht über eine Verknüpfung mit dem Erlass der WaffVwV. Oder ein Verband ergattert sich die Berechtigung KK-Selbstlader auch mit Kriegswaffen-Aussehen bescheinigen zu dürfen.

Aus der Historie weiß man, daß der §6 ein Kompromiss ist. Kennzeichen eines solchen Kompromiss ist, wenn er denn gut war: keine der Parteien ist glücklich.

Wobei mir wieder das messer in der Tasche aufgeht (natürlich nicht einhändig feststellbar), wenn ich aus den Begründungen, den Herrn ...ecke von Wilderer- und verbrecherwaffen faseln höre.

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