Andi08/15 Posted April 11, 2011 Share Posted April 11, 2011 Hallo liebes Forum, leider habe ich meine erste GelbNeu voll, mir wurde gesagt, wenn das der Fall ist, wird unkompliziert, da ein bestehendes Bedürfnis, eine zweite ausgestellt lt. Aussage u.A. einer SBine und eines Händlers. Nun war ich heute beim LRA und wollte selbiges tun und bekam zur Antwort "Das geht gar nicht!", das ich alles wie bei Neuausstellung beim Verband beantragen muß und man gab mir das Formular für absoluten Neuerwerb einer waffenrechtlichen Erlaubnis mit, wo ich u.A. mein Bedürfnis völlig neu begründen muß, obwohl es ja von der Logik her unberührt besteht nach §14WaffG. Irgendwie beißt sich das Ganze, vor allem jeder da sagt was Anderes. Hat sich etwa in BaWü mal wieder was geändert? Falls wer Rat weiß, ich wäre dankbar. Vor allem, wenn sich das LRA geirrt haben sollte, brauch ich fundierte Daten, mit denen ich dann dahin gehen kann. Gruß Andi! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tyr13 Posted April 11, 2011 Share Posted April 11, 2011 Falls wer Rat weiß, ich wäre dankbar. Vor allem, wenn sich das LRA geirrt haben sollte, brauch ich fundierte Daten, mit denen ich dann dahin gehen kann. Du bist in die Abweise-Falle Deines Amts geraten. Dir wird durch den Brustton der Überzeugung vorgegaukelt, im Unrecht zu sein, und Du wirst nach Hause geschickt. Alles passiert unverbindlich, mündlich und ohne rechtliche Grundlage. Aber Du hast eben auch nichts greifbares, womit Du weitermachen kannst. Grundsätzlich wird es wohl von vielen Rechtskundigen so gesehen, daß Dir eine unbefristete Erlaubnis für die 14.4 Waffen bereits erteilt wurde. Du musst also einen Antrag auf Eintragung einer erlaubnispflichtigen SW stellen, den könnte das Amt dann ablehnen. Die Ablehnung musst Du schriftlich und rechtsmittelfähig erhalten, dann kannst Du dagegen vorgehen. Die Rechtsgrundlage ist eben der §14 des WaffG, speziell der Absatz 4. Gebühren kann das LRA für die Ausstellung des Dokuments erheben, aber keine Auflagen, wie zum Beispiel zusätzliche Nachweise. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Finwolf Posted April 11, 2011 Share Posted April 11, 2011 Es ist nur das Papier voll, wenn du beim Bü Ma eine neue Waffe kaufst und mit dem Schreiben vom Bü Ma (der dir dann den Kauf der Waffe Nr. ... usw. auf Grund der Gelben WBK Nr. ...bescheinigt) zum Amt gehst müssen die dir eine weitere Gelbe WBK ausstellen. Gib mal "Volle Gelbe WBK" in die Suchfunktion ein , dort gibt es reichlich Infos. Viel Erfolg, notfalls Rechtsanwalt hinzuziehen! Wolfgang Link to comment Share on other sites More sharing options...
PetMan Posted April 11, 2011 Share Posted April 11, 2011 Scheint Mode zu werden...wird hier in meinem Kreis auch versucht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
karlyman Posted April 12, 2011 Share Posted April 12, 2011 Rechtlich völlig idiotische Position des Amts. Wie hier x-mal beschrieben, es geht nur um die Ausstellung eines PAPIERS, eines Erlaubnisdokumentes. Die Erlaubnis besteht. Punkt. Und zwar keinesfalls beschränkt auf 8 "Plätze" oder befristet. Sie muss somit NICHT "neu erworben" werden. Wenn die Vertreter der Behörde dies wirklich nicht erkennen/differenzieren können, so haben sie m.E. den falschen Beruf bzw. die falsche Stelle. Wenn ihnen dies klar ist, sie jedoch auf "Weisung" der Amtsleitung so handeln, dann wird hier Recht bewusst falsch ausgelegt. Letzteres wäre noch bedenklicher. Ich bin mal gespannt, ob dies die "neue Linie" in Ba.-Wü. in der Auslegung bzw. im Vollzug des Waffenrechts werden wird (noch haben wir ja die neue Grün-Rot-Regierung nicht in Funktion). Gruß, karlyman Link to comment Share on other sites More sharing options...
erik_fridjoffson Posted April 12, 2011 Share Posted April 12, 2011 Bei uns bekommt man die neue Gelbe (2te,..) ohne Schwierigkeiten, allerdings verlangt das LRA die vollen Gebühren wie für die Erstausstellung. Erik Link to comment Share on other sites More sharing options...
Robert Schuhbauer-Struck Posted April 12, 2011 Share Posted April 12, 2011 wenn du beim Bü Ma eine neue Waffe kaufst und mit dem Schreiben vom Bü Ma (der dir dann den Kauf der Waffe Nr. ... usw. auf Grund der Gelben WBK Nr. ...bescheinigt) zum Amt gehst ..... ....würde ich empfehlen, in dem Schreiben zu erwähnen, das die Waffe noch beim Verkäufer lagert und erst bei Vorlage der neuen WBK übergeben wird. Dadurch kann man einen Verstoß gegen das WaffG vermeiden Grüße Robert Link to comment Share on other sites More sharing options...
karlyman Posted April 12, 2011 Share Posted April 12, 2011 allerdings verlangt das LRA die vollen Gebühren wie für die Erstausstellung. Wobei dies vom Verwaltungsaufwand her überhaupt nicht gerechtfertigt ist. Denn: man vergleiche den Aufwand - für die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 Waffg plus Ausstellung des Erlaubnisdokuments ("Erstausstellung") - für die bloße Ausstellung eines weiteren (Folge-)Erlaubnisdokuments (nur um diese geht es hier). Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tyr13 Posted April 12, 2011 Share Posted April 12, 2011 Wobei dies vom Verwaltungsaufwand her überhaupt nicht gerechtfertigt ist. Und ? Solange es eine Gebührenordnung der Gemeinde gibt, und der Beamte schlüssig begründen kann, warum er diese Gebühr erhebt, findet kein Preis/Leistungsvergleich statt. Wenn ich Stundenlohn-Kriterien an die Arbeiten vom Amt anlegen würde, könnte ich ja nur noch heulen. Und wenn ich an die Verwendung meiner Steuergelder denke, verfalle ich in Depressionen. Wichtig ist doch erst mal, daß das Amt nach Recht und Gesetz verfährt, und @Andi08/15 als Kunde gut bedient wird. Viel Erfolg Link to comment Share on other sites More sharing options...
karlyman Posted April 12, 2011 Share Posted April 12, 2011 Wichtig ist doch erst mal, daß das Amt nach Recht und Gesetz verfährt, und @Andi08/15 als Kunde gut bedient wird. Sicher. Rein von der pragmatischen Seite her betrachtet wäre es in dem Fall (problemlose Ausstellung des Folgedokuments) wohl das Klügste, zu zahlen, zu schweigen und zu geniessen. Stundensätze werden für ein Verwaltungshandeln in der Tat dann berechnet, wenn es keine explizite Gebührenziffer und darin Standardgebühr (im Gebührenverzeichnis als Teil der jeweiligen G.-Satzung) gibt. In diesem Fall wäre eine solche individuelle Berechnung ein Vorteil, und die (formal - s.o. - zulässige) Erhebung des "Standardbetrages" ist es eben nicht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Thorsten Posted April 12, 2011 Share Posted April 12, 2011 Falls wer Rat weiß, ich wäre dankbar. Vor allem, wenn sich das LRA geirrt haben sollte, brauch ich fundierte Daten, mit denen ich dann dahin gehen kann. Bei mir wollte man zwar "nur" die volle Gebühr für eine Neuausstellung (Neuantrag war also nicht erforderlich), aber meine Behörde hat auch auf eine exakte Argumentation meinerseits keine Einsicht gezeigt. Ich habe dann beim FWR eigentlich nur nachfragen wollen und man hat von dort aus sofort die Initiative ergriffen und innerhalb Stunden über die Regierung meinem Anliegen Nachdruck verschafft. So eine Interessenvertretung (es gibt ja glücklicherweise inzwischen mehrere) ist absolut sinnvoll. Also: Falls noch nicht geschehen, eine geeignete Vertretung auswählen und beitreten! Link to comment Share on other sites More sharing options...
BFPierce Posted April 12, 2011 Share Posted April 12, 2011 Neue Waffe kaufen und BüMa den Schriftverkehr überlassen ! Die neue Gelbe wird Dir dann nach Hause geschickt ! Fertsch ! 2/6-Regelung im Auge haben !!!! Grüße, BFP Link to comment Share on other sites More sharing options...
cartridgemaster Posted April 12, 2011 Share Posted April 12, 2011 Neue Waffe kaufen und BüMa den Schriftverkehr überlassen ! Quatsch. Kein Händler führt irgendwelchen Schriftverkehr mit einer Erlaubnisbehörde. CM Link to comment Share on other sites More sharing options...
Andi08/15 Posted April 12, 2011 Author Share Posted April 12, 2011 Hmm, lt. §14.4 liegt bei mir ja ein unbefristetes, bereits nachgewiesenes Bedürfnis vor, ich habe auch anderweitig Erkundigungen eingezogen (Sachverständiger, FWR, ausstellende Behörde Nachbarlandkreis), somit wäre mir eine weiter "GelbNeu" ohne weiteres auszustellen. Ich habe heute nachmittag vor, mal mit der Sachgebietsleiterin zu reden. Scheinbar macht aber hier in BaWü jeder Landkreis etwas Anderes. Ich berichte, was herausgekommen ist. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted April 12, 2011 Share Posted April 12, 2011 ....würde ich empfehlen, in dem Schreiben zu erwähnen, das die Waffe noch beim Verkäufer lagert und erst bei Vorlage der neuen WBK übergeben wird. Dadurch kann man einen Verstoß gegen das WaffG vermeiden Grüße Robert nur mal aus reiner Neugier - wogegen verstösst man dann ... Gruß Klaus Link to comment Share on other sites More sharing options...
Heiko M. Posted April 12, 2011 Share Posted April 12, 2011 nur mal aus reiner Neugier - wogegen verstösst man dann ... Gruß Klaus Ich vermute, erstmal gegen die Pflicht des Büma, die Waffe in die WBK einzutragen Link to comment Share on other sites More sharing options...
Robert Schuhbauer-Struck Posted April 12, 2011 Share Posted April 12, 2011 nur mal aus reiner Neugier - wogegen verstösst man dann ... Beispielsweise, weil es schon genannt wurde: § 34 WaffGÜberlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht -snip- (2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Wen in der vorgelegten WBK kein Platz mehr frei ist, wie soll der gewerbliche Überlasser dieser Pflicht nachkommen? Das ist zwar nach § 53 nicht mal eine OWi und somit nicht strafbewehrt; aber trotzdem einzuhalten. Außerdem gibt es noch andere Fallen, aber die sind ja nicht Kern der Ausgangsfrage. Grüße Robert Link to comment Share on other sites More sharing options...
Andi08/15 Posted April 12, 2011 Author Share Posted April 12, 2011 So, jetzt der Zwischenbericht: Kurz der Leiterin den Fall geschildert. Ich habe diese Woche noch einen Termin im Amt bei Ihr in der Tasche. Ich soll einfach WBK, Unterlagen/Nachweise der Regelmäßigkeit mitbringen und fein ist. Am Tel ja auch zwecklos, die Leiterin sieht sich alles an und entscheidet dann nach Sachlage. Ich verwies kurz auf 14.4 und das nach 14.2 ja sowieso alles vorliegt, das hat sie im PC gesehen und bestätigt. Ablehnung klingt anders. Es besteht also Hoffnung. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tyr13 Posted April 12, 2011 Share Posted April 12, 2011 Ich soll einfach WBK, Unterlagen/Nachweise der Regelmäßigkeit mitbringen und fein ist. ... die Leiterin sieht sich alles an und entscheidet dann nach Sachlage. Es besteht also Hoffnung. Na da hat das AMt ja doch noch einen Teil-Erfolg erzielt. Plötzlich gibst Du denen Nachweise, die sie gar nicht brauchen und ihnen nicht zustehen. Sorry, wie Du mit dem Amt klarkommst, ist sicher Deine Sache. Aber wieder lieferst Du Dich der unverbindlichen Mündlichkeit aus. Wer schreibt, bleibt. Nur meine Meinung. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted April 12, 2011 Share Posted April 12, 2011 an die Eintragungspflicht hatte ich nicht gedacht, danke man lernt eben nie aus Gruß Klaus Link to comment Share on other sites More sharing options...
Andi08/15 Posted April 12, 2011 Author Share Posted April 12, 2011 @Tyr, ganz abwegig ist das nicht, das Amt kann und darf schon Aktivität oder eben Inaktivität in seine Entscheidung mit einbeziehen, auf dieser Grundlage können auch waffenrechtliche Erlaubnisse widerrufen werden, wenn jemand lang inaktiv ist. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Demonic Posted April 12, 2011 Share Posted April 12, 2011 das Amt kann und darf schon Aktivität oder eben Inaktivität in seine Entscheidung mit einbeziehen, Was denn für ne Entscheidung? Hier geht es darum, eine (mittels gültiger Erwerbsberechtigung =hier gelbe WBK) erworbene Waffe in eben jene WBK einzutragen. Wenn dieses "Schriftstück" nur acht Plätze für Eintragungen hat dann wird eben ein neues "Schriftstück" ausgefertigt! Oder wo steht, daß diese Erwerbserlaubnis (für die ja ein Bedürfnis nachgewiesen wurde) nur für insgesamt acht Waffen gilt? Ich würde da gar kein großes Brimborium veranstalten: Antrag auf Eintragung in eine bestehende WBK ausfüllen, dem Antrag die WBK beilegen und abgeben. Der Sachbearbeiter wird sich sicher dreimal überlegen die Eintragung mittels rechtsmittelfähigem Bescheid abzulehnen, da dafür die rechtliche Grundlage fehlt (es sei denn diese unsägliche 2/6 Regelung ist schon überschritten).... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Andi08/15 Posted April 12, 2011 Author Share Posted April 12, 2011 @Demonic, überschritten ist gar nichts...Lappen ist nur voll. Brauch nur ein jungfräuliches 2. Dokument. Link to comment Share on other sites More sharing options...
TelliPirelli Posted April 12, 2011 Share Posted April 12, 2011 Hi Andi wie sieht denn der Antrag bei Euch auf Eintragung in die WBK aus? Bei mir, bzw. der Bonner Rennleitung, kann ich einfach ankreuzen ( Eintrag in _ beigefügte WBK | _ neue WBK) Das geht bei Gelb und Grün. Das sollte doch wohl alles sagen. Gruß T Link to comment Share on other sites More sharing options...
Andi08/15 Posted April 12, 2011 Author Share Posted April 12, 2011 Telli, eben nicht, die Erwerbsanzeige ist völlig separat der WBK-Art formuliert, ist nur ein Formular, welches den Erwerb anzeigt, ohne jeden Bezug zur jeweiligen WBK-Art, dort wird nur vermerkt auf welche WBK das eingetragen wird, ergo, volle WBK mit Nr. X geht nun mal nichts mehr drauf. Ohne Nr. Y eben kein Eintrag, ich brauche deshalb Nr. Y gleicher Art. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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