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IGNORED

WBK GelbNeu erweitern


Andi08/15

Empfohlene Beiträge

Wenn Du willst und mir ne Mailadresse per PN sendest, dann schicke ich Dir das Word-Dokument mit der Erwerbsanzeige der Bonner mal. Dann siehst Du was ich meine.

Und das kannst Du ja Deinem SB auch mal vor die Nase halten.

T

Edit:

Um es zu verdeutlichen, ich (jeder!) kann mir/sich für jede Waffe ne neue WBK anfertigen lassen. Da hat kein SB was dran zu ändern oder zu wollen. Und ob eine von den vorhandenen nun voll ist interessiert überhaupt nicht, sondern nur das Bedürfnis und das besteht ja, sonst hättest Du keine einzige WBK mehr und zwar ganz schnell. Also völliger Humbug das Ganze.

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Hallo,

Wen in der vorgelegten WBK kein Platz mehr frei ist, wie soll der gewerbliche Überlasser dieser Pflicht nachkommen?

in dem man das hinten drauf oder unten drunter schreibt? Im Gesetz wird für das Überlassen eine aktuell gültige Erwerbserlaubnis und der dauerhafte Eintrag verlangt. Da die WBK gelb selbst mit 8 vollen Positionen unbefristet gilt, und ein Eintrag auf der Rückseite mit Kugelschreiber (mit der Bitte um Übertrag auf das Folgedokument) auch dauerhaft ist, sollte das doch reichen?

Ausserdem heißt "unverzüglich" nicht im Moment der Übergabe, oder wie wird das beim Kauf im Netz mit beglaubigter Kopie und Kontaktdaten der Behörde gemacht?

Außerdem gibt es noch andere Fallen, aber die sind ja nicht Kern der Ausgangsfrage.

Hier könnten noch Stolpersteine lauern, diese würden mich schon interessieren. Den Kern der Ausgangsfrage könnte dies auch betreffen, wenn man zu dem Schluss kommt, dass man die Behörde damit zum Handeln zwingt, anstatt sich mündlich auf irgendwelche Kompromisse ein zu lassen.

Peti

Edit: ausserdem muss die Eintragung ja nur innerhalb von zwei Wochen beantragt werden, nicht auch erfolgen. Ob die Behörde das dann auch macht oder erst mal auf Alfa Centauri im Keller aus hängt ist ihre Entscheidung.

Zitat: waffg 14.4

Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

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Ich soll einfach WBK, Unterlagen/Nachweise der Regelmäßigkeit mitbringen und fein ist.

Die "WBK" haben sie in ihren Unterlagen bzw. in ihrem Datenspeicher.

Die "Nachweise der Regelmäßigkeit" sind rechtlich überflüssig wie ein Kropf, denn es geht ja eben nicht um die Neu-Erteilung

einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 WaffG (Gelb) - es geht nur um einen weiteren Formularvordruck.

Man kommt sich irgendwie vor wie eine Schallplatte mit Kratzer...

Wenn's dir nicht "wehtut" (die WBK sowieso nicht; die Regelmäßigkeit ist wohl unaufwändig, aber im Fall eines geführten

Schießbuchs wohl kein Problem), bringe das Zeug eben mit (pragmatischer Ansatz...). Aber ich würde ausdrücklich

darauf hinweisen, dass dies mit dem erbetenen Formularvordruck "Gelb" nichts zu schaffen hat.

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Warum sollte er Dir auch keine neue Ausstellen. Der Verwaltungsakt mit Ausstellung der ersten WBK hat Dir erlaubt unbefristet die entsprechenden Waffen zu kaufen. Wo der SB das dann einträgt kann Dir egal sein. Und wenn er nen Din A4 Zettel drannheftet und es dann einträgt und abstempelt. Der Verwaltungsakt sagte ja nicht "bis zur Kapazitätserschöpfung des Formulars".

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Liebes Forum!

Nun der Zwischenbericht.

Das Amt hat geprüft und befunden, das ich ein neues Bedürfnis brauche, auszustellen vom Verband, da das vorhandene Bedürfnis mit Erreichen der vollen Slotzahl der WBK als abgegolten/erfüllt angesehen wird. Bei Vorlegen eines aktuellen/erneuten Bedürfnisses wird man mir dann auch gerne die 2. ausstellen. Das Bedürfnis (obwohl bereits vorliegend) ist ja noch nicht mal mein Problem, sondern die völlig überflüssige Bürokratie und vollkommen unnötige Kosten, die ja durch das aktuelle WaffG nicht gerechtfertigt sein dürften.

Vor allem war der Verband in meiner Frage auch nicht wirklich hilfreich, da er unabhängig der Rechtslage natürlich interessiert ist, seinen Obolus erheben zu können, deswegen möchte der Verband natürlich gerne involviert sein und unterstützt erst mal unabhängig der Rechtslage formal den Standpunkt der Behörde. (O-Ton: Ach Gottchen, wie können Sie denn schon nach knapp 6 Jahren die Karte vollhaben!) Den Antrag wird man aber wohlwollend behandeln.

Es war, wie ich betone, ein sehr sachliches Gespräch in der Behörde, keinerlei persönliche Voreingenommenheit von beiden Seiten, jeder hat sich den Standpunkt des anderen interessiert zu Ende angehört. War auch in keiner Weise emotional oder unsachlich, auch nicht persönlich geführt worden.

Begründung war im Großen und Ganzen, das das Amt befürchtet, das über die Hintertür GelbNeu 2/6-Regelung über Jahre hinweg ganze Sammlungen angelegt werden könnten. Ich hatte auch keinesfalls das Gefühl von oben herab behandelt worden zu sein oder Willkür der Sache zugrunde liegt, sondern das Amt vertritt eben diese Auffassung aus Überzeugung und nicht aus Böswilligkeit.

Das Amt scheint auch das Problem zu haben, das eben von "janz oben" keine rechtsverbindlichen Verwaltungsvorschriften vorliegen, deshalb hat man für sich unabhängig des Bundesgesetzes intern obige Entscheidung getroffen um sich selber quasi gegen "Mißbrauch" abzusichern, weil bereits bei Verstößen auch die Ämter und deren Mitarbeiter in Mißkredit gebracht wurden. Übrigens auch von der "Qualitätspresse".

Ich nehm das für sich genommen auch nicht persönlich, warum auch. Deswegen werde ich morgen noch weitere Erkundigungen einziehen.

Ich berichte weiter.

Ich bitte Euch, zu respektieren, daß ich aus rechtlichen Gründen hier keine Ortsnamen, Landkreis, Behörden und gleich gar nicht Namen von beteiligten Personen nennen werde! Auch nicht auf Anfrage!

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Das das Amt aus Überzeugung handelt kann ja so sein.

Nur gibt es für ein solches handeln keine Rechtsgrundlage.

Daher kann ich nur den Schritt empfehlen den hier schon ein paar geschrieben haben.

Waffe beim Büma aussuchen und einen Antragswisch mitnehmen.

Mit der dann wohl erfolgenden Ablehnung hast du rechtlich was in der Hand und kannst

dein Recht einklagen.

Meine persönliche Meinung.

Unsere Rechte wurden ohnehin schon beschnitten siehe Unverletzlichkeit der Wohung u.s.w.

Da muss man sich von der Bürokratie nicht auch noch neue Eigenheiten aufzwingen lassen.

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BüMa gefragt, is nich! Er muß bei Verkauf einen Eintrag in eine ihm vorliegende WBK (mit freiem Slot) tätigen. Er darf nicht anders, nur Rechnung im Amt vorlegen funktioniert nicht.

Er soll sie dir ja nicht verkaufen. Einfach das gleiche Prinzip anwenden wie wenn du eine Waffe auf die grüne kaufst.

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Hat nach Lesart ein sog. Voreintrag zu sein, vereinfacht entweder in Form einer leeren Gelben (für sich genommen ja die Berechtigung, etwas zu erwerben), eben analog des Voreintrags in der Grünen wo er eben etwas eintragen kann.

Aber wo kein Platz mehr bzw. kein Voreintrag eben kein Händlervermerk möglich.

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Na jetzt stehst Du mit leeren Händen da...

Du kannst Dich jetzt in Richtung Weg des geringsten Widerstands orientieren und die Dir genannten Unterlagen auf Deine Kosten beschaffen, vorlegen, die Gebühren latzen und dann mit dem Neuen Erwerbsdokument einkaufen.

Oder Du gibst hier kund, daß Du Dich gegen die Willkür (sorry, meine natürlich: Ermessensentscheidung) des Amts wehren willst. Dann können wir ja ein paar Elektronen mehr verbrennen. Rechtsberatung aus dem Forum ist natürlich schwierig, weil hier eigentlich nur die Amateure schreiben, und Du Keinen im Ernstfall am Wickel nehmen kannst.

Wende Dich an's Forum Waffenrecht, solche Fälle sind denen gewiss ein Leckerbissen. Oder Du fragst hier mal einen Rechtskundigen Kollegen, ob er gegen Bares ein mandat übernimmt. Ich als Amateur sehe da eigentlich gute Chancen.

Die Historie Deiner Geschichte war bisher so, daß die Anforderungen an Dich stetig nach oben geschraubt wurden. Erst Neuantrag, dann Nachweise über regelmäßiges Schießen, jetzt eine erneute Verbandsbescheinigung für eine GELBE WBK. Das stimmt mich nicht hoffnungsvoll.

Mein Tip wäre, damit Du endlich eine belastbare Aktenlage hast, die Du einem Rechtskundigen zur weiteren Fütterung geben kannst: Schreib einen formlosen Antrag an Deine Waffenbehörde:

Liebes Amt,

ich habe beim Büxer XYZ eine schöne Waffe vom Typ 123, Hersteller Marlington, Waffennummer ABC gesehen, die ich gern erwerben möchte. Ich habe für diesen Typ Waffe eine unbefristete Erwerbserlaubnis als Sportschütze nach §14.4 WaffG. leider ist mein Dokument bereits gefüllt, ich bitte Sie daher um Ausstellung eines Folgedokuments, damit beim erwerb ein Eintragungsplatz zur Verfügung steht.

Sollten Sie meinen Antrag ablehnen, bitte ich hiermit bereits vorab um einen rechtsmittelfähigen Bescheid mit Nennung der Rechtsgrundlage zur Wahrung meiner Rechte.

Mit scheußlichen Füßen

Andi 08/15

Dann harrst Du der Dinge, die da kommen. ERST DANN kann ein Anwalt für Dich fundiert aktiv werden.

Glück auf ! (schönes Tor vom Höwedes)

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Bin Mitglied im Forum Waffenrecht und kenne extra einen verdammt guten diesbezüglich Sachverständigen in rechtlich verbindlicher Funktion. Ich habe noch eine Möglichkeit, zu dem mir zustehenden Recht zu kommen, so das nach geltendem Waffengesetz verfahren werden kann, ohne meine Rechte vorrauseilend aufzugeben und einzuknicken. Das verlangt nicht mal das Amt von mir!

Aber Dein Ansatz ist verdammt gut, den hat mir die Behörde heute auch vorgeschlagen, damit auch sie endlich Rechtssicherheit hat, Stichwort rechtsmittelfähiger Bescheid.

Ist aber wohl recht langwierig, ich erkundige mich morgen und berichte weiter!

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, damit auch sie endlich Rechtssicherheit hat, Stichwort rechtsmittelfähiger Bescheid.

Ja, daran hatte ich auch gedacht. Denn wenn die Behörde hier zu Deinen Ungunsten irrt, und einfach gar nichts tut, beziehungsweise Dich zu einem Neuantrag schubst, dann tut sie das ja nur aufgrund ihrer eigenen Verunsicherung. Ein Rechtsentscheid schafft eine klare Grundlage. Nach meiner Meinung ist zwar die Rechtslage klar, aber hier kann man ja anderer Meinung sein. (Weiß der Geier wieso ...)

Das Problem, das bei diesem steinigen Weg auf Dich zukommt, hast Du ja auch schon genannt. Eine Klage dauert und sie kostet Geld. Daher ist FWR hier eine gute Anlaufstelle, auch wegen der Versicherung und wegen deren Zugriff auf einschlägige Urteils-Datenbanken. Denn wahrscheinlich hat es solch einen oder einen signifikant ähnlichen Fall bereits gegeben.

Ist trotzdem in Summe extrem unbefriedigend, daß man Dich als Kunden dazu zwingen will, einen Rechtsstreit vom Zaun zu brechen, nur weil man sich seiner Sache nicht sicher ist.

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nur weil man sich seiner Sache nicht sicher ist

Diese Unsicherheiten der Behörde sind ausschließlich "selbst gemacht".

Es ist völlig rätselhaft, wie und wo aus § 14 Abs. 4 WaffG eine zahlenmäßige Erwerbsbeschränkung

im Umfang des Erlaubnisdokumentes abzuleiten sein soll.

Auf die schriftliche/rechtsmittelfähige Begründung eines entsprechenden Bescheides wäre ich mal gespannt.

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Eben!

Bei mir war es in 2005 die gleiche Sachlage. Das RP war eingeschaltet worden und war auf dem Standpunkt, dass die

Erlaubnis zwar unbefristet, aber nicht (zahlenmäßig) unbeschränkt, erteilt worden sei.

3 Briefe vom Anwalt kosteten die Kreiskasse am Ende ein paar Hundert €, da die Behörde nicht in der Lage war,

ihren Standpunkt rechtssicher zu untermauern. Kurz vor knapp -sprich: Klageerhebung- knickte das RP ein und

die 2. neue gelbe wurde ausgestellt.

Seitdem verlangt die Behörde in gleich gelagerten Fällen "nur" noch eine Bescheinigung des Vereins, dass der

Begehrende noch aktiv ist.

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BüMa gefragt, is nich! Er muß bei Verkauf einen Eintrag in eine ihm vorliegende WBK (mit freiem Slot) tätigen. Er darf nicht anders, nur Rechnung im Amt vorlegen funktioniert nicht.

Erklär dem Kollegen den Unterschied zwischen einem "Kaufvertrag" und dem "Überlassen einer Waffe".

Natürlich könnt Ihr einen Kaufvertrag schließen; nur die Waffe darf er dir erst bei Vorlage einer gültigen EWB überlassen.

Das muß aber im Kaufvertrag genau definiert sein.

Beispielsweise kannst Du die Waffe kaufen und der Verkäufer bringt sie mit zum Schießstand und nimmt sie dann wieder in Verwahrung. Zwischen "Eigentum" und "Besitz" ist zu unterscheiden.

Grüße

Robert

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Erklär dem Kollegen den Unterschied zwischen einem "Kaufvertrag" und dem "Überlassen einer Waffe".

Ich würde dieser Waffenbehörde erst mal den Unterschied zwischen Erlaubnis und Erlaubnisurkunde erklären. :peinlich:

Die gelbe WBK berechtigt auch weiterhin zum Waffenerwerb, wenn in dieser bereits acht Waffen eingetragen sind ! Dass in den Vordruck keine neunte Waffe mehr eingetragen werden kann und deshalb eine zweite gelbe WBK auszustellen ist, hat damit nix zu tun.

Wie schon vorgeschlagen also einfach innerhalb der Zwei-Wochen-Frist gemäß § 14 Abs. 4 WaffG den Waffenerwerb anzeigen und damit die Eintragung in eine Folge-WBK beantragen.

Für eine Bedürfnisprüfung müsste schon nach § 4 Abs. 4 WaffG Raum sein. Gerade wegen des erfolgten Waffenerwerbs sollte diese aber genau zu dieser Zeit nicht erfolgen (erstmalig nach drei Jahren oder danach bei Zweifeln unter Umständen wieder). Das wäre sonst geradezu absurd.

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nur die Waffe darf er dir erst bei Vorlage einer gültigen EWB überlassen.

Wie im Vorbeitrag (s.o.) gesagt:

Wer eine auf ihn lautende WBK Gelb vorlegt, der HAT eine gültige Erwerbsberechtigung.

Ob "vollgeschrieben" oder nicht.

und was sagst Du dazu:

Das ist korrekt, hat aber mit der Erwerbsberechtigung nichts zu tun.

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Wie im Vorbeitrag (s.o.) gesagt:

Wer eine auf ihn lautende WBK Gelb vorlegt, der HAT eine gültige Erwerbsberechtigung.

Damit hast Du recht, die EWB liegt vor;

ich habe mich wohl unglücklich ausgedrückt.

Dann wird die Waffe eben nach Vorlage einer WBK,in der der gewerbliche Überlasser seiner Eintragungspflicht nachkommen kann überlassen. ;)

oder gibt es noch eine bessere Definition?

Grüße

Robert

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§ 34 Abs. 2 Satz 1 WaffG:

Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Unverzüglich bedeutet nicht sofort, sondern ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wenn der Händler die Waffe mangels Platzes auf der WBK nicht eintragen kann, dann liegt das nicht in seinem Verantwortungsbereich. Er genügt dann der Pflicht zur unverzüglichen Eintragung, wenn er dies nachholt, sobald der Kunde ihm eine freie WBK vorlegt.

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Richtig - zumal der Erwerb z.B. auch ohne WBK auf Jagdschein erfolgen kann.

Oder im Versandhandel ohne Original-WBK.

Wenn keine eintragungsfähige WBK vorliegt, kann logischerweise auch keine Eintragung erfolgen. Die Anzeigepflicht nach § 34 Abs. 2 WaffG besteht aber natürlich trotzdem.

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