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IGNORED

WBK rot, gilt auch hier die 14.-Tage-Frist ?


BFPierce

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Geschrieben

Hallo,

nur kurz die Frage, gilt bei einer Roten WBK auch die 14.-Tages-Frist zum Eintrag bei der Behörde ?

Ich meine JA, jedoch ein Kamerad ist da anderer Meinung.

Was ist nun richtig ?

Danke

BFP

Geschrieben

WaffG § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(1a) Wer eine Waffe aufgrund einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.

Ich glaube dein Kamerad hat das mit der WBK für Sachverständige durcheinandergewürfelt (oder es liegt an mir, dass ich bei Roter WBK zuerst an Sammler und danach an Sachverständige denke).

§ 18 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigen.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel

1.

für Schusswaffen oder Munition jeder Art und

2.

unbefristet

erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen. Auf den Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen jeder Art findet im Fall des Erwerbs einer Schusswaffe § 10 Abs. 1a keine Anwendung, wenn der Besitz nicht länger als drei Monate ausgeübt wird.

Geschrieben

Der Kamerad ist der Meinung, Sammler hätten lediglich einmal im Jahr zu melden...

Kann ich auch nicht verstehen, denn wenn jemand aufgrund einer Sammler WBK eine Waffe erwirbt, wird doch der Verkäufer ebenfalls binnen 14 Tagen die Veräußerung melden.

BFP

Geschrieben

Hallo, das wird wohl überall anders gemacht...

Meine freundliche SB ine möchte die 14 Tages Frist gewahrt wissen.

Bei einem befreundetem Sammler anderes Bundesland wird 1x im Jahr die WBK abgeglichen. Ist für mich auch unverständlich da der aktuelle Verbleib einer Waffe schnell mal untergehen kann wenn sie gleich wieder verkauft wird.

In der Regel wirst du das beim Ausstellen der Roten mit der SB klären.

Gruß B.

Geschrieben

Wie von Gruger bereits erwähnt, zählt auch für Sammler die 14-Tagesfrist. Sachverständige haben 3 Monate Zeit. Darüber hinaus werden von beiden häufig (aber nicht immer) eine Jahres-Bestandsmeldung gefordert. Hängt also davon ab, wie die Rote WBK beantragt wurde und ob das zuständige Amt auch die Jahresliste haben will.

Geschrieben

Das mit der Jahresliste ist doch eigentlich Blödsinn.

Was in der WBK steht ändert sich doch nicht.

Was rein kommt wird gemeldet, was rausgeht wird gemeldet.

Die haben auf den Ämtern doch alles im PC, Knopfdruck und fertig. Warum da noch eine Liste erstellen.

Meinen die auf den Ämtern, daß da wundersam noch Waffen dazu kommen oder wie ?

Schwachfug, meine ich !

BFP

...aber danke, daß Ihr meine Meinung zu den 14.-Tagen bestätigt !

Geschrieben
Das mit der Jahresliste ist doch eigentlich Blödsinn.

Ja, eigentlich schon,

aber das betrifft natürlich nur die Ämter, die noch mit dem Abakus arbeiten.

Geschrieben
Das mit der Jahresliste ist doch eigentlich Blödsinn.

Was in der WBK steht ändert sich doch nicht.

Was rein kommt wird gemeldet, was rausgeht wird gemeldet.

Die haben auf den Ämtern doch alles im PC, Knopfdruck und fertig. Warum da noch eine Liste erstellen.

Mein zuständiger SB verlangt -zusätzlich zur 14-Tagefrist- auch die jährliche Inventur.

Das Gesetz erlaubt der Behörde das halt.

So what ? Ausdruck der excel-Datei und "zwischen den Jahren" hingebracht. Da um

die Zeit wenig bis nichts los ist (oder niemand die Staatsdiener an der Arbeit vermutet),

bleibt noch Zeit für einen konstruktiven Plausch.

Geschrieben
. . . wenig bis nichts los ist (oder niemand die Staatsdiener an der Arbeit vermutet),

bleibt noch Zeit für einen konstruktiven Plausch.

Leider kenne ich meine SB nur vom Telefon. Ich mach alles per Post oder Email, unpersönlich halt, aber für mich sehr effektiv.

Geschrieben
Das Gesetz erlaubt der Behörde das halt.

Servus !

Also wenn ich mich nicht täusche, dann ERLAUBT das Gesetz das der Behörde nicht, sondern schreibt es klar vor, das 1 x pro Jahr eine Meldung erfolgen MUSS.

Zumindest bei der SV-WBK.

Wenn der SB darauf verzichtet (wie auch hier bei meinem zuständigen LRA), dann ist das seine Sache. Er setzt sich da über´s Gesetz hinweg...

Oder sehe ich das falsch ?

Geschrieben

Ja, das siehst du falsch.

§ 17 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler

...

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen.

...

§ 18 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige

... Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen. ...

Pflicht ist es nicht. Und bei einer Waffenbehörde die einen PC besitzt sollte das auch heute nicht mehr notwendig sein. Ich habe keine solche Auflage.

Geschrieben
Ausdruck der excel-Datei und "zwischen den Jahren" hingebracht.

Jo,

und in den nicht so technisch fortgeschrittenen Bundesländern

macht man halt mal ne Kopie der WBK ( die schon abgestempelt ist!!! )

und reicht diese ein...und alle sind zufrieden!! :)

Geschrieben
...macht man halt mal ne Kopie der WBK...

Macht bei uns die Behörde bei jedem Eintrag ohnehin. Der SB und ich haben uns dann irgendwann mal gemeinsam über die Auflage der jährlichen Bestandsmeldung gewundert und sind dann so verblieben, daß ich nichts zu bringen brauche, weils ja eh da ist.

Geschrieben
Pflicht ist es nicht.

Richtig. Die VwV führt hierzu aus:

"Die zeitliche Bestimmung des Zeitpunkts zur Vorlage einer Aufstellung über den Waffenbestand (§ 17 Abs. 2 Satz 2) liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Ermächtigung, Auflagen zu erteilen, verfolgt präventive Zwecke. Die Erteilung einer Auflage setzt daher keine konkrete Gefahrensituation voraus. Je intensiver die Sammeltätigkeit ausgeübt wird, desto eher muss der erworbene Bestand der Sammlung auf die Übereinstimmung mit dem Sammlungsthema überprüft werden."

Den letzten Satz kapiere ich allerdings nicht, weil die Übereinstimmung mit dem Sammelthema ja generell bereits bei der behördlichen Eintragung in die WBK geprüft wird. :confused:

Welchen Sinn die Auflage haben soll, habe ich noch nie verstanden. Solange sie besteht, muss die Waffenbehörde aber danach verfahren.

Die Ausgangsfrage wurde bereits (fast) zutreffend beantwortet. Streiche 14 Tage - setze zwei Wochen. :)

Auch bei der roten Sammler-WBK erfolgt der Waffenerwerb aufgrund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WafFG und insofern greift logischerweise auch § 10 Abs. 1a WaffG bei der erforderlichen Anzeige zum Waffenerwerb.

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