Zum Inhalt springen
IGNORED

Art u. Weise bei Kontrolle der Unterbringung


Shooter68

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Hallo,

ich habe jetzt mal eine bloede Frage: mache ich mich strafbar, wenn ich dem Sachbearbeiter (nicht einem Polizisten) die Waffe ueberlasse?

SchwarzerKrauser

Nein!

Auch bei ihm gilt § 55 WaffG und ist somit Berechtigter.

Geschrieben
Danke. Ich wusste nicht, dass da auch einfache Verwaltungsangestellte dazugehoeren.

SchwarzerKrauser

Das wiederum ist doch eigentlich klar.....

Du darfst deine Waffen jedem zeigen und dieser darf sie auch mal mit deiner Erlaubnis befingern. Du solltest es aber nicht unbedingt in einer Fussgängerzone machen - schon klar.

Schießen an sich und das Überlassen zum Schießen kann nur am Schießstand erfolgen - und dort ist das Alter der Person der die Waffe überlassen wird ausschlaggebend.

Geschrieben
Auch bei ihm gilt § 55 WaffG und ist somit Berechtigter.

Scheinbar beziehst Du Dich auf den Sonderfall, daß der SB Polizei ist, wie etwa in Berlin. Oder der Bundesjustizminister hat eine falsche Version des §55 WaffG ins Netz gestellt. :confused: Eine Regelung nach §55(6) wird einem der Kontrolletti a.F. ja vorweisen können. Und in kreisfreien Städten geht imo nicht mal das :gutidee: Also: Anfassen kostet extra!

@ FVLW: Btw., wie geht es denn unserer Verfassungsklage?

Geschrieben
Scheinbar beziehst Du Dich auf den Sonderfall, daß der SB Polizei ist, wie etwa in Berlin. Oder der Bundesjustizminister hat eine falsche Version des §55 WaffG ins Netz gestellt. :confused: Eine Regelung nach §55(6) wird einem der Kontrolletti a.F. ja vorweisen können. Und in kreisfreien Städten geht imo nicht mal das :gutidee: Also: Anfassen kostet extra!

@ FVLW: Btw., wie geht es denn unserer Verfassungsklage?

Da scheinst du nicht richtig informiert zu sein. Die Landes-IM regeln das per Erlass. In jedem Bundesland. Und ich habe noch keinen Beauftragten der Behhörde gesehen, der Umgang mit Waffen hatte und nicht entsprechend "freigeschaltet" war.

Total Blöd sind die nun wirklich nicht alle!

Geschrieben
Die Landes-IM regeln das per Erlass. In jedem Bundesland. Und ich habe noch keinen Beauftragten der Behhörde gesehen, der Umgang mit Waffen hatte und nicht entsprechend "freigeschaltet" war.

Du hast meinen Beitrag schon gelesen, oder?

Edith meint: vergiß es einfach!

Geschrieben

Wie lange im Vorraus wird die Kontrolle denn angemeldet, oder schellt es einfach plötzlich abends an der Tür?

Wenn die Schrankkontrollen so laufen wie die für die Pulverlagerung, ist das ja noch OK.

Geschrieben
Danke. Ich wusste nicht, dass da auch einfache Verwaltungsangestellte dazugehoeren.

SchwarzerKrauser

So einfach sind sie nun doch nicht!

§ 55 Abs. 1 WaffG sagt es doch:

....und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden.

In Berlin z. B. ist die Waffenbehörde im LKA!

Aber auch der einfache Kraftfahrer als Behördenangestellter der Waffen und Munition von Dienststelle transportiert, wird hier geschützt!

Geschrieben
So einfach sind sie nun doch nicht!

§ 55 Abs. 1 WaffG sagt es doch:

....und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden.

In Berlin z. B. ist die Waffenbehörde im LKA!

Aber auch der einfache Kraftfahrer als Behördenangestellter der Waffen und Munition von Dienststelle transportiert, wird hier geschützt!

Vielen Dank. Ich bin kein Jurist und deshalb habe ich den ersten Satz so gelesen, dass "die obersten Bundes- und Landesbehörden" ausgenommen sind (und ausschliesslich die, warum eigentlich die Bundesbank???) und kann da keine Verbindung zum Landratsamt in Hintertupfingen herstellen. Aber sei's drum - alles andere wuerde keinen Sinn ergeben.

SchwarzerKrauser

Geschrieben

SchwarzerKrauser,

Dein erstes Verständnis ist richtig.

Wer von den Vorschriften eines Gesetzes ausgenommen ist, kann nicht gleichzeitig nach diesen Vorschriften zu irgendetwas berechtigt sind.

Geschrieben

Da befindest du dich im Irrtum! Wenn mand einem Gedanken folgen würde, dürfte auch kein Polizeibeamter eine Waffe tragen......

Da Vorschriften verbindliche, rechtliche Festlegungen treffen und von Behörden erstellt werden, haben sie fast susschließlicjh einschränkenden bzw. regulierenden Charakter.

Genau von diesen Einschränkungen und Regelungen sind daher die XXX befreit. An den Befugnissen ändert das nichts.

Zu der Bundesbank: Wer glaubst du, fährt die großen grünen Busse die vore und hinten einen Polizeieskorte haben und mit Sondersignal über dei BAB "jagen"?

Denkst du, in dem Laster sind einige Rollen Kleingeld? Wer beschützt die Vorstände der BB?

Geschrieben
Zu der Bundesbank: Wer glauibst du, fährt die großen grünen Busse die vore und hinten einen Polizeieskorte haben und mit Sondersignal über dei BAB "jagen"?

Denkst du, in dem Laster sind einige Rollen Kleingeld? Wer beschützt die Vorstände der BB?

Polizisten koennten die Busse fahren und die Vorstaende schuetzen. Dann braeuchte man da keine Sonderregelung.

SchwarzerKrauser

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.