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IGNORED

Jagdliche Nutzung von Sportwaffen


Camulos

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Was ist jetzt bitte mit einem Repetierer, der als Sportwaffe in die gelbe WBK eingetragen ist.

Nach einigen Jahren soll die Waffe auch jagdlich genutzt werden.

korrekte Vorgehensweise?

Nutzen.

Carcano

Geschrieben

Da das Thema immer wieder mal hochkommt, wollte ich auch was schreiben....:)

Das Waffengesetz definiert ja bestimmte erlaubnispflichtige Arten des Umgangs mit Waffen. Die wichtigsten für den nicht-gewerblichen Bürger sind Erwerb, Besitz, Führen und Schießen. Die WBK ist die Erlaubnis für Erwerb und Besitz. Voraussetzung für die Erteilung der WBK bzw. eines in der grünen WBK vermerkten Voreintrags ist der Nachweis eines Bedürfnis'.

Der gemeine Sportschütze führt seine Waffen üblicherweise unter den Ausnahmen vom §12.3 1.-3. Und bei diesem Punkt ist es wichtig, den vom Bedürfnis umfassten Zweck zu beachten. Was man damit verhindern will, ist der Sportschütze als bewaffneter Türsteher oder der Jäger als Wachmann.

Schießen geht für den Schützen nur auf den Schießstätten des §27, festgelegt in §12.4

Ganz im Gegensatz dazu darf der Jäger seine Jagdwaffen nach dem § 13.6 führen und damit schießen. Nur im Revier und nur während der Jagdausübung, versteht sich. Eine Schwäche des WaffG ist es, daß im §13 immer von "Jagdwaffen" die Rede ist, ist das eine Jagd-geeignete Waffe, die Waffe eines Jägers oder etwas alberner: eine Waffe aus dem Jagd-Geschäft, eine Waffe mit Jagd-Gravur, nur aus Holz und Stahl oder von Funktionären des Jagdschutzverbandes anerkannte Waffe ?

Da das Gesetz dazu nichts sagt, meine ICH es ist die Waffe mit der gejagt wird. Hier jetzt gordische Verwirrungskonstrukte zu erzeugen von wegen: Die Waffe muss mit dem Bedürfnis erworben werden, zu dem sie eingesetzt wird, ist Humbug. Oder Schikane.

Also ist alles gut. Setzt sich der Michel gedanklich die Schützenkappe auf, so wird er die 1911 nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit zum Schießstand fahren, um Löcher in Papier zu machen.

Schlüpft er in den Jägermantel, darf er sie dort, im Revier, in seinen Holster stecken.

Einmal musste das Bedürfnis nachgewiesen werden. Dann ist der Erweb und Besitz erledigt. Die anderen Erlaubnispflichten Dinge darf er immer so tun, wie es das Gesetz ihm erlaubt, das Günstige für den mehrfach-bedürftigen-Waffenbesitzer sind eben zwei unterschiedliche Grundlagen für Ausnahmen.

Geschrieben
Also ist alles gut. Setzt sich der Michel gedanklich die Schützenkappe auf, so wird er die 1911 nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit zum Schießstand fahren, um Löcher in Papier zu machen.

Schlüpft er in den Jägermantel, darf er sie dort, im Revier, in seinen Holster stecken.

Genau das macht mir Sorgen:

Gem. mündl Auskunft eines Schützenkollegen, wurde genau so ein Fall in Deutschland vor Gericht gebracht,

weil ein Jäger seine (Sport-)Kurzwaffe für die Nachsuche im Rahmen der Jagdausübung eingesetzt hat.

Anklage wegen unerlaubten Führens von Schußwaffen.

Ich hab kein AZ, Gericht...usw, nur die mündl Beschreibung des Vorganges.

Geschrieben

Gerüchte gibts reichlich. Ansonsten geht man eben durch die Instanzen. Man braucht allerdings einen fähigen Anwalt, sonst kann das schief gehen.

  • 9 Monate später...
Geschrieben

Also... Mal wieder etwas spät im Tröt, aber da ich mich gerade im Zusammenhang mit dem Jagdschein auch darüber schlau machen durfte, will ich das doch noch kurz anfügen...

Insgesamt hielten es meine Jagdausbilder und Prüfer mit "Carcano" und "Seiner Pestilenz" die wir ja alle doch auch als Wissende kennen und schätzen. Danke auch an SB! Aber die Handhabung ist halt leider überall unterschiedlich, also müssen wir Theorie über die praxis stellen. Die Argumentation "Das Bedürfnis ist personenbezogen" konnte ich zunächst mal wie viele hier nicht ganz glauben - weshalb ich das dann (wenns um den eigenen Schein geht :-)) nochmals am WaffG nachgearbeitet habe.

Alles geht vermutlich auf eine Kurzzusammenfassung der Waffenrechtsänderungen 2003 zurück, da steht:

Eine wesentliche Änderung im Waffengesetz ist die Zweckbindung an ein Bedürfnis.

"3.3 Zweckbindung

Neu aufgenommen wurde die Zweckbindung erlaubnispflichtiger Schusswaffen an das Bedürfnis. Die Sportwaffe darf also beispielsweise nicht mehr für Tätigkeiten wie Türsteher oder im Bewachungsgewerbe benutzt werden."

Gemeint ist:

§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

...................

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine

Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen

auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei

Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes

Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte

Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht

nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen

von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2

Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

...................

Dies gilt jedoch laut WaffG nur für das ALLGEMEINE FÜHREN, also im Rahmen eines WAFFENSCHEINS.

Nur hier wird die Erlaubnis beschränkt, nämlich "... für BESTIMMTE Schusswaffen auf höchstens 3 Jahre..."

Nicht betroffen sind hier die in anderen Abschnitten geregelten Bestimmungen für Jäger und Sportschützen.

Eine Definition und Bindung des Bedürfnisses über/an die Person als bedürfnisträger für Jagd und Sport geht eindeutig auch aus § 12 hervor:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem

Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

B) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

....

Hier steht: "... Von SEINEM Bedürfnis umfassten Zweck erwirbt". Hier steht nicht: "zu dem der Waffe zugeordneten Bedürfniszweck erwirbt" oder etwas sinngemäßes.

Ergo kann ein Jäger von einem Sportschützen einen nach dem JagdG zulässigen Sport-Repetierer leihen und ihn jagdlich führen, ebenso umgekehrt der Sportschütze mit einer geliehenen Jagdwaffe auf Wettkampf gehen, wenn diese den Regularien der Sportordnung entspricht.

Ebenso wird weiter unten klar vom (legalen, anerkannten) Bedürfnis der handelnden Person gesprochen :

§12

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder

befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;....

Hier wird wieder vom bedürfnisgemäßen Zweck gesprochen, also vom Bedürfnis, das der jeweiligen Person zur Waffenverwendung zuerkannt wird, das kann Jagd, Sportschießen oder eben auch beides sein.

Auch dürfen Jäger prinzipiell alle Schusswaffen erwerben und besitzen, die nach dem Jagdgesetz erlaubt sind, also auch viele der angebotenen Sportwaffen:

§13

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten

Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne

von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung

oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe

benötigen, und

2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der

zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und

-munition).

Das Bedürfnis als Sportschütze widerum folgt klar den im Gesetz vorgegebenen Voraussetzungen:

§14

...

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten

Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach

§ 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des

Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu

machen, dass

1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein

regelmäßig als Sportschütze betreibt und

2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des

Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen

erworben werden.

(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr

als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen

für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung

des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des

Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist.

(4) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs.

1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter

Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt,

die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von

Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen

für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung

(Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser

unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den

Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

Auch hier ist das Bedürfnis personengebunden, nach Abs. 4 noch nicht einmal an eine bestimmte sportliche Verwendung zumindest im Bereich der Langwaffen,Kurzwaffen siehe Absatz 2. Hier ist nur gefordert, dass eine sportliche Disziplin existiert, nicht einmal, dass diese vom Bedürfnisträger auch aktiv ausgeübt wird.

Für das Grundkontingent an Kurzwaffen ist eine zweckgebundene Verwendung für Jäger und Schützen nicht herzuleiten, wohl aber unter gewissen Umständen für die das Kontingent überschreitenden Kurzwaffen, da hier in §14 Abs. 2 recht eindeutig eine sportliche Verwendung gefordert wird.

Der §13, Abs. 6 spricht nun allerdings tatsächlich von Jagdwaffen, was aber keine wirklich

neuen Aspekte oder Beschränkungen mit sich bringt:

§13, Abs. 6

...

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein-

und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz

oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im

Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis

führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem

Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung

die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

...

Jagdwaffen aber sind alle Waffen, die nach geltendem BJG / LJG zur Jagdausübung zugelassen sind. Eine nähere Definition erfolgt bislang weder in den Jagdgesetzen noch im Waffengesetz. Sportwaffen, die nicht den Anforderungen des Jagdrechts entsprechen, dürfen damit also nicht nach dieser Regelung im Revier geführt werden. Ebenso können sie nicht auf Jagdschein erworben werden. Eine Endfassung der Verordnung zum WaffG muss hier noch abgewartet werden.

Unabhängig vom Verwendungszweck und dem Bedürfnisträger:

Das Erwerbs-Streckungsgebot nach § 14 (2) könnte ein Konfliktbereich sein, nämlich wenn mehr als 2 Waffen innerhalb von 6 Monaten auf WBK Grün oder WBK Gelb, die ja Sportschützen-WBKs sind und damit sozusagen §14(2) unterliegen, eingetragen werden sollen. Hier kann die Behörde argumentieren, dass auch nur 2 Einträge je 6 Monate zulässig sind. Auf den Jagdschein kann zwar unbegrenzt eingetragen werden, wer dies aber nicht möchte, weil er evtl. den Jagdschein aus Kostengründen, etwa bei Auslandsaufenthalt etc. aussetzen will, kann Pech haben. Die "überzähligen" Waffen, die dann natürlich jagdrechtlich zulässig sein müssen, können dann nur auf den Jagdschein eingetragen werden.

Hier ist die Handhabung der Behörden ggf. unterschiedlich, denn strengenommen betrifft §14(2) eigentlich nur den Erwerb, es steht nirgends, dass nur 2 Waffen eingetragen werden dürfen. Mit Jagdschein ist der Erwerb ja eigentlich nicht mehr begrenzt. Ob es so etwas wie eine "Wahlfreiheit des Eintragungsortes" gibt, ist nicht festgelegt.

Auch hier muss die Endfassung der Verordnung zum WaffG noch abgewartet werden.

Soweit also meine Recherchen...

Und: Lasst uns doch im WO wenigstens sachlich streiten :-))

Geschrieben
Auch dürfen Jäger prinzipiell alle Schusswaffen erwerben und besitzen, die nach dem Jagdgesetz erlaubt sind, also auch viele der angebotenen Sportwaffen:

§13

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten

Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne

von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung

oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe

benötigen, und

2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der

zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und

-munition).

Jagdwaffen aber sind alle Waffen, die nach geltendem BJG / LJG zur Jagdausübung zugelassen sind. Eine nähere Definition erfolgt bislang weder in den Jagdgesetzen noch im Waffengesetz. Sportwaffen, die nicht den Anforderungen des Jagdrechts entsprechen, dürfen damit also nicht nach dieser Regelung im Revier geführt werden. Ebenso können sie nicht auf Jagdschein erworben werden. Eine Endfassung der Verordnung zum WaffG muss hier noch abgewartet werden.

Und: Lasst uns doch im WO wenigstens sachlich streiten :-))

Ganz sachlich gestritten:

"Waffen, die nicht nach dem BJG verboten sind..." ist ein klarer handwerklicher Fehler im Waffengesetz. Das BJG oder die Landesgesetze kennen keine verbotenen Waffen, nur sachliche Verbote im § 19 BJG resp. in den Landesgesetzen (ist ja mit der Aufhebung des BJG als Rahmngesetz schwieriger geworden). Hier betrifft es im wesentlichen den Schuss auf bestimmtes Wild und/oder mit bestimmten Waffen. Da aber die befugte Jagdausübung mehr umfasst als den Schuss auf Wild (Jagdschutz, Hundeausbildung, Ein- und Anschießen, auch jagdliches Training) geht diese Formulierung ins Leere.

Auch wenn einige SB, vor allem in NRW daraus ableiten wollten, Halbautomaten in der WBK auf die Benutzung mit 2-Schussmagazinen begrenzen zu dürfen.

Geschrieben

auf meiner grünen WBK steht vorne drauf:

das der inahber die tatsächliche Gewalt über die eingetragenene Waffen hat.

Was bedeutet die tatsächliche Gewalt:

das ich nach meinem Willen über die Gegenstände verfügen kann.

ich habe die Herrschaft darüber.

Geschrieben

im jagdgesetz steht: .....muß jagdschein & wbk mitführen.

es steht nicht darin, welche farbe die mitgeführte wbk haben muss! lediglich sollte die waffe dann auch darin eingetragen sein. :gutidee:

Geschrieben

Vor einiger Zeit hatte ich mal das Gerücht aufgeschnappt (war es hier oder woanders?), dass beabsichtigt sei, künftig in den WBKs

- relevant ist es ja im Grunde nur für WBK "grün" - den Bedürfniszweck für die Waffen jeweils mit zu vermerken.

Ich hoffe mal, dass dahinter in Bezug auf Bedürfnis und Verwendbarkeit nicht mehr steckt. Sollte da tatsächlich eine staatlich verordnete

Schizophrenie bezüglich verschiedener Bedürfnisse in einer Person (meist: Schütze + Jäger) Einzug halten, so würde dies im Ergebnis

ja zur vermehrten legalen Anschaffung von Waffen führen... ob das gewollt ist?

So lange Waffen vorübergehend an Berechtigte überlassen werden dürfen, ist die Rechtslage jedenfalls klar.

Geschrieben

Diese Überlegungen gab es tatsächlich mal und schizofren ist genau der richtige Ausdruck dafür.

Im Ergebnis würde das bedeuten, dass man eine völlig identische Waffe von einem anderen für z.B. die Jagd leihen dürfte, aber seine eigene (Sport)waffe eben nicht benutzen würde. Dann könnte man noch so Kuriositäten erzeugen, wie dass man sich die Waffe eben selbst leiht, wobei der nächste dann auf der Matte steht, dass man sich nicht selbst was leihen könne.

Jetzt sollte jedem klar sein, dass wir es hier (teilweise) mit Leuten zu tun haben, die nur regeln wollen um der Regulierung willen. Und die Regulierung muss sein, weil nicht sein kann was nicht sein darf.

bye knight

Geschrieben

Lasst uns das dämliche Waffengesetz besser abschaffen..... :gutidee:

Man kommt ja als Bürger total durcheinander..... :focus:

Nun, ich träume dann mal weiter und schütte mir einen koffeinfreien CARO-Kaffee auf, damit mein Herzchen keinen Schaden nimmt.... beim pausenlosen, sich über das Waffengesetz aufregen müssen....

BFP

Geschrieben
...Muckefuck...

Ach gottchen das war"n noch Zeiten !! :traurig_16:

Archiviert

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