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IGNORED

Anzahl der legalen Waffen ist viel kleiner als die Schätzung


sunnygun

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
...

Frei Waffen umfassen aber nun mal nicht den Rahmen der Kontrolle der Aufbewahrung, sondern eher als Nebenprodukt, oder auch als Zufallsfund! :rolleyes:

HALLO?!!! :shok:

... haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, ...
Da steht im § 36 abs. 3 S. 2 WaffG nichts von "oder" oder "falls etwas auffällt" sondern ganz deutlich "und".
Geschrieben
HALLO?!!! :shok:

Da steht im § 36 abs. 3 S. 2 WaffG nichts von "oder" oder "falls etwas auffällt" sondern ganz deutlich "und".

:traurig_16:

Es geht bei der Kontrolle um die Aufbewahrung der erlaubnispflichtigen bei der Waffenbehörde registrierten Waffen und die gem. der Munitionserwerbserlaubnis erworbene und gelagerte Munition! :peinlich:

Geschrieben

Nein, es geht um die Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2. Genau wie es im Satz 2 steht - nicht mehr aber auch nicht weniger.

Geschrieben
§ 36 WaffG

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,

um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an

sich nehmen.

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder

die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde

die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben

außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt

zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.

Also noch ein letztes mal: Die Aufbewahrung dieserWaffen und Munition ist nachzuweisen. Vor Ort überprüft wird genau das, wozu der Waffenbesitzer nach Absatz 1 verpflichtet ist. Es geht darum, wie er konkret für seine Waffen vorgesorgt hat. Punkt.

Etwas anderes sage ich ich doch gar nicht...

Nur scheinst du hier "besitzt" zu übersetzen mit "ist Eigentümer von".

Und genau das ist nach dem Waffengesetz eben NICHT zulässig!

Das ist der einzige Punkt, in dem wir uns nicht einig sind.

Und in §36 (3) findest du nunmal nur die Berechtigung zur Kontrolle der nach §36 (1) und (2) nach dem Waffengesetz im Besitz befindlichen Waffen. Und diese sind weder immer eintragungspflichtig, noch muß jede eingetragene Waffe aktuell im Schrank stehen. Es gibt mehr als genug Gründe, warum Eigentum und Besitz aktuell nicht deckungsgleich sind. Und hieraus darf niemandem ein Strick gedreht werden. Denn das kann durchaus rechtlich völlig in Ordnung sein, auch ohne Leihschein, Quittung oder ähnlichem.

Geschrieben
Nur scheinst du hier "besitzt" zu übersetzen mit "ist Eigentümer von".

Nö, hab ich nie behauptet. Aber genau das was bei der Waffenbehörde registriert worden ist, wird auch geprüft. Die drucken die Übersicht aus und vergleichen dann die Nummern. So what ?

Kannst Dich ja gerne weigern und mir dann über Deine Erfahrungen berichten. :D

Geschrieben
... so kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil der Waffen/Munition ev. unter dem Kopfkissen liegen ...

Servus,

es gibt aber auch Konstellationen, wo das generell nicht geht.

Konkretes Beispiel: Ich habe 2 Wohnsitze in 2 verschiedenen Gemeinden. An beiden Wohnsitzen bewahre ich Waffen auf, die auch noch unregelmäßig durchwechseln.

Die Kontrollen werden zunächst am Erstwohnsitz erfolgen. Da wird - falls ich den Abgleich zulasse, was noch nicht sicher ist - ein Fehlbestand festgestellt.

Da ich die Aufbewahrung an 2 Orten meiner zuständigen Behörde gemeldet habe werden sie eine Kontrolle per Amtshilfeersuchen durch die am Zweitwohnsitz zuständige Behörde anfordern.

Nur - evtl. werden dann die gesuchten Waffen auch dort nicht auffindbar sein, weil sie inzwischen schon wieder am Erstwohnsitz sind.

Eine "konzertierte Aktion" ist völlig unmöglich, da ich ja schlecht an beiden Orten gleichzeitig sein kann, um die Schränke zu öffnen.

Und nun?

Gruß

Sigges

Geschrieben

§ 36 WaffG

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt (also in meinem Fall ICH), hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen (also Schränke nach Absatz 2 kaufen),

um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an

sich nehmen. (Habe ich längst getan, alle Waffen sind nach Absatz 2 sicher eingeschlossen und verwahrt.)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt (also wieder ICH)oder

die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde

die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. (Getan. Habe detaillierte Fotos meiner Schränke an die SB eingereicht.)

Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen (Wieder ICH) haben

außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten (Schränke gekauft ?, s.o.) aus den Absätzen 1 (Schränke gekauft ?, s.o.) und 2 (richtige Schränke gekauft?, s.o. )Zutritt zu den Räumen (da wo die Schränke stehen, keine anderen) zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.

Da steht also: Der Waffen/Munitionsbesitzer muß seine Waffen/Munition in definierten Schränken aufbewahren.

Daß er das tut, muß er der Behörde nachweisen.

Sollte es die Behörde dennoch nicht glauben, dürfen deren Mitarbeiter nur den Raum, in welchem der Schrank steht, betreten, um zu überprüfen, daß man 1. einen Schrank und 2. den richtigen Schrank besitzt.

Welche Waffen ich habe wissen die selbst, von Waffen vorzeigen, Nummern abgleichen etc. steht da nix.

Der §36 ist übertitelt: "Aufbewahrung von Waffen oder Munition", nicht "Waffenkontrolle"

Ätsch!

Geschrieben
Servus,

es gibt aber auch Konstellationen, wo das generell nicht geht.

Konkretes Beispiel: Ich habe 2 Wohnsitze in 2 verschiedenen Gemeinden. An beiden Wohnsitzen bewahre ich Waffen auf, die auch noch unregelmäßig durchwechseln.

Die Kontrollen werden zunächst am Erstwohnsitz erfolgen. Da wird - falls ich den Abgleich zulasse, was noch nicht sicher ist - ein Fehlbestand festgestellt.

Da ich die Aufbewahrung an 2 Orten meiner zuständigen Behörde gemeldet habe werden sie eine Kontrolle per Amtshilfeersuchen durch die am Zweitwohnsitz zuständige Behörde anfordern.

Nur - evtl. werden dann die gesuchten Waffen auch dort nicht auffindbar sein, weil sie inzwischen schon wieder am Erstwohnsitz sind.

Eine "konzertierte Aktion" ist völlig unmöglich, da ich ja schlecht an beiden Orten gleichzeitig sein kann, um die Schränke zu öffnen.

Und nun?

Gruß

Sigges

Eben. DAs einzige was kontrolliert werden KANN, ist, dass man ein entsprechendes Behältnis hat. Denn nicht anderes müssen "Altbesitzer" (vor der Waffrechtl. Änderung) nachweisen. Ich schicke meiner WaffBeh einen Nachweis, dass ich sowas entsprechend dem Widerstandsgrad habe. Mehr nicht!

Und das wars, mehr wollen die doch nicht haben. Wer das nicht nachweisen konnte hat mit einer Kontrolle zu rechnen.

Die Rohre die ich hab, wissen die, was ich demzufolge brauche auch. Thats it. Ob die nun zu Hause auf Tisch liegen weil ich grad reinige is völlig wurscht, weil, ich bin ja da und einer anderer hat keinerlei Zugriff.

Sollte die auf andere Dinge aus sein, dann müssten die schon meine Socken durchwühlen.

Geschrieben

Sorry, Uwe, wenn ich Dir hier ein Zitat kritisiere:

Das wäre sogar absoluter Schwachsinn und vom Gesetzgeber nicht gewollt, denn so kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil der Waffen/Munition ev. unter dem Kopfkissen liegen und darin liegt ja Sinn und Zweck der Kontrollen der gesetzeskonformen Aufbewahrung.

Ich weiß, daß es aus reiner Verzweiflung Mode geworden ist, daß ein fehlerhafter Gesetzestext in der Praxis und vor Gericht interpretiert wird, was denn nun wirklich gemeint war, weil's halt so komisch im Text drin steht. Steuerrecht drängt sich mir da unwillkürlich auf...

Das ist aber eine schlechte Angewohnheit, denn damit kommt man sehr schnell zum "gesunden Volksempfinden".

Die Nach-Schau Rechte, die nach Winnenden ins Waffengesetz gepfuscht worden sind, sind :

  • sprachlich so unglücklich formuliert, daß die @Mausebär-Interpretation durchaus Anspruch auf Korrektheit hat. Diese Interpretation lässt sich nur mit dem Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes entkräften, oder eben mit dem ominösen, aus dem Gesetz nicht ablesbaren
    Willen des Gesetzgebers
    .


  • Sie sind faktisch untauglich, geplante Massenmorde zu verhindern.


  • Sie sind der Schlag ins Gesicht für alle Waffenbesitzer. Mit diesen Änderungen zeigt der Staat: Euer Grundrecht auf unverletzte Wohnung ist viel weniger wert, als unser Schnüffeldrang und die Einhaltung von einer piddeligen Verordnung !


Niemand kann von mir vor diesem Hintergrund ernsthaft verlangen, irgendetwas an den Kontrollen gutzuheißen, oder bereitwillig zur Hilfe zu sein. Eine Kontrolle durchzuführen, die keiner braucht, um dann Sachen zu bemängeln, die nicht gefährlich sind und so Menschen zu bestrafen, die kein Unrecht betrieben haben, das ist wie Luxus. Oder anders gesagt: Diejenigen, die diese Kontrollen brauchen, denen geht's zu gut.

Mein Fazit zur Nachschau:

- Starke Einschränkung meiner Rechte

- Befugnis-Wachstum bei einer Überwachungsbehörde

- minimaler Nutzen für öSiO bei hohen Kosten

ergibt: Die Lebensqualität sinkt durch diese Gesetzesänderung ab. Rückgängig machen!

Geschrieben
§ 36 WaffG

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt (also in meinem Fall ICH), hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen (also Schränke nach Absatz 2 kaufen),

um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an

sich nehmen. (Habe ich längst getan, alle Waffen sind nach Absatz 2 sicher eingeschlossen und verwahrt.)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt (also wieder ICH)oder

die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde

die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. (Getan. Habe detaillierte Fotos meiner Schränke an die SB eingereicht.)

Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen (Wieder ICH) haben

außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten (Schränke gekauft ?, s.o.) aus den Absätzen 1 (Schränke gekauft ?, s.o.) und 2 (richtige Schränke gekauft?, s.o. )Zutritt zu den Räumen (da wo die Schränke stehen, keine anderen) zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.

Da steht also: Der Waffen/Munitionsbesitzer muß seine Waffen/Munition in definierten Schränken aufbewahren.

Daß er das tut, muß er der Behörde nachweisen.

Sollte es die Behörde dennoch nicht glauben, dürfen deren Mitarbeiter nur den Raum, in welchem der Schrank steht, betreten, um zu überprüfen, daß man 1. einen Schrank und 2. den richtigen Schrank besitzt.

Welche Waffen ich habe wissen die selbst, von Waffen vorzeigen, Nummern abgleichen etc. steht da nix.

Der §36 ist übertitelt: "Aufbewahrung von Waffen oder Munition", nicht "Waffenkontrolle"

Ätsch!

... und da ich an all die unglaubliche Ersparnis an öffentlichen Resourcen für nicht durchgeführte Nachschauen denke, bin ich ein bekennender Anhänger des § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG. :00000733:

"Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers (also auch ich) nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

Nur frage ich mich, wie mit einer §36-Nachschau wohl welche

  1. dringende (also nichts, wofür man z.B. noch genügend Zeit hätte, die Landes- oder Bundespolizeien "notzurufen")
  2. Gefahr (also ein Sachverhalt oder eine Situation, der bzw. die zu einer negativen Auswirkung führen kann)
  3. für die öffentliche Sicherheit (also nicht der öffentlichen Ordnung oder einer individuellen Sicherheit)
  4. verhütet (also den Eintritt eines unerwünschten Ereignisses verhindert)

werden soll? :unsure:

Geschrieben
Hast du es "der Lobby" mal ganz konkret gesagt, WIE das was wird?

Nein, nur in Gesprächen immer wieder angeschnitten. Ich habe "denen" gar nichts zu sagen, nur meine Meinung kund zu tun. Was die "Lobby" an Maßnahmen ergreift werden die dort tätigen und von uns unterstützten erwachsenen LWB schon selbst wissen - oder nicht?? SIE stehen in den Gesprächen mit den Entscheidungsträgern, nicht ich. Das bedeutet aber nicht, dass ich mit allem was geschieht oder eben nicht geschieht einverstanden sein muss.

Und hast du besagten Verwaltungsrichter (s. dein Beitrag oben) auf das Zustandekommen der

gebetsmühlenhaft wiederholten "50% Beanstandungen" angesprochen...?

Nein. Das war in der Verhandlung nicht das Thema. Aber die Art der Entscheidungsbegründung war sehr interessant. Auch, dass darin mal wieder auf z.B. Winnenden Bezug genommen wurde.

Es ist übrigens ein weit verbreiteter Irrglaube anzunehmen, dass man bei jeder unpassenden Gelegenheit seiner Meinung Ausdruck verleihen müsse.

Dies erweist sich sehr oft jedoch als Nachteil - was ebenfalls jeder mündige Bürger wissen müsste. Manchmal macht es mehr Sinn, einfach nichts zu sagen und sich das Ergebnis soweit möglich erst einmal schriftlich geben zu lassen. Auseinandersetzung um der Auseinandersetzung willen hat noch nie etwas gebracht. Es muss schon einen gewissen Sinn machen.

Aber auch da muss jeder seine eigenen Entscheidungen treffen.

Geschrieben
... daß die @Mausebär-Interpretation durchaus Anspruch auf Korrektheit hat. ...

Am liebsten wäre ich aber Mäußchen, bei der Umsetzung einer Art. 3 Abs. 1 GG - konformen anlasslosen Nachschaumaßnahme. Immerhin macht § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG nicht am Besitz der Erlaubnis sondern GG-konform am Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen bzw. Mun. fest. :00000733:

  • die Türklingel schellt: Ding-Dong!
  • alleinerziehende Mutter von sieben minderjährigen Kindern und HartzIV-Empfänderin öffnet die Wohnungstür
  • Hipo: Grüß' Gott! Ordnungsamt Hintertupfingen, wir führen bei Ihnen eine anlasslose Nachschau nach § 36 WaffG zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen und Munition durch.
  • Mutter: Aber ich besitze doch gar keine Waffen und mein ältestes Kind ist gerade erst in die Schule gekommen.
  • Hipo: Aber Sie könnten erlaubnispflichtige Waffen oder Munition ohne Erlaubnis besitzen. Können Sie uns nachweisen, dass Sie und Ihre Kinder das nicht tun?
  • ...

:rotfl2:

Geschrieben
Sorry, Uwe, wenn ich Dir hier ein Zitat kritisiere:

Ich kann durchaus mit Kritik leben, denn es ist nicht meine Erfindung und ich muß auch nicht diese Kontrollen durchführen.

Ich kann mir aber allerdings durchaus vorstellen, dass bei massiver Weigerung das WaffG ruckzuck geändert, oder ergänzt wird, ging doch mit dem 42a doch auch und ein 36a WaffG anzufügen dürfte die geringste Hürde sein!

Ich kann mir dann aber auch vorstellen, dass dann noch mehr Nachteile enthalten sein könnten.

Der Gesetzgeber will diese Kontrolle und wird dafür sorgen, dass sie auch erfolgt.

Es wird jedoch so sein, dass sich eine Minderheit weigern wird und eine Verweigerung der Kontrolle/Nachschau bedeudet ein Bußgeld und was dann kommt?

Geschrieben
[*]die Türklingel schellt: Ding-Dong!

[*]alleinerziehende Mutter von sieben minderjährigen Kindern und HartzIV-Empfänderin öffnet die Wohnungstür

[*]Hipo: Grüß' Gott! Ordnungsamt Hintertupfingen, wir führen bei Ihnen eine anlasslose Nachschau nach § 36 WaffG zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen und Munition durch.

Schlimm, wenn sie dann aus Freundlichkeit den Waffenschrank des Ehemannes öffnet! :traurig_16:

Wie ich schon sagte, Schwachpunkt ist der Schlüssel, oder eben der Code!

Geschrieben
...

  • alleinerziehende Mutter von sieben minderjährigen Kindern und HartzIV-Empfänderin öffnet die Wohnungstür

Schlimm, wenn sie dann aus Freundlichkeit den Waffenschrank des Ehemannes öffnet! :traurig_16:

Wie ich schon sagte, Schwachpunkt ist der Schlüssel, oder eben der Code!

... oder der Mann, der sich von einer Frau trennt aber ihr die Schlüssel zu seiner Wohungung und zum Waffenschrank aushändigt bzw. läßt. :huh:

Geschrieben

Du bist heute aber auch ein "Krümelk......r", Alleinerziehend ist doch nicht gleich ohne Partner! :confused:

Du stehst aber auch wieder auf der "Spaßbremse"!

:rolleyes:

Na gut, eben den Waffenschrankschlüssel vom Partner aushändigt, oder eben öffnet!

Welche HARTZ IV Empfängerin würde wohl auch noch heute heiraten, schon gar bei den vielen Kindern? :confused:

Geschrieben
... und da ich an all die unglaubliche Ersparnis an öffentlichen Resourcen für nicht durchgeführte Nachschauen denke, bin ich ein bekennender Anhänger des § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG. :00000733:

"Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers (also auch ich) nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

Nur frage ich mich, wie mit einer §36-Nachschau wohl welche

  1. dringende (also nichts, wofür man z.B. noch genügend Zeit hätte, die Landes- oder Bundespolizeien "notzurufen")
  2. Gefahr (also ein Sachverhalt oder eine Situation, der bzw. die zu einer negativen Auswirkung führen kann)
  3. für die öffentliche Sicherheit (also nicht der öffentlichen Ordnung oder einer individuellen Sicherheit)
  4. verhütet (also den Eintritt eines unerwünschten Ereignisses verhindert)

werden soll? :unsure:

Damit gehe ich konform. Mit dem Rest allerdings nicht. Die Diskussion hatten wir allerdings nun schon desöfteren und die "Fronten sind verhärtet" ;) Du interpretierst die "Vorkehrungen" einfach falsch.

die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen (also Schränke nach Absatz 2 kaufen),

um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an

sich nehmen. (Habe ich längst getan, alle Waffen sind nach Absatz 2 sicher eingeschlossen und verwahrt.)

Deine Pflicht ist es also die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Das bedeutet nicht gesetzeskonforme Aufbewahrungsbehältnisse anzuschaffen, sondern wie weiter ausgeführt wird sollen diese Gegenstände gegen abhanden kommen oder Ansichnahme durch unbefugte Dritte gesichert werden. Dies erreichst du nicht durch den Kauf von Aufbewahrungsbehältnissen, sondern durch die Aufbewahrung der geforderten Gegenständen in diesen Aufbewahrungsbehältnissen.

Das sind deine Pflichten nach Abs.1 und 2 und diese werden mittels Abs. 3 überprüft. Dort sind die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Nicht der Kauf eines gesetzeskonformen Aufbewahrungsbehältnisses ist nachzuweisen, sondern die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen, kurz die Lagerung der Waffen im Waffenschrank.

Eigentlich ganz einfach. Ebenfalls ganz einfach ist Satz 3. Keine dringende Gefahr, kein Zutritt. Eine Sanktionsmöglichkeit ist nirgends aufgeführt.

Geschrieben
Damit gehe ich konform. Mit dem Rest allerdings nicht. Die Diskussion hatten wir allerdings nun schon desöfteren und die "Fronten sind verhärtet" ;) Du interpretierst die "Vorkehrungen" einfach falsch.

Deine Pflicht ist es also die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Das bedeutet nicht gesetzeskonforme Aufbewahrungsbehältnisse anzuschaffen, sondern wie weiter ausgeführt wird sollen diese Gegenstände gegen abhanden kommen oder Ansichnahme durch unbefugte Dritte gesichert werden. Dies erreichst du nicht durch den Kauf von Aufbewahrungsbehältnissen, sondern durch die Aufbewahrung der geforderten Gegenständen in diesen Aufbewahrungsbehältnissen.

Das sind deine Pflichten nach Abs.1 und 2 und diese werden mittels Abs. 3 überprüft. Dort sind die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Nicht der Kauf eines gesetzeskonformen Aufbewahrungsbehältnisses ist nachzuweisen, sondern die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen, kurz die Lagerung der Waffen im Waffenschrank.

Bis hier volle Zustimmung!

Ebenfalls ganz einfach ist Satz 3. Keine dringende Gefahr, kein Zutritt.

Eine Sanktionsmöglichkeit ist nirgends aufgeführt.

Sehe ich anders!

Gehört aber nicht zu meinem Aufgabenbereich, darum behalte ich den Rest für mich!

Gruß

Uwe

Geschrieben
Ich kann durchaus mit Kritik leben, denn es ist nicht meine Erfindung und ich muß auch nicht diese Kontrollen durchführen.

Ich kann mir aber allerdings durchaus vorstellen, dass bei massiver Weigerung das WaffG ruckzuck geändert, oder ergänzt wird, ging doch mit dem 42a doch auch und ein 36a WaffG anzufügen dürfte die geringste Hürde sein!

Ich kann mir dann aber auch vorstellen, dass dann noch mehr Nachteile enthalten sein könnten.

Der Gesetzgeber will diese Kontrolle und wird dafür sorgen, dass sie auch erfolgt.

Es wird jedoch so sein, dass sich eine Minderheit weigern wird und eine Verweigerung der Kontrolle/Nachschau bedeudet ein Bußgeld und was dann kommt?

Entschuldige bitte, aber für mich als "Nichtfachmann" hört sich das fast wie, "Maul halten, sonst kommt´s noch schlimmer", an.

Soll mann kleines Unrecht, welches einem evtl. nicht wirklich beeinträchtigt, über sich ergehen lassen nur um größeres Unrecht abzuwehren?

Sowas gehört "richtig" geregel.

Oder man lässt es. Ist doch eh nur Augenwischerei für´s Volk.

BULLDOG

Geschrieben
"Maul halten, sonst kommt´s noch schlimmer"

So hört sich das halt an, wenn Vollzugsbeamte voraus"denken"

Vor allem wenn sie das bei der anderen Feldpostnummer gelernt haben.

Vollzugsbeamter=Vollzug der Gesetze.

Gesetzeserlaß=höhere Einkommensstufe.

Vorauseilender Gehorsam, klasse, wie in alten Zeiten!

Geschrieben

§ 5 Abs. 2 Nr. 5. WaffG greift halt nicht, da ein "nein" nach § 36 Abs. 3 S. 3 entsprechend der Vorschriften wäre. ;)

ps: Yup, es müssen keine Sicherheitschränke sein. Sie sind nur die Regel. :rolleyes: Das Problem zum Verwahren selbst ist doch, dass es nur in Abwesendheit von berechtigten Personen geprüft werden könnte. :heuldoch: Ist eine berechtigte Person anwesend, dann können die Maßnahmen gegen Abhandenkommen und Zugriff unberechtigter Personen auch in der effektiven Ausübung des unmittelbaren Besitzes bestehen.

pps: Das gilt natürlich nicht einfach für die Waffen und Mun. für die Du eine Erlaubnis besitzt, sondern unabhängig davon, wer der Erlaubnisinhaber ist, für die Waffen und Mun. die Du besitzt. Also auch für Waffen, die Dir überlassen worden sind, aber nicht für Waffen, die Du anderen überlassen hast - egal ob dauerhaft oder legal. ;)

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