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IGNORED

Nothilfe in der Regel Straftat?


PaleRider

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Geschrieben
Hallo zusammen,

wie sagte ein Kollege neulich so treffend:

Wir wollten Gerechtigkeit und bekamen den Rechtsstaat ...

Mich wundert nichts mehr!

In diesem Sinne

TDH

Das wurde auch den Bürgern der ehemaligen DDR 1990 gesagt als man ihnen die Gesetze der Bundesrepublick

der Adenauerzeit aufgedrückt hat.... :angry2:

Geschrieben
Komisch, sagen die nicht auch das hinsehen(also gaffen) demnächst bestraft werden soll ???? :rolleyes:

Du kannst wählen, was billiger kommt: Unterlassene Hilfeleistung oder rechtsverbogene Notwehr/Nothilfe. Hauptsache, der Staat kann seine Bürger "disziplinieren".

Btw.: ein befreundeter Jurist hat mir mal den Zusammenhang zwischen seiner (wichtig!) Robe und dem schwäbischen Wort "Lugenbeutel" erklärt.

Geschrieben
Nicht die Gesamtumstände vergessen, die wir als Ausgangsbasis genommen haben.

Mit Zeugenbefragung, möglicherweise Spusi, mit Fotos durch Passanten, die an die B-Zeitung gehen, mit den netten Mitbürgern (Den kenn ich. Hat der nicht schon mal...) aber auch umgekehrt (Der Herr X aus unserer Strasse ist ein ganz feiner Kerl).

Es gibt unzählige Möglichkeiten und zuletzt sogar noch: Es wird verhandelt die Strafsache Z das Land gegen Herrn X.

Tja wer sich aber dagegen nicht wehrt lebt verkehrt, man kann auch die Presse mit Anzeigen,Schadenersatzforderungen,

Richtigstellungen usw. überziehen, ich würde mich auch nicht scheuen gegen einen Bürger/Nachbar der mich in einem

Interwiew schlecht macht Anzeige wegen übler Nachrede,falsche Tatsachenbehauptung,Verleumdung usw. zu stellen.

Zudem spielt es für eine Tat keine Rolle ob einer ein schlechter oder feiner Kerl ist, Gerüchte sind nicht als beweise zugelassen!

Und gegen die BLÖD-Zeitung als was anderes kann man dieses Käseblatt nicht bezeichnen hat Günther Wallraff eine

Initiative gegründet die sich dem Schutz und Rechtsbeistand derer annimmt die durch das Blatt verleumdet werden.

Denen sollte man vielleich mal etwas spenden oder beitreten um ein Zeichen zu setzen.

Man sollte sich aber auch nicht scheuen eine Anzeige gegen die Staatsanwaltschaft zu erstatten wenn sie sich über datenschutzrechtliche Belange von betroffenen hinweg einsetzt-dh. Bossi einschalten!

Geschrieben

Also die 110 wählen und schön im Wahlspeicher lassen, um nachweisen zu können, dass man minutenlang in der Warteschleife hing. :peinlich:

Geschrieben
Analysiert man die Urteile zur Nothilfe, dann kommt man zu dem Schluß, daß die Gerichte regelmäßig zugunsten des Nothelfers urteilen.

Und das ist ja auch gut so.

Es ist auch klar, dass F21 nicht über solche Fälle berichtet, denn das bringt ja keine Qoute!

Es ist aber nicht korrekt, dass es trotzdem Fälle gibt wie die von F21 geschilderten in denen man das Opfer zum Täter macht. Die davon ausgehende Signalwirkung bestärkt viele Leute nur darin wegzusehen und eben nicht zu helfen. Da kann man nur hoffen, dass man nicht zum Opfer eines Angriffs wird und die potentiellen Helfer den Beitrag von F21 gesehen haben.

Tatsache ist nunmal, dass negative Beispiele leider meistens bei den Leuten besser hängenbleiben (zumal darüber ja berichtet wird), wobei ich mich da nicht ausnehmen will. Ich kann mich nicht erinnern, das in den Nachrichten oder einem Magazin mal über die von Dir angesprochenen Entscheidungen zugunsten eines Helfers berichtet wurde...

Geschrieben
Bei Gewalttaten NIE selbst eingreifen oder versuchen zu helfen! Sich schnellstmöglich vom Tatort entfernen und in sicherer Entfernung die Polizei zu rufen ist das einzig richtige.

und hoffen, dass man selbst nie Hilfe benötigt...

Geschrieben
Wenn es mehr als 51% der Wahlberechtigten sind schon :)

Bei welcher der letzten Wahlen (außer DDR) haben mehr als 51% der Wahlberechitgten sich für etwas entschieden? Wenn man sich mal die Mühe machen würde, die abgegebenen Stimmen in Relation zu den Wahlberechitgten zu setzen, hätten wir heute Maxial 3 Parteien und jede Menge lehre Plätze im Bundestag!

Und solche Ergebnisse sind einfach nur noch :peinlich:

Geschrieben

Hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Bei der Nothilfe ist zu beachten, dass von dem Opfer ein Verteidigungswille ausgeht. D.h. ihr müsst das Opfer, rein rechtlich, erstmal fragen ob du es verteidigen sollst!!! Ist kein Verteidigungswille gegeben, kann man sich nicht auf NW/NH berufen.

Geschrieben
Dazu müßte ja der "investigative" Journalist z.B. die Urteile des BGH angucken.

Das aber macht Arbeit und geht über das Tagesgeschäft hinaus.

Und eine Schlagzeile kommt ja auch nicht dabei heraus...

Ist wohl leider war...

Geschrieben
Hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Bei der Nothilfe ist zu beachten, dass von dem Opfer ein Verteidigungswille ausgeht. D.h. ihr müsst das Opfer, rein rechtlich, erstmal fragen ob du es verteidigen sollst!!! Ist kein Verteidigungswille gegeben, kann man sich nicht auf NW/NH berufen.

Nur damit ich das verstehe:

Wenn sich jemand nicht zur Wehr setzt (körperlich dazu nicht in der Lage weil eingeschüchtert oder schon schwer verletzt) und nicht um Hilfe ruft (körperlich dazu nicht in der Lage weil vielleicht stumm, oder schon zu schwer verletzt) und verprügelt wird, muß/darf ich nicht helfen. Na, in so einem Fall bin ich ja fein raus...

Geschrieben
... Bei der Nothilfe ist zu beachten, dass von dem Opfer ein Verteidigungswille ausgeht. D.h. ihr müsst das Opfer, rein rechtlich, erstmal fragen ob du es verteidigen sollst!!! Ist kein Verteidigungswille gegeben, kann man sich nicht auf NW/NH berufen.

Falsch! Bei der Nothilfe muss der Verteidigungswille vom Helfer ausgehen, nicht vom Geschädigten. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 32 (2) "... von sich oder einem anderen ...".

Geschrieben
Nur damit ich das verstehe:

Wenn sich jemand nicht zur Wehr setzt (körperlich dazu nicht in der Lage weil eingeschüchtert oder schon schwer verletzt) und nicht um Hilfe ruft (körperlich dazu nicht in der Lage weil vielleicht stumm, oder schon zu schwer verletzt) und verprügelt wird, muß/darf ich nicht helfen. Na, in so einem Fall bin ich ja fein raus...

Ich sage das es rein rechtlich so aussieht. Die Gerichte sehen es meist aber als Verteidigungswille an

Geschrieben
In meinem Beruf bin ich sogar verpflichtet darüber meinen Chef zu informieren. Und der ist verpflichtet z.B. eventuelle Beförderungen zurückzuhalten, bis die Sache geklärt ist.

Nur in bestimmten Berufen wenn es von Belang ist, genau wie mit diesen ganzen rückwärtsgewandten Vorstrafen

Unsinn, bei einer Bankkassiererin oder einem Geldtransporteur wird man ein Führungszeugnis verlangen und

gegebenfalls bei einer Vorstrafe sagen wir mal wegen Unterschlagung nicht einstellen.

Bei einem Maurer oder Strassenkehrer hingegen gibts dafür keine Grundlage sich danach zu erkundigen.

Auf der anderen Seite haben auch menschen und vorallem Menschen die wegen nicht Gewaltdelikten bestraft

wurden das Recht auf Rehabilitation, es ist Nonsens einen 30ig Jährigen vorzuwerfen was er mit 14 mal

geklaut hat. Oder ob er mal mit 20 in einer Klopperei verwickelt war.

Wir sollten das mit den Vorstrafen kurzerhand abschaffen oder nur noch auf strafrechtliche belange wie

etwa Körperverletzungsdelikte,Vergewaltigung,Raub,Mord belassen wo menschen masiv geschädigt wurden.

Durch den blossen Waffenbesitz wird noch niemand ein Schaden zugefügt, übrigens ließe sich dies durch

liberalere Waffengesetze vermeiden, mittlerweile wird man ja schon zum Vorbestraften wenn eine SSW das PTB

Zeichen nicht hat, daß kann nicht sein wir brauchen dringend eine Justizreform!

Geschrieben
Falsch! Bei der Nothilfe muss der Verteidigungswille vom Helfer ausgehen, nicht vom Geschädigten. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 32 (2) "... von sich oder einem anderen ...".

Bitte den 32`er nochmal genau studieren

Nothilfe, § 32 StGB

- Nothilfe kann nur dann vorgenommen werden, wenn sich der Angegriffene selbst gegen den Angriff wehren will (Rechtsbewährungsprinzip)

Geschrieben

Der Verteidigungswille ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal des § 32 StGB.

Der Handelnde muss dabei überzeugt davon sein, das er einen "gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen" abwehrt. Diese Überlegung ist der Verteidigungswille.

@ Gun Stalker:

Solltest du da ein passendes Gerichtsurteil haben, bitte ein Aktenzeichen. Oder bitte angeben in welchem Kommentar zum StGB diese Aussage zu finden ist.

Geschrieben
Hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Bei der Nothilfe ist zu beachten, dass von dem Opfer ein Verteidigungswille ausgeht. D.h. ihr müsst das Opfer, rein rechtlich, erstmal fragen ob du es verteidigen sollst!!! Ist kein Verteidigungswille gegeben, kann man sich nicht auf NW/NH berufen.

das ist dummfug!!!

in "notwehrparagraphen" steht nicht mal ansatzweise sowas drin!!!

Geschrieben

Hier was Prof. Dr. Dieter Rössner zum Veteidigungswille

http://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstuehle...eit_loesung.pdf

* Verteidigungswille

Der Verteidiger muss mit dem Willen handeln, sich gegen einen Angriff zu verteidigen. Somit muss für die Notwehr ein subjektives Element positiv festgestellt werden, damit der, an sich strafbaren Handlung des Verteidigers, die Rechtswidrigkeit entzogen wird.

Der Verteidigungswille stellt damit das subjektive Rechtfertigungsmerkmal dar.

Dazu sind folgende Punkte zu betrachten:

o Kenntnis der Notwehrlage

o Kenntnis, daß die eigene Handlung zur Verteidigung dient

o eine Handlung, um das beeinträchtigte Rechtsgut zu verteidigen.

Da der Verteidigungshandlung ein Angriff vorausgehen muss, kommt hier ausschließlich ein Abwehrwille in Frage.

Während der Verteidiger bei der Notwehr einen Angriff gegen sich selbst abwehrt, findet bei der Nothilfe gerade ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff gegen einen Dritten statt, den der Verteidiger zu dessen Gunsten abwenden will. Bei der Nothilfe gelten dieselben Regeln wie bei der Notwehr.

Beachte aber, dass Nothilfe nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Opfers ausgeübt werden darf. Das gilt nur dann nicht, wenn aufgrund der Umstände ein entgegengesetzter Wille nicht erkennbar ist und vermutet werden darf, dass das Opfer Hilfe wünscht. Es ist dann für den Verteidiger unschädlich, wenn sich später herausstellt, dass eine Hilfe nicht erwünscht war.

Das Nothilferecht ergibt sich ebenfalls aus § 32 Abs. 2 StGB: "...oder eines anderen...".

Geschrieben

@GunStalker's Post kann ich nun auch nicht so vollständig nachvollziehen. Was aber bestimmt mal einen Gedanken wert ist, wäre folgende Situation:

Ich beobachte einen STreit zwischen Mann und Frau und als der körperlich wird, der Stärkere (vermutlich der Kerl) die Oberhand gewinnt, da schreite ich ein, sagen wir mal, ich haue ihm eine Bierflasche in den Nacken und setze mich auf Ihn.

Wenn der SC Grün-Weiß eintrifft sagt dann das Opfer: "Der da hat meinen Freund niedergeschlagen...."

Euch ist jetzt wohl allen klar, wie's weiterläuft, oder ?

Gute Absichten zählen nicht, Euch fehlen 95% der Informationen, um so eine Lage zu beurteilen. Notwehr ist wirklich etwas, was ganz zum Schluss ein rechtliches Fangnetz ist, wenn sich jemand nicht mehr anders zu helfen wusste, den dann vom zusätzlichen Vorwurf, er hätte selbst (als Opfer), zur Abwehr Unrecht getan, zu befreien. (Schachtelsatz, egal..:))

Bevor ich körperliche Gewalt gegen irgendjemanden einsetze, muss schon viel passieren. Von Waffen erst mal ganz zu schweigen. Und je mehr die Leute Ahnung haben, desto mehr raten sie dazu, sich so weit wie möglich rauszuhalten, wenn es um Hilfe geht. Beim Angriff auf sich selbst kann es einem egal sein, lieber von 12en verurteilt, als von 6en getragen, wie die Amis sagen. Aber irgendwo als Ritter hineinzudrängen, kann schwer ins Auge gehen, man gerät dann zwischen die Mühlsteine: rechts die körperliche Gefahr, links die staatliche Strafverfolgung. Dazwischen ist nicht viel Platz um mit heiler Haut durchzukommen.

Geschrieben

Hier aus der Clearingstelle Jugendhilfe Polizei:

Soweit die Notwehrhandlung zugunsten einer anderen Person ausgeübt

wird, bezeichnet man sie als Nothilfe.12 Zu beachten ist dann aber, dass

diese Nothilfe nur dann geboten und damit gerechtfertigt ist, wenn der/die

Dritte den Angriff abwehren13 oder sich selbst verteidigen will, denn

der/die Nothelferin darf sich nicht aufdrängen.

http://www.stiftung-spi.de/download/sozraum/infoblatt_49.pdf

Geschrieben
Hier was Prof. Dr. Dieter Rössner zum Veteidigungswille

...

Ohne dir oder deinem (?) Prof. zu nahe treten zu wollen,

- der Prof. Dr. und sein Ko-Autor (?) vertreten offensichtlich ihre Ansichten zu dem Thema. Aber ich habe die elf Seiten auch noch nicht gelesen. Es handelt sich offensichtlich um das Ergebnis einer Aufgabenstellung (subsumieren eines Sachverhalts), und eben dieser Sachverhalt als Ausgangslage fehlt.

- Und was du sonst noch in diesem Beitrag schreibst, hat mit deiner ursprünglichen Aussage gar nichts zu tun, du behauptest genau genommen das Gegenteil.

Geschrieben

Hab jetzt nochmal im Judikar nachgeldesen. Zusammenfassend ist es so: Es muss ein Verteidigungswille des Helfers vorliegen! Jedoch darf eine Verteidigunssituation des Opfers, nicht ausgeschlossen werden. D.h. Ihr habt recht und ich meine Ruhe :rolleyes: Die Verwechslung lag bei mir darin, dass wenn der Angegriffene nicht verteidigt werden will bzw. darauf hinweist, keine Nothilfe für den Helfer vorliegt. Also muss doch in einer gewissen Weise der Verteidigungswille des Angegriffenen vorliegen.

Geschrieben
...

Soweit die Notwehrhandlung zugunsten einer anderen Person ausgeübt

wird, bezeichnet man sie als Nothilfe.12

Zu beachten ist dann aber, dass diese Nothilfe nur dann geboten und damit gerechtfertigt ist, wenn der/die

Dritte den Angriff abwehren13 oder sich selbst verteidigen will, denn

der/die Nothelferin darf sich nicht aufdrängen.

...

Zum Fett gedruckten: Nichts anderes habe ich geschrieben.

Den rot hervorgehobenen Halbsatz kann ich nicht nachvollziehen, schon gar nicht das bedingende "denn". Dort wird auf einen Kommentar verwiesen: Fischer 2008, § 32, Rn 11.

Hat den jemand zur Hand?

Geschrieben
Und wieviel Leute sind als Öffentlichkeit im Sitzungssaal anwesend?

Selbst in München und Berlin habe ich bisher niemanden im Zuschauerraum erblicken können.

Und was Sven G. betrifft: Das war eindeutig Notwehr- bzw. Nothilfeexzeß.

Da sollte sich der Anwalt mit seinen "Warnungen" mal schön zurückhalten.

Da musst Du auch am Tag während der laufenden Verhandlung einen Blick in den Zuschauerraum werfen (in München).

Und was Sven G. betrifft: Noch hat niemand hat das Recht auf juristisch vorgebildete und wehrlose Opfer!

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