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IGNORED

Bedürfnissprüfung


Schnuffi

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Geschrieben

Die Angst der meisten LWB ihr Recht auchmal einzuklagen erschließt sich mir ebenfalls nicht.

Problem wird nur sein, dass nach Festlegung des Streitwertes erst einmal in Vorlage getretenwerden muss. Aber wer (wie bei den Lobbyorganisationen oder hier mit eibenem Stern) immer nur auf billig schaut, wird auch keine RS-Versicherung haben.

NAch dieser langen Zeit der ständigen Gängelungen habe ich für niemanden Verständnis, der sich zwar das nicht billige Schießen leiten will, aber nicht bereit ist die Vorausssetzungen dafür zu schaffen.

Wenn ich Auto fahren will muss ich auch Reifen, TÜV und Inspektionen bezahlen. BEVOR ich losfahre.

Geschrieben
... kann sie zumindest einen Nachweis von jemanden verlangen...

Einen Bedürfnisnachweis? Wohl kaum. Das soll der SB doch gerade prüfen.

Davon ganz abgesehen: Was sollen wir uns jetzt darum kümmern, wie die Arbeit der Behörde effizient vonstatten geht? Ist das unsere Aufgabe?

Was können wir denn dafür wenn nicht nach bester deutscher Manier geregelt ist, was vorzulegen ist? Das ist doch überhaupt und in keiner Weise unser Problem.

Kümmert es denn die Verwaltung, ob es beispielsweise Dumpfsinn ist, jemandem die MEB für ein Wechselsystem zu verweigern? Dass - auch besipielsweise - bereits im Waffenrecht festgelegt ist, wann Schränke wie zu verankern sind und wann nicht? Wie man eine 2/6-Frist richtig berechnet? Etc.n etc. pp.

Aber wir sollen uns jetzt den Kopf der Behörde zerbrechen, wie diese am besten irgendetwas prüft? Ich glaub ich stehe wirklich im Wald.

Ich muss hier weg...

Geschrieben

Passend dazu hier die Info wie die Lage in NRW aussieht:

Bedürfnisprüfung (§ 4 Abs. 4 WaffG):

Der in die Vorschrift neu eingefügte Satz 3 stellt klar, dass eine Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses auch nach der Bedürfnisüberprüfung drei Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfolgen kann. Es bietet sich an, diese Bedürfnisprüfung im Zusammenhang mit der periodisch zu wiederholenden Prüfung der Zuverlässigkeit bzw. der persönlichen Eignung (§ 4 Abs. 3 WaffG) vorzunehmen. Ob eine Bedürfniswiederholungsprüfung vorgenommen wird, steht im Ermessen der Waffenbehörde. Liegen konkrete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Bedürfnisses bei einem Waffenbesitzer vor (z.B. fehlende Mitgliedschaft in einem Schießsportverein oder das Interesse am Schießsport beschränkt sich bei fortbestehender Vereinsmitgliedschaft erkennbar auf die Möglichkeit, an Waffen zu gelangen) ist eine entsprechende Prüfung vorzunehmen. Auf § 58 WaffG und die sich aus dieser Vorschrift ergebende Bestandsgarantie für waffenrechtliche Erlaubnisse nach dem Waffengesetz 1976 weise ich hin.

Für die Bedürfnisprüfung nach Satz 3 gelten bei Sportschützen nicht die Voraussetzungen wie bei einer Ersterteilung nach § 14 Abs. 2 WaffG; insbesondere ist eine Bescheinigung des anerkannten Schießsportverbandes nur in Zweifelsfällen erforderlich. Für Mitglieder eines Vereins, der einem anerkannten Schießsportverband angehört, genügt es, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und Mitgliedschaft im Verband durch eine Bescheinigung des Vereins bestätigt wird.

Da der Waffenbehörde nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG ein Ermessen zusteht, ob Sie die Wiederholungsprüfung durchführt, kann sie im Rahmen ihrer Ermessenanwendung auch über die zur Glaubhaftmachung des Bedürfnisses erforderlichen Nachweismittel entscheiden. Im Regelfall sollte zur Glaubhaftmachung des Bedürfnisses eine Vereinsbescheinigung über die fortbestehende schießsportliche Aktivität und Mitgliedschaft als ausreichend angesehen werden.

Quelle: Schreiben des Innenministeriums NRW an das Landeskriminalamt u. die Kreispolizeibehörden vom 21. Mai 2010, Az. 43.6-57.06.01 §§ 4,14,36, Seite 1-2
Geschrieben
Die Angst der meisten LWB ihr Recht auchmal einzuklagen erschließt sich mir ebenfalls nicht.

Weil es gar nicht so leicht ist, eine Verwaltungs-RSV ohne Selbstbehalt zu finden, die auch dann zahlt wenn es nicht vor Gericht geht... denn meist ist mit einem anwaltlichen Schreiben schon genug getan, und das muß man nunmal selbst bezahlen.

Wenn Du eine entsprechende RSV findest, sag mir Bescheid, ich suche noch.

Geschrieben

Meine SBine hat es sich da einfach gemacht.

In meiner WBK, auf der meine auf jagdlichem Bedürfnis erworbenen Geräte eingetragen sind, findet sich auf der Rückseite unter amtlichen Eintragungen folgendes:

"Das Bedürfnis als Jäger ist gem. §4 Abs. 4 WaffG nach 3 Jahren ab Erteilung dieser Erlaubnis der Behörde erneut nachzuweisen."

Da braucht es kein extra Schreiben.

Geschrieben

Da hat sie mal Quark auf die WBK geschrieben, der dort nichts zu suchen hat.

Geschrieben
Passend dazu hier die Info wie die Lage in NRW aussieht:

Quelle: Schreiben des Innenministeriums NRW an das Landeskriminalamt u. die Kreispolizeibehörden vom 21. Mai 2010, Az. 43.6-57.06.01 §§ 4,14,36, Seite 1-2

Hi.

heißt es vielleicht das es eine neue Verwaltungsvorschrift zum WaffG gibt?

Oder ist das ein Erlass der Ersatzweise verwendet wird bis vom Bund eine allgemeingültige AWaffV herausgebracht wird?

Geschrieben

Eben.

Sie hat da widerrechtliches reingeschrieben!

Denn WaffG §4 (4) lautet wörtlich:

(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.

Eine Bringschuld nach §4 (4) gibt es nicht!

Geschrieben

Ehrlich gesagt verstehe ich diesen Teil im Gesetz nicht so ganz, sowie diese ganze Bedürfnisprüferei überhaupt.

Es ist doch wohl klar, das ein Sportschütze vom Verein gemeldet werden muß wenn er nicht mehr die entsprechende Mitgliedschaft pflegen will/kann und nur dabei wird das Bedürfnis hinfällig.

Das Amt bekommt also den Wegfall des Bedürfnisses "auf dem Silbertablett" serviert/gemeldet.

Sucht die FvLW nicht solche Fälle?

Geschrieben
Als Nachweis sollte eigentlich der Behörde die Vorlage des Schießbuches ausreichen, oder wenn man in einem festen überwiegend nur in einem Verein trainiert, kann der SB sich die Schießkladde des Vereins anfordern. Da kann er auf einen schlag alle Mitglieder überprüfen und ein Jahr damit beschäftigt sein.

Hallo Dan,

der Ueberlassung der gesamten Schiesskladde an den SB wuerde ich nicht zustimmen. Ich moechte noch selbst entscheiden welcher SB welche Daten vor mir bekommt. Auch wenn ich nichts zu verbergen habe. Dieses staendige die Daten ueberlassen geht langsam auf Big Brother zu. Man braucht die einzelnen Daten nur noch zu vernetzen.

Gruesse Thomas

Geschrieben
Am Di. habe ich erfahren dass zwei weitere Schützen am Fr. den gleichen Schrieb erhalten haben.

Wenn Du selbst keins hast, bitte mal einen davon um eine Kopie.

Geschrieben
Ehrlich gesagt verstehe ich diesen Teil im Gesetz nicht so ganz, sowie diese ganze Bedürfnisprüferei überhaupt.

Es ist doch wohl klar, das ein Sportschütze vom Verein gemeldet werden muß wenn er nicht mehr die entsprechende Mitgliedschaft pflegen will/kann und nur dabei wird das Bedürfnis hinfällig.

Das Amt bekommt also den Wegfall des Bedürfnisses "auf dem Silbertablett" serviert/gemeldet.

Sucht die FvLW nicht solche Fälle?

Sowohl das VG Aachen (Urt. v. 28.09.2007, Az. 6 K 1730/06) als auch das VG Düsseldorf (Urt. v. 21.12.2005, Az. 18 K 3814/05) vertreten die Ansicht, dass der Sportschütze die für die erste Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erforderlichen regelmäßigen schießsportlichen Aktivitäten auch in den Folgejahren betreiben muss und allein die Vereinsmitgliedschaft zum Bedürfniserhalt nicht ausreicht. Diese Ansicht teilt offenbar auch das Innenministeriums NRW in dem von mir oben wiedergegebenen Schreiben. Im Übrigen ergäbe sich eine Mitwirkungspflicht bei der Bedürfnisprüfung aus § 45 Abs. 4 WaffG (so das VG Aachen).

Dass die Vereinsmitgliedschaft zum Bedürfniserhalt nicht ausreicht hat auch Jürgen Kohlheim bei der Gesetzesverschärfung 2009 vor dem Innenausschuss vorgetragen (A-Drs. 16(4)637 B, Seite 2). Ebenso sieht dies Nopens in Treffsicher durch das Waffenrecht, S. 22 f.

Geschrieben
@ Bärliner Fuchs:

Musst du nicht. Vielleicht tut es § 9 Abs. 2 WaffG auch.............nur mal so zum Nachdenken..

...

Muss ich nicht, da hast du recht. Bin ja nicht betroffen. Da kann ich mir das Nachdenken wirklich sparen.

PS.: Wenn du glaubst alles was zu diesem zweifelhaften Verwaltungsakt gehört sei im WaffG zu finden...

Geschrieben
..., kann der SB sich die Schießkladde des Vereins anfordern. ...

Na dann rappelts aber im Karton.

Sowohl beim SB als auch beim Vereinsvorstand, der so was übermittelt.

Das einzige, was der Verein per Gesetz zu übermitteln hat, ist ein Austritt. Bei allen anderen Daten ist ohne die Zustimmung des Betroffenen Stillschweigen angesagt.

Der Verein kann ansonsten höchstens die Daten an die Verbandsorganisationen ohne mein jeweiliges Einverständnis weitergeben. Zu schießsportlichen Zwecken wie z.B. Wettkämpfen. Das wars dann aber auch (kann sein, dass ich so was auch mal pauschal unterschrieben habe).

Alle anderen Daten, die an die Behörde gehen sollen, fließen nur mit meiner ausdrücklichen Einverständnis (z.B. Bedürfnisnachweis für weitere Waffen).

Wenn der SB was prüfen will, soll er sich gefälligst direkt an mich wenden. Und dann wird er schon irgendwas auf den Tisch kriegen, jedenfalls keine weitere Verbandsbescheinigung.

Mit welchem Recht will er sich eigentlich erdreisten, ehrenamtlich eingesetzten Leuten hier zusätzliche unnütze Arbeit zu machen ?

Da packe ich doch lieber eine Schubkarre voll mit Pokalen, Medaillen und Urkunden und schiebe sie vor das Landratsamt. Aber die Treppe darf er dann selbst runterkommen. Den ganzen Klumpatsch schleppe ich ihm nicht hoch.

Geschrieben

Eigentlich ist die Bedürfnisprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG eine Farce. Sie hat ja bei Sportschützen den Hintergrund, dass inaktive "Scheinschützen" ausgefiltert werden sollen. Wer als nicht organisierter Sportschütze über § 8 WaffG Bedürfnis nachgewiesen hat, kann nur mit Schießbuch agieren. Muss der Jäger auch regelmäßig zur Jagd und wie will die Behörde das prüfen ? Und der Sammler, der schon Monate nichts mehr erworben hat, wird auch gleich sehr verdächtig.

Um dem zu begegnen, könnte der Schütze sich verpflichtet fühlen, regelmäßig für Waffenzuwachs zu sorgen. Vier Waffen pro Jahr kann er sich als ehrgeiziges Ziel ausgeben. Das beißt sich dann wieder mit der Grundregel "so wenig Waffen wie möglich ins Volk".

Wie er es macht, macht er es also falsch. :rolleyes:

Geschrieben

Hallo!

Hier mal ein Ausschnitt aus einem Schreiben einer Kreispolizeibehörde in NRW, das an alle Legalwaffenbesitzer (ohne Rücksicht auf Zeitpunkt der Erteilung der WBK!) verschickt wird. Telefonisch wurde einem Mitglied mit jahrzehntealter WBK gesagt, daß er ohne schießsportliche Aktivität seine Waffen abgeben müsse. Hatte es im Stuttgart-Thema kurz erwähnt, dank kompetenter und schneller Unterstützung vom RSB / DSB konnten wir unsere Mitglieder entsprechend informieren, wie sie nach Erhalt des Schreibens reagieren können.

Grüße

GS

"Durchführung des Waffengesetzes (WaffG)

hier: Bedürfnisprüfung (Sportschütze)

Sichere Aufbewahrung

Sehr geehrte...

Sie sind Inhaber mindestens einer waffenrechtlichen Erlaubnis.

Die Waffenbesitzkarte(n) wurde(n) auf Grund einer Bescheinigung für Sportschützen (als Nachweis eines Bedürfnisses) ausgestellt.

Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen (§4 (4) WaffG).

- Ich bitte Sie daher um einen Nachweis, daß sie weiterhin aktiv am Schießsport

teilnehmen und um eine Bescheinigung des Vereines, in welchem Sie den

Schießsport ausüben.

Ich wiese Sie darauf hin, dass Ihnen nur mit dem seinerzeit erstellten

Bedürfnisnachweis die waffenrechtliche Erlaubnis erteilt wurde.

..."

Geschrieben
...Muss der Jäger auch regelmäßig zur Jagd und wie will die Behörde das prüfen ? Und der Sammler, der schon Monate nichts mehr erworben hat, wird auch gleich sehr verdächtig....

Solche Forderungen (Jäger) gab es doch schon von unseren Freunden und Gönnern. Und ich kenne mindestens einen Fall, in welchem ein Sammler, der halt ein paar Jahre nichts schönes gefunden hatte und auch nichts verkauft hatte, aufgefordert wurde, mal wieder was zu kaufen.

Geschrieben
...ich kenne mindestens einen Fall, in welchem ein Sammler, der halt ein paar Jahre nichts schönes gefunden hatte....aufgefordert wurde,

mal wieder was zu kaufen.

Es mag zwar Schlimmeres geben, aber: genau eine solche Vorgehensweise ist symptomatisch dafür, wie in D

das Bedürfnisprinzip (egal ob Schießsport oder Sammeln) ausgelegt wird:

Da ist Aktionismus des WBK-Inhabers gefordert. Notfalls auch ohne Sinn und Verstand.

Geschrieben
Und ich kenne mindestens einen Fall, in welchem ein Sammler, der halt ein paar Jahre nichts schönes gefunden hatte und auch nichts verkauft hatte, aufgefordert wurde, mal wieder was zu kaufen.

Da fragt man sich, wie dass zu dem immer wieder propagierten "möglichst wenig Waffen ins Volk" passen soll. Und warum soll ein Sportschütze, der nicht regelmäßig seine Mumpeln rausrotzt eine nicht hinnehmbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit sein? Fehlt nurnoch, dass demnächst bei Sachverständigen eine Mindestanzahl an Gutachten oder Fachveröffentlichungen pro Jahr gefordert wird.

Die Bedürfnisprüfung hat schon seltsame Züge angenommen. Ein weiser Mann sagte einst zu mir: "Frag' nicht nach Logik beim Affengesetz".

Bisher habe ich in zwei Urteilen Klägervorbringen gelesen, wonach das sog. Erbenprivileg* bei Bedürfniswegfall analog anzuwenden sei. Diese Idee hat etwas für sich. Warum soll durch Art. 14 GG das bereits erworbene Eigentum nicht zumindest genauso geschützt werden wie das erst zu ererbende? Leider haben sich die Gerichte dazu nicht geäußert.

*Erben ist kein Privileg sondern ein Grundrecht, Art. 14 GG

  • 2 Wochen später...
Geschrieben
Unser LRA versendet zur Zeit Aufforderungen, dass die Sportschützen bis zum 01. Sept. eine Bedürfnissbescheinigung für ihre Waffen vorzulegen haben.

Verlangt wird eine Verbandsbescheinigung und das mit einer Frist von ca. 3Wo.

Sind die Bescheinigungen nicht bis zum 01. Sept. eingegangen, wird die WBK entzogen.

So, nachdem nun stapelweise Bedürfnissbescheinigungen beim Verband eingegangen sind, hat sich der Verband beim SB gemeldet und Ihm erklärt

dass es nicht möglich ist diese große Menge an Bedürfnissbescheinigungen bis 01. Sept. abzuarbeiten.

Daraufhin hatte der SB ein einsehen und setzte den Termin bis auf weiteres aus.

Schnuffi

Geschrieben
Hast Du ungefähr eine Zahl, wieviele betroffen waren? War nur Euer Verein betroffen oder auch andere?

Wieviele es sind weis ich nicht. Aber es sind pauschal alle Sportschützen die der SB "verwaltet" und die länger nichts beantragt haben.

Schnuffi

Geschrieben
und die länger nichts beantragt haben.

Na wenn es daran liegt, dann kann dem Manne doch geholfen werden :s82:

Der will wohl, daß vor Einführung der Waffensteuer möglichst viele Waffen im Volk sind. :peinlich:

Die Logik dieses SB, die Aktivität in Frage zu stellen, wenn ein SPORTschütze nicht ständig zukauft -

also die entzieht sich mir :rolleyes:

Einerseits kommt man als häufig kaufender Sportschütze in den Verdacht "auf Gelbe zu sammeln" -

andererseits wird man der Inaktivität verdächtig, wenn nman nicht mehr kauft, sondern nur mit dem vorhanden Bestand schießt.

Ja - wie hättens denn die Herrschaften nun gerne ? :confused:

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