Zum Inhalt springen
IGNORED

Lampenhalterung (30mm Montage)


MilDot

Empfohlene Beiträge

Ist es bedenklich als LWB im Besitz einer Lampenhalterung (30mm Montage), die mit einem Dummy bestückt ist, zu sein?

Wahlweise nur der Besitz ohne Dummy. (Dummy = mit Harz ausgegossene Lampe)

Es geht nur um den reinen Besitz, zu Hause im Schrank ...

Wie ist der aktuelle Stand dazu?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dazu gibt es einen Feststellungsbescheid vom BKA v. 04.05.2006, wo sinngemäß festgestellt wird, dass ein Adapter allein noch kein Verbotsmerkmal enthält, wird jedoch Lampe und Adapter zusammengeführt, wird von einer verbotenen bestimmungsmäßigen Verwendung an einer Schußwaffe ausgegangen.

Hier ist dann auch der Besitz (Umgang) verboten.

Nun hast Du ja einen Dummy und es ist keine Lampe mehr, wenn kein einfacher Rückbau möglich ist.

Jetzt geh mal davon aus, dass Du "Besuch" bekommst, kannst Du davon ausgehen, dass das dann auch so erkannt und akzeptiert wird?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dazu gibt es einen Feststellungsbescheid vom BKA v. 04.05.2006, wo sinngemäß festgestellt wird, dass ein Adapter allein noch kein Verbotsmerkmal enthält...

Also bitte. So einfach ist das nun beileibe wirklich nicht. Und das aus mehreren Gründen.

a] Erstens kommt es auf die Zweckwidmung des Gegenstandes an. Allein die Tatsache, dass man eine Lampe montieren könnte reicht dafür noch nicht.

In dem bennannten Bescheid heißt es zumindest:

Er [der Adapter, Anm. d. Verf.] kann gegen den Magazinboden ausgetauscht werden und ist für die Aufnahme einer Taschenlampe oder eines ähnlichen Gegenstandes mit einem Durchmesser von 25 mm geeignet

b] Zweitens ist die Befugnis des BKA auf die Beurteilung von Gegenständen und ihres Verbotenseins bezogen, nicht aber auf die Beurteilung von Verhaltensweisen und Handlungsformen beim Umgang damit. Wer eine Lampe in den - ansonsten entlasteten - Glock-Adapter einbringt tut natürlich trotzdem Verbotenes.

c] Drittens - und da liegt der Hase wirklich im Pfeffer - kann das BKA aufgrund von a], b] eine vielseitiger einsetzbare Halterung (der spezielle und ausschließliche Lampenadapter ist sowieso eine viel heißere Kiste) - gar nicht per Allgemeinverfügung verbieten. Es ist also überhaupt nicht verwunderlich, dass hier kein Verbot ausgesprochen wird. Der Grund, warum das BKA kein Verbot ausspricht, besteht schlicht und einfach in dem Umstand, dass es diesbezüpglich gar kein Verbot aussprechen darf (selbst wenn man zu der eindeutigen Ansicht gelangen würde, dass es sich um einen verbotenen Gegenstand handeln müsste), nicht, weil der Gegenstand unproblematisch wäre. Geeignetes Regelungsinstrument zur Durchsetzung des Umgangsverbots ist in diesen Fällen nicht der Erlass eines sachbezogenen Feststellungsbescheids nach § 2 (5) WaffG durch das Bundeskriminalamt, sondern der Erlass von Ordnungsverfügungen durch die Landesbehörden, die diese unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles an die dem Verbot zuwiderhandelnden Personen richten.

Beispiel: Der verbietende Feststellungsbescheid "Einstufung von Lampensets, die als Jagdlampen angeboten werden" (04.05.2006) wurde aufgehoben durch Entscheidung des BVerwG (6. Senat), Urteil vom 24.06.2009, Az. 6 C 21/08.

Aus dem Urteil zum Nachlesen (Man Beachte die Entscheidungründe, die nichts - aber auch gar nichts - damit zu tun haben, dass der Adapter waffenrechtlich unproblematisch ist):

Das Bundeskriminalamt ist nicht zur Einstufung eines Gegenstandes als verbotene Waffe durch Feststellungsbescheid gemäß § 2 Abs. 5 WaffG (juris: WaffG 2002) befugt, wenn sich die Eigenschaft des Gegenstandes als Schusswaffenzubehör nicht aus seiner Konstruktion oder Bauart, sondern erst aus seiner Verwendung ergibt (hier: als Zielscheinwerfer verwendbare Lampen). (Rn.18)

Geeignetes Regelungsinstrument zur Durchsetzung des Umgangsverbots ist in diesen Fällen nicht der Erlass eines sachbezogenen Feststellungsbescheids nach § 2 Abs. 5 WaffG 2002 durch das Bundeskriminalamt, sondern der Erlass von Ordnungsverfügungen durch die Landesbehörden, die diese unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles an die dem Verbot zuwiderhandelnden Personen richten. (Rn.23)

Rn. 5 ... je nachdem, auf welche Art und Weise und in welcher Zeitschrift ein Lampenset angeboten werde oder wer dieses besitze, könnte der Besitz desselben Gegenstandes in einem Fall einen Straftatbestand verwirklichen, im anderen nicht.

Rn. 17 ... Der für die Annahme eines Verwaltungsakts erforderliche Einzelfallbezug wird bei den Entscheidungen des Bundeskriminalamts nach § 2 Abs. 5 WaffG durch ihre Orientierung auf bestimmte, in den Entscheidungen näher bezeichnete Gegenstände hergestellt. Infolgedessen handelt es sich bei diesen Entscheidungen um die gesetzlich besonders geregelte Erscheinungsform einer sachbezogenen Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG.

Rn. 19 Nach Abschnitt 1, Nr. 1.2.4.1 der Anlage 2 zum Waffengesetz gehören zu den Waffen, mit denen der Umgang verboten ist, "für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (z.B. Zielscheinwerfer)". Da diese Bestimmung nicht an die Beschaffenheit von Gegenständen, sondern - weitergehend - an den ihnen beigelegten Verwendungszweck anknüpft, lässt sie nicht in allen Fällen, in denen die Gegenstände tatsächlich zur Beleuchtung von Zielen beim Schusswaffengebrauch bestimmt sind, den Erlass eines sachbezogenen Feststellungsbescheids nach § 2 Abs. 5 WaffG zu.

Rn. 21 bei Sachverhalten wie dem hier umstrittenen, in denen die Gegenstände weder durch ihre Konstruktion noch durch ihre Bauart ausschließlich zum Schusswaffenzubehör bestimmt sind, sondern nur - neben anderen, waffenrechtlich unbedenklichen Zwecken - tatsächlich als Schusswaffenzubehör genutzt werden können. Für solche Gegenstände, die in dem angefochtenen Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamts zumindest auch angesprochen sind, weil dieser Bescheid keine Spezifikationen zur Konstruktion oder Bauart der sog. Lampensets enthält, gilt das Umgangsverbot nach § 2 Abs. 3 WaffG nicht schlechthin. Sie können vielmehr diesem Verbot nur unterfallen, wenn und soweit sie von den Personen, die mit ihnen Umgang haben, in einen waffenrechtlich unzulässigen Verwendungszusammenhang hineingestellt werden, wenn diese also mit ihnen zu einem vom Waffengesetz missbilligten Zweck umgehen. Aus diesem Grund entziehen sie sich der Konkretisierungsbefugnis des Bundeskriminalamts nach § 2 Abs. 5 WaffG; denn diese Befugnis ist nach dem Gesagten auf die Beurteilung von Gegenständen und ihres Verbotenseins bezogen, nicht aber auf die Beurteilung von Verhaltensweisen und Handlungsformen beim Umgang damit.

Rn. 23 Geeignetes Regelungsinstrument zur Durchsetzung des Umgangsverbots ist in diesen Fällen nicht der Erlass eines sachbezogenen Feststellungsbescheids nach § 2 Abs. 5 WaffG durch das Bundeskriminalamt, sondern der Erlass von Ordnungsverfügungen durch die Landesbehörden, die diese unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles an die dem Verbot zuwiderhandelnden Personen richten.

Laß es einfach sein, oder hast Du Lust bei einm Hausbesuch mit den Herrschaften zu diskutieren? Im Zweifel wird das erstmal beschlagnahmt und Du hast u.U. mehr unnötigen Ärger am Hals, als Dir lieb ist.

So würde ich das auch sehen. Wobei da im Zweifel imho alles diskutieren wenig nutzen wird...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

So würde ich das auch sehen. Wobei da im Zweifel imho alles diskutieren wenig nutzen wird...

Richtig, zumal nicht von jedem Beamten erwartet werden kann, dass er alle Bescheide und Urteile kennen muß!

Er weiß eben, dass alles an Waffen verboten ist, was das Ziel beleuchtet und da wird auch schon mal ein Zielfernrohr mit Innenbeleuchtung kritisch betrachtet und schnell mal ein Anfangsverdacht "gestrickt", was dann natürlich schnell aus der Welt geschafft werden kann.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Richtig, zumal nicht von jedem Beamten erwartet werden kann, dass er alle Bescheide und Urteile kennen muß!

Schon klar, keiner macht den Beamten einen Vorwurf ... ich möchte nur keine Steilvorlage schiessen!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo MilDot

nachdem Du hier schon virtuelle Einladungen verschickt hast solltest Du vieleicht schon mal den Kaffe aufsetzen und die Haustür aufmachen. Ersteres sichert Dir ein besserers Gesprächklime, zweites weniger Schaden am Haus.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

nachdem Du hier schon virtuelle Einladungen verschickt hast solltest Du vieleicht schon mal den Kaffe aufsetzen und die Haustür aufmachen.

Kein Thema, ich habe das für einen Schützenkollegen "recherchiert" ... ;)

Aus dem Alter, daß mich ein Waffenlicht anmachen würde bin ich schon raus :lol:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Richtig, zumal nicht von jedem Beamten erwartet werden kann, dass er alle Bescheide und Urteile kennen muß!

Er weiß eben, dass alles an Waffen verboten ist, was das Ziel beleuchtet und da wird auch schon mal ein Zielfernrohr mit Innenbeleuchtung kritisch betrachtet und schnell mal ein Anfangsverdacht "gestrickt", was dann natürlich schnell aus der Welt geschafft werden kann.

Ich sage nur Zoll und Eotech, dazu die Beschritung Laser + Military.

Da mußte ich ein zewites mal hinfahren, nadem 3! Beamte nicht in der Lage waren herauszufinden was es ist. Ein Gerpräche des Zolls mit dem örtlich Büma klärte dann zum Glück die Lage. BTW auch aus der Webseite wurden die Herren nicht schlau, sie versuchten dann auch verweifelt den projezierten Punkt zu finden und schauten immer wieder von vorne und hinten rein. :rolleyes:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 7 Monate später...

Ich wäre sehr vorsichtig, da eine eindeutige Zweckwidmung vorliegt.

Sie erhalten durch die Seitenmontage die Möglichkeit, weitere Zielhilfen (z.B. Lampen, Laser) o.ä. anzubringen (bitte das jeweilige WaffG beachten).

Besser ein Produkt suchen, dass als Universalmontage oder ZF-Montage beworben wird.

greetz

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ist das hier legal für Spo.schützen oder Jäger in D?

http://www.egun.de/market/item.php?id=3200874

Zitat: zur Montage von weiteren Zielhilfen mit 25.4mm Mittelrohrduchmesser.

Sie erhalten durch die Seitenmontage die Möglichkeit, weitere Zielhilfen (z.B. Lampen, Laser) o.ä. anzubringen (bitte das jeweilige WaffG beachten)

Der Besitz und der Erwerb des Teils selbst ist zumindest nicht illegal!

Auch die Montage an der Waffe selbst ist solange für Sportschützen/Jäger kein Problem wie man eben NICHT die als Beispiel angeführten Lampen/Laser oder ähnliche Geräte montiert!

Ein ZF wäre erlaubt... (auch wenn's vielleicht seltsam aussieht)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 8 Monate später...

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.