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IGNORED

Halbautomat auf dem Schießstand


Walther P5

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Geschrieben

Ja, der deutsche Michel braucht halt für jeden Handgriff ein Gesetz.

Als Jäger kann man sich einen Halbautomaten kaufen.

Jeder kann sich mehrschüssige Magazine kaufen.

Wieso sollte es auf dem Schießstand verboten sein, das Magazin in den Halbautomaten zu stecken und auf ne Scheibe zu schießen? Weils Spaß macht? Weils keinen Sinn macht? Wieso sollte ein Interesse des Staates bestehen diese Ulkerei zu verhindern?

Im übrigen ist das Bedürfnis stark auf den Erwerb von Waffen ausgerichtet und eher weniger auf deren Nutzung. Ok, beim Sportschießen sicher ein Problem mit den Nachweisen und Sportordnungen.

Geschrieben

Hallo zusammen,

ich meine, ich habe es zwar schon mal gepostet, aber ich finde es auf die Schnelle nicht.

Welches Magazin ich auf dem Schießstand in meine SLB reinschieben kann, hängt

primär von meiner WBK ab. Hat der SB eine (2-Schuss) Beschränkung/Ergänzung

eingtragen, dann nur 2-Schuss, ansonsten egal.

Begründung:

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Von: Frank Göpper [mailto:f.goepper@fwr.de]

Gesendet: Mittwoch, 26. August 2009 08:50

An: ...

Betreff: AW: Rechtsfrage: SL-Büchse auf Jagdschein erworben / darf auf dem Schießstand ein 5/10-Schuss Magazin verwendet werden?

Sehr geehrter Herr A.

die Eintragung der Kreispolizeibehörde des X-kreises war eine sog. „selbstständige Auflage“ gem. § 9 WaffG und hat damit sehr wohl Auswirkung: Wie ich ausgeführt habe ist der Erwerb über den Jagdschein nur mit zwei Patronen fassendem Magazin zulässig. Mit (auflagenfreier) Eintragung der Waffe in die WBK erwirbt man die Besitzberechtigung mit Magazinen größerer Kapazität. Durch die erteilte Auflage wird diese waffenrechtliche Erlaubnis wieder beschränkt; d. h.: mit Einführen des Magazins größer zwei Patronen hätten Sie gegen diese Auflage verstoßen.

Diese Auflage wäre selbstständig gerichtlich überprüfbar und angreifbar, jedoch müssten hierzu Gründe und insbesondere ein Bedürfnis vorgetragen werden.

Ich bedauere, dass dieser Themenbereich etwas kompliziert und verwirrend ist. Insbesondere kommt nach der rein rechtlichen Fragestellung noch die Waidmännische hinzu, da nicht wenige Jäger den Einsatz sog. „Vollernter“ für wenig waidgerecht erachten.

Eine obergerichtliche Entscheidung hierzu ist mir nicht bekannt, nach Urteilen unterer Instanzen sehe ich gerne noch einmal nach.

Mit freundlichen Grüßen

RA Frank Göpper

Geschäftsstellenleiter

Forum Waffenrecht e. V.

An der Pönt 48

40885 Ratingen

Phone: +49(0) 2102- 559 574 0

Fax: +49 (0) 2102- 559 573 9

Mail: info@fwr.de

Homepage: www.fwr.de

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Sollte jemand weitergehende fundierte rechtliche Hinweise haben,

wäre ich für das Posten dankbar.

In diesem Sinne

TDH

Geschrieben
Zeigt mir eine Stelle im Gesetz, aus der hervorgeht, dass auf dem Schießstand - egal von wem- nur mit beschränkter Magazinkapazität geschossen werden darf.

Schau mal in die Allgemeine Verordung zum Waffengesetz § 6, Stichwort halbautomatische Langwaffen mit Magazinen größer 10 Schuss und dann in den § 9 der selben Vorschrift.

Mit größerem Magazin (>10 Schuss) in der halbautomatischen Langwaffe darf nur schießen wer die Bedingungen des § 9 Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllt.

Geschrieben

Ich empfinde das Schreiben von RA Göpper inhaltlich falsch.

Einzig richtig ist, dass er schreibt, die 2 Schussbegrenzung stelle in obigem Fall eine Einschränkung dar.

Der Rest ist falsch.

Göpper weiß scheinbar nicht, dass die Einschränkung mit 2 Schuss nur für den Schuss auf Wild gilt.

Für alle anderen jagdlichen Verwendungen eines Halbautomaten ist beispielsweise auch das 100er Trommelmagazin erlaubt (Schuss auf wildernde Katzen und Hunde, An- und Einschießen im Revier, Jagdhundausbildung, usw....).

IMI

Geschrieben
Ich empfinde das Schreiben von RA Göpper inhaltlich falsch.

So wie ich das Schreiben verstehe, ist er auf eine Beschränkung in der WBK durch die Behörde eingegangen. Wenn die da drin steht und der WBK-Inhaber nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat, dann gilt sie auch.

Das ist aber natürlich auf die Standard-WBK ohne entsprechende Einschränkungen nicht zu übertragen.

Geschrieben
Schau mal in die Allgemeine Verordung zum Waffengesetz § 6, Stichwort halbautomatische Langwaffen mit Magazinen größer 10 Schuss und dann in den § 9 der selben Vorschrift.

Mit größerem Magazin (>10 Schuss) in der halbautomatischen Langwaffe darf nur schießen wer die Bedingungen des § 9 Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllt.

Mhm, da dürfte ja auch meine Frau, die keinerlei waffenrechtliche Erlaubnis hat, auf dem Stand nicht mit dem Chief Special (2" Lauf), sondern nur mit meinem S&W 29 44Mag schießen.

Geschrieben
Göpper weiß scheinbar nicht, dass die Einschränkung mit 2 Schuss nur für den Schuss auf Wild gilt.

Da das viele andere auch nicht wahrhaben wollen, hier mal die entscheidende Gesetzesstelle:

§ 19 Sachliche Verbote

(1) Verboten ist

1.

mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;

2.

a)

auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1.000 Joule beträgt;

b)

auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2.000 Joule haben;

c)

auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;

Geschrieben
Schau mal in die Allgemeine Verordung zum Waffengesetz § 6, Stichwort halbautomatische Langwaffen mit Magazinen größer 10 Schuss und dann in den § 9 der selben Vorschrift.

Mit größerem Magazin (>10 Schuss) in der halbautomatischen Langwaffe darf nur schießen wer die Bedingungen des § 9 Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllt.

Ok - da muss man sich aber schon sehr anstrengen, um es so zu interpretieren. Ich lese da hauptsächlich die Worte: "vom SPORTLICHEN Schießen" dies beinhaltet für mich die Einhaltung einer SpO. Bestimmte Trainigsinhalte kann ich aber nur erreichen, wenn ich eben dies tue - nicht nach einer SpO schießen, sondern methodiche Wege versuche, ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen. Dies kann z.B. durch die Verwendung von Manöverpatronen im ansonsten mit scharfer Munition gefüllten Magazin (Auslösefehler werden sichtbar) oder auch erheblich höherer Mag-Kapazität erreichen (verschiedene Fehler werden erst bei einer permanenten Belastung deutlich sichtbar).

So kann es für einen Jäger mit Problemen beim Schwenken positiv sein, wenn ich ein laufendes Ziel schneller arbeiten lasse und ihm mit erhöhter Magazinkapazität keine Zeit einräume, über seinen Fehlschuss nachzudenken. Es gibt meist mehrere Wege die beschritten werden müssen um lange antrainierte Fehler zu erkennen und dem Schützen auch zu verdeutlichen. Nur so wird er einsehen, dass er bestimmte Verhaltensmuster ändern muss.

Zum "Nicht-Sportlichen Schießen" gehören für mich auch Vorbereitungen auf Wettbewerbe. Beim sportlichen WEettbewerb dann greifen selbstverständlich die Inhalte des § 6 AWaffV.

Aber - wie immer lasse ich mich gerne eines besseren belehren.

Geschrieben
Aber - wie immer lasse ich mich gerne eines besseren belehren.

Etwas übersichtlicher lautet der Satz...

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens

(§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition

auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1

des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn

[...]

es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.

Man muss nichts interpretieren sondern nur die Regeln der deutschen Sprache anwenden, das "wenn", die durch Komma getrennte Aufzählung und das verknüpfende "oder" beachten und den Satz bis zum Punkt zuende lesen.

Noch kürzer, weil ohne die Nebensätze ...

(1) Auf einer Schießstätte ist [...] das Schießen mit Schusswaffen und Munition

[...] nur zulässig, wenn

[...]

es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.

Übersetzt heißt das....

Jedermann der alt genug ist (§§ 3 und 27 WaffG) darf auf einer Schießstätte schießen, wenn der Schießstand für diese Waffe zugelassen ist und es sich nicht um eine Waffe handelt, die für das sportliche Schießen ausgeschlossen ist. Das Verbot des Kampfmäßigen Schießens ist zu natürlich beachten. Es bedarf weder einer Sportordnung noch eines Bedürfnisses, einer Ausbildung oder einer waffenrechtlichen Erlaubnis.

Ist die Waffe vom sportlichen Schießen ausgeschlossen (§ 6 Absatz 1 AWaffV) , muß zusätzlich eine der beiden Bedingungen von § 9 Absatz 1 Nr. 1 ODER Nr. 2 erfüllt sein.

Geschrieben

AWaffV:

§ 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn

1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,

WaffG:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese...

... auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;

... (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt.

Erlaubnis (und das diese voraussetzende Bedürfnis nach § 4 WaffG) NICHT erforderlich, Berechtigung liegt damit vor, Fall erledigt.

Geschrieben
AWaffV:

WaffG:

Erlaubnis (und das diese voraussetzende Bedürfnis nach § 4 WaffG) NICHT erforderlich, Berechtigung liegt damit vor, Fall erledigt.

Falsch!

Aber ich klinke mich hier jetzt aus.

Geschrieben

.....und (nicht nur weil es meine Auffassung bestätigt) zutreffend.

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