El Marinero Posted April 13, 2010 Share Posted April 13, 2010 Rottenburg will Geld sehen. Diskussionen gab es auch zur Erhebung von Verwaltungsgebühren auf der Grundlage des Waffengesetzes. Hier will die Stadt bei Kontrollen auch ohne Verwarnung Gebühren erheben. Erster Bürgermeister Volker Derbogen berichtete, dass man in heiklen Fällen mit zwei Personen rausgehe, dabei würden künftig auch die doppelten Gebühren berechnet. Waffenkontrollen seien eine neue Pflichtaufgabe der Verwaltung. Ob die wohl meinen Kommentar dazu freigeben ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Fyodor Posted April 13, 2010 Share Posted April 13, 2010 Bist Du "friesengeist"? Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted April 13, 2010 Author Share Posted April 13, 2010 Bist Du "friesengeist"? Ja, fiel mir gerade mal so ein. Und drin isser. Habe extra keinen Link reingesetzt. Das löschen die immer so gerne. Link to comment Share on other sites More sharing options...
alzi Posted April 13, 2010 Share Posted April 13, 2010 mal sehn ob die den unterschied merken..... oder ironie "können" apropos: wann kapieren die gebührenforderer endlich mal dass der gesetzgeber in seiner gesetzesbegründung ausdrücklich erklärt hat, dass die verdachtsunabhängigen aufbewehrungskontrollen im öffentlichen interesse sind und deshalb keine gebühren gefordert werden dürfen. .. oder hab ich da was falsch verstanden? gruß alzi Link to comment Share on other sites More sharing options...
karlyman Posted April 13, 2010 Share Posted April 13, 2010 Wenn die Stadt Rottenburg Verwaltungsgebühren für ihre anlasslosen Vor-Ort-Kontrollen erheben will, dann muss sie erklären bzw. begründen, wie dies im Einklang mit dem gebührenrechtlichen Grundsatz des Veranlassens einer Verwaltungshandelns steht. Ich würde die 87,- Euro nicht bezahlen - denn die Verwaltungshandlung (Kontrolle) habe ich weder durch Antrag, noch durch vorangegangene Versäumnisse bzw. Rechtsverletzungen verursacht. Was die Stadt Rottenburg in ihre Verwaltungsgebührensatzung als Gebührentatbestand schreibt, ist, salopp gesagt, piepegal. Wenn der Gebührentatbestand unvereinbar ist mit dem Landesgebühren- gesetz Baden-Württemberg, kippt er auf verwaltungsgerichtlichem Weg. Gruß, karlyman Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusumi Posted April 13, 2010 Share Posted April 13, 2010 ... jaja... die Schwaben... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Shortcut Posted April 13, 2010 Share Posted April 13, 2010 Hallo, wenn kostenpflichtig...würde ich die nicht reinlassen...und Kontakt mit einem Anwalt aufnehmen. Ich halte die Gebühr für rechtlich nicht haltbar. Evtl. wäre an der Stelle eine Sammelklage sinnvoll? Gruß Carsten Link to comment Share on other sites More sharing options...
Col. Breytenbach Posted April 13, 2010 Share Posted April 13, 2010 Evtl. wäre an der Stelle eine Sammelklage sinnvoll? Der Landesjagdverband Ba-Wü sucht Betroffene für eine Musterklage (sprich der LJV übernimmt die Kosten des Verfahrens). Link to comment Share on other sites More sharing options...
Shortcut Posted April 13, 2010 Share Posted April 13, 2010 Wäre mal ganz interessant wieviele Betroffene die schon zusammen haben. Ich glaub im Moment trauen sich die Kommunen noch nicht das wirklich umzusetzen. Oder ist jemand hier schon ein Gebührenbescheid ins Haus geflattert? Gruß Carsten Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted April 13, 2010 Share Posted April 13, 2010 karlyman hat die Sache wunderschön auf den Punkt gebracht. Ohne Veranlassung einer Amtshandlung (hier genauer gesagt einer öffentlichen Leistung) gibts auch keine Gebührenpflicht. Das gehört eigentlich zum 1 x 1 einer Verwaltungsbehörde. Kleiner Exkurs zu § 2 Landesgebührengesetz:" § 2 Begriffsbestimmungen(1) Eine Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. (2) Eine öffentliche Leistung ist behördliches Handeln. Öffentliche Leistungen einer Behörde liegen auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Frist als erteilt gilt. (3) Individuell zurechenbar ist eine öffentliche Leistung, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird. Insbesondere gehört dazu auch die verantwortliche Veranlassung einer öffentlichen Leistung. (4) Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt werden. (5) Auslagen sind Ausgaben, die die Behörde Dritten bezahlt, um die öffentliche Leistung erbringen zu können. (6) Verwaltungskosten sind solche, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten, kalkulatorische Kosten einschließlich entsprechender Gemeinkostenanteile." Und hier ein Beispiel für eine Verwaltungsgebührensatzung: http://www.ottersweier.de/pdf/2010_gebuehr...eLeistungen.PDF Link to comment Share on other sites More sharing options...
karlyman Posted April 14, 2010 Share Posted April 14, 2010 Als (Legalwaffen besitzender) Bürger der Stadt Rottenburg würde ich nun einfach mal im Vorhinein bei der Stadtverwaltung (Kopie an Gemeinderäte schadet nicht!) anfragen, worin denn die im LGebG Ba.-Wü. konkretisierte "verantwortliche Veranlassung" der Vor-Ort-Kontrolle (s.o.) besteht... Auf die Antwort wäre ich gespannt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted April 14, 2010 Author Share Posted April 14, 2010 DWJ hat das Thema auch schon drin. P.S.: Die Google-Suche nach "Lügenberg" führt bereits auf der ersten Seite zu einem Treffer. Ich sollte das wohl noch mehr verbreiten. Und den Rottenburgern empfehle ich die Ausweitung der Kontrollen auf sichere Verwahrung von Autoschlüsseln. Link to comment Share on other sites More sharing options...
chute Posted April 16, 2010 Share Posted April 16, 2010 Dann kostet die reguläre Kontrolle halt nichts, aber wenn die Kontrolleure schon mal da sind, bekommt man das exklusive Angebot, für 87€ den Aufkleber "Waffenkontrollen? Ja bitte!" (drei Farben zur Auswahl) zu erwerben. Wer keinen kauft, wird dummerweise durch einen Computerfehler nicht als bereits kontrolliert eingetragen und so nach kurzer Zeit zufällig noch mal zur Kontrolle ausgewählt (wobei die Kontrolleure neuerdings Uniformen gestellt bekommen haben, mit drei weiteren, stämmigen Kollegen unterwegs sind, die man "gerade einarbeitet", und alle zusammen ärgerlicherweise das Haus nicht gleich wieder gefunden haben, weshalb sie erst bei zehn Nachbarn nachfragen mussten, ob denn der Herr XY hier wohne, man müsse nämlich dringend zu ihm, zwecks Waffenkontrolle, Gefahrenabwehr, Sie verstehen...) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Varminter Posted April 26, 2010 Share Posted April 26, 2010 Wenn die Stadt Rottenburg Verwaltungsgebühren für ihre anlasslosen Vor-Ort-Kontrollen erheben will,dann muss sie erklären bzw. begründen, wie dies im Einklang mit dem gebührenrechtlichen Grundsatz des Veranlassens einer Verwaltungshandelns steht. Ich würde die 87,- Euro nicht bezahlen - denn die Verwaltungshandlung (Kontrolle) habe ich weder durch Antrag, noch durch vorangegangene Versäumnisse bzw. Rechtsverletzungen verursacht. Was die Stadt Rottenburg in ihre Verwaltungsgebührensatzung als Gebührentatbestand schreibt, ist, salopp gesagt, piepegal. Wenn der Gebührentatbestand unvereinbar ist mit dem Landesgebühren- gesetz Baden-Württemberg, kippt er auf verwaltungsgerichtlichem Weg. Gruß, karlyman Hi Kollege, wäre da nicht eine Strafanzeige gegen den verantwortlichen Bürgermeister angebraucht...? Sozusagen Amtsmissbrauch, weil er eine nicht gesetzmässige Gebühr verantwortet. Und in zweiter Linie dann der Stadt finanziell schadet, wenn die Stadt einen Prozess verliert. Ist sowas in DE machbar? Varminter Link to comment Share on other sites More sharing options...
Fyodor Posted April 27, 2010 Share Posted April 27, 2010 Nein. Du kannst nur gegen die Gebühren Einspruch erheben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
BBF Posted April 27, 2010 Share Posted April 27, 2010 Nein.Du kannst nur gegen die Gebühren Einspruch erheben. Gibt s denn noch niemanden der kontrolliert wurde und gegen den Gebührenbescheid Einspruch eingelegt hat? Sind das alles Duckmäuser? BBF Link to comment Share on other sites More sharing options...
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