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Mehr Knete für das Stadtsäckel


El Marinero

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Rottenburg will Geld sehen.

Diskussionen gab es auch zur Erhebung von Verwaltungsgebühren auf der Grundlage des Waffengesetzes. Hier will die Stadt bei Kontrollen auch ohne Verwarnung Gebühren erheben. Erster Bürgermeister Volker Derbogen berichtete, dass man in heiklen Fällen mit zwei Personen rausgehe, dabei würden künftig auch die doppelten Gebühren berechnet. Waffenkontrollen seien eine neue Pflichtaufgabe der Verwaltung.

Ob die wohl meinen Kommentar dazu freigeben ?

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mal sehn ob die den unterschied merken..... oder ironie "können"

apropos: wann kapieren die gebührenforderer endlich mal dass der gesetzgeber in seiner gesetzesbegründung ausdrücklich erklärt hat, dass die verdachtsunabhängigen aufbewehrungskontrollen im öffentlichen interesse sind und deshalb keine gebühren gefordert werden dürfen.

.. oder hab ich da was falsch verstanden?

gruß alzi

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Wenn die Stadt Rottenburg Verwaltungsgebühren für ihre anlasslosen Vor-Ort-Kontrollen erheben will,

dann muss sie erklären bzw. begründen, wie dies im Einklang mit dem gebührenrechtlichen Grundsatz

des Veranlassens einer Verwaltungshandelns steht.

Ich würde die 87,- Euro nicht bezahlen - denn die Verwaltungshandlung (Kontrolle) habe ich weder durch

Antrag, noch durch vorangegangene Versäumnisse bzw. Rechtsverletzungen verursacht.

Was die Stadt Rottenburg in ihre Verwaltungsgebührensatzung als Gebührentatbestand schreibt,

ist, salopp gesagt, piepegal. Wenn der Gebührentatbestand unvereinbar ist mit dem Landesgebühren-

gesetz Baden-Württemberg, kippt er auf verwaltungsgerichtlichem Weg.

Gruß,

karlyman

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karlyman hat die Sache wunderschön auf den Punkt gebracht. :icon14:

Ohne Veranlassung einer Amtshandlung (hier genauer gesagt einer öffentlichen Leistung) gibts auch keine Gebührenpflicht. Das gehört eigentlich zum 1 x 1 einer Verwaltungsbehörde. :peinlich:

Kleiner Exkurs zu § 2 Landesgebührengesetz:"

§ 2

Begriffsbestimmungen(1) Eine Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(2) Eine öffentliche Leistung ist behördliches Handeln. Öffentliche Leistungen einer Behörde liegen auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Frist als erteilt gilt.

(3) Individuell zurechenbar ist eine öffentliche Leistung, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird. Insbesondere gehört dazu auch die verantwortliche Veranlassung einer öffentlichen Leistung.

(4) Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt werden.

(5) Auslagen sind Ausgaben, die die Behörde Dritten bezahlt, um die öffentliche Leistung erbringen zu können.

(6) Verwaltungskosten sind solche, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten, kalkulatorische Kosten einschließlich entsprechender Gemeinkostenanteile."

Und hier ein Beispiel für eine Verwaltungsgebührensatzung:

http://www.ottersweier.de/pdf/2010_gebuehr...eLeistungen.PDF

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Als (Legalwaffen besitzender) Bürger der Stadt Rottenburg würde ich nun einfach mal im Vorhinein bei der Stadtverwaltung

(Kopie an Gemeinderäte schadet nicht!) anfragen, worin denn die im LGebG Ba.-Wü. konkretisierte "verantwortliche

Veranlassung" der Vor-Ort-Kontrolle (s.o.) besteht...

Auf die Antwort wäre ich gespannt.

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DWJ hat das Thema auch schon drin.

P.S.: Die Google-Suche nach "Lügenberg" führt bereits auf der ersten Seite zu einem Treffer. Ich sollte das wohl noch mehr verbreiten.

Und den Rottenburgern empfehle ich die Ausweitung der Kontrollen auf sichere Verwahrung von Autoschlüsseln.

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Dann kostet die reguläre Kontrolle halt nichts, aber wenn die Kontrolleure schon mal da sind, bekommt man das exklusive Angebot, für 87€ den Aufkleber "Waffenkontrollen? Ja bitte!" (drei Farben zur Auswahl) zu erwerben. Wer keinen kauft, wird dummerweise durch einen Computerfehler nicht als bereits kontrolliert eingetragen und so nach kurzer Zeit zufällig noch mal zur Kontrolle ausgewählt (wobei die Kontrolleure neuerdings Uniformen gestellt bekommen haben, mit drei weiteren, stämmigen Kollegen unterwegs sind, die man "gerade einarbeitet", und alle zusammen ärgerlicherweise das Haus nicht gleich wieder gefunden haben, weshalb sie erst bei zehn Nachbarn nachfragen mussten, ob denn der Herr XY hier wohne, man müsse nämlich dringend zu ihm, zwecks Waffenkontrolle, Gefahrenabwehr, Sie verstehen...)

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  • 2 Wochen später...
Wenn die Stadt Rottenburg Verwaltungsgebühren für ihre anlasslosen Vor-Ort-Kontrollen erheben will,

dann muss sie erklären bzw. begründen, wie dies im Einklang mit dem gebührenrechtlichen Grundsatz

des Veranlassens einer Verwaltungshandelns steht.

Ich würde die 87,- Euro nicht bezahlen - denn die Verwaltungshandlung (Kontrolle) habe ich weder durch

Antrag, noch durch vorangegangene Versäumnisse bzw. Rechtsverletzungen verursacht.

Was die Stadt Rottenburg in ihre Verwaltungsgebührensatzung als Gebührentatbestand schreibt,

ist, salopp gesagt, piepegal. Wenn der Gebührentatbestand unvereinbar ist mit dem Landesgebühren-

gesetz Baden-Württemberg, kippt er auf verwaltungsgerichtlichem Weg.

Gruß,

karlyman

Hi Kollege,

wäre da nicht eine Strafanzeige gegen den verantwortlichen Bürgermeister angebraucht...?

Sozusagen Amtsmissbrauch, weil er eine nicht gesetzmässige Gebühr verantwortet.

Und in zweiter Linie dann der Stadt finanziell schadet, wenn die Stadt einen Prozess verliert.

Ist sowas in DE machbar?

Varminter

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