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IGNORED

BDK: Großkaliber ist nichts für Privatleute


Gast

Empfohlene Beiträge

Polizisten gelten ebenso wie Sportschützen als zuverlässig.

Gruß

Das mit der "Statistik, die du nicht selbst gefälschst hast" ist schon richtig, aber ich habe keine Lust mein schönes teures Hobby durch solche "Bessermenschen" kaputt machen zu lassen, nur weil sie den Leuten eine Sicherheit versprechen, die niemals hergestellt werden kann. Nur leider begreift Otto-Normal das leider nicht. Trotz aller diskusionen. Nanchmal muss man mit etwas überspitzten Beispielen argumentieren. Auch wenn es nicht jeden gefällt.

Ekki

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Hier wird doch um des „Kaisers Bart“ gestritten.

Das Dienstwaffenträger, genau so wie Sportschützen, Jäger und Sammler in aller Regel zuverlässig sind (Ausreißer gibt es nun mal in jeder ausreichend großen Gruppe) steht hier wohl nicht zu Debatte.

So ist es. Und ob BDK-Funktionär Carstensen nun noch zur Gruppe der Dienstwaffenträger oder nicht,

ist doch so etwas von piepegal...

Relevant ist, dass wir (mit dem, was wir eben haben, sprich Briefe, Leserbriefe, Online-Veröffentlichungen,

Diskussionen etc.) eine GEGENÖFFENTLICHKEIT schaffen zu dem Unsinn, den Herr Carstensen seit

geraumer Zeit verzapft!

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"Großkalibrige Waffen gehören nicht zum Bürger. Das ist eine militärische Waffe."

RZO

Da haben wir es wieder einmal, voll :peinlich: was hier einige Staatsbediensteten von sich geben.

Vor knapp einem Jahr war das auch schon mal Thema ein WO-Mitglied hatte dann entzürnt geschrieben klar

Waffen nur noch für Staat,Stasi,Polizei und Gestapo...man kann seine Aufregung verstehen.

Wieso soll die 9mm eine "militärische Waffe" sein?

Seit wann führt das Militär in großer Anzahl 9mm Kurzwaffen?

Nicht jeder bekommt beim Millitär eine Pistole.

Und töten kann man theoretisch auch jemanden mit einer 22lr einer Armbrust und einem Luftgewehr 1-2m

Entfernung+Stahlspitzkugel auf die Stirn/Gesicht sicher auch mit einer normalen unter 7,5J Variante.

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Unser Bürger in Uniform hat keine .45 beim Militär. Populistischer Mist ist das. Das neuste Militärspielzeug ist ein Kaliber unter der Nenngröße des sogenannten Kleinkalibers (5,6). Es ist mit 4,6 sogar einen ganzen Milimeter kleiner. Das Gequatsche ist Bauernfängerei.

Die esamte Entwicklung der Militärkaliber geht seit Jahren in eine Richtung: Immer kleiner.

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Mir ging es hauptsächlich um den Begriff des "Bürgers", was ja nun der Zivilist wie auch der Militär ist, um die "Logik" dieses Gewrkschaftsvorsitzenden aufzuzeigen.

Das das ganze reiner Populismus und Effekthascherei ist, ist mir schon klar.

Meldung des Tages:

Pazifisten haben ihr Ziel erreicht !!

Deutsche Soldaten mit ungefährlichen Kleinkaliberwaffen ausgerüstet.

:wos_armee_044:

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Hier hat sich keinesfalls "die Kripo" zur Angelegenheit geäußert - sondern der Vertreter einer

relativ kleinen Polizeigewerkschaft, der über das ständige Herumtrampeln auf diesem Thema

deren Bekanntschaftsgrad erhöhten möchte.

:appl::appl::appl:

Ich kenne keine Umfrageergebnisse, die die Aussage des BDK bekräftigen würden.

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Wieviele Polizisten verwahren ihre Dienstwaffe zu Hause und beachten diese auch die Aufbewahrungsvorschriften (wer kontrolliert das eigentlich?)?

Wer kontrolliert die gesetzeskonforme Aufbewahrung der Dienstwaffen, die zu Hause aufbewwanhrt werden?

Für die Polizeibeamten bzw. andere waffentragende Behörden gelten die Aufbewahrungsvorschriften wie sie derzeit für die Legalwaffenbesitzer vorgeschrieben sind NICHT! Die Polizei der Länder und des Bundes unterliegen nicht dem WaffG. D.h. die Forderung die GK "Kurzwaffe" mindestens in ein Behältnis nach VDMA Stufe B oder Vds N bzw. 0 zu verwahren ist für diesen Personenkreis nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Nur mal so zur Info (WaffG)!

§ 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten

(1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf

1.die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,

2.die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,

3.die Polizeien des Bundes und der Länder,

4.die Zollverwaltung

und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden. Bei Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollverwaltung mit Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für den Besitz über dienstlich zugelassene Waffen oder Munition und für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes.

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:appl::appl::appl:

Ich kenne keine Umfrageergebnisse, die die Aussage des BDK bekräftigen würden.

Uwe - das Problem liegt genau da: Es wird hier nicht auf die Meinung eines vielleicht verwirrten (ob des Themas :D ) Menschen Namens abC reflektiert, sondern auf die Meinung des Gewerkschaftsvorsitzenden einer Polizeigewerkschaft.

Wenn das schon die Mitglieder nur zum Teil begreifen - und damit den Schaden den der Mann anrichtet- wie soll es dann der Bürger unterscheiden können?

Bisher ist mir jedenfalls keine anders lautende Stellungnahme DES BDK bekannt geworden.

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Für die Polizeibeamten bzw. andere waffentragende Behörden gelten die Aufbewahrungsvorschriften wie sie derzeit für die Legalwaffenbesitzer vorgeschrieben sind NICHT! Die Polizei der Länder und des Bundes unterliegen nicht dem WaffG. D.h. die Forderung die GK "Kurzwaffe" mindestens in ein Behältnis nach VDMA Stufe B oder Vds N bzw. 0 zu verwahren ist für diesen Personenkreis nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Doch, das wird jedoch in Dienstvorschriften/Geschäftsanweisungen geregelt.

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Doch, das wird jedoch in Dienstvorschriften/Geschäftsanweisungen geregelt.

Sag doch nicht einfach DOCH, wenn es so nicht stimmt. Grundsätzlich sind die Bediensteten nach WaffG davon ausgenommen wenn sie dienstlich tätig werden. Die jeweiligen Dienstherren können nach § 55 "...kann eigene Rechtsverordnungen erlassen..." solche erlassen, was sie meist auch getan haben. Darin steht aber nichts davon, dass die Bestimmungen des WaffG umzusetzen sind, da steht was von einer Verwahrung vor unbefugten Zugriff. Da reicht eine verschlossene Schublade. Das ist ja die Kruz an der Geschichte. Mir ist von den Behörden die ich kenne, keine Bekannt, die die Beschaffung des o.a. genannten Behältnisses für den häuslichen Bereich fordert. In der Dienstanweisung für mein Amt ist ebenfalls keine Umsetzung dieser Norm gefordert. Die sichere Verwahrung, als Forderung der Dienstherren, ist nicht gleich die Umsetzung der Aufbewahrungsvorschriften nach dem WaffG.

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Ich hatte meine Beispielhafte Meinung dazu gepost, diese wurde wieder gelöscht. Als Konsequenz werde ich keine 45er erwerben.

Wir können das Problem folgendermaßen Lösen;

Da durch die Löschung Deines Posts, eine 45èr nicht mehr in Frage kommt,

Du aber ein gutes Werk tun willst, kaufst Du mir einfach die 45èr und wenn die Sonne scheint.

Das ist absolut legitim, hier kann man sich ein Beispiel nehmen, aber welcher Blumenstrauß ?

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Wenn ich mir eine propere Long Range Rifle in .338 LM hole, werde ich Dir weder einen Blumenstrauss, eine 45er oder eine Falztüte mit Sauren Gurken kaufen können. Hattest Du das Gefühl, ich würde so mir nichts Dir nichts Waffen verschenken ? Schütze durch Schenkung, ein neues Formblatt vom OA *g*

@ Michael Grote

Michael, nett dass Du Dich dazu äusserst. Hatte schon geschrieben, dass ich selber keinen diffamieren will. Aber haften tue ich im normalen Leben selber für meine kleinen Diffamierungen, evtl. Leuten gegenüber, die vieleicht zu unrecht bestimmte Sachen machen ?

Ganz ohne Gegenwehr, wie Anschreiben an Politikier sowie eine gebildete Meinung, kann man sich schlecht wehren. Ohne Meinung keine Meinung ergo keine Gegenwehr ohne Meinung oder doch ?

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Sag doch nicht einfach DOCH, wenn es so nicht stimmt. Grundsätzlich sind die Bediensteten nach WaffG davon ausgenommen wenn sie dienstlich tätig werden. Die jeweiligen Dienstherren können nach § 55 "...kann eigene Rechtsverordnungen erlassen..." solche erlassen, was sie meist auch getan haben. Darin steht aber nichts davon, dass die Bestimmungen des WaffG umzusetzen sind, da steht was von einer Verwahrung vor unbefugten Zugriff. Da reicht eine verschlossene Schublade. Das ist ja die Kruz an der Geschichte. Mir ist von den Behörden die ich kenne, keine Bekannt, die die Beschaffung des o.a. genannten Behältnisses für den häuslichen Bereich fordert. In der Dienstanweisung für mein Amt ist ebenfalls keine Umsetzung dieser Norm gefordert. Die sichere Verwahrung, als Forderung der Dienstherren, ist nicht gleich die Umsetzung der Aufbewahrungsvorschriften nach dem WaffG.

Die entsprechenden Verordnungen orientieren sich am Waffenrecht. Die Juristen achten darauf, dass ihnen für irgendeine Nachlässigkeit einer die Rübe runterhaut.

Gruß

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Wenn ich mir eine propere Long Range Rifle in .338 LM hole, werde ich Dir weder einen Blumenstrauss, eine 45er oder eine Falztüte mit Sauren Gurken kaufen können. Hattest Du das Gefühl, ich würde so mir nichts Dir nichts Waffen verschenken ? Schütze durch Schenkung, ein neues Formblatt vom OA *g*

Kein Problem, wenn das Gummiband gespannt wird, geht es gewöhnlich auch in die

Ausgangsposition zurück, bei einem Verdienst auf Harz 4 ist ja nicht so doll.

Daher ist eine .338 LM eine gute Alternative, da kann differenziert werden.

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@nemiad

Für in einem Forum öffentlich getätigte Äusserungen haftet nicht nur der Poster, sondern auch der Betreiber.

@All:

Hinzu kommt, dass - abseits des rechtlihen Tatbestandes der Beleidigung - von solchen Äußerungen ein Signal ausgeht.

WO wird von außen vielfach als ein Forum wahrgenommen, in dem sich ein paar Internet-Affine LWB tummeln und häufig genug die gute Kinderstube (um es mal so auszudrücken) vermissen lassen.

Wenn wir WO'ler mit der FvLW als Waffenlobby von der politische Ebene ernst genommen werden wollen, müssen wir an unserem Ton hier im Forum arbeiten.

Darum geht es und um nichts anderes.

Also tut Euch den Gefallen und haltet Eure Finger im Zaum. Diese verbalen Entgleisungen schaden unmittelbar unserer Sache.

Gruß

Michael

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Da reicht eine verschlossene Schublade.

Das würde ich aber nicht austesten wollen!

Die sichere Verwahrung, als Forderung der Dienstherren, ist nicht gleich die Umsetzung der Aufbewahrungsvorschriften nach dem WaffG.

In meiner GA steht z. B: getrennt von Munition und erwähnt die Eigenverantwortung des Beamten, wenn er sich nicht sicher über die sichere Aufbewahrung ist.

Weiterhin ist das Führen auf öff. Veranstaltungen, Versammlungen und unter Alkohol dort strikt untersagt.

Geht also nicht mit dem WaffG konform? :confused:

Der Beamte der seine Waffe mit nach Hause nimmt führt sie ja auch und trägt sie nicht in der Aktentasche.

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