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IGNORED

Was darf bei der Kontrolle kontrolliert werden?


Sachbearbeiter

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Geschrieben
Sachbearbeiter, folgende Szenarien:

Besitzer schließt Tresor auf, eine Waffe fehlt - sagt die steht eingeschlossen am Zweitwohnsitz oder im entsprechenden Schrank in der Jagdhütte, was tust du?

Nachträglich dortige Verwahrung prüfen bzw. die andere Waffenbehörde fragen, ob das so zutrifft bzw. welche Vorgaben dort bestehen, z.B. hinsichtlich nicht dauerhaft bewohnt etc.

Besitzer öffnet mit geholsterter und unterladener Waffe die Wohnungstür, du machst große Augen und er sagt er möchte den Nachmittag über zuhause testen, wie sich das neu im Versandhandel gekaufte Holster mit Waffe und Patronengewicht trägt.

Es ist nicht verboten, zuhause seine Waffe spazierenzutragen. Er könnte sie auch gerade reinigen oder sich für das schießen vorbereiten. Solange er zuhause ist, muss er sie nur unter Aufsicht haben und für die Verwahrung natürlich den passenden Tresor zeigen können. Mehr nicht.

Besitzer allein zuhause schließt im Schlafzimmer Tresor auf, eine Waffe fehlt - auf Nachfrage öffnet er die Nachttischschublade in der die Pistole zusammen mit einem Fläschchen Ballistol, schmuddeligem Tuch und einem Bürstchen liegt. Er gibt dabei an sie gerade gereinigt und beim klingeln eben schnell abgeräumt zu haben - falsche Aufbewahrung?

Eine Sache der Glaubhaftigkeit. Muss im Einzelfall beurteilt werden. Kann man wohl nicht pauschal beantworten diese Frage. Ein Verstoß muss jedenfalls zweifelsfrei nachweisbar sein. Bloße Vermutungen reichen nicht aus.

Besitzer, ein alleinstehender älterer Herr, sagt als Witz nach erfolgreich und mangelfrei abgeschlossener Kontrolle "Jetzt kann ich sie endlich wieder außerhalb des Tresors lagern, gell?".

Kommst du nach 1 1/2 Wochen zur Nachkontrolle?

Danach nochmal?

Ich hab kein Problem mit Witzen und würde deshalb lächelnd eine schlagfertige Antwort geben wie z.B. "gut, dann kann ich ja schon mal den WBK-Widerruf vorbereiten". :D Mit solchen Sprüchen sollte man aber sehr vorsichtig sein, denn nicht jeder Kontrolleur versteht Spaß und macht unter Umständen dann ziemlich blöd rum. Es gibt ja nicht wenige Leute, die zum lachen in den Keller gehen müssen...

Geschrieben
Bei einer Kontrolle liegen bei mir z.B. alle meine vorhandenen Kurzwaffen auf dem Tisch und ich empfange den Kontrolleur mit einem nach Öl stinkenden Lappen in der Hand und alle meine Tresore stehen sperrangelweit offen.

Wie geht es jetzt weiter?

Manfred

In der Regel sollte dieser Sachverhalt kein Problem darstellen (wenn nicht zur gleichen Zeit im Hintergrund zwei Kinder mit seinen Waffen Cowboy und Indianer spielen oder mit der Munition eine schicke 1,5 m hohe Pyramide gebaut haben o.ä.). :rolleyes:

Geschrieben
Soll ich jedes Mal, wenn ich den Schrank aufsperre, meine Frau des Hauses verweisen? :gaga:

Michael

Nein, aber Du musst durch Deine Anwesenheit ausschließen, dass sie als Unberechtigte Zugriff auf die Waffen haben kann. Strenggenommen müsstest Du also den Tresor oder den Raum dazu wieder vor ihr zuschließen, wenn Du auf der Toilette ein längeres Geschäft vor Dir hast.

Geschrieben
Und dann kommt kein Kontrolleur ins Haus. Kann ja nicht zur Tür gehen.

Muß den Zugriff unberechtigter verhindern.

Na ja, er kann ja auch seine Frau oder die Kinder öffnen lassen und solange den offenen Tresor "bewachen". ;)

Geschrieben
Na ja, er kann ja auch seine Frau oder die Kinder öffnen lassen und solange den offenen Tresor "bewachen". ;)

Die wiederum den Kontrolleur nicht reinlassen müssen! :00000733:

Geschrieben
Es müssen alle in der Wohnung anwesenden Personen einer Kontrolle zustimmen!

Wenn ein volljähriges Kind, oder die Ehefrau eines LWB zum Kontroleur sagt: Du bleibst draußen! Was ist dann?

Wird dann die Wohnung gegen deren Willen betreten?

Oder wird dann ein Termin vereinbart an dem die Kinder/Frau nicht zuhause sind?

Das ist übrigens ein ganz wichtiger Punkt, der bislang (bewusst oder unbewusst) ziemlich beiseite gelassen wurde.

Wenn meine Ehefrau (als Mitinhaberin des Hauses und ebenfalls Trägerin der entsprechenden verfassungsmäßigen Rechte)

dem Kontrolleur erklärt, sie gestatte ihm keinen Zutritt in das Haus, ja, was ist dann?

1. ICH als WBK-Inhaber und nach § 36 Verpflichteter habe ihm keinen Zutritt verweigert, und keine waffenrechtlichen Pflichten verletzt.

2. Meine Ehefrau hat keine Verpflichtungen aus dem § 36 - sie muss keine Kontrolle zulassen.

3. Ich habe nicht die rechtlichen Mittel, das Betreten gegen den Willen meiner Ehefrau durchzusetzen.

Das dürfte es für diesen Fall gewesen sein.

Geschrieben

Das ist eine gute Frage, die in der Tat noch Klärungsbedarf hat, aber auch ein schlüssiges Argument, dass bei den Stichproben ohne Verdachtsmomente vorwiegend Vorortkontrollen mit Termin durchgeführt werden sollten (wie es auch überwiegend geschieht).

Dann kann so was wohl nicht passieren. Der LWB kann dafür sorgen, dass er zu diesem Zeitpunkt alleine am Aufbewahrungsort ist, wenn die Mitbewohner sich pauschal sperren.

Geschrieben

Hallo zusammen,

ich will demnächst meine WBK beantragen. Wenn man das hier so liest bekommt man das große K****. Nun ist man als LWB endgültig eine Stufe unter dem ILWB. Bis auf den Munitionserwerb, zumindest das ist noch einfacher.

Davon abgesehen, daß die Gesetze und Verordnungen (mit Absicht?) ziemlich schwammig formuliert sind -

was ist nun das beste wenn man sich den Standort des Tresors raussuchen kann?

Gleich neben die Eingangstür oder ins Schlafzimmer?

An einem leichten B-Würfel könnte man alternativ einen Griff ran machen und das Ding zur Wohnungstür tragen.

Geschrieben
Nein, aber Du musst durch Deine Anwesenheit ausschließen, dass sie als Unberechtigte Zugriff auf die Waffen haben kann. Strenggenommen müsstest Du also den Tresor oder den Raum dazu wieder vor ihr zuschließen, wenn Du auf der Toilette ein längeres Geschäft vor Dir hast.

Man erkennt deutlich - hier wird von der untersten Verwaltungsbehörde (Sorra SB, ist nicht persönlich gemeint) eine recht einfach gestrickte Aufbewahrungsvorschrift ausgepresst wie eine Zitrone und interpretiert wie es der Mullah mit dem Koran zu tun pflegt.

Ich werde während einer notwendig werdenden "Sitzung" meine Frau weder aus der Wohnung jagen noch an die Heizung ketten nur weil sich eine meiner Waffen gerade nicht im Tresor befindet.

Geht es hier eigentlich noch um durchgeknallte Blagen, die ihren Mitschülern/Lehrern ans Leder wollen.

LG

Manfred

Geschrieben

Ich dreh noch durch...

Es braucht keine Ehefrau, die einem die Kastanien aus dem Feuer holt. "Wohnraeume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhuetung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit

betreten werden".

Und da liegt die Messlatte ein wenig hoeher, als nur ein blosser unbegruendeter Verdacht auf eine laecherliche OWI oder eine Verschachtelung der einzelnen Saetze eines an sich schon grenzwertigen §.

Also kann und werde ich als legaler Waffenbesitzer mein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wahrnehmen und notfalls alles weitere auf dem Rechtswege klaeren lassen.

Jagerei ist nur ein Hobby, darauf kann ich notfalls eine Weile verzichten, bis das geklaert wurde. Auf elementarste Menschenrechte werde ich nicht einfach verzichten.

Motto von ALLEN mus sein: Du kummst hier nit rein!

Ich bin dann mal draussen. Das hier ist mir alles zu dumm.

Geschrieben
Dann kann so was wohl nicht passieren. Der LWB kann dafür sorgen, dass er zu diesem Zeitpunkt alleine am Aufbewahrungsort ist, wenn die Mitbewohner sich pauschal sperren.

Wenn sie sich pauschal sperrt, und Mitbesitzerin oder Mitmieterin ist, darf ich mich nicht einfach so darüber hinweg setzen, auch wenn sie nicht da ist.

Geschrieben
.... als nur ein blosser unbegruendeter Verdacht auf eine laecherliche OWI ...

Danke! Damit hat sich meine Frage zum Aufstellungsort geklärt.

Falsche Aufbewahrung ---> OWI ---> kein Durchsuchungsbefehl möglich.

*Deswegen* eiern die so rum mit den Kontrollen, man müsste aus der mangelhaften Aufbewahrung eine Straftat machen, was wiederum noch schwieriger zu verklausulieren und zu prüfen ist. Praktisch nur mit einer Erstürmung der Wohnung um Mitternacht.

Also zumindest über diese Schiene wird das nichts mit der Besichtigung.

Dann erschöpft sich die Aktion hoffentlich irgendwann in Personalmangel.

Geschrieben
Also kann und werde ich als legaler Waffenbesitzer mein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wahrnehmen ...

Das ist es eben. Du als ehrlicher Bürger und LWB hast diese Grundrechte nicht mehr. Ivan mit der Kaschi um die Ecke schon...

Im dümmsten Fall verlieren beide Parteien (berechtigterweise) dieses Recht, aber du hast es ja schon verloren. Das ist ja die Sauerei.

Geschrieben
1. die Mitarbeiter der Ordnungsbehörde sind keine Vollzugsbeamten

...

Falsch!

Bei den OAs tummeln sich massenhaft kommunale Vollzugsbeamten und viele kleine "Ermächtigungsgesetze" auf Landesebene, z.B. das HSOG, machen sie auch noch zu etwas wie "Polizeivollzugsbeamter zweiter Klasse". :shok:

Geschrieben
Es ist ganz einfach: Ohne akute Gefahr kommt keiner rein, ...

Frank bewahrt seine Waffen offensichtlich auch in seiner Wohnung auf.

Ohne Verhütung ist da nur mit "Ja, kommen's doch bitte rein!" was zum Nachschauen.

Geschrieben
Wenn Nichtberechtigte anwesend sind und der Berechtigte die Haustür öffnet, dürfte da wohl der Zugriff Unberechtigter ohne Kontrolle möglich sein und dann dürfte Deine Argumentation so nicht zutreffen.

Dershalbt nimmt der Berechtigte die Waffen entweder mit zur Tür oder schickt den Nichtberechtigten zur Tür oder läßt es einfach schellen.. :AZZANGEL:

Geschrieben
Selbst wenn der vom Ordnungsamt zur Kontrolle ausgesendete Ein-Euro-Jobber ein mehrfach verurteilter Schwerverbrecher ist... die Ordnungsbehörde ist vom Waffengesetz ausgenommen, und somit ist er kein Nichtberechtigter.
Naja, so schlimm wird es nicht kommen, denn auch der 1-Euro Jobber, wenn er für die Ordnungsbehörde tätig werden soll, muß ein "sauberes" Führungszeugnis vorweisen.

Es ist aber richtig, dass er dann als Bediensteter unter die Regelungen des § 55 WaffG fallen würde.

FALSCH!!! :shok:

Abschnitt 5

Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes

§ 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten

(1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf

1. die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,

2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,

3. die Polizeien des Bundes und der Länder,

4. die Zollverwaltung und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden.

Bei Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollverwaltung mit Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für den Besitz über dienstlich zugelassene Waffen oder Munition und für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes.

(2) Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins oder einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie eine Bescheinigung zum Führen dieser Waffen erteilt. Die Bescheinigung ist auf die voraussichtliche Dauer der Gefährdung zu befristen. Die Bescheinigung erteilt für Hoheitsträger des Bundes das Bundesministerium des Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle.

(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Bedienstete anderer Staaten, die dienstlich mit Waffen oder Munition ausgestattet sind, wenn die Bediensteten im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung einer zuständigen inländischen Behörde oder Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche Vereinbarung, die Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes bestimmt.

(4) Auf Waffen oder Munition, die für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen überlassen werden, ist § 40 nicht anzuwenden.

(4a) Auf den Waffen, die für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen überlassen werden, sind neben den für Waffen allgemein vorgeschriebenen Kennzeichnungen (§ 24) zusätzlich Markierungen anzubringen, aus denen die verfügungsberechtigte Stelle ersichtlich ist. Bei Aussonderung aus staatlicher Verfügung und dauerhafter Überführung in zivile Verwendung ist die zusätzliche Markierung durch zwei waagerecht dauerhaft eingebrachte Striche zu entwerten. Dabei muss erkennbar bleiben, welche nach Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Stelle verfügungsberechtigt über die Waffe war.

(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine dem Absatz 1 Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Bundes treffen. Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen.

(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine dem Absatz 5 Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Landes treffen. Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

§ 56 Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher

...

§ 57 Kriegswaffen

...

Abschnitt 6

Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften

...

Die kommunalen Waffenrechtsbehörden und deren Vertreter unterliegen ohne Ausnahme zu 100% dem WaffG

Geschrieben
...

1. ICH als WBK-Inhaber und nach § 36 Verpflichteter habe ihm keinen Zutritt verweigert, und keine waffenrechtlichen Pflichten verletzt.

...

Wenn es um die Wohnung geht, kannst Du doch sowieso nicht gegen das Waffenrecht handeln, wenn Du die Nachschauer ohne Verhütung nicht in die Wohnung läßt.

§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) ...

(2) ...

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4)...

Geschrieben

Das heißt die ganzen beim Ordnungsamt abgegebenen Waffen befanden sich illegal in deren Besitz? :00000733:

Wie sieht es dann mit den sogenannten "Stadt-" oder "Ordnungspolizeien" aus, die ja durch die Ordnungsämter eingeführt wurden, und teilweise nach "intensiver Schulung" und "mehrere Stunden jährlicher Auffrischung" sogar bewaffnet werden? Das sind ebenfalls "nur" Bedienstete der Ordnungsämter, meist sogar ehrenamtlich!

Oder gibt es noch irgendeine Vorschrift oder einen erlaß, der das regelt?

Geschrieben
Das heißt die ganzen beim Ordnungsamt abgegebenen Waffen befanden sich illegal in deren Besitz? :00000733:

§12 WaffG

Dem Azubi beim Büxer darfst Du Deine Waffen ja auch überlassen.

Wie sieht es dann mit den sogenannten "Stadt-" oder "Ordnungspolizeien" aus, die ja durch die Ordnungsämter eingeführt wurden, und teilweise nach "intensiver Schulung" und "mehrere Stunden jährlicher Auffrischung" sogar bewaffnet werden? Das sind ebenfalls "nur" Bedienstete der Ordnungsämter, meist sogar ehrenamtlich!

§§10 Abs. 4 i.V.m. 42 Abs. 2 WaffG

Wer an der Quelle sitzt ... :closedeyes:

Oder gibt es noch irgendeine Vorschrift oder einen erlaß, der das regelt?

siehe oben!

Geschrieben
Die kommunalen Waffenrechtsbehörden und deren Vertreter unterliegen ohne Ausnahme zu 100% dem WaffG

Lies bitte mal den von dir zitierten § 55 WaffG komplett, insbesondere Abs. 6 und 5. Danach haben die Länder Durchführungsverordnungen zum WaffG erlassen in denen sie u.a. die Waffenbehörden vom WaffG ausgenommen haben.

Geschrieben
Lies bitte mal den von dir zitierten § 55 WaffG komplett, ...

Lies bitte mal die Abs. 5 u. 6 richtig!

(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine dem Absatz 1 Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Bundes treffen. Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen.

(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine dem Absatz 5 Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Landes treffen. Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

Außer in den Stadtstaaten sind die Ordnungsämter keine "sonstige Behörden und Dienststellen" eines Landes und schon gar nicht des Bundes. Sollten solche Verordnungen bestehen (der Unfähigkeit und der Willkür sind ja Heutzutage in der Rechtsgebung Tor und Tür geöffnet) , widerspräche das dem WaffG.

Geschrieben
Um die Maßnahmen für die betroffenen bei der Behörde angemeldeten Waffen prüfen zu können, muss ja wohl verifiziert werden, dass sich genau diese in dem gezeigten Tresor befinden und nicht irgendwelche anderen Waffen oder gar lediglich Schmuck, Briefmarken, Münzsammlung, Wertpapiere, Testament oder weiß der Geier was sonst noch. Und das geht meines Erachtens nur durch Vergleich der Daten, insbesondere der Seriennummern.

@Sachbearbeiter,

..wer soll etwas dagegen haben, daß ich auch meine Armbanduhr und meine Briefmarken zusätzlich in den Tresor lege ?

Geschrieben
.....kannst Du doch sowieso nicht gegen das Waffenrecht handeln,

wenn Du die Nachschauer ohne Verhütung nicht in die Wohnung läßt.

Jaaa, jaa, und der ganze Spott nur, weil man mal seine holde Ehefrau erwähnt...

:rolleyes:

Geschrieben
Jaaa, jaa, und der ganze Spott nur, weil man mal seine holde Ehefrau erwähnt...

:rolleyes:

Nein,

sondern weil es so im WaffG steht.

§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) ...

(2) ...

(3) ... Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) ...

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