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IGNORED

Tresor an Zweitwohnsitz zulässig?


Schwarz1603

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo liebe Foristi,

ich benötige dringend euren Rat.

Ich werde nächste Woche in eine andere Stadt umziehen zwecks Studium und will dort meinen Erstwohnsitz anmelden und meinen jetzigen Wohnort ( bei meinen Eltern) als Zweitwohnsitz behalten. Umgekehrt will ichs nicht machen, weil ich keine Lust habe, Zweitwohnsitzsteuer in Höhe von 500,- € jährlich zu zahlen.

Kann der Tresor bei meinen Eltern stehen bleiben?

Nur ich alleine habe Zugriff auf den Tresor. Meine Eltern sind nicht berechtigt.

Vielen Dank im Voraus

Oliver Schwarz

Geschrieben

Du solltest vor allem mit dem Sachbearbeiter, der für dich am NEUEN Wohnort zuständig ist, sprechen. Dein jetziger hat recht wenig zu melden, wenn du deinen Hauptwohnsitz aus seinem Zuständigkeitsbereich heraus verlegst.

Gruß

Hilli

Geschrieben

Leute wo steht geschrieben, wo ich meine Waffen lagere.

Gesetz ist die den Waffen entsprechende Sicherheitsbehältnisse. In diese habe nur ich zugriff.

Wenn mein Tressor beim Nachbar im Wohnzimmer steht, weil in meinen Einzimmerwohnessschlafzimmerbad kein Platz ist, der Nachbar mir zu seiner Wohnung unbeschränkt Zutritt gewährt (wenn seine Frau nicht da ist) stehn die Behältnisse dort auch gut, trocken und rechtens.

Geschrieben
Der Begriff "häusliche Gemeinschaft" in § 13 Abs. 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt. Der Begriff "berechtigte Personen" begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z.B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z.B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen).

Quelle:

http://www.umwelt-online.de/recht/anlasi/s...g/waffg_ges.htm

Und:

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html

Häusliche Gemeinschaft:

3.4. Gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben

Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

Was bedeutet „häusliche Gemeinschaft“?

Das bedeutet, dass neben dem Normalfall einer „häuslichen Gemeinschaft“ (gemeinsames Bewohnen eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige) auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen oder Wochenendheimfahrern als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt.

Wer gilt als „berechtigte Person“?

Der Begriff „berechtigte Personen“ grenzt die Zulässigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf erlaubnispflichtige Schusswaffen dahingehend ein, dass nur Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden, auch darauf zugreifen dürfen. Alle auf die jeweils verwahrten Waffen Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen.

Hinweis:

Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen ist z. B. zulässig, wenn eine Person Jäger, die andere Person Sportschütze ist.

Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?n...D=1237801119.49

Geschrieben

Richtig. Bei der Ursprungsfrage oben kann es so eigentlich kein Problem geben. Bitte trotzdem den Rat beherzigen und die Situation beiden betroffenen Waffenbehörden zur Info schildern.

Wenn die Eltern Berechtigte sind, ist im übrigen dort für den auswärts studierenden und gelegentlich besuchenden Sohn auch eine dauerhafte Fremdverwahrung möglich.

Geschrieben
Moin,

das bitte unbedingt mit dem SB vorab klären.

Nicht jeder SB hat eine so kooperative Sicht der Dinge.

Gruß

Michael

Stimmt, vor allem wenn er Txxxxx heißt.....

:traurig_16::00000733:

Geschrieben

Häusliche Gemeinschaft.

Meine Lebensgefahr geht ebenfalls dem Schützensport nach und hat eigene Waffen.

Somit eine waffenrechtliche Erlaubniss.

Mein Sohn, wenn er denn Sportschütze wäre, zur Zeit beim Bund oder auf Montage.

Hat waffenrechtliche Erlaubniss.

Ist in häuslicher Gemeinschaft.

Die Verwahrung muss entsprechend der einliegenden Waffen zertifiziert sein.

Wozu einen Sb fragen, der es nicht genau sagen kann und irgend einen Schwachfug dem Fragenden mit auf den Weg gibt :rolleyes:

Geschrieben
Häusliche Gemeinschaft.

.....

Die Verwahrung muss entsprechend der einliegenden Waffen zertifiziert sein.

Wozu einen Sb fragen, der es nicht genau sagen kann und irgend einen Schwachfug dem Fragenden mit auf den Weg gibt :rolleyes:

Hallo,

So denke ich auch!

solange die (private) Wohnung in der sich die Waffen befinden permanent bewohnt ist, die Aufbewahrungsgefäße gesetzeskonform sind und es keine Zugriffsmöglichkeit auf die Waffen durch nicht berechtigte Personen gibt, sollte das kein Problem darstellen.

Ich wüsste somit nicht, gegen welche rechtliche Auflage der Themenstarter in so einem Fall verstoßen könnte?!

Gruß

Frank

Geschrieben

Spannend wird das Ganze, wenn die neue Behörde vom Erstwohnsitz dann eine unangemeldete Kontrolle der Aufbewahrung machen möchte... :rotfl2:

Ich hab das jahrelang gehabt, Erstwohnsitz in Müchen (in der Kaserne), Zweitwohnsitz zuhause (mit Waffenschrank) in 400km Entfernung. Keine Chance, die Waffen in der Kaserne zu lagern... Auch wenns ein Lacher ist...

Gruß

Erik

Geschrieben

Hab ich aber auch schon mal gehört, dass einer in seiner ehemaligen Kaserne die Privatwaffen verwahren darf. Er hat mit dem Standortkommandanten einen Vertrag gemacht und muss sich halt immer an der Wache melden, wenn er zum Sportschießen fahren möchte.

Geschrieben
Spannend wird das Ganze, wenn die neue Behörde vom Erstwohnsitz dann eine unangemeldete Kontrolle der Aufbewahrung machen möchte... :rotfl2:

Daran habe ich auch schon gedacht, dass wärs. :eclipsee_gold_cup:

Also, ich hab den SB am Freitag nicht mehr gekriegt und ziehe morgen oder Anfang nächste Woche um. Dann werden erstmal die Formalitäten zwecks Wohnsitz erledigt und im gleichen Atemzug diese Waffengeschichte.

Der Waffenschrank wäre dann bei meinen Eltern, also ständig bewohnt, Zugriff nur von mir und natürlich gesetzeskonform Klasse B für 1 KW.

Vielen Dank

Schwarz1603

Geschrieben
Der Waffenschrank wäre dann bei meinen Eltern, also ständig bewohnt, Zugriff nur von mir und natürlich gesetzeskonform Klasse B für 1 KW.

Vielen Dank

Schwarz1603

So sollte das gehen! Du kannst ja mal eine "Vollzugsmeldung" posten, wenn du ein Ergebnis hast.

Gruß

Frank

Geschrieben
Hab ich aber auch schon mal gehört, dass einer in seiner ehemaligen Kaserne die Privatwaffen verwahren darf. Er hat mit dem Standortkommandanten einen Vertrag gemacht und muss sich halt immer an der Wache melden, wenn er zum Sportschießen fahren möchte.

Die Sache Regelt das VmBl 2002 S. 165 „Bestimmungen für Auswahl und Training von Sportschützen der Streitkräfte

sowie ihre Versorgung mit Wettkampfmunition“

Der Weg:

Antrag Disziplarvorgesetzter Stufe 1

Antrag Disziplarvorgesetzter Stufe 2

Antrag KasKdt oder Standortältester

Lagerung der Waffe in der Waffenkammer in einem separat verschlossenen Behältnis

Aufnahme der Waffe ins Waffenkontrollbuch

Geschrieben

Ich persönlich würde Folgendes tun:

Behalte Deinen Erstwohnsitz bei Deinen Eltern !

Auch den "Erstwohnsitz" Deiner Waffen sollten bei Deinen Eltern verbleiben.

Deine Zweitwohnung oder Studentenbude solltest Du nicht mit einer offiziellen Zweitwohnsitz-Information bei den Behörden angeben, dass führt zu dieser unnötigen Zweitwohnsitz-Steuer ! (Die im Übrigen ausgedacht und durch die Kommunen "selbstgemachte" Geldmache ist !!!!

Wenn Du an Deinem Zweitwohnsitz (Studentenbude) für eine ordnungsgemäße Lagerung in einem entsprechenden Tresor sorgst, halte ich das persönlich für absolut okay !

Deine Waffen sind an Deinem Erstwohnsitz gemeldet und letztlich immer "auffindbar" !

Ich denke, das wir Kontrolle genug haben, es reicht langsam !

TT

Hallo liebe Foristi,

ich benötige dringend euren Rat.

Ich werde nächste Woche in eine andere Stadt umziehen zwecks Studium und will dort meinen Erstwohnsitz anmelden und meinen jetzigen Wohnort ( bei meinen Eltern) als Zweitwohnsitz behalten. Umgekehrt will ichs nicht machen, weil ich keine Lust habe, Zweitwohnsitzsteuer in Höhe von 500,- € jährlich zu zahlen.

Kann der Tresor bei meinen Eltern stehen bleiben?

Nur ich alleine habe Zugriff auf den Tresor. Meine Eltern sind nicht berechtigt.

Vielen Dank im Voraus

Oliver Schwarz

Geschrieben
Deine Zweitwohnung oder Studentenbude solltest Du nicht mit einer offiziellen Zweitwohnsitz-Information bei den Behörden angeben, dass führt zu dieser unnötigen Zweitwohnsitz-Steuer ! (Die im Übrigen ausgedacht und durch die Kommunen "selbstgemachte" Geldmache ist !!!!

Soviel zum gesetzestreuen Legalwaffenbesitzer.

Die Waffen würde ich da aufbewahren wo ich sie brauche (Verein, Revier) ob Erst- oder Zweitwohnsitz spielt erst mal keine Rolle. Melden mußt Du nur den Wohnsitz. Der Waff-SB meldet sich schon wenn er was braucht.

Karl

Geschrieben

Ja, das mit der Steuer war mir bewusst, nur ich muss was anmelden, ob Erst- oder Zweitwohnsitz, zeigt sich in den nächsten Tagen.

Ansonsten kommt der Staat und hängt mir ein Bußgeld in betrachtlicher Höhe auf.

Die Waffen in meiner Studentenbude wäre organisationstechnisch Müll, weil ich von meiner Schießstätte 120 km entfernt bin und da eigentlich auch bleiben will, also am Studentenort keinen Alternativverein suchen möchte.

Geschrieben

Leider ist nicht jeder Student völlig frei in der Wahl seines ersten Wohnsitzes:

- es gibt Städte, die verlangen eine Zweitwohnungssteuer

- es gibt Städte, die erwarten, dass der Student seinen ersten Wohnsitz am Studienort nimmt und honorieren das in bar

- es gibt Länder, die staffeln ihre Studiengebühren nach dem ersten Wohnsitz (z.B. Bremen)

- es gibt Studienwerke, die fordern den ersten Wohnsitz am Studienort, wenn Du ein Zimmer im Wohnheim möchtest (auch hier Bremen als Beispiel)

Diese Liste ist beileibe nicht abschliessend...

Und wenn der "LWB" Student nun seinen ersten Wohnsitz an Studienort anmeldet, erfährt dass der Sachbearbeiter und fordert den Nachweis der ordnungsgemäßen Aufbewahrung.

Ich kenne zwei Fälle (1x Bayer, 1x Marburg), in denen die Studenten ihre Waffen heir zu Hause lagern wollten (weil sie hier sowohl Waffenschrank als auch Jagdgelegenheit haben) udn in denen sich der zuständige SB quer gestellt hat.

Zumindest in dem Marburger Fall hat dei Studentin dei Waffe auf den ebenfalls jagenden Vater umschreiben müssen.

Gruß

Michael

PS: Es lag diemal nicht an Herrn T*****

Geschrieben
Ich kenne zwei Fälle (1x Bayer,...

Gruß

Michael

PS: Es lag diemal nicht an Herrn T*****

Lass mich raten: Und bei dem Bayern ist die Sache noch nicht ausgestanden...?

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