didgeridoo Posted February 7, 2010 Share Posted February 7, 2010 Danke für eure Infos. Gruß didgeridoo Link to comment Share on other sites More sharing options...
2nd_Amendment Posted February 7, 2010 Share Posted February 7, 2010 Ja, ist prinzipiell möglich, aber wird sehr schwierig. Ggf. als Sammler zur Vervollständigung einer vorhandenen Sammlung. Du brauchst für Kriegswaffen eine Genehmigung des Bundeswirtschaftsministeriums nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz und für sonstige Vollautomaten eine BKA-Ausnahmegenehmigung. Regelmäßiges Schießen wird bei Sammlern nicht gern gesehen und ist daher nur eingeschränkt zum Funktionstest möglich. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Dr. House Posted February 7, 2010 Share Posted February 7, 2010 JA / JA / NEIN bzw. schwierig Aber nicht als Jäger Sportschütze. Wenn überhaupt als Sammler oder Sachverständiger - da gibt es ein paar Ausnahmen. Bei den Sammlern i.d.R. nur aus vorhandenen Beständen (also keine zusätzlichen Waffen) d.h. er muss jemand in der BRD finden der so ein Teil hat, der es verkaufen will und dessen Preisvorstellungen er erfüllen kann. Wie wahrscheinlich das ist, kannst Du Dir ausrechnen. Bei 2 Sammlern die ich kenne ist es entweder an Punkt 2 oder dann an 3 gescheitert... Link to comment Share on other sites More sharing options...
wahrsager Posted February 7, 2010 Share Posted February 7, 2010 Mir ist ein Filmwaffenspezi bekannt, der sowas kann/darf, aber der braucht jedes Mal ne schriftliche BKA-Genehmigung, wenn er die VA-Waffen von seinem Betriebsgelände irgendwohin transportiert. Die einfachste Möglichkeit, VA zu schiessen, sind wohl diverse Reservistenschiessen, Freundschaftsschiessen, o.ä.. Ich durfte bei so ner Gelegenheit mal Uzi schiessen. Ich war ungefähr 14. Link to comment Share on other sites More sharing options...
PolzA Posted February 7, 2010 Share Posted February 7, 2010 Ergänzung zu Dr. House: JA / JA / JEIN Erwerb und Besitz, siehe Infos zu Kriegswaffen (extrem schwierig) und verbotenen Gegenständen (VA bis 1945, als Ausnahme möglich). Schießen ist für den Besitzer im Prinzip möglich, wird nicht gerne oder sehr skeptisch gesehen, da sich dann irgendein aufrechter Mensch findet, der dies bei der Polizei oder dem LRA an die große Glocke hängt. Aber, ist man Reservist, dann funktioniert das. Schulschießen oder Gefechtsschießen im Rahmen einer DVag oder Wehrübung, kein Problem. Es hat gerade bei diesem Thema ein paar kleine Vorteile, beim Bund gewesen zu sein. Als Zivilist funktioniert dies nicht, da die interessanten Übungen für Zivilpersonen nicht zugelassen sind (böse Klappfallscheiben, die entfernte Ähnlichkeit mit Menschen haben könnten...) Link to comment Share on other sites More sharing options...
wahrsager Posted February 7, 2010 Share Posted February 7, 2010 Als Zivilist funktioniert dies nicht Doch, die Gelegenheiten sind eben rar. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Schießsportler Posted February 7, 2010 Share Posted February 7, 2010 @wahrsager Nein, die Gelegenheiten gibt es - HEUTE - nicht mehr. Ist geändert worden, seit die 14 warst - und nicht zum Besseren. Link to comment Share on other sites More sharing options...
knight Posted February 7, 2010 Share Posted February 7, 2010 Es soll da einen hohen Beamten in der Terrorismusbekämpfung gegeben haben, der nach seiner Dienstzeit eine MP5 zum Selbstschutz bekam. Mehr schreibe ich dazu aber nicht. bye knight Link to comment Share on other sites More sharing options...
Cascadeur Posted February 9, 2010 Share Posted February 9, 2010 Mehr schreibe ich dazu aber nicht. Hatte "Mauss" nicht auch eine 5er? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest sanngetall Posted February 10, 2010 Share Posted February 10, 2010 Es soll da einen hohen Beamten in der Terrorismusbekämpfung gegeben haben, der nach seiner Dienstzeit eine MP5 zum Selbstschutz bekam. Mehr schreibe ich dazu aber nicht.bye knight Prof. Dr. Kurt Rebmann (1924–2005), warum so geheimnisvoll.....? MfG sanngetall Link to comment Share on other sites More sharing options...
Iggy Posted February 10, 2010 Share Posted February 10, 2010 ...Erwerb und Besitz, siehe Infos zu Kriegswaffen (extrem schwierig) und verbotenen Gegenständen (VA bis 1945, als Ausnahme möglich). Schießen ist für den Besitzer im Prinzip möglich, wird nicht gerne oder sehr skeptisch gesehen, da sich dann irgendein aufrechter Mensch findet, der dies bei der Polizei oder dem LRA an die große Glocke hängt. ... Es soll da auch Vollautomaten geben, die nicht KWKG sind ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tyr13 Posted February 10, 2010 Share Posted February 10, 2010 Es soll da auch Vollautomaten geben, die nicht KWKG sind ... Was meinst Du, Sind denn VA, die vor Kriegsende '45 eingeführt wurden ? Sie sind keine Rohrwaffen nach Kriegswaffenliste, aber mit Serienfeuer. Waffenrechtlich gehören sie zu den Vollautomaten, sind daher in der Kategorie-Systematik: A 1.2 und nicht A 1.1. Erwerb und Besitz dieser Waffen ist grundsätzlich verboten: Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)Waffenliste Abschnitt 1: Verbotene Waffen Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten: 1.1 Waffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) oder deren Änderungen aufgeführt sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft; 1.2 Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Nummer 1.2.4, die 1.2.1.1 Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 oder Eine Ausnahme von dem Verbot kann aufgrund von §40 erteilt werden, relevant wäre §40.4 § 40 Verbotene Waffen(1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern. (2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition ist nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrags tätig wird. (3) Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 Umgang mit Faustmessern nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen. Inhaber sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse (§§ 7 und 27 des Sprengstoffgesetzes) und Befähigungsscheine (§ 20 des Sprengstoffgesetzes) sowie Teilnehmer staatlicher oder staatlich anerkannter Lehrgänge dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Gegenständen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.4 haben, soweit die durch die Erlaubnis oder den Befähigungsschein gestattete Tätigkeit oder die Ausbildung hierfür dies erfordern. Dies gilt insbesondere für Sprengarbeiten sowie Tätigkeiten im Katastrophenschutz oder im Rahmen von Theatern, vergleichbaren Einrichtungen, Film- und Fernsehproduktionsstätten sowie die Ausbildung für derartige Tätigkeiten. (4) Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. (5) Wer eine in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichnete Waffe als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waffen oder Munition sicherstellen oder anordnen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Waffen oder Munition unbrauchbar gemacht, von Verbotsmerkmalen befreit oder einem nach diesem Gesetz Berechtigten überlassen werden, oder dass der Erwerber einen Antrag nach Absatz 4 stellt. Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition wird nicht wirksam, solange die Frist läuft oder eine ablehnende Entscheidung nach Absatz 4 dem Antragsteller noch nicht bekannt gegeben worden ist. Wer sich von dem Verbot befreien lassen möchte, kann das beim BKA beantragen. Schwierig... Viel einfacher ist es, wenn man sich im Kreis der Personen bewegt, die vom WaffG ausgenommen sind, also : § 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten genug mit copy/paste Link to comment Share on other sites More sharing options...
hexoplast75 Posted February 10, 2010 Share Posted February 10, 2010 Es ging wohl eher darum die häufige Verbindung "Kriegswaffe=>Vollautomat" sowie "Vollautomat=>Kriegswaffe" zu zerlegen. Das eine hat mit dem anderen nur bedingt zu tun. Eine Glock 18 (Vollautomat) oder ein vollautomatisches Kleinkalibergewehr sind beispielsweise keine Kriegswaffen. Ein Barrett M82 ist kein Vollautomat, oder eine Granatpistole, diese sind aber Kriegswaffen nach KrWaffKontrG. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Iggy Posted February 10, 2010 Share Posted February 10, 2010 ...Eine Glock 18 (Vollautomat) oder ein vollautomatisches Kleinkalibergewehr sind beispielsweise keine Kriegswaffen. ... GENAU DIE hatte ich im Hinterkopf. Grüße Iggy Link to comment Share on other sites More sharing options...
LI Posted February 12, 2010 Share Posted February 12, 2010 Es ging wohl eher darum die häufige Verbindung "Kriegswaffe=>Vollautomat" sowie "Vollautomat=>Kriegswaffe" zu zerlegen. Das eine hat mit dem anderen nur bedingt zu tun.Eine Glock 18 (Vollautomat) oder ein vollautomatisches Kleinkalibergewehr sind beispielsweise keine Kriegswaffen. ... Dann darf ich meine Ruger 10/22 zum Vollautomaten umbauen und schießen? da gibt's doch sicher noch ne Hürde? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Olt d.R. Posted February 12, 2010 Share Posted February 12, 2010 da gibt's doch sicher noch ne Hürde? Jo, nämlich Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1 bzw. Nr. 1.1 zum WaffG i.V.m. § 51 Abs.1 WaffG... Und natürlich noch § 26... Link to comment Share on other sites More sharing options...
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