Zum Inhalt springen
IGNORED

Änderung des Aufbewahrungsortes anzeigepflichtig?


Brestan

Empfohlene Beiträge

Hallo Gemeinde,

vor ein paar Wochen hatte ich Besuch vom Ordnungamt.

Zwei Herrschaften wollten sehen wie ich mein Schwarzpulver aufbewahre.

Freundlich wie ich bin, kam ich diesem Wunsch nach.

Beanstandet wurde nichts, weil es nichts zu beanstanden gab.

Jetzt flattert mir ein Brief ins Haus, ich hätte entgegen meiner Angabe aus dem Jahr 2007 das Pulver nicht an diesem sondern an jenem Ort aufbewahrt.

Dies wäre weder angezeigt noch genehmigt worden.

Damit läge ein Verstoß gegen das SprengG vor und man prüfe eine OWi, Anhörung folgt.

Tatsächlich hatte ich den Lagerraum im Keller gegen einen außerhalb des Gebäudes getauscht, weil ich mehr als 1 kg Pulver lagern wollte.

Ihr kennt das Dilemma - Schwarzpulver, Nitro alles Gebinde ab 500 g, schnell ist man da über 1 kg.

Insgesamt hat sich die Gefährdungssituation durch die Verlegung des Aufbewahrungsortes verbessert.

Ich habe im SprengG geschmökert und kann da nichts über eine Anzeigepflicht finden.

Allein der § 17 - Lagergenehmigungen bezieht sich auf "...explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken...".

Außerdem lagere ich nicht, ich bewahre auf.

Habe ich tatsächlich etwas ordnungswidrig unterlassen, und worauf könnten die einen Verstoß gegen das SprengG stützen ?

Gruß

Uli

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo Brestan,

ich gehe mal davon aus, dass Du jetzt mehr als 1 kg SP in einem unbewohnten Nebengebäude entsprechend den geltenden Vorschriften des SprengG lagerst und den Umzug Deiner schwarzen Krümmel der zuständigen Behörde nicht formvollendet gemeldet hast.

Habe ich Dich da richtig verstanden?

Fragt der

peashooter

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dann lass sie mal die Owi prüfen.

Da wird sich der SB ein blaues Auge holen.

Vielleicht auch zwei. Es handelt sich schließlich um die "Aufbewahrung geringer Mengen" (gem. LR410) außerhalb eines genehmigten Lagers.

Also:

-keine Antragstellung bzgl. Lagerort

-keine diesbezügl. Genehmigung der zust. Behörde

-einfach lagern entspr. der gesetzl. Bestimmungen (war ja hier der Fall)

Lass sie nur prüfen. Und lass Dir vor allem nicht den Schneid abkaufen; denn genau das versuchen sie gerade.

Gruß, Wheelgun

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ihr klingt hier so richtig felsenfest überzeugt.

Ich persönlich bewundere das sehr, denn mir würde diese Sicherheit fehlen.

Wenn das alles so klar und einfach wäre -

warum muß man dann bei der Antragstellung haargenau erklären, wie und wo

man aufbewahrt ?

Müßte doch ein forsches "entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen"

Eurer Meinung nach jede Genehmigungsbehörde völlig zufriedenstellen B)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Müßte doch ein forsches "entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen"

Eurer Meinung nach jede Genehmigungsbehörde völlig zufriedenstellen B)

Bei meiner Behörde war das so als ich die Sprengpappe bekommen habe.

Gibt da auch keine Kaliberbeschränkungen anhand vorhandener Munitionserwerbserlaubnisse.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Herrlich, die ganze Diskussion der ganz Forschen!

Vor allem mit dem Hintergrundwissen des "Einrichtens eines speziellen Pulveraufbewahrungsraumes" für SP Schützen, denen das der "Vermieter"-nicht erlaubt!

Manche Vereine machen sich dann eben stark;----und alles wird gut.

Dann durfte der SB gehen???;-und es wurde alles gut ! !-und alles genehmigt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo,

also hier bei uns in NRW ist sogar die Sachbearbeiterin zu einem Besichtigungstermin heraus gekommen. Die hat sich alles angeschaut. Ich bewahre nur Nitro Pulver auf, bei meinen Vereinskollegen ist es zum Teil auch nur Nitro Pulver oder auch SP und Nitro gemicht oder auch nur SP. Der vor Ort Termin lief immer gleich ab. Sie hatte ein Formular dabei und erst als alle Punkte Zufriedenstellent abgehackt waren hatte man seine Abnahme.

Wenn ich jetzt so einfach den Aufbewahrungsort ändere, auch wenn alles Regelgerecht ist, würde ich doch annehmen das die gute Dame darüber bescheid wissen will.

Grüße

357erMagnum

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

also hier bei uns in NRW ist sogar die Sachbearbeiterin zu einem Besichtigungstermin heraus gekommen. Die hat sich alles angeschaut. Ich bewahre nur Nitro Pulver auf, bei meinen Vereinskollegen ist es zum Teil auch nur Nitro Pulver oder auch SP und Nitro gemicht oder auch nur SP. Der vor Ort Termin lief immer gleich ab. Sie hatte ein Formular dabei und erst als alle Punkte Zufriedenstellent abgehackt waren hatte man seine Abnahme.

Um Himmelswillen - was wird denn in NRW (s. auch Threadstarter) für ein Verwaltungsaufwand getrieben!?

Da wundert mich nicht, wenn das Land im Länderfinanzausgleich ein "Nehmerland" (sprich: im Grunde pleite) ist...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo Gemeinde,

vor ein paar Wochen hatte ich Besuch vom Ordnungamt.

Zwei Herrschaften wollten sehen wie ich mein Schwarzpulver aufbewahre.

unangemeldete Kontrollen jetzt auch im Sprengstoffrecht? Hab ich da was verpasst?

Harlekin

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gast solideogloria

Angemeldete Kontrollen. Die gibt es schon sehr lange und sind auch rechtlich legitimiert.

Edit meint, ich kenne allerdings niemanden, der schon mal kontrolliert wurde.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Anscheinend ja, aber das gibts schon länger.

§ 31 Auskunft, Nachschau

(1) Der Inhaber eines Betriebes, der mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit ihnen betreibt und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen sowie Personen, die einer Erlaubnis nach § 27 bedürfen, haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. Die Beauftragten sind berechtigt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zu fordern oder zu entnehmen, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist. Soweit der Betriebsinhaber nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dann lass sie mal die Owi prüfen.

Da wird sich der SB ein blaues Auge holen.

Ach wirklich ?

Was steht denn in der Pappe drin ?

Bestimmt der behördlich genehmigte Lagerort des Pulvers. Und das ist eine Auflage, die einzuhalten ist.

Hier wurde gegen die Aufllage verstoßen und damit zumindest eine OWI begangen. Da kann man froh sein, wenn es auf eine bloße Geldbuße rausläuft. So ein grüner Lappen kann auch ganz schnell wieder weg sein.

Das blaue Auge dürfte jemand anderen treffen, aber nicht den SB. Und dann sollte man froh sein, wenn es nur bei diesem blauen Auge bleibt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@ karlyman

ich dachte das wäre nicht nur hier bei uns so sondern überall :-)

Mal ganz ehrlich, wenn ich der SB wäre und mir erzählt einer ich habe da im Keller eines Mehrfamilienhauses den Vorschriften entsprechend mein Pulverlager eingerichtet, würde ich das ohne es zu Kontrollieren auch nicht glauben.

Ich kenne das aus älteren Häusern da bestehen Keller teilweise aus Holzlattenverschlägen. Wenn da keiner was abdeckt kann ich in jeden Keller reinschauen und/oder sogar rein greifen. Fenster oder Druckentlastungsöffnungen gibt es da auch nicht überall.

Also ich finde es schon korrekt das soetwas überprüft wird, sonst kann ja jeder sich sonst was zusammen reimen und angeben.

Grüße

357erMagnum

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

........

Also ich finde es schon korrekt das soetwas überprüft wird, sonst kann ja jeder sich sonst was zusammen reimen und angeben.

Grüße

357erMagnum

Hallo 357'ger!

Ohne hier einen Striet vom Zaun brechen zu wollen, das wäre genau die Linie im WaffG/SprengG/ect. pp. dass der Staat seinen Bürgern grundsätzlich misstraut!

Ist dieses Misstrauen gerechtfertigt? Wenn ja, dann dürfte NIEMAND jemals eine WBK oder einen Puverschein kriegen.

Für den Rest gibbet die Zuverlässigkeitsprüfung.

Nur mal so als keiner Denkanstoss :-)

Grüssles,

Colti

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo!

§31 SprengG bzgl. Auskunft und Nachschau gibt es meiner Meinung nach nicht her (ohne Anlass) beim Inhaber einer Erlaubnis nach §27 aufzukreuzen und dessen Wohnräume zu betreten (es sei denn zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit u. Ordnung; aber dann wäre ja auch ein Anlass vorhanden).

Die Behörde hat ein Recht auf Auskunft.

Dies wird z. Bsp. von meiner Behörde dadurch ausgeübt, dass sie per Fragebogen die detaillierten Merkmale des beabsichtigten Aufbewahrungsortes abfragt. Anhand dieser Angaben kann sie dann beurteilen ob dieser Ort rechtskonform ist.

Natürlich muss man hier – schon aus eigenem Interesse – wahrheitsgemäße Angaben machen.

Eine Genehmigung oder Abnahme gibt es jedoch im Allgem. nicht (wenn „geringe Mengen außerhalb eines genehmigten Lagers“ aufbewahrt werden sollen).

Der Lagerort ist auch nicht in meiner Erlaubnis eingetragen; also keine Auflage. Wäre er dies, so müsste dies selbstverständlich beachtet werden und/oder Rechtsmittel hiergegen eingelegt werden.

Es stimmt natürlich, dass viele SB´s hier den Rahmen ihrer Kompetenzen überschreiten und den Lagerort persönlich „abnehmen“ wollen.

Auch ist es dann nachvollziehbar, dass ein Antragsteller darauf (gezwungenermaßen) eingeht, da er

a.) keinen Ärger mit seinem SB haben will

b.) jetzt (und nicht nach dreijährigem Rechtsstreit) seine Sprengpappe will um wieder-/vorderladen zu können und

c.) das Kostenrisiko bei Beschreitung des Rechtsweges scheut. (In diesem Zusammenhang möchte ich noch mal ausdrücklich darauf hinweisen, wie wichtig für den Waffen-/Sprengpappebesitzer eine fachbez. Rechtschutzversicherung ist!)

Der Betroffene müsste also diesen Rechtsstreit initiieren. Dies will er nicht aus vorgenannten Gründen, also fügt er sich. Ist wie gesagt nachvollziehbar.

Im vorliegenden Fall des Threadstarters ist die Situation jedoch eine andere:

- er verhält sich rechtskonform indem er die gesetzl. Bestimmungen beachtet

- die Behörde räumt dies auch ein (die Lagerung als solche wird nicht beanstandet)

- die Behörde erklärt, es liege eine Owi vor

- die Behörde müsste den dann folgenden Rechtsstreit per Anzeige initiieren.

Der Betroffene kann also ruhig abwarten und passiv bleiben.

Die Behörde muss aktiv werden.

Und dies wird sie sich meiner Meinung nach gut überlegen, da es für ihr Verlangen keine Rechtsgrundlage gibt.

Gruß, Wheelgun

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Und genau das wissen wir nicht.

Also, Brestan: Butter bei die Fische !!!

Steht es drin oder nicht ?

Bei uns ist das jedenfalls als Auflage drin und der SB kommt vor der Genehmigung (natürlich angemeldet) einmal vorbei und checkt das vorgesehene Lager. Kleinere Beanstandungen können dann sofort geklärt und abgestellt werden. Ist alles zur Zufriedenheit ausgefallen, gibt es dann die Pappe.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Angemeldete Kontrollen. Die gibt es schon sehr lange und sind auch rechtlich legitimiert.

Edit meint, ich kenne allerdings niemanden, der schon mal kontrolliert wurde.

ich auch nicht - deshalb meine Frage

Harlekin

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

...

Bei uns ist das jedenfalls als Auflage drin und der SB kommt vor der Genehmigung (natürlich angemeldet) einmal vorbei und checkt das vorgesehene Lager. Kleinere Beanstandungen können dann sofort geklärt und abgestellt werden. Ist alles zur Zufriedenheit ausgefallen, gibt es dann die Pappe.

Servus beisammen.

Seltsame Sitten habt Ihr da oben!! :confused:

Bei uns steht kein Aufbewahrungsort in der Erlaubnis, es wird beim Antrag auch nicht danach gefragt.

Abnahmebegehung gibts auch keine.

Und als Bezugsmenge für NC- und Schwarzpulver steht drin "nach Bedarf"! Keine Höchstmenge pro Jahr oder Gültigkeitszeitraum!

Einzige Auflage ist die Höchstmenge pro Kauf (genauen Wert habe ich jetzt nicht im Kopf).

Da sieht man mal wieder, wie unterschiedlich das gehandhabt wird .....

Gruß

Sigges

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@colti

keine "Angst" so schnell breche ich keinen Streit vom Zaun :-) , jeder hat seine Meinung und soll sie auch haben, ich lasse mich auch gerne belehren und ändere gegebenenfalls meine Meinung/Einstellung.

Ich stimme dir zu das der Staat nicht jedem Bürger Grundsätzlich Mißtraut sollte. Aber es gibt doch Situationen wo meiner Meinung nach Vertrauen gut ist, Kontrolle jedoch besser ist.

Mich "belügen" jeden Tag so viele Leute, wenn ich da nicht alles doppelt hinterfrage oder kontrolliere würde ich meine Arbeit nicht anständig ausführen können.

Es ist sicherlich keine Einfache Aufgabe zu Entscheiden wann man jemanden trauen/glauben soll und wann es besser ist es zu kontrollieren. Da wird sicherlich auch jeder eine andere Meinung zu haben.

Schwieriges Thema

Grüße

357erMagnum

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Also, Brestan: Butter bei die Fische !!!

Steht es drin oder nicht ?

Bei uns ist das jedenfalls als Auflage drin und der SB kommt vor der Genehmigung (natürlich angemeldet) einmal vorbei und checkt das vorgesehene Lager. Kleinere Beanstandungen können dann sofort geklärt und abgestellt werden. Ist alles zur Zufriedenheit ausgefallen, gibt es dann die Pappe.

Nee, steht nicht drin

nur, Zitat:

...

2. Ein Wohnungswechsel ist mir unverzüglich anzuzeigen.

...

Zitatende

Dem bisherigen Antworten kann ich nicht entnehmen, dass eine Anzeigepflicht explizit besteht.

Allenfalls wäre sie, wenn überhaupt kausal herzuleiten und das ist wie immer Auslegungssache.

Gruß

Uli

Edit schubst mich und meint noch...

Der Oberhammer ist:

Nach der letzten Scheinverlängerung - man hatte mal wieder drin rumgestrichen und "ergänzt" - wurde ein neuer Stempel reingedrückt:

" bla......die Erlaubnis zum/zur Umgang, Erwerb und zur Beförderung"

der Stempel

"Erwerb, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Befördern." wurde gestrichen

Ich darf ich also überhaupt kein Pulver mehr aufbewahren !!! nur noch damit umgehen, es erwerben und befördern.

Ganz schön teuer. Jedesmal vor dem Schießen Pulver kaufen und was nicht verbraucht wurde zur Vernichtung befördern.

Denn selbst vernichten darf ich's ja auch nicht.

Herr vergib ihnen, denn sie wissen nicht, was sie tun. :crying:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.