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IGNORED

Erwerbsstreckung bei Wechselsystemen?


MichaelKi

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Hallo,

ich habe heute folgende Frage an meine Sachbearbeiterin geschickt. Wie ist da die Regelung. Auf so Detailfragen sind die in meiner Sachkunde nicht eingegangen :traurig_16: :

Ich möchte gerne auf die Grüne WBK eine Pistole im Kaliber .40 S&W und ein Wechselsystem in 9mm Para beantragen. Da das Wechselsystem vom Kaliber her kleiner ist als dass der Basiswaffe, sollte dieses ja ohne weiteres Bedürfnis möglich sein. Auf die gelbe WBK würde ich gerne ein Repetiergewehr im Kaliber .308 Winchester beantragen. Ist dieses Vorgehen möglich oder gibt es dort aufgrund der Erwerbsstreckung Probleme?

Gruß,

Michael

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Aber wenn es ohne Bedürfnis eingetragen wird, dann gibt es keine MEB dazu.

Nein. Denn woher soll die Bedürfnispflicht für den Munitionserwerb auch kommen?

(Siehe dazu auch u.a. Link)

Mal angenommen, so ein WS wird einem Sportschützen tatsächlich nur ohne Munitionserwerb von der Behörde eingetragen, dann kann er seinem Rahmenbedürfnis als Sportschütze (das Gerät soll hier nicht als Sammlungs- oder Ausstellungsstück dienen) nicht mehr nachkommen (sofern kein anderweitiger Munitionserwerb für das betreffende Kaliber möglich ist). Die Behörde verstößt somit höchstselbst gegen das Bedürfnisprinzip.

Zu diesem recht ermüdenden (weil in schönster Regelmäßigkeit trotz 100-facher Behandlung im Forum wiederkehrenden) Thema verweise ich ansonsten beispielsweise auf folgenden Thread (etwa ab Beitrag Nr. 6):

http://forum.waffen-online.de/index.php?showtopic=393117

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Hallo Gottfried,

Aber wenn es ohne Bedürfnis eingetragen wird, dann gibt es keine MEB dazu.

wo haste denn dis her?? Man muß die MEB nur extra beantragen (mündlich reicht und es ist freiwillig).

Für einen Wiederlader ist das bedeutungslos,

Naja, sooo bedeutungslos auch wieder nicht. Geht bei den (teuren) Hülsen los, die man sich manchmal fast genauso teuer als komplette Patronen kaufen kann und geht bis zu "dafür kauf ich mir lieber billige Fabrikmunition...".

Gruß,

André

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Aber wenn es ohne Bedürfnis eingetragen wird, dann gibt es keine MEB dazu.

Wie bitte? Das muss ich auch in meinem Fall verneinen.

MEB für WS oder WL wurde und wird bei meiner Waffenbehörde eingetragen

(auf Wunsch, d.h. Antrag, und gegen die entsprechende Verwaltungsgebühr dafür; siehe oben bei Andreb).

Das ist auch bei allen anderen Waffenbehörden, die mir bekannt sind, Usus.

Ohne Munition macht ein WS oder WL (wenn das entsprechende Kaliber nicht anderweitig schon eingetragen ist)

ja auch reichlich wenig Sinn... :rolleyes:

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MEB Eintrag OHNE Bedürfnisbestätigung dafür ?

Woher soll das kommen ?

Bedürfnis ausgelöst durch "WS oder Waffenbesitz" kennt nach meiner Kenntnis das Gesetz für Waffen die

in GRÜN einzutragen sind nicht.

Ist doch dasselbe bei Erbwaffen die ein waffenrechtlich Berechtigter erbt:

Keine Blockierpflicht, keine Anrechnung auf 2/6 - aber auch keine MEB.

Ein Bedürfnisantrag den der Verband bestätigt, umfaßt immer Waffe UND Munition dafür.

Warum sollten die das bestätigen, wenn es reichen würde, daß die Waffe in der WBK steht ?

Erwirbt jemand ein WS bedürfnisfrei, dann fehlt ihm die Bedürfnisbestätigung des Verbands dafür.

Alles was in WBK GRÜN steht, bedarf einer extra MEB (bei GELB ist sie mit dem Eintrag eingeschlossen)

und MEB ohne Bedürfnisbestätigung gibt es nicht.

So kenne ich das aus der Praxis und so entspricht das auch meinem Rechtsverständnis.

War hier in WO schon oft Thema und ob das Sinn macht oder nicht, ist genau so unwichtig, wie die Tatsache,

daß so etwas natürlich WIE ALLES im WaffG von verschiedenen Behörden nicht so streng gesehen wird.

Freut Euch einfach drüber, wenn es bei Euch so durchging :D

Gruß

G.T.

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MEB Eintrag OHNE Bedürfnisbestätigung dafür ?

Woher soll das kommen ?

Bedürfnis ausgelöst durch "WS oder Waffenbesitz" kennt nach meiner Kenntnis das Gesetz für Waffen die

in GRÜN einzutragen sind nicht.

Vieleicht hilft das nochmalige Reflektieren des folgenden Passus im WaffG (Anlage 2 zum WaffG, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Nr. 2.1):

Unterabschnitt 2: Erlaubnisfreie Arten des Umgangs

...

Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

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Vieleicht hilft das nochmalige Reflektieren des folgenden Passus im WaffG (Anlage 2 zum WaffG, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Nr. 2.1):

Steht da was von Munition ?

Die Überschrift von Abschnitt 2 lautet

"Erlaubnispflichtige Waffen"

und der

erlaubnisfreie Erwerb der WS wird doch auch nicht angezweifelt.

Nur beinhaltet der Besitz einer Waffe/eines WS nicht automatisch den MEB.

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Nur beinhaltet der Besitz einer Waffe/eines WS nicht automatisch den MEB.

Hallo Gottfried

ich habe mir damals meine Bedürfnisbescheinigung gescannt und ich kann da nix von Munition erkennen für die ein Bedürfnis erteilt wird.

Ja, das Kaliber der Grundwaffe, aber von Munition oder Erwerbsbedarf steht auch hier nix.

Den Erwerbsstempel für Munition für ein Wechselsystem das man regulär -für eine Waffe für die man ein Bedürfnis hat- kaufen darf zu verwehren ist mM Kappes und auch total unlogisch. Das wäre hier sicher eine eigene Themenkategorie in WO.

Du verrennst Dich da vielleicht gerade

T

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Steht da was von Munition ?

Wo soll denn bitte bei einem bedürfnisfreien Wechselsystem die Bedürfnispflicht zum Munitionserwerb aus den Wolken fallen?

... meine Bedürfnisbescheinigung ... und ich kann da nix von Munition erkennen für die ein Bedürfnis erteilt wird.

Ja, das Kaliber der Grundwaffe, aber von Munition oder Erwerbsbedarf steht auch hier nix.

Ist auch bei mir so. Auf den Bedürfnischbescheinigungen gibt es keinen separaten Munitionserwerb.

Den Erwerbsstempel für Munition für ein Wechselsystem das man regulär -für eine Waffe für die man ein Bedürfnis hat- kaufen darf zu verwehren ist

... ein klarer Verstoß gegen das Bedürfnisprinzip seitens der Behörde (im Falle von Jägern und Sportschützen - die haben das Trum nämlich nicht zum Anscheien oder sammeln, siehe oben).

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Meine SB hat heute geantwortet. Es geht alle klar und ich bekomme die MEB für 9mm. Das ganze für schlappe 240,30 Euro :traurig_16: .

für was sollst du 240€ zahlen?

einragen WS 17€ + munerwerb (keine ahnung) ...

oder sind in den 240€ die kosten für beide wbk´s und die beiden einträge für .40 (incl. mun) und .308 dabei?

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ich habe mir damals meine Bedürfnisbescheinigung gescannt und ich kann da nix von Munition erkennen für die ein Bedürfnis erteilt wird.

Ja, das Kaliber der Grundwaffe, aber von Munition oder Erwerbsbedarf steht auch hier nix.

Die letzte Bedürfnisbescheinigung die ich hier habe -

Dezember 2008 BDS LV 7 :

X Ich beantrage die Ausstellung einer Bescheinigung für folgende Schußwaffe

...................

..........................

..........................

X und folgende Munition (genaue Bezeichnung) : ................................

Du verrennst Dich da vielleicht gerade

Wenn, dann nicht ich, sondern die SB die das so handhaben.

Ich hab ja nirgendwo behauptet, das wäre auf meinem Beetchen gewachsen :rolleyes:

Ich habe ehrlich gesagt auch keine Lust, das rauf und runter zu bestreiten und zu belegen.

Ich bin kein Waffengesetzrechtler oder Jurist.

Mir ist bekannt, daß es auch so gemacht wird.

Es leuchtet mir persönlich sogar ein.

Ich kann nicht beurteilen, WAS wirklich richtig ist.

Meinungen haben wir hier alle.

Aber wirklich vom Gegenteil überzeugen,

konnte mich hier auch niemand.

Gruß

G.T.

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Ich kann nicht beurteilen, WAS wirklich richtig ist.

Meinungen haben wir hier alle.

Ja. Und die Geschichte mit "keine MEB für WS/WL ohne gesonderte Bedürfnisbescheinigung hierfür"

scheint - auch bei den Waffenbehörden - eine ziemlich exotische Minderheitenmeinung zu sein.

Ehrlich gesagt macht diese auch rechtssystematisch (also innerhalb der Systematik unseres WaffG) keinerlei Sinn.

S.P. hat bereits Gründe genannt.

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Hallo zusammen,

also auch ich kann dem hier gesagten nur beipflichten. Aus meiner Erfahrung wird auch bei WS mit kleineren Kalibern auf Antrag ein Munitionserwerb für das neue Kaliber in die WBK grün eingetragen. Das gilt natürlich nur, sofern man den nicht schon anderweitig hat, sonst kann man sich die Gebühr auch sparen.

Ich kenne persönlich somit KEINEN Sportschützen, der eine KW mit WS in einem anderen Kaliber besitzt und dafür keinen Munitionserwerb hat.

Was mir aber hier eigentlich aufgestoßen ist und mich zum Schreiben veranlasst hat, ist der folgende Satz von GT:

Aber wenn es ohne Bedürfnis eingetragen wird, dann gibt es keine MEB dazu.

Für einen Wiederlader ist das bedeutungslos,

ein Munitionskäufer sollte daran denken :gutidee:

Ich habe Dich so verstanden, dass du meinst, dass ein Munitionserwerb für ein WS nicht zwingend erforderlich ist, wenn man Wiederlader ist, da man sich ja jede Munition selbst herstellen kann. Anders sieht es aus, wenn man die Munition im Laden kaufen will/muss. Habe ich das richtig verstanden? :confused:

Soweit ich bei meinem Lehrgang aufgepasst habe, dann war die Antwort auf eine derartige Frage (was sich im Übrigen auch mit meiner persönlichen Rechtsauffassung deckt) immer die:

Der Wiederlader darf nur die Munition herstellen, für er eine Erlaubnis besitzt (also MEB oder MES)!!!

Also nix mit WS kaufen, keine MEB bekommen und dann legal als Wiederlader die Mun trotzdem bauen und verschießen!

Gruß

Frank

PS: Sollte ich da falsch liegen, dann bitte ich um Belehrung!

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Aus meiner Erfahrung wird auch bei WS mit kleineren Kalibern auf Antrag ein Munitionserwerb für das neue Kaliber in die WBK grün eingetragen.

Das gilt natürlich nur, sofern man den nicht schon anderweitig hat, sonst kann man sich die Gebühr auch sparen.

Bei mir war es sogar mal so, dass ich auf dem Amt laut überlegt habe "hmm - ich hab' ja schon eine Pistole Kal. 9x19 eingetragen,

brauch' ich da unbedingt für das WS für die .45er nochmal eine 9x19 MEB?..." - und der SB gab dann zu bedenken "was ist, wenn Sie

die erstgenannte Pistole mal verkaufen, dann hätten Sie ja auch für ihr WS keine MEB mehr", und hat mir regelrecht zur Bean-

tragung des MEB für das WS geraten. (Nein, "Gebührenschneiderei" war da sicher kein Grund).

Ich kenne persönlich somit KEINEN Sportschützen, der eine KW mit WS in einem anderen Kaliber besitzt und dafür keinen Munitionserwerb hat.

Ich auch nicht. Das macht nämlich auch keinen Sinn.

Denn wer gibt Geld für ein WS aus, wenn er dieses dann (ohne Mun.) nur als Briefbeschwerer nutzen kann?

Der Wiederlader darf nur die Munition herstellen, für er eine Erlaubnis besitzt (also MEB oder MES)!!!

Ich möchte nicht auch noch in diese Diskussion einsteigen, nur so viel:

Das ist eine ziemlich umstrittene Sache.

Bei Vielen steht ein entsprechender, beschränkender Passus in ihrer Wiederladeerlaubnis nach § 27 SprengG.

Ob dies auch rechtmäßig ist, da streiten die (Rechts-)Gelehrten.

Gruß,

karlyman

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Pesti hat doch schon gesprochen. Warum glaubt Ihr das nicht und werft wieder mal Zweifel auf ?

Ich fang nochmal ganz von Vorne an.

Ein Wechselsystem zu einer Grundwaffe kann erlaubnisfrei erworben (und besessen) werden. Es muss eingetragen werden. Voraussetzung: das WS ist kalibergleich oder kleiner zur Grundwaffe. (WaffG, Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, 2.1:

2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

2.2 Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Eine Munitionserwerbsberechtigung für eine vorhandene Waffe oder ein vorhandenes Wechselsystem ist eine nicht ganz separate waffenrechtliche Erlaubnis. Die Voraussetzungen für diese Erlaubnis (Stempel in der Spalte 7?) sind relativ harmlos, wenn es um Jäger, Sammler oder Sportschützen geht. Einzig bei den Erben wird es krumm. (WaffG §20.3)

Was sind denn jetzt diese Voraussetzungen: 1. Die (Grund-)Waffe muss eingetragen sein. Daraus ergibt sich, daß der Besitzer geeignet, sachkundig, zuverlässig ist und ein Bedürfnis für diese Waffe nachgewiesen hat. In der Umkehr des §8.2 ist dann auch klar, daß die Waffe, die hier eingetragen wurde geeignet ist. (logisch) 2. Auch das Wechselsystem muss für den Besitzer diese Anforderungen erfüllen. Dafür ist eben jeder selber zuständig. Wer sich ein 7,5" Wechselsystem für den eingetragenen AR-Klon zulegt (am besten noch in 7.62x39) ist irgendwie selbst schuld. Ist wie Stop-Schild überfahren. Kann man machen, ist aber unrecht. 3. Welche Hindernisse stehen einer MEB für ein Wechselsystem denn jetzt noch im Weg ? Einleuchtenderweise nur noch die Zahlung der Gebühr.

Das Ganze nochmal rückwärts: Die Munition ist für ein Wechselsystem bestimmt, das eingetragen ist. Für die Grundwaffe besteht ein Bedürfnis, also auch für das Wechselsystem und somit für die zugehörige Munition.

Wie gesagt: Wenn der Lauf des Wechselsystems einer Pistole kürzer als 3" wäre, dann ist das WS für einen Sportschützen nicht OK (Weil's nicht für's sportliche Schießen geeignet ist) und der Besitzer hat gegen die Bestimmungen des WaffG verstoßen (Ob die sinnig sind, ist 'ne andere Frage) dann wäre auch der Munitionserwerb unrecht. Stop-Schild überfahren...Führerschein weg. Aber ausnahmsweise kann hier keine höhere Anforderung (für die MEB) an den Besitzer gestellt werden als an den Erwerb der Waffe/des WS. Wie auch ?

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