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IGNORED

Verdachtsunabhängige Kontrollen


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Geschrieben

Guten Abend,

ich würde gerne wissen wollen ob es von Seiten der Waffenwelt bereits Bestrebungen gibt, bezüglich o.g. Tatsache vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen und zu klagen, da dies gegen Artikel 13 Grundgesetz ( Unverletzlichkeit der Wohnung) verstößt?

Danke für weitere Infos.

Gruß

Geschrieben
Guten Abend,

... bezüglich o.g. Tatsache vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen und zu klagen, da dies gegen Artikel 13 Grundgesetz ( Unverletzlichkeit der Wohnung) verstößt?

Danke für weitere Infos.

Gruß

Servus Werwolf (wo habe ich meine silbernen Kugeln denn noch :D )

Also die verdachtsunabhängige Kontrolle allein verstößt nicht gegen den Art. 13 GG. Diese ist wie eine Kfz-Kontrolle zu sehen, nur dass letztere im öffentlichen Raum stattfindet. Laut WaffG bist Du auch nicht verpflichtet, die Kontrolleure in Deine Wohnung zu lassen, es sei denn, es ist Gefahr im Verzuge.

ABER, und jetzt kommt der Knackpunkt: Welche Konsequenzen hat es, wenn Du eine verdachtsunabhängige und i.d.R. unangekündigte Kontrolle ablehnst? Wenn Du die Ablehnung mit Hinweis auf Art. 13 GG formulierst und Dir wird nach dem ersten oder zweiten Besuch die Zuverlässigkeit aberkannt, so stellt dies m.E. einen Verstoß gegen Art. 13 GG dar. Das wird m.E. aber nicht passieren, sondern man wird den LWB um einen Termin bitten und dann Nachschau halten.

Voaussetzung meiner Ausführung ist natürlcih, dass der LWB dem zuständigen Amt die Aufbewahrung seiner Waffen ordnungsgemäß nachgewiesen hat (Rechnungen, Fotos, Expertise, etc.).

Geschrieben
Voaussetzung meiner Ausführung ist natürlcih, dass der LWB dem zuständigen Amt die Aufbewahrung seiner Waffen ordnungsgemäß nachgewiesen hat (Rechnungen, Fotos, Expertise, etc.).

Mal ne blöde Frage: aus welchem Grund sollte die Behörde in so einem Fall überhaupt noch eine verdachtsunabhängige Vorortkontrolle durchführen ? Der Nachweis nach § 36 Abs. 3 WaffG wurde doch bereits hieb- und stichfest erbracht. :rolleyes:

Anders liegt der Fall doch nur, wenn die Behörde begründete Zweifel an den Angaben des LWB (z.B. zur Verwahrung wird ein ausgemusterter Panzer der Volksarmee verwendet, aus Gewichtsgründen wurde der Turm durch einen mit Kette gesicherten Gullydeckel ersetzt) hat, die Bilder nicht mit dem zugehörigen Text übereinstimmen, dort ein Baumarktverkäufer zu sehen ist o.ä..

Geschrieben
Mal ne blöde Frage: aus welchem Grund sollte die Behörde in so einem Fall überhaupt noch eine verdachtsunabhängige Vorortkontrolle durchführen ? Der Nachweis nach § 36 Abs. 3 WaffG wurde doch bereits hieb- und stichfest erbracht. :rolleyes:

...

  • Karierregeilheit von Mitarbeitern mit Führungsfunktionen
  • Mehr Rechte als mehr Aufgaben fehlinterpretiert
  • Vergessen, dass der LWB bereits von sich aus Rechnungs- und Lieferscheinkopien im Juli einreichte
  • ...
  • :huh:

Geschrieben
ABER, und jetzt kommt der Knackpunkt: Welche Konsequenzen hat es, wenn Du eine verdachtsunabhängige und i.d.R. unangekündigte Kontrolle ablehnst? Wenn Du die Ablehnung mit Hinweis auf Art. 13 GG formulierst und Dir wird nach dem ersten oder zweiten Besuch die Zuverlässigkeit aberkannt, so stellt dies m.E. einen Verstoß gegen Art. 13 GG dar. Das wird m.E. aber nicht passieren, sondern man wird den LWB um einen Termin bitten und dann Nachschau halten.

Ich werde also genötigt auf meine Rechte nach dem Grundgesetzt zu verzichten oder es entstehen mir Nachteile ?

Ist Nötigung auch nicht ein Straftatbestand ?

Das müßte in der Tat mal das BVG klären....

Geschrieben
Mal ne blöde Frage: aus welchem Grund sollte die Behörde in so einem Fall überhaupt noch eine verdachtsunabhängige Vorortkontrolle durchführen ? Der Nachweis nach § 36 Abs. 3 WaffG wurde doch bereits hieb- und stichfest erbracht. :rolleyes:

Abgesehen davon, dass es keine blöden Fragen gibt, mein Name ist PolzA und nicht Amt ;)

Ich weiß nicht, was manche Leute dort treibt. Ich zumindest kann mich über die Menschen in meinem LRA nicht beklagen.

Ich habe nur versucht, die aktuelle Rechtslage darzustellen und nicht die Intension irgendeines SB.

Geschrieben
Ich werde also genötigt auf meine Rechte nach dem Grundgesetzt zu verzichten oder es entstehen mir Nachteile ?

Nien, das ist ja meines Wissen noch nicht geklärt. ich habe lediglich den hypotetischen Fall beschrieben, falls dem LWB die Zuverlässigkeit entzogen werden sollte, aufgrund einer mit Hinweis auf Art. 13 GG abgelehnten Nachschau.

Mein Vorschlag für den Ernstfall einer unangekündigten und verdachtsunabhängigen Nachschau:

Immer höflich und verbindlich bleiben. Wenn man die Personen nicht persönlich kennt, dann beim LRA oder dem zuständigen Amt nachfragen. Ein Ausweis ist schnell gefälscht. Dementsprechend haben sich i.d.R. Besuche nach 17:00 erledigt, da die Identität des Besuchs nicht eindeutig festgestellt werden kann.

Wenn man die Nachschau nicht will, dann auf den Art. 13 GG hinweisen und dies zu Protokoll geben. Hinweise auf Folgen ignorieren und nicht ärgern. Zu allen anderen Themen, wie z.B. ausgeübter Schießsport o.ä. schweigen, auch wenn's schwerfällt. Einen Termin zur Nachschau vorschlagen (proaktiv).

Geschrieben
Also die verdachtsunabhängige Kontrolle allein verstößt nicht gegen den Art. 13 GG.

Kann sie auch nicht. Denn sie (= Nachschauregelung nach novelliertem WaffG) beinhaltet m.E. keine Eingriffsgrundlage,

die den Art. 13 GG aushebeln könnte.

Geschrieben
Kann sie auch nicht. Denn sie (= Nachschauregelung nach novelliertem WaffG) beinhaltet m.E. keine Eingriffsgrundlage,

die den Art. 13 GG aushebeln könnte.

stimmt so. Erst wenn ein Zwang zum Hereinlassen der Kontrolleure bestehen würde, wird das GG ausgehebelt. Das ist wohl unstrittig.

Anders sieht es mit den angedrohten "Folgen" aus, wenn der Zutritt verwehrt wird.

Der Hinweis auf die dann ggf. wegfallende Zuverlässigkeit stellt m.M.n. eine unterschwellige Androhung von negativen Verwaltungsakten für den LWB dar.

Ob dieses dem Sinn des Art. 13 GG entspricht ist die Frage. Hier würde ich einen Angriffspunkt sehen.

Es wird aber sicherlich erst abschließend geklärt werden können, wenn dass Kind in den Brunnen gefallen ist.

Harlekin

Geschrieben

Ich bin kein Verfassungsrechtler, aber die Norm an sich dürfte halten, es geht ja "nur" um die (mittelbare) Folge für den legalen Waffenbesitzer. Und hier wird die Behörde Gründe brauchen, warum sie trotz lückenlosem Papier-Nachweis der Aufbewahrung aufgrund der fehlenden Vor-Ort-Nachschau die Zuverlässigkeit entzieht. Dagegen kann und wird man dann den Verwaltunsgrechtsweg beschreiten. :angry2:

Geschrieben
Der Hinweis auf die dann ggf. wegfallende Zuverlässigkeit stellt m.M.n. eine unterschwellige Androhung von negativen Verwaltungsakten für den LWB dar.

Ob dieses dem Sinn des Art. 13 GG entspricht ist die Frage. Hier würde ich einen Angriffspunkt sehen.

Bin zwar kein Jurist, aber hier besteht meiner Meinung nach der Knackpunkt.

Solange kein Verstoß gegen Rechtsnormen begangen wurden gilt das Grundgesetzt für jeden uneingeschränkt und nicht unter Vorbehalt.

Die Inanspruchnahme eines Rechtes darf nicht zur Minderung eines anderen Rechtes führen, soviel ich weiß ein eiserner juristischer Grundsatz. Irgendwo stand das noch in Latein gehämmert, weiß aber nicht wo.

Aber Preisfrage: :eclipsee_gold_cup:

Was ist der Unterschied zur Kontrolle nach dem Sprenggesetzt, also die Überprüfung eines Pulverlagers ?

Da muß ich sie doch auch reinlasse ( im unbewohnten Nebenraum kein so großer Eingriff in die Privatsphäre, zumindest nicht bei mir )

Steht da der Zusatz "Artikel 13 des GG wurde hier eingeschränkt" ?

Geschrieben
Solange kein Verstoß gegen Rechtsnormen begangen wurden gilt das Grundgesetzt für jeden uneingeschränkt und nicht unter Vorbehalt.

Auch bei Verstößen gegen geltendes Recht hat das GG Gültigkeit! D.h. wenn jemand einer Straftat verdächtig ist oder diese begangen hat, darf dessen Wohnung nur mit einem richterlichen Durchsuchungsbefehl betreten werden.

Was ist der Unterschied zur Kontrolle nach dem Sprenggesetzt, also die Überprüfung eines Pulverlagers ?

Da muß ich sie doch auch reinlasse ( im unbewohnten Nebenraum kein so großer Eingriff in die Privatsphäre, zumindest nicht bei mir )

Steht da der Zusatz "Artikel 13 des GG wurde hier eingeschränkt" ?

Das SprengG wurde im August 2009 dahingehend angepasst. Bitte aufpassen, Gewerberäume unterliegen nicht dem Art. 13 GG, da keine Wohnung.

Zitiat §31 SprengG:

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. .... Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Geschrieben
Die Inanspruchnahme eines Rechtes darf nicht zur Minderung eines anderen Rechtes führen, soviel ich weiß ein eiserner juristischer Grundsatz. Irgendwo stand das noch in Latein gehämmert, weiß aber nicht wo.

A

Das sollte wohl so sein ähnlich verhält es sich wenn einer beispielsweise ALGII oder Sozialhilfe bezieht.

Er braucht eine Erstausstattung für die Wohnung, laut GG ist er nicht verpflichtet irgendjemanden in die

Wohnung zu lassen selbst die Polizei braucht wenn es sich nicht um Gefahr im Verzug handelt einen Dursuchungs-

beschluss.

Lässt er die Arge-Mitarbeiterin nun nicht rein hat dies zwar keine strafrechtl oder Zivilrechtl.Folgen allerdings

kann die Arge sein ersuchen (also die bezahlung der Möbel) wegen fehlender Zusammenarbeit ablehnen.

So werden Gesetze die dem Schutz des Bürgers vor dem Staat dienen durch andere (teils zweifelhafte) Bestimmungen

von hinten rum wieder ausgehebelt, BVG übernehmen Sie. :confused:

Geschrieben
Zitiat §31 SprengG:

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. .... Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Zitat §36 WaffG:

[3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Schon mal was aufgefallen? Das Nachschaurecht gilt NICHT für Wohnräume.

PS: An diverse User: Gesetz schreibt man so: Gesetz und nicht so: Gesetzt :peinlich:

Geschrieben

Jetzt kommt es aber darauf an, wie die Bundesländer die Gesetze umsetzen. In BW wird es auf jeden Fall restrektiv und konsequent umgesetzt. Der LWB hat soagar noch partiell aller untertänigst für die Kontrollen den (Geld)Seckel aufzumachen und zu geben

-> s. Donaueschingen!

Hier in Bayern ist wohl vermutlich unter der Federführung des Landesjagdverbandes eine GG verträgliche Lösung beim Vollzug gefunden worden. Inwieweit der BSBB dabei mitgewirkt hat, entzieht sich meiner Erkenntnis. Vielleicht weiß da jemand mehr darüber. Die Regelung sieht so aus, dass sich die Behörde anmelden muss. Andernfalls hätte Prof. Vocke seine Ankündigung von verfassungsrechtlichen Schritten wahrgemacht.

Geschrieben

Hallo zusammen,

meiner Meinung nach wurde bereits in verschiedenen threads alles mehrfach geschrieben.

Klar, nach Winnenden "musste" was passieren, also wurde das WaffG erneut der aktuellen "Gefahrenlage" angepasst.

Ich gehe mal davon aus, dass jeder hier spätestens nach den schrecklichen Vorfällen damals die Einschläge bemerkt haben sollte und seine Sportgeräte entsprechend den Vorschriften in seiner Wohnung/Haus aufbewahrt. Ich habe mir im April einen neuen, größeren Langwaffenschrank bestellt und musste anstatt der angegeben 2 Wochen Lieferzeit 2 Monate (!!) warten, bis ich mein neues Sportgerät bei Frank & Monika abholen konnte. Anfragen bei anderen Lieferanten ergaben ähnlich lange Lieferzeiten aufgrund der "momentan großen Nachfrage"...

Gängige Praxis ist bereits seit Jahren in den Ordnungsbehörden beim Kunden Belge über die sachgemäße Aufbewahrung einzufordern (Rechnungen, Fotos etc.). Finde ich gut - ohne Schrank, kein Eintrag.

Ich habe mal bei meinen SB nachgefragt, wie sich das nun mit der verdachtsunabhängigen Kontrolle verhält. Der sagte mir, wenn überhaupt dann wäre das bei den sogenannten "Altbesitzern" der Fall, wo keine Belge für den Besitz eines Waffenschrankes vorhanden sind. So habe ich das hier ebenfalls bereits mehrfach gelesen in den letzten Monaten.

Ich bin ebenfalls kein Freund der neuen Rechtssprechung, akzeptiere sie aber, weil ich mein Hobby weiterhin ausführen möchte. Sollte bei mir irgendwann einmal jemand unangemeldet vor der Tür stehen, lasse ich die Person rein und nachschauen oder wenn es mir nicht passen sollte, verweise ich auf einen Alternativtermin zur Klärung der offenen Fragen. Das ist nämlich auch das Recht eines jeden.

Mal von der Notwendigkeit einer sicheren Verwahrung bei Abwesenheit abgesehen, ist es ebenfalls mein Recht bei Anwesenheit, also bei Ausübung unmittelbarer Gewalt über die Waffe, diese ebenfalls offen "rumliegen" zu lassen, insofern mir danach sein sollte. Vorraussetzung ist, dass dieses innerhalb meines befriedeten Besitzes geschieht. Sollte mir danach sein, darf ich den Kontrolleuren sogar mit der der Waffe im Holster die Tür öffnen und keiner kann mir was dafür. Naja, im Zweifelsfall wird danach meine geistige Fähigkeit Waffen zu besitzen in Frage gestellt und ich wahrscheinlich zwangseingewiesen aber es ist mein Recht.. :huh:

So what? B)

Frohes Fest!

BlueS

Geschrieben

Ich bin der Meinung, es wird schlichtweg davon abhängen, wie man sich dem Kontrolleur entgegen stellt.

Es kann ja immerhin immer einen Grund geben, ihn nicht rein zu lassen.

Wenn man z.B. ein krankes Kind zu Hause hat. Man hat gerade Besuch oder ist selber auf dem Sprung zu einem Termin.

Wenn der Kontrolleur also an der Tür klingelt und ich kann ihm in einem normalen Ton einen triftigen Grund nennen, weshalb die Kontrolle zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist, wird er einem schon keinen Strick daraus drehen.

Stelle ich mich aber hin und sage von vornherein: "Du kummst hier nit rein!", naja, dann wird das ganze wohl ein wenig anders aussehen.

Im Moment, und das ist was die ausführenden Behörden auch sagen, werden nur diejenigen Kontrolliert, die den Nachweis noch nicht erbracht haben.

Sind diese alle abgeklappert, geht es mit denen weiter, die den Nachweis bereits erbracht haben.

Warum sie das machen sollten?

Ein Brief, ein Kaufbeleg und Bildmaterial zeigen zwar, dass man die erforderlcihen Behältnisse hat, aber nicht dass man sie auch lückenlos verwendet.

Und genau hier liegt ja das Problem, das uns diese ganze misere eingebrockt hat.

Auch bei dem Vater von Tim waren die erforderlichen Schränke vorhanden und fast alle seine Waffen wurden ordnungsgemäß darim aufbewahrt. Aber eben nur fast alle. Die eine eben nicht.

Ich selber würde und werde für keinen einzigen anderen Waffenbesitzer die Hand ins Feuer legen, dass wirklich alle Waffen, ausser zur Reinigung und den Transport zum stand, etc. auch wirklich immer im Schrank verwahrt werden. Und genau das ist das Problem, weswegen die Behörden stichprobenartig auch diejenigen Kontrollieren werden die alle Nachweise erbracht haben.

Geschrieben
Sind diese alle abgeklappert, geht es mit denen weiter, die den Nachweis bereits erbracht haben.

Warum sie das machen sollten?

Ein Brief, ein Kaufbeleg und Bildmaterial zeigen zwar, dass man die erforderlcihen Behältnisse hat, aber nicht dass man sie auch lückenlos verwendet.

Diese Argumentation führt in letzter Konsequenz zu einer 24/7 Kontrolle bzw. Abgabe an ein Depot.

Geschrieben (bearbeitet)
Diese Argumentation führt in letzter Konsequenz zu einer 24/7 Kontrolle bzw. Abgabe an ein Depot.

Und wer soll diese Depots bauen und von wessen Geld?

Stelle ich mich aber hin und sage von vornherein: "Du kummst hier nit rein!", naja, dann wird das ganze wohl ein wenig anders aussehen.

Was soll denn passieren, wenn ich mein Grundrecht wahrnehme? Ich sage ihm höflich, dass ich meine Nachweise nach §36 WaffG erbracht habe, dass keine dringende Gefahr für die Öffentlichkeit besteht, dass er einen "langen Schuh" machen soll und wiederkommen, wenn er einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss hat.

Bearbeitet von ShooterX
Geschrieben
Diese Argumentation führt in letzter Konsequenz zu einer 24/7 Kontrolle bzw. Abgabe an ein Depot.

Tja, was soll man machen?

Diese verdachtsunabhängigen Kontrollen stehen nunmal genauso im Gesetz. Da steht nichts drin, das sich darauf bezeht, dass die Kontrollen nur bei denjenigen stattfinden sollen, die keinen schriftlichen Nachweis über die ordnungsgemäße Unterbringen erbracht haben.

Ich sehe das nunmal so, es gibt Dinge die sich ein Waffenbesitzer wünscht und es gibt Dinge die er darf. Darus ergeben sich auch die Dinge, die er nicht darf.

Und wenn jemand der Meinung ist, aus welchen Gründen auch immer, sich nur zum Teil an die Dinge halten zu müssen, die er darf, dann wird das unter Umständen Konsequenzen für ihn haben.

Wegen so einer Person, als Auslöser, haben wir diesen Mist an der Backe. Und deshalb sollte man evtl. auch bei dem was man rechtlich gesehen darf, ein wenig vorsichtig und zurückhaltend sein.

Auch wenn man z.B. das Recht die Kontrolle zu verweigern, heist das nicht, dass man es auch tun sollte.

Es kann sich immerhin auch negativ für alle Waffenbesitzer auswirken, wenn von 100 Kontrollierten 5 auf stur schalten und den berühmten Spruch sagen.

Die SB`s können auch nichts für die Kontrollen.

Die heftigsten Maßnahmen und Kontrollorgien finden, wie ich das sehe, im BW statt. Alle anderen Bundesländer machen zwar die Kontrollen, halten sich aber eher bedeckt.

Als ich vor einem Jahr meine erste WBK beantragt hatte, habe ich den Kaufbeleg für den Tresor vorgelegt, wie es verlangt wurde und ohne Aufforderung.

Vor drei Wochen habe ich bei der Waffenbehörde angerufen und gefragt ob ich aus terminlichen Gründen meinen Antrag für einen Voreintrag, per Post einreichen könnte und was ich alles dazu legen solle.

Ich sagte ich hätte auch Bilder des Tresors/der Tresore beigefügt. Da sagte er, das wäre gut, da ich den Nachweis noch nicht erbracht hätte.

Er hatte scheinbar letztes Jahr übersehen das Häkchen für "nachgewiesen" zu setzen. Das kann auch mal passieren.

Ich erwiederte, dass ich aber bislang noch kein Schreiben von der Behlrde erhalten hätte. Seine Antwort: "Noch nicht!".

Wobei das Thema mit dem neuen Antrag nun auch erledigt sein sollte.

Geschrieben
Auch wenn man z.B. das Recht die Kontrolle zu verweigern, heist das nicht, dass man es auch tun sollte.

Es kann sich immerhin auch negativ für alle Waffenbesitzer auswirken, wenn von 100 Kontrollierten 5 auf stur schalten und den berühmten Spruch sagen.

Sorry, aber bist Du vielleicht aus dem Osten?

Selbst die haben mal gesagt: "WIR sind das Volk!"

(Denen mein Respekt.)

Geschrieben
Sorry, aber bist Du vielleicht aus dem Osten?

Selbst die haben mal gesagt: "WIR sind das Volk!"

(Denen mein Respekt.)

Nochmal, es kommt immer darauf an, wie man es dem Kontrolleur mitteilt.

Wenn ich zm Zeitpunkt der unangekündigten Kontrolle keine Zeit habe, dann sage ich das dem Kontrolleur. Habe ich aber Zeit und ich sage ihm, übertrieben gesagt, dass er nicht reinkommt, dann kann das nur schädlich für alle sein.

Ich bin keinesfalls mit den Kontrollen einverstanden und werde garantiert nicht davon begeistert sein, sollte ich mal kontrolliert werden, aber ich werde einen Teufel tun und den Kontrolleur vor den Koffer schei$$en.

Wie weiter vorne in diesem Thread ja schon geschrieben wurde, verstößt diese Nachschau scheinbar nicht gegen irgendwelche Gesetze oder Rechte des Bürgers, ausser das wir LWB uns diskriminiert vorkommen, was schon schlimm genug ist.

Und nein, ich bin nicht aus dem Osten!

Und was die Rufe nach "Wir sind das Volk!" uns gebracht haben, sehen wir ja an den jetzigen Verschärfungen.

Die Gesetze wurden erneut verschärft und weitere Verschärfungen liegen wohl schon in den Schubladen der eingefleischten Waffenhasser in der Politik.

Ich sehe das so, dass wir jetzt im Moment die Wahl haben zu akzeptieren oder bei der nächsten Novelle alle unsere Waffen los sind.

Geschrieben

Liebe Leute,

ich weiß nicht, was ihr macht, aber ich entscheide mich, wenn irgendjemand vor der Tür steht und meine .... kontrollieren will.

Ich weiß, was ich nicht mache; anderen Leuten "gute Ratschläge" zu geben, wie sie sich in so einem Fall verhalten sollen. DAS soll gefälligst jeder für sich entscheiden - - und dann auch die Konsequenzen tragen.

Grobe Richtung von mir: Wenn es mein SB ist, kommt er rein, ich zeige ihm meinen Schrank, dann kann er die Fotos mit dem Original vergleichen und wenn er Zeit hat, trinken wir noch ein Tässchen Kaffee. Steht ein anderer Doldi vor der Tür, gibt es eine Rückfrage bzw. ein Anruf bei der Polizei und dann sehe ich weiter. Kann ich die Sache nicht klären (Feierabend auf der Behörde), darf er gern am nächsten Tag wiederkommen.

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