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IGNORED

Großkaliber ab 18


Greg

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hi,

es gilt jetzt das Schiessen mit Großkaliber ab 18.

Kann mir jemand die Details sagen, bzw. Ausnahmen nennen?

Ist das Schiessen für unter 18 jährige auch dann verboten, wenn sie es vorher schon gemacht haben? Auch unter Aufsicht? Nur Kurzwaffen, oder generell? Privatgelände? Zählt eine Sportpistole .32 auch als Großkaliber? Usw.

Geschrieben

Das Olympische Flintenschießen (Trap und Skeet) ist von dieser Regelung ausgenommen, also ab 14 mit Einstimmung der Eltern.

Sonst ist alles über .22lr aufwärts Großkaliber und darf leider nur ab 18 geschossen werden. :peinlich:

.btw irgendwie bist du hier im verkehrten Unterforum

Geschrieben

§27 WaffG Schießstätten ...

3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

1.

Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),

2.

Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner

Da ist alles gesagt, unter 18 kein GK und das ist alles mit mehr als 200 Joule. Da die Sportpistole 0.32 mit ihrer Energie knapp unter 200 Joule liegt darf man diese ab 14 Jahre schiessen. Kleine Ausnahme gibt es noch für Jungjäger ab 14 Jahre.

Privatgelände scheidet von vorneherein aus, es sei denn Du hast eine Erlaubnis nach §27 WaffG

Geschrieben
Kann mir jemand die Details sagen, bzw. Ausnahmen nennen?

1. Ist das Schiessen für unter 18 jährige auch dann verboten, wenn sie es vorher schon gemacht haben?

2. Auch unter Aufsicht?

3. Nur Kurzwaffen, oder generell?

4. Privatgelände?

5. Zählt eine Sportpistole .32 auch als Großkaliber?

6. Usw.

1. Das GK-Schiessen für unter 18 jährige ist verboten. (vorher unter 14)

2. siehe 1.

3. Kurz- und Langwaffen. Ausnahmen: Einzellader Flinten mit glatten Läufen.

4. auf privaten Schiessständen auch verboten.

5. Alle Kaliber über .22lfB sind verboten.

6. Bei einem besonderen Talent, mit sportlichen Erfolgen, kann man bei der Behörde event. einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen.

7. Für den KK-Bereich ist zu beachten, dass für Jugendliche (14 bis 18 Jahre) die Einverständniserklärung der Eltern nun bis zum 18. Lebensjahr reichen muss.

§27

(3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur

Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14

Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-,

Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte

Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),

2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind,

auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für

Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und

Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner gestattet werden,

wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen

anwesend ist.

Geschrieben
Da die Sportpistole 0.32 mit ihrer Energie knapp unter 200 Joule liegt darf man diese ab 14 Jahre schiessen.

Nein, weil größer als die explizit genannte .22 lfB.

Es geht nur über eine Ausnahmegenehmigung von der Alterserfordernis nach § 3 (3) WaffG.

Geschrieben

Hallo

Waffg. §3 Abs. 3 Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen

von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Für meinen Sohn wurde das von der Behörde abgelehnt, trotz Gutachen vom Psychologen, mit der Begründung:

Den Umgang mit großkalibrigen Waffen durch Jugendliche steht das öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren,

die sich aus dem Umgang mit diesen Schußwaffen ergeben können, entgegen.

Wer hat eine Ausnahmegenehmigung bekommen ???

Gruß Heli

Geschrieben
Ist das Großkaliberschießen ab 18 auf Sportschützen beschränkt?

Wie sollten sonst 16 jährige ihren Jugendjagdschein machen können?

mfG Cuga

Das würde mich auch interessieren...

Geschrieben

Wenn ein U18-Schütze dem GK-Schießsport nachgehen will, ist es wohl das Beste, wenn er den Jugendjagdschein macht. Dann darf mit Einverständnis der Sorgeberechtigten bereits mit 14 GK geschossen werden und ab 18 dürfen eigene GK-Waffen erworben werden.

Dabei handelt es sich auch nicht um eine verbotene oder zumindest unerwünschte Umgehung, siehe WaffVwV, BR-Drs. 81/06, S. 9, Ziff. 6.4:

Auf einen Jäger, für den § 6 Abs. 3 gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 nicht gilt, ist § 6 Abs. 3 [Anm.: amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung] auch dann nicht anzuwenden, wenn er eine entsprechende Schusswaffe in anderer Eigenschaft (z. B. als Sportschütze) erwerben will, da die persönliche Eignung einer Person insoweit nur einheitlich beurteilt werden kann.
Geschrieben
Dabei handelt es sich auch nicht um eine verbotene oder zumindest unerwünschte Umgehung, siehe WaffVwV, BR-Drs. 81/06, S. 9, Ziff. 6.4:

bin ja kein jurist...... aber wäre genau dieser punkt nicht ein rechtlicher hebel um das GK-verbot (für unter 18) anzugehen?

" ...alle menchen sind gleich ..." gleichheitsprinzip, gleichbehandlungsgebot?

gruß alzi

Geschrieben
Wer hat eine Ausnahmegenehmigung bekommen ???

Meine Tochter hat eine nach § 27.

... da es allerdings in Deutschland nicht viele davon geben wird, wird es für sie bei Meisterschaften wohl ziemlich einsam werden... (oder sie schießt mangels Ausschreibung in der Jugendklasse mit ihren 13 Jahren bei der Damenklasse mit...).

Geschrieben

Das Gleichheitsgebot besagt, dass gleiche Sachen gleich, aber ungleiche auch ungleich behandelt werden.

Hierfür ist es regelmäßig mehr oder weniger leicht, entsprechende Unterschiede herauszustellen.

Der Gesetzgeber scheint demnach der Meinung zu sein, dass für die Jägerprüfung höhere Hürden aufgestellt werden und es weniger für das Publikum anziehend ist, welches als potenzielle Risikogruppe ausgemacht wurde.

Weiterhin kann man Jagd als erwünschten gesellschaftlichen Auftrag sehen, wo hingegen das Sportschützentum meist nur als freie Entfaltung der Persönlichkeit toleriert wird und erwünschenswerte Sportarten sich größtenteils auf die olympischen Disziplinen beschränken (siehe Haltung des ABW).

Das finde ich persönlich ein bisschen schade und ich möchte noch einmal daran erinnern, dass geplant war nach einem Evaluationszeitraum das Erwerbsalter wieder auf 18 Jahre (mit Psychotest) herunterzusetzen.

Dies wurde von den Medien unheimlich negativ aufgenommen und kippte in Rekordzeit.

Nicht verschweigen sollte man auch, dass es eben der Philosophie vieler Vereine entspricht, Jugendliche zunächst durch Druckluftwaffen und Kleinkaliber zum Schießen heranzuführen.

Geschrieben
bin ja kein jurist...... aber wäre genau dieser punkt nicht ein rechtlicher hebel um das GK-verbot (für unter 18) anzugehen?

" ...alle menchen sind gleich ..." gleichheitsprinzip, gleichbehandlungsgebot?

Das wurde bereits bzgl. des Erwerbsstreckungsgebots versucht, dass ja bekanntlich nur für Sportschützen gilt, für andere Erlaubnisinhaber aber nicht. Leider erfolglos!

Mit Urteil vom 14.11.2007 (Az. 6 C 8.07) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Sportschützen allenfalls mit Jägern, nicht aber mit den Regelungen über die anderen privilegierten Erlaubnistatbestände vergleichbar sind. Hinsichtlich des Vergleichs mit Jägern bestehe ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung. Einerseits sei dies die Tatsache, dass eine der Jägerprüfung entsprechende Prüfung von Sportschützen nicht verlangt werde und andererseits die Beschränkung bei Jägern auf Jagdwaffen [Anm.: ggü. den bösen Sportmordwaffen bei Sportschützen?!].

Im Übrigen habe der Gesetzgeber einen Spielraum, der bei rechtsgewährenden Regelung wie der vorliegenden besonders weit sei. Dabei könne das Gericht nicht prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen habe, sondern allein, ob die äußeren Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt sind.

Da ich das letzte Mal als ich dieses Urteil angesprochen habe Ärger bekommen habe, weise ich diesmal vorsorglich darauf hin, dass ich mich nur gegen die aus meiner Sicht willkürliche Diskriminierung der Sportschützen wende, den Jägern aber ihre Rechte nicht nehmen will.

Geschrieben
Ist das Großkaliberschießen ab 18 auf Sportschützen beschränkt?

Wie sollten sonst 16 jährige ihren Jugendjagdschein machen können?

mfG Cuga

Hallo Cuga,

siehe hierzu § 27 Abs. 5 WaffG.

MfG

Pirol 2

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