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IGNORED

Was darf kontrolliert werden?


steven

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Ich stelle mir das eher sozialistisch vor, der Überprüfer kehrt zurück zur Behörde mit den gesammelten Informationen. Da ist der Knackpunkt, wenn die kein Wachbüro für die Prüfer eingerichtet haben.

Ich habe selber mal eine Polizeidatenüberprüfung erwirkt, weil mir ein Polizist Vorhaltungen gemacht hat, die nicht sein können. War nur ein blöder Trick, keine selber gesammelten Werke. Als ich dann vor kurzem wegen einem Kreditkartenbetrug, der die ganze Stadt betroffen hat, aufs Polizeirevier ging, um eine Anzeige zu machen, kahm mir das nicht so vor, als wenn da auch nur ein einziger heimischer Polizist im Revier war. Vermutlich alles Rotationspolizisten, warum das wohl ?

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Pöse aber wohl wahre Worte von Schwarzwälder. :closedeyes:

Aber warum sollte überhaupt eine Nachschau erfolgen?

  • Stehen die Waffen außerhalb der Wohung?
  • Hast Du keinen Nachweis nach §36 Abs. 3 Satz 1 erbracht?

Also "Petzen" beim Rechnungshof und eine jammerliche Petitionsbeschwerde schon alleine wegen der Steuergeldverschwendung bei einem vorbildlichen LWB wären bei einer anlaßlosen Nachschau noch die kleinsten Gemeinheiten. Aber viele Behörden wissen schon, was eine wirtschaftliche und sparsame Haushaltsführung ist.

Weshalb sind denn die "Fundzahlen", so wie sie sind? :teu38:

Weil ganz resourcensparend nur den LWB nachgegangen wird, wo Erfolge zu erwarten sind. :heuldoch:

  • LWB, die seit Jahrzehnten nur eine SigPi auf der WBK haben
  • LWB, die als "Altbesitzer" oder Erben seit kleinen Ewigkeiten keinen Kontakt zur Waffenrechtsbehörde hatten
  • LWB, die auf Nachfragen der Waffenrechtsbehörde nicht reagiert haben
  • ...

Wirklich mißtrauisch wäre ich nur dort, wo extra Personal gesucht wird oder wurde. :unsure: Denn Ausgaben müssen auch gerechtfertigt werden. :hi:

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Weshalb sind denn die "Fundzahlen", so wie sie sind? :teu38:

Weil ganz resourcensparend nur den LWB nachgegangen wird, wo Erfolge zu erwarten sind. :heuldoch:

Wobei man die Zahlen auch dahingehend prüfen muss, ob der Fehler tatsächlich beim Waffenbesitzer lag. Ich erinnere z.B. an seltsame Auffasung zum Behältnis und nicht mehr gültiger VDMA. Bei dieser Auslegung sieht das Amt eine unzureichende Aufbewahrung, obwohl keine vorliegt. Die Zahlen dürfen nicht unreflektiert gesehen werden.

Gruß

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Wird also nur mit Anmeldung gehen. Glaubt ihr, daß das klappt? Oder gibt es Ärger wenn ich die nicht unangemeldet rein lasse?

Gruß

kape357

Hallo kape357

wenn dir die unangemeldete Kontrolle gerade nicht passt, sagen wir mal weil einer guten Bekannten gerade die Waschmaschine kaputtgegangen ist und die Bude unter Wasser steht und du nur schnell dass Werkzeug zusammensuchst und losmußt, damit Schlimmeres verhindert wird, oder du gerade zur wichtigen Weihnachtsfeier deines Betriebes unterwegs bist, wovon evtl. dein Weiterkommen abhäng, wird sicherlich Verständnis aufgebracht. Ein angekündigter Terminvorschlag sollte als nette Geste gesehen werden.

Steven

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Immer noch ein schöner Thread.

Als Überschrift wäre besser gewesen: "Es darf nicht sein was ich nicht haben will!"

Nach meiner persönlichen Erfahrung ist grade die Klientel bei einer Kontrolle/Maßnahme in etwa so beständig in ihrem "Wiederstand" wie ein Eiswürfel in der Sahara.

Oder liefert sammelwürdig lustige Beschwerden.

Schönen Gruß an die LWB-"Resistance"... Bei Euren Kontrollen würd ich gern Mäuschen spielen. :lol:

Wahre Helden eben.

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Immer wenn Gesetz gelebt werden muss, ist man im Spannungsfeld, denn jeder versucht das Gesetz nach seinen Interessen auszulegen. Der Dicke Hund ist eigentlich, dass die Waffenbehörde und der LWB konträre Interessen haben sollen. Denn eigentlich sind diese Behörden für uns LWB Dienstleister. Inzwischen gibt es aber diese Feind-Bild Grundstellung, in die wir und die Behörde durch die Politikos hineingedrängt werden. Schade.

Sollte jemand mit einer Nachschau konfrontiert sein, ist es seine persönliche Entscheidung, was er tut und lässt. Ich empfehle: Alles, was unbedingt nötig ist, und nicht mehr. Knackpunkte wären:

- Die Waffenbehörde anrufen und die Kontrolle hinterfragen, bevor die Damen und Herren ins Haus kommen.

- Nur die Räume betreten, die die Aufbewahrung von Waffen und Munition betreffen.

- Zeugen hinzuziehen, am Besten einen freundlichen Nachbarn, der Anwalt ist.

- (Den Kontrollumfang vorher besprechen und aufschreiben, gegenzeichnen lassen.) Bei schlechtem Gefühl...

Ob denn nun die einzelnen Einträge auf der/den WBK/s vorgeführt werden müssen oder nicht, ergibt sich für mich auch nicht so direkt, gibt Argumente dafür und auch dagegen.

Viel Glück und gute Vorbereitung.

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Denn eigentlich sind diese Behörden für uns LWB Dienstleister. Inzwischen gibt es aber diese Feind-Bild Grundstellung, in die wir und die Behörde durch die Politikos hineingedrängt werden. Schade.

Na ich hoffe das ist nicht überall so. Es scheint, als ob die Damen und der Herr des OA Freising hier noch die vernünftigeren SBs sind. Antworten einem auf Email Anfragen am nächsten Tag, sher freundlich und vor allem hilfreich. Ich fühle mich bei meinem Servicedienstleister (SB) gut aufgehoben :eclipsee_gold_cup: , und hoffentlich dann auch im Januar wenn's mit den WBKs zur Sache geht.

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Nein,

Uwes Aussage ist nicht sich an Recht und Gesetz zu halten, sondern Recht und Gesetz zu ignorieren und einfach den Forderungen der Verwaltung nachzukommen, ohne zu fragen, ob diese Forderungen sich aus Recht und Gesetz ergeben oder einfach dem Willen von Beamten und Angestellten entsprungen sind. Bitte lese Uwes Worte und nicht nur was Du dachtes, dass er geschrieben hätte! :rolleyes:

Denn darum geht es hier im Thread.

Was darf bei einer Nachschau kontrolliert werden und was muß der LWB nach dem Gesetz dabei tun?

Ja sag mal!!! DU brüstest Dich doch hier mit Deiner gehobenen Beamtenbildung! Dann lies DU doch bitte nochmal den 36 durch! Das GR auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird da eingeschränkt zur Kontrolle der Aufbewahrung gemäß der Absätze 1 und 2! Was bringt dies wohl zwangsweise mit sich? Einsicht in den Schrank, falls nicht Superman samt Roentgenblick vor Dir steht! Das ganze WaffG basiert auf dem Versuch, alle denkbaren "Szenarien" abzudecken. Das ist streckenweise durch eben solche undifferenzierten Universalformulierungen auch erreicht worden. Du bist überdies nicht der einzige gehobene Beamte hier...

So, nun noch viel Spaß beim Diskutieren! Wie schon gesagt hab ich HIER gelernt, nicht um jeden Preis jeden überzeugen zu wollen. Lebt sich so viel ruhiger... :beach: MfG, Doc

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... Dann lies DU doch bitte nochmal den 36 durch! ...

So, nun noch viel Spaß beim Diskutieren! Wie schon gesagt hab ich HIER gelernt, nicht um jeden Preis jeden überzeugen zu wollen. Lebt sich so viel ruhiger... :beach: MfG, Doc

... und ich kenne selbst zur Genüge die "Wo steht das?"-Fragen und die tollen, für alle theoretisch möglichen Fälle gemachten Gesetze (Das WaffG ist da im Vergleich gar nicht einmal so umständlich und kompliziert zu lesen).

Nur ich konnte die mir gestellten "Wo steht das?"-Fragen beantworten.

In §36 steht nicht, dass der LWB, bei dem eine Nachschau erfolgt, der nachschauenden Behörde die Schränke zu öffen hätte. Also wo steht das?!!!

§ 36

  • Abs. 1 ist die Generalnorm zur Verwahrung aller Waffen und von Munition
  • Abs. 2 ist die Spezialnorm zur Verwahrung für EWB-pflichtige und verbotene Waffen
  • Abs. 3 S. 1 regelt die Nachweispflicht der Maßnahmen
  • Abs. 3 S. 2 regelt das bedingte Zutrittsrecht für die Behörde bzw. deren Vertreter
  • Abs. 3 S. 3 schränkt das Zutrittsrecht bei Wohnräumen zusätzlich ein
  • Abs. 4 ist die Übergangsregelung zum Inkrafttreten
  • Abs. 5 ist die Verordnungsermächtigung und
  • Abs. 6 ist die Sonderfallregelung

Also wo steht im 36er, dass die Schränke vom LWB bei der Nachschau zu öffnen sind? - Nirgendwo!!!

ist wohl zu spät für richtige Rechtschreibung. Wer noch etwas findet, kann's behalten.

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Zum Teil wurde Deine Frage hier ja bereits beantwortet. Mich erstaunt allerdings, dass nach 12 Seiten niemand den mit § 36 Abs. 3 WaffG im Zusammenhang stehenden § 39 Abs. 1 WaffG zitiert hat, der da lautet:

"Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen durchführt oder sonst den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen"

Wenn Dich der Waffenkontrolleur fragt, ob das in den Schränken auch das ist, was in der Waffenbesitzkarte drin steht (seine Aufgabe ist, das zu kontrollieren), musst Du das auch tun. Verstöße können nach § 53 Abs. 1 Nr. 21 WaffG als OWI geahndet werden und wenns mehrfach vorkommt auch Deine Zuverlässigkeit berühren (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG).

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Zum Teil wurde Deine Frage hier ja bereits beantwortet. Mich erstaunt allerdings, dass nach 12 Seiten niemand den mit § 36 Abs. 3 WaffG im Zusammenhang stehenden § 39 Abs. 1 WaffG zitiert hat, ...

Wieso? :confused:

Hatte jemand das hier bestritten? :unknw:

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Soll ich jetzt auch noch anfangen, im Bezug auf den § 39/1Kümmel zu spalten?

Wirklich lustig bisher- oder auch nicht.

Um mal wieder anzuhetzen: Was sind "Auskünfte" und wer bestimmt deren Inhalt?

So- mal gespannt, was jetzt kommt.

Edith meint, um noch was draufzugießen sollte man auch den Abs. 3 des § 39 noch lesen.

Und wer legt fest, welcher nun den Vorang...der eine zu Aufbewahrung....der anderer zur Nachschau (und um die geht es doch wohl gerade?) oder doch oder wie zur Nachschau der Aufbewahrung???

Ich könnte mich ... :rotfl2:

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Um es vorweg zu schicken, dieser Thread ist albern, ja albern, alberner Helge ...

Und Frank Göpper müssen wir nicht anrufen, wir können uns doch auch selbst blamieren:

1. Schritt. Der Blick ins Gesetz (hätte hier ruhig mal einer machen können ...)

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

2. Schritt: Mal kurz überlegen:

In 1. und 2. steht, wie ich die Kanonen verwahren soll.

In 3. steht, dass ich die zur sicheren Aufberwahrung getroffenen Maßnahmen nachzuweisen habe. Ich muss Wohnräume aber nicht zugänglich machen. Ich könnte mich natürlich jetzt darauf zurückziehen, zu sagen, ich mache dann eben meine Schränke nicht auf, oder ich breche die Überprüfung an der Stelle ab, an der sie die Öffnung der Schränke verlangen. Praktisch geht das. Das entbindet mich aber nicht von meiner Nachweispflicht.

Und zu einer Nachschau der in Abs. 1 und 2 normierten Pflichten würde z.B. auch die getrennte Lagerung von Waffen und Munition gehören. Dazu ist mE ein Blick in den Schrank unerlässlich, ja sogar die Überprüfung der Einzelwaffe ist dazu eigentlich erforderlich, ob nämlich nicht doch Munition drinsteckt. Lasse ich die Kontrolleure also rein, weigere mich dann aber, die Schränke aufzumachen, werde ich mich wohl anschliessend allen Ernstes fragen lassen müssen, was ich da in dem Moment zu verbergen hatte. Die möglichen Konsequenzen sind bekannt. Insbesondere würde ich mich als Kontrolleur nicht veräppeln lassen, sondern dann auch alle waffenrechtlichen Register ziehen ! (Wie man in den Wald reinruft ...)

Wer also die Nachschau nicht haben will, kann sie (vorausgesetzt, sie soll in Wohnräumen stattfinden) auch gleich verweigern und braucht keine Querulatorenshow zu starten. Muss dann aber geeignete Nachweise führen, die die von der Behörde ev, formulierten Fragen beantworten.

Natürlich kann ich alle Waffen und die Munition in der ganzen Wohnung verstreuen, so lange ich da bin und kein Unbefugter darauf Zugriff nehmen kann. Ob aber die geladene Beretta am Garderobenhaken, die 1000 Schuss 9Para auf dem Teppich und 500 Schuß Schrot in der Badewanne dem Behördenvertreter den Eindruck vermittelt

a) alles klar, hier ist alles so, wie es sein soll ... oder

B) oh oh, da komm ich aber nächste Woche noch mal wieder

... muss jeder für sich selbst entscheiden.

3. Schritt:

Prüfung eindeutig verweigern oder wenn, sie dann auch gleich vernünftig abwickeln. Mausebärs Variante halte ich zwar für die eindeutig schlechteste Alternative, um die Sache für alle Beteiligten vernünftig zu erledigen, aber ... möglich ist sie natürlich.

Gruß,

Michael :peinlich: er Thread

PS: Entschuldigung, wenn ich das so formlos sage, aber das ist ja hier ein öffentlicher Thread. Und wenn ich als waffenunerfahrene "Öffentlichkeit" hier reinschauen würde (und es werden genug Leute tun), dann ... :17: würde ich sofort Mitglied bei Sportmordwaffen.de werden. "Take them from their cold dead hands, but take them, yeah !!

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Coltfan, dein Versuch ehrt dich. Es bringt aber nichts jemandem die Realität vor Augen zu führen, wenn dieser diese aber garnicht sehen will. Ich habe bereits auf Seite 1 in Beitrag 2 und Beitrag 15 alles zum Thema gesagt. Entweder es wird schlicht nicht wahrgenommen (was mit der ignore Funktion ja möglich ist) oder man will es einfach nicht zur Kenntnis nehmen, weil es nicht in den Kram passt. Ich wette, selbst wenn du §36 Schritt für Schritt auseinandernimmst, also jede Pflicht aus Abs.1 u. 2 einzeln aufführst und dahinter immer den Satz aus Abs 3 "hat zur Überprüfung der Pflichten nach Abs. 1 u. 2" wird wieder gefragt werden: "Muss ich wirklich..."

Wer nicht will, muss ja nicht, soll aber nachher nicht jammern!

Gruß

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Muss ich dem Kontrolleur wirklich den Tresor zeigen ?

Schließlich statuiert § 36 III 2 WaffG lediglich die Pflicht "Zutritt zu den Räumen zu gestatten". Von "Tresor zeigen" steht da nichts. Ebensowenig, dass der Kontrolleur den Tresor - und sei es nur von außen - überhaupt sehen darf.

Da muss es doch ausreichen, dem Kontrolleur einen Schritt in den Raum zu gestatten (eben "Zutritt") und ihm glaubhaft zu versichern, der Tresor stehe dahinten neben dem Schrank (oder sonstwo in dem Raum).

Also ne- mehr als "Zutritt" ist wirklich nicht drin.

Nun alle zufrieden ?

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es kann zu Hause der Aufstand gegen den Kontrolleur gestartet werde.

Wie soll das gehe, ich lasse die Kontrolleure doch gar nicht rein, soll ich mir den Aufstand dann selbst vor dem Spiegel vorführen.

Obwohl, ich glaube, das ist dann die Antwort.

@Orange73: :eclipsee_gold_cup:

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Um es vorweg zu schicken, dieser Thread ist albern, ja albern, alberner Helge ...

In 3. steht, dass ich die zur sicheren Aufberwahrung getroffenen Maßnahmen nachzuweisen habe.

Praktisch geht das. Das entbindet mich aber nicht von meiner Nachweispflicht.

auch die getrennte Lagerung von Waffen und Munition gehören.

Gruß,

Michael :peinlich: er Thread

Hallo Michael

das ist doch mal eine klare Aussage. Über das Konstrukt, es muß überprüft werden, ob bei den Waffen keine Mun liegt, würde die Inaugenscheinname der Waffen gehen. Aber bei VDS1 wäre dem auch nicht so. Also ist meine Frage beantwortet. Geht nicht.

Warum du diesen Threat als peinlich bezeichnest, ist dein Geheimnis. Gibt es dumme Fragen?

Steven

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Hallo Michael

das ist doch mal eine klare Aussage. Über das Konstrukt, es muß überprüft werden, ob bei den Waffen keine Mun liegt, würde die Inaugenscheinname der Waffen gehen. Aber bei VDS1 wäre dem auch nicht so. Also ist meine Frage beantwortet. Geht nicht.

Warum du diesen Threat als peinlich bezeichnest, ist dein Geheimnis. Gibt es dumme Fragen?

Steven

Vielleicht liegt es daran, dass genau diese Antworten bereits mehrfach hier im Thread erfolgt sind, jedoch penetrant negiert wurden. Ein Blick ins Gesetz hätte zudem gereicht, um den Umfang der Kontrolle ableiten zu können. Das Herumreiten auf einer fehlenden Strichaufzählung ist einfach nur naiv.

Wie hier bereits von vielen Stellen aufgezeigt, gibt es genau 2 Möglichkeiten:

1. Du verweigerst die Kontrolle in WOHNRÄUMEN.

2. Du ermöglichst die Kontrolle zu deinen Pflichten nach Abs 1 u. 2

Gruß

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