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IGNORED

Rückbau Einzel --> Mehrlader


ToBo

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Ihr Wissenden,

habe heute einen Schwedenmauser Carl Gustav erworben. Super Zustand und

Nummerngleich. Preis von 190,- Euro war auch OK.

Bevor ich nun den Waffenerwerb anmelde, möchte "ich" das Teil Rückbauen

lassen, da bis jetzt noch Einzellader.

Technisch gesehen sind im Magazinkasten links und rechts Stege eingeschweist.

Die Schrauben des Magazinkastens sind NICHT verklebt oder die Köpfe verschweist.

Also die Entnahme des Magazinkastens ist problemlos möglich.

Rein technisch gesehen wäre das wegfräsen der Stege für mich auch kein Problem,

da entsprechender Maschinenpark (Fräsmaschine, Drehbank, oder Erodiermaschinen)

vorhanden.

Allerdings gibt es da wohl ein Problem mit dem DÜRFEN oder ?

Bzw. müsste ich nicht eine Bescheinigung eines Büchsenmachers haben, der den

fachgerechten Rückbau des Magazinkastens bescheinigt ?

Ich möchte gern die Waffe gleich als Mehrlader anmelden um eventuelle Kosten

zu sparen, falls das Amt Einzellader in meine WBK einträgt.

Wie gehe ich am besten vor ?

Grüße.

ToBo

Geschrieben

Magazine sind meines Wissens nach keine wesentlichen Waffenteile, die darf man selbst bearbeiten. Einen Unterschied zwischen Wechselmagazinen und fest eingebauten Magazinen sehe ich nicht.

Geschrieben
Magazine sind meines Wissens nach keine wesentlichen Waffenteile, die darf man selbst bearbeiten. Einen Unterschied zwischen Wechselmagazinen und fest eingebauten Magazinen sehe ich nicht.

Da hast Du wohl prinzipiell recht, doch mir hat jemand gesagt, das man dadurch

die Eigenschaft, Schussfolge der Waffe ändern würde und das dürfte nur

ein Büchsenmacher ?

Geschrieben

§ 26 WaffG ist hier einschlägig...

Was gemacht werden kann ist folgendes:

1. einem Büma ( Mensch mit Waffeninstandsetzungsgenehmigung ) geben

2. von der Behörde einen Erlaubnisschein für diesen Fall holen ( kostet

natürlich! )

Was man nämlich bedenken sollte: ein Verstoß gegen den § 26 ist ein Vergehen = Straftat!

edit: verdippt

Geschrieben
Ich möchte gern die Waffe gleich als Mehrlader anmelden um eventuelle Kosten

zu sparen, falls das Amt Einzellader in meine WBK einträgt.

Keine meiner Ordonnanzwaffen hat einen Zusatz wie "Einzellader" oder "Mehrlader".

Da der SB die Waffen auch niemals sieht, wird er es ohnehin nicht wissen.

Geschrieben
Keine meiner Ordonnanzwaffen hat einen Zusatz wie "Einzellader" oder "Mehrlader".

Da der SB die Waffen auch niemals sieht, wird er es ohnehin nicht wissen.

Aber auf dem Lieferschein des Händlers steht explizit "Karabiner Einzellader"

Diesen übersende ich mit dem Antrag "Anmeldung Waffenerwerb" an

die Behörde. Ergo, ist dort bekannt, dass es sich um einen Einzellader

handelt. Jetzt könnte ich darauf hoffen, dass die Waffe "nur" als

Repetierbüchse eingetragen wird und ich lege selber Hand an.

DAS wäre aber dann wohl eine Straftat und es soll schon alles

mit rechten Dingen zugehen und ohne Risiko.

Geschrieben
§ 26 WaffG ist hier einschlägig...

Na ob §26 hier zuständig ist, würde ich aber noch bezweifeln.

Es handelt sich ja technisch um den Magazinkasten und der ist kein

erlaubnispflichtiges Teil nach WaffG. Wenn ich nun aus einem meiner

anderen Mehrladern den Kasten entnehme, ein paar Löcher wegen

Gewichtreduzierung reinbohre kann mir niemand was. Genauso als

wenn ich ein Paar Löcher in den Schaft bohre.....

§26 steht da wohl eher arbeiten an Lauf, Verschluß, Griffstück

durchzuführen, bzw. der Herstellung von Waffen. Wobei eben

die erlaubnispflichtigen Teile im Vordergrund stehen.

Geschrieben
Keine meiner Ordonnanzwaffen hat einen Zusatz wie "Einzellader" oder "Mehrlader".

Da der SB die Waffen auch niemals sieht, wird er es ohnehin nicht wissen.

Ja, ist aber unsicher... weil je nachdem, wo er den her hat

1) beim Vorbesitzer stand die Seriennummer als EL in der WBK Gelb Alt und wird auch so ausgetragen

oder

2) der Büxer hat in explizit als EL verkauft und vermerkt das auch so ggü. der Behörde im Waffenhandelsbuch...

In beiden Fällen würde ihm das auf die Füsse fallen, würde da mal einer nen Quercheck machen...

Das Papier von der Behörde holen und dann nen Büxer, der den Umbau macht/bestätigt (wenn man es zB aus Pingeligkeit halt selber machen will), kommt da einfacher und ist rechtlich sauber...

Verstehste... ?

Geschrieben
1) beim Vorbesitzer stand die Seriennummer als EL in der WBK Gelb Alt und wird auch so ausgetragen

oder

2) der Büxer hat in explizit als EL verkauft und vermerkt das auch so ggü. der Behörde im Waffenhandelsbuch...

Verstehste... ?

Klar verstehe ich das.

Ich habe aber auch schon Mehrlader auf alten gelben gesehen.

Auch speziell bei der Amnestie in den 70er wurde so einiges eingetragen, was bei näherer Hinsicht (jetzt bei Erb-Angelegenheiten) sich als völliger Blödsinn entpuppte.

Die Leute haben damals den SBs diktiert was sie schreiben sollten.

Wenn es dort als Einzellader beschrieben wurde und jetzt ein Mehrlader ist... wer will wissen wer wirklich schlecht geschaut hat?

Geschrieben
... Es handelt sich ja technisch um den Magazinkasten und der ist kein

erlaubnispflichtiges Teil nach WaffG. ...

§26 steht da wohl eher arbeiten an Lauf, Verschluß, Griffstück

durchzuführen, bzw. der Herstellung von Waffen. Wobei eben

die erlaubnispflichtigen Teile im Vordergrund stehen.

Lies Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 2, Nr. 8.2:

Im Sinne dieses Gesetzes... wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden...

Die unterstrichenen Begriffe sind erlaubnispflichtige Tätigkeiten. Diese Erlaubnis fußt auf der Grundlage von § 21 oder § 26 WaffG.

Fazit: Die Sache mit dem Umbau ist ohne entsprechende Erlaubnis nicht legal.

Geschrieben

Ich habe es eben erfolgreich hinter mich gebracht, mit nem Mosin.

Dummerweise ist selberbearbeiten nicht, weil schon, wie erwähnt, das eben die Eigenschaft der Schusswaffe ändert. Wenn die als Einzellader eingetragen ist, geht das Ding dummerweise auch so auf Deine Karte, wenn Du nicht (wie ich es vergessen habe), das vorher schon abklärst. Bei mir ist er als Einzellader eingetragen worden, ich habe mich dan Frankonia begeben, dem Büchstenmachen 20€ für das Ändern (Stahlstift raus) und vor allem den Änderungsbescheid geboten, den Zuschlag bekommen (weil wenig Arbeit, das System habe ich schon zerlegt) und mit dem Bescheid wieder zum Amt, so dass dann alles geklärt war. Umgeändert, "Stempel druff" und gut wars.

Alles andere bringt Dich oder den Vorbesitzer in Verruf. Sicher.

Viele Grüße

paper

Geschrieben

Als die neue Gelbe rauskam, habe ich vorher mit dem SB gesprochen und dann vom BüMa einen Einzellader zurückbauen lassen. Der stand auch in der WBK als Einzellader drin. Mit einer Bescheinigung vom BüMa wurde er dann vom SB umgetragen als Mehrlader. Gebührenfrei.

Geschrieben

Lass sie doch von dem Verkäufer auf Mehrlader rückbauen. Dann trägt er ihn in seinem Waffenhandelsbuch auch als Mehrlader aus. Das machen wir auch so, kostet bischen extra aber verhindert viel ärger.

Geschrieben

Mal ganz abgesehen davon, dass es in der aktuellen rechtlichen Behandlung keinen Unterschied gibt und es sich folglich auch nicht bei der ursprünglichen Abänderung um eine Umarbeitung auf erleichterte und wegfallende Erlaubnisvoraussetzungen handelt: Es stellt einen erlaubnispflichtigen Umbau dar, unabhängig davon, ob beide Waffen rechtlich gleich behandelt werden (was sie seit der "neuen Gelben" ohnehin werden).

Genausowenig kannst Du (in Eigenregie ohne Herstellungserlaubnis) mit dem von Dir vorgebrachten Argument einen 4 mm M20-Umbau zurückrüsten. Das ist unabhängig von der Tatsache, dass dieser seit 01.04.2008 ein entsprechendes Bedürfnis voraussetzt.

Die Frage nach Bearbeitung/Instandsetzung und rechtlicher Einstufung der Waffe sind zwei völlig getrennte Fragestellungen.

Als weiteres Beispiel ist der Bereich der erlaubnisfreien Waffen zu nennen: Auch bei einer "frei ab 18"-Druckluft-/Airsoftwaffe bleibt z.B. das Verkürzen des Laufs oder die Veränderung der Schussfolge eine erlaubnispflichtige Tätigkeit. Es ist völlig gleichgültig, ob die eigentliche Schusswaffe erlaubnisfrei zu erwerben ist.

Geschrieben
Also die Entnahme des Magazinkastens ist problemlos möglich.

Das macht mich immer noch etwas stutzig: Es wurde nur das Magazin geändert, jedoch nicht gegen Austausch gesichert. Der Wechsel eines Magazins ist jedoch üblicherweise nicht erlaubnispflichtig. An der Technik der Waffe wird überhaupt nichts verändert. Die Mehrladefunktion ist die ganze Zeit über gegeben, es ist lediglich das mitgelieferte Magazin auf einen Schuß begrenzt. Aber das kann man ja ohne Probleme einfach tauschen. Und das soll wirklich verboten sein? Ich bin mir noch nicht schlüssig...

Geschrieben
§ 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

(1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.

(2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen zu beschränken. Personen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine Bearbeitung oder Instandsetzung erforderlich machen können, überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen erteilt werden.

;

Da ist eindeutig. Du darfst nicht ohne diese Erlaubnis.

Bei einem EWB freien, einläufigen Perkussionsvorderlader darfst Du auch nicht die Schwanzschraube auf den Lauf anpassen.

Was Du darfst ist in Anlage 2 zu §2 Abs 2 - 4 klar ausgesagt:

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)

Erlaubnisfreie Arten des Umgangs

4.

Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung

4.1

Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

;

smilie_happy_011.gif solange das möglich ist.

Geschrieben
Da ist eindeutig. Du darfst nicht ohne diese Erlaubnis.

Magazinwechsel ist keine Instandsetzung...

Ich sage nicht, daß es problemlos ist, aber ich zweifle noch ob es verboten ist.

Geschrieben
Das ist eindeutig. Du darfst nicht ohne diese Erlaubnis.

Das ist es meiner Meinung nach ganz und gar nicht. Eindeutigen Aufschluss gibt

da wohl erst Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 2, Nr. 8.2, wie Aton oben schrieb.

Übrigens hat es mich auch gewundert und es ist wirklich so. Die Schrauben

sind NICHT verschweist oder verklebt. Der Kasten lässt sich problemlos

entnehmen.

Wie auch immer. Habe meinem SB per Mail enstprechend angefragt, wie

zu verfahren ist und hoffe auf baldige verbindliche Auskunft.

Wenn ich was weiss, poste ich es hier.

Bis dahin.

Danke und Gruss.

ToBo

Geschrieben
Wie auch immer. Habe meinem SB per Mail enstprechend angefragt, wie

zu verfahren ist und hoffe auf baldige verbindliche Auskunft.

Wenn ich was weiss, poste ich es hier.

Bis dahin.

Danke und Gruss.

ToBo

Hatte auf EL umgebautes Ordo auf alter WBK, das wieder zruückgebaut werden sollte 2003 wegen neuer gelber WBK.

SB damals angefragt, Antwort, da neue Gelbe vorliegt, auf ML bei Büma abändern lassen

und nach der Änderung zur Eintragung vorbeikommen. Hat die Stempelgebühr

beim SB gekostet und ich glaube einen 20ziger beim Büma.

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen

8.

8.1

werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen,

8.2

wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,

;

wohl in Verbindung mit §26.

Es stellt sich immer wieder heraus, das WaffG ist alles andere als eindeutig oder zu begreifen und die Abgrenzung zu Sprengstoffrecht und anderen Gesetzen ist auch an manchen Stellen unpräzise.

Viel Erfolg für die Anfrage und Änderung.

:icon14:

Geschrieben

also wenn Du eine ALTE GELBE WBK hast, dann ist der Austausch des Magazins VERBOTEN! Außerdem ist vorne auf dem Lauf ein E für Einzellader eingeschlagen. Wenn Du eine NEUE GELBE WBK hast, dann ist der Umbau erlaubt - aber den kannst Du als normal sterblicher nicht machen (zumindest solltest Du es nicht können) da die Schrauben verklebt sind, eine Lademulde eingeschweißt wurde (letzte Variante) bzw. ein Holzklotz im Magazinkasten mit einem Spannstift fixiert (erste Variante) ist. Hast Du einen als E-Lader gekennzeichneten Repetierer erworben (wurde als E-Lader beim Vorbesitzer so eingetragen), an dem die Schrauben ohne Problem herausdrehbar sind, dann hast DU ein Problem. Denn der Gesetzgeber hatte damals ja diesen Umbau als VORRAUSSETZUNG zum vereinfachten Erwerb vorrausgesetzt. Aber das gute ist wiederum, - es gibt mitlerweile immer mehr ehemalige E-Lader die wieder als Mehrlader umgebaut wurden. Also wird es irgendwann schwer sein nachzuvollziehen (es sei den die Behörden machen sich die Mühe) WANN der Umbau stattgefunden hat. Am sichersten ist es wie schon vorher beschrieben. das ganze einen Büchser machen zu lassen. Nur wird es bei manchen Umbauten (mit der verschweißten Lademulde) einfach nur eine Kostenfrage sein ob sich ein Rückbau rentiert.Eigentlich sind solche Lademulden gar nicht so schlecht - wenn die Disziplin so geschossen werden kann.Wie gesagt - besser auf Nummer sicher gehen, auch wenn die Handwerklichen Fähigkeiten da sind.

Gruß

Slot

Geschrieben

Also noch mal, um falsche Schlußfolgerungen / Interpretationen zu vermeiden.

Ich habe die Waffe gestern SO gekauft. Die Schrauben des Kastens sind weder

verschweist, noch verklebt und lassen sich mühelos raus schrauben.

Im Magazinkasten ist links und rechts jeweils ein Metallsteg eingeschweist.

Wirklich saubere arbeit. Diese Stege begrenzen den Hub des Magazines

auf max 1 Patrone. KEIN E in den Lauf gestempelt und ich habe eine

NEUE Gelbe WBK.

UND: Ich habe den Kasten wieder ohne jegliche Veränderung

eingeschraubt. Es wäre wie geschrieben technisch ein leichtes für

mich die Stege zu entfernen, bzw. einen anderen Kasten einzusetzen.

ABER gerade weil ich das rechtens in trockene Tücher haben will,

mach ich das nicht und warte auf die Antwort des SB.

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