Markgraf Posted September 19, 2009 Share Posted September 19, 2009 Hallo zusammen, vor ein paar Wochen hatte ich mich endgültig entschieden meine sportlichen Aktivitäten auf den Bereich des Ordonnanzgewehrschießens auszudehnen. Also kurzerhand die Befürwortung beim Verband ( BDS ) beantragt, Langwaffentresor angeschafft, Gelbe WBK nach "§14 Abs 4 WaffG" beantragt. So weit so gut. Heute den Briefkasten geöffnet. Umschlag vom Polizeipräsidium Dortmund geöffnet und die Sonne ging auf. Da lag sie nun, meine Gelbe WBK.... Zweiter Blick auf die erste Seite: "Blablabla.. Einzelladerwaffen...blablabla..." Der Schock war groß !!!! Jetzt kommt die Quizfrage: Auf der Rückseite unter "Amtliche Eintragungen" ist der Passus "Waffenbesitzkarte nach §14 Abs. 4 WaffG" eingetragen samt Dienstsiegel und Unterschrift. Bedeutet das, dass die Behörde nur ein Überholtes Formular benutzt hat und ich mir gemäß aktueller Fassung des §14 Abs. 4 WaffG Repetierer / Mehrlader etc... auf diese Karte zulegen kann, oder habe ich die A..Karte gezogen und muss das Ding reklamieren ????????????? Wer kennt sich aus ?? Gruß Markgraf Link to comment Share on other sites More sharing options...
hexoplast75 Posted September 19, 2009 Share Posted September 19, 2009 Es ist genau so wie du es schon ahnst: Es ist ein altes Formular, das durch den Eintrag auf der Rückseite auf den aktuellen Stand gebracht wurde. So weit ich weiß gibt es zwar die Vorlage für eine "neue" gelbe WBK, jedoch keine neuen Formulare im Umlauf. Die Änderung gibt es ja auch erst seit 2003. So schnell sind die Behörden/Druckereien nicht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
ThomasMueller Posted September 19, 2009 Share Posted September 19, 2009 Das ist ok. Die müssen Unmengen an alten "Gelben" vorrätig haben. Sechs Jahre nach der WaffG-Änderung immer noch nicht aufgebraucht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted September 19, 2009 Share Posted September 19, 2009 Das ist völlig ok so. Ich habe auch noch nie ein aktualisiertes Formblatt für die "neue" gelbe WBK gesehen. Wichtig ist die ungekürzte Übernahme des geltenden § 14/4: eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Das ist ja mit dem einfachen Satz in Deiner WBK sicher gestellt. In meiner Gelben ist der Erwerb dieser Waffen im Wortlaut des 14/4 geschrieben. Ich habe in meiner noch überflüssigerweise das 2/6 Erwerbsstreckungsgebot drin. Überflüssig deswegen, weil ohnehin Gesetz. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Markgraf Posted September 19, 2009 Author Share Posted September 19, 2009 Vielen Dank Leute !!!! Jetzt hat sich mein Puls wieder beruhigt ................ Dann kann ich mich ja jetzt ans einkaufen machen !!! Markgraf Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted September 19, 2009 Share Posted September 19, 2009 Neue Vordrucke für die gelbe WBK gibt es in der Tat noch nicht (wie z.B. auch keins für den Kleinen Waffenschein) und deshalb werden die alten Vordrucke weiterhin verwendet und entsprechend angepasst. Es wird kein Schaden sein, wenn es irgendwann mal neue Vordrucke gibt und die Waffenbehörde noch eine Menge der alten Vordrucke vorrätig hat, denn auch diese werden ja weiterhin für die Ausstellung solcher Ersatzfertigungen bzw. als Folge-WBK benötigt werden. Erst wenn mal niemand mehr eine alte gelbe WBK hat, sind die alten Vordrucke wertlos und reif für die Aktenvernichtungsfirma. Aber das dürfte noch "etwas" dauern. Link to comment Share on other sites More sharing options...
emmi2 Posted September 19, 2009 Share Posted September 19, 2009 Die müssen Unmengen an alten "Gelben" vorrätig haben. Sechs Jahre nach der WaffG-Änderung immer noch nicht aufgebraucht. Da kann ich nur schlussfolgern,....... wir kaufen einfach zu wenig um die alten gelben Formulare aufzubrauchen,................ich werde jedenfalls meinen Teil dazu beitragen den alten Formularen den garraus zu machen,...... gruß emmi Link to comment Share on other sites More sharing options...
BlueFace Posted September 19, 2009 Share Posted September 19, 2009 Hi, mal was anderes, kann ich die Alte Gelbe, einfach in eine Neue Gelbe umändern lassen? Oder brauche ich hierfür eine Bedürfnisbestätigung vom Verband? Noch etwas, können dann dort auch Erbwaffen, welche zur Zeit (ohne Munitions Berechtigung) auf Grün stehen, eingetragen werden? Gruß Blue Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted September 20, 2009 Share Posted September 20, 2009 ... brauche ich hierfür eine Bedürfnisbestätigung vom Verband?Noch etwas, können dann dort auch Erbwaffen, welche zur Zeit (ohne Munitions Berechtigung) auf Grün stehen, eingetragen werden? Bist Du aktiver Sportschütze ? Dann einfach das Verbandsformular im Bezug auf die Gelbe ausfüllen und abgeben. Dann bescheinigt Dir das Dein Verband und alles, was möglich ist, wird dann ganz einfach erworben. D.h., was bisher als Erbenwaffe auf Grün steht, erwirbst Du als Schützenwaffe auf Gelb. Link to comment Share on other sites More sharing options...
JuergenG Posted September 20, 2009 Share Posted September 20, 2009 ....aber auf eine neu ausgestellte Gelbe nach § 14 (4) und nie nicht eine Alte Gelbe ändern lassen. Gründe dafür stehen hier genügend im Forum. Link to comment Share on other sites More sharing options...
2nd_Amendment Posted September 20, 2009 Share Posted September 20, 2009 ....aber auf eine neu ausgestellte Gelbe nach § 14 (4) und nie nicht eineAlte Gelbe ändern lassen. Gründe dafür stehen hier genügend im Forum. Das Erwerbsstreckungsgebot gilt auch für die alte gelbe WBK. Ein Umschreiben der gelben WBK alt auf neu ist im WaffG nicht vorgesehen sondern es muss wie bei einer Neubeantragung verfahren werden. Trotzdem kann sich eine Anfrage bei der Waffenbehörde lohnen, da manche aus Kulanz dennoch umschreiben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
BlueFace Posted September 20, 2009 Share Posted September 20, 2009 Danke, für all die Infos, werde mal mit meiner Behörde reden.......... Gruss und schönes WE Blue Link to comment Share on other sites More sharing options...
JuergenG Posted September 20, 2009 Share Posted September 20, 2009 Das Erwerbsstreckungsgebot gilt auch für die alte gelbe WBK. In Frankfurt oder sonstwo vielleicht auch, aber hier nicht ! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Götterbote Posted September 20, 2009 Share Posted September 20, 2009 Wieso bei Dir denn nicht? Bei uns gilt die 2/6 Regel für die alte "Gelbe", neue "Gelbe" und für die "Grüne" zusammen. Ausnahme Jäger und Sammler. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mike57 Posted September 20, 2009 Share Posted September 20, 2009 Wieso bei Dir denn nicht?Bei uns NRW gilt die 2/6 Regel für die alte "Gelbe", neue "Gelbe" und für die "Grüne" zusammen. Ausnahme Jäger und Sammler. NRW = No Rifles wanted.... Link to comment Share on other sites More sharing options...
JuergenG Posted September 21, 2009 Share Posted September 21, 2009 Wieso bei Dir denn nicht? Weil sich die Behörde hier an § 58 (1) WaffG hält, und nicht ihr eigenes Gesetz macht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted September 21, 2009 Share Posted September 21, 2009 Weil sich die Behörde hier an § 58 (1) WaffG hält, und nicht ihreigenes Gesetz macht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
alzi Posted September 22, 2009 Share Posted September 22, 2009 Weil sich die Behörde hier an § 58 (1) WaffG hält, und nicht ihreigenes Gesetz macht. und ich dachte hier schon ausdrücklich urteile zitiert gesehen zu haben, die 2/6 auch auf alt-gelb anwenden. ich finds ja gut wie das bei dir läuft, keine frage! hab ich mich bezüglich der urteile geirrt? oder was verwechselt?..... jedenfalls hatte ich das so in erinnerung... 2/6 "jetzt" auch für alt-gelb..... gruß alzi Link to comment Share on other sites More sharing options...
2nd_Amendment Posted September 22, 2009 Share Posted September 22, 2009 Alzi, du hast dich nicht geirrt! Hier liegt ein Missverständnis bzgl. der Auslegung des § 58 Abs. 1 WaffG vor. VG Ansbach (Der Ort ist mittlerweile jedem ein Begriff!!!), Urteil vom 29.06.2005 - Az. AN 15 K 05.00592: Nach § 58 Abs. 1 WaffG gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I Seite 432) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I Seite 1779) fort, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird. Abweichende Bestimmungen für Waffenbesitzkarten sind in § 58 WaffG nicht geregelt. Dies bedeutet, dass die nach altem Recht erteilten Waffenbesitzkarten weiterhin den Besitz der unter Geltung alten Rechts erlaubt erworbenen Waffen erlauben und sowohl der Besitz als auch der Erwerb der unter Geltung alten Rechts (also bis 31.3.2003) erworbenen Waffen nicht erneut einer Erlaubnispflicht mit Inkrafttreten neuen Rechts am 1. April 2003 unterworfen werden. Eine weitergehende Bedeutung kommt alten Erlaubnissen schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu. Dass sie keine weitergehende Bedeutung für Erwerbsvorgänge, die ab 1. April 2003 stattfinden, haben, ergibt sich auch aus der amtlichen Überschrift „Altbesitz“. Findet ab 1. April 2003 ein Erwerbsvorgang im Sinne von §§ 10, 14 WaffG statt, führt dies nach der Bestimmung des Art. 19 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts zur Anwendung des neuen Rechts. Dies ergibt sich auch daraus, dass das zuvor geltende Waffenrecht ausdrücklich nach Art. 19 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts aufgehoben wurde. Maßgebend ist daher, wann der einer Erlaubnispflicht unterworfene Vorgang stattfindet, nicht, ob jemand schon vor Inkrafttreten des jetzt geltenden Waffenrechts eine Waffenbesitzkarte hatte oder nicht. Würden die alten Waffenbesitzkarten, die nur eine Verkörperung der Erlaubnis darstellen, weiter benutzt, könnten sie bei Erwerbsvorgängen ab 1. April 2003 und für den auf solchen Erwerbsvorgängen beruhenden Besitz nur mit den Einschränkungen des neuen Rechts weiter verwendet werden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
JuergenG Posted September 22, 2009 Share Posted September 22, 2009 So was ähnliches mit etwas anders gelagertem Tenor gibt es auch vom VG Frankfurt. So what, sind doch Einzelfallentscheidungen, oder ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
2nd_Amendment Posted September 22, 2009 Share Posted September 22, 2009 So was ähnliches mit etwas anders gelagertem Tenor gibt es auch vom VG Frankfurt.So what, sind doch Einzelfallentscheidungen, oder ? Aus meiner Sicht sind die aber ausnahmsweise mal gut begründet, weshalb ich denke, dass da auch höhere Instanzen so entscheiden werden. Aber solange dein SB das anders sieht bist du fein raus. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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