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IGNORED

Erste unangemeldete Kontrolle!


TelliPirelli

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Naja, wäre schön gewesen, den folgenden Streitpunkt mit einer präzisen Definition auszuräumen:

1.) Berechtigter = jemand, der eine waffenrechtliche Erlaubnis mit entsprechendem Erlaubnisniveau besitzt

oder

2.) Berechtigter = jemand, der eine waffenrechtliche Erlaubnis für exakt diesen Waffentyp (Kaliber etc) besitzt.

Die von P88Champion zitierte Bundestagsdrucksache ist für mich ein deutlicher Hinweis auf die erste Option, da hier von "Erlaubnisniveau" gesprochen wird. Hätte kriegerlein Recht, gäbe es diesen Ausdruck nicht.

Gute Differenzierung! Ich meine auch zweiteres, also Erlaubnisniveau. Nur was genau versteht man darunter?

Es sind wohl nicht alle waffenrechtliche Erlaubnisse gleichwertig. Manche setzen z.B. kein Bedürfnis voraus (4mm M20). Da aber Signalpistolen im Kaliber 4 ein Bedürfnis voraussetzen, ist mir nicht klar, wieso diese Erlaubnisse minderwertiger sein sollen als die eines Sportschützen. Konsequenterweise müsste man dann auch vertreten, dass ein Jäger ein höheres Erlaubnisniveau hat als ein Sportschütze, da für ihn der leidige § 6 AWaffV nicht gilt.

Zweitens:

Wofür sollte man denn die Möglichkeit der Waffenausleihe geschaffen haben, wenn ich mir als Besitzer eines 357er Revolvers nur einen 357er Revolver leihen darf?

Sehr gut gefällt mir auch dein systematisches Argument mit der Waffenausleihe. Das sollte man in der Tat einheitlich auslegen. Die Waffenausleihe ist auch nur zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck möglich. Sportschützen dürfen sich deshalb keine Waffen ausleihen, die unter § 6 AWaffV fallen.

Insgesamt ein Top Beitrag, wahrsager. Danke!

Deinem letzten Beitrag, dass man keinen Voreintrag braucht stimme ich zu.

@IMI: Peace, Bruder! Wenn du wegen jedem Mist so leicht aus der Fassung zu bringen bist, dann sollte man mal über einen Widerruf deiner waffenrechtlichen Erlaubnisse nachdenken.

Geschrieben
Das ist sehr naiv gedacht.

Bestehende Möglichkeiten wecken bei Behörden auch immer den Wunsch sie zu nutzen, solange es gegen Bürger geht, die auch was zu verlieren haben. Die sind in der Regel einfach zu handlen. Und zur Bekämpfung von illegalem Waffenbesitz ist diese angestrebte Gesetzesänderung genauso wenig geeignet wie angedacht.

Allein das Land Brandenburg hat seit 2003 annähernd 2000 Nachschauen gehalten. Es ist ein Argument der Waffengegner die Kontrollmöglichkeiten schlechtzureden, um Unzulänglichkeiten in der WaffRÄnd vorzugaukeln. Da nicht drauf reinfallen.

Wer §12 und die Waffenleihe beherrscht, kann über den Begriff "Berechtigter" nicht stolpern.

Geschrieben
...@IMI: Peace, Bruder! Wenn du wegen jedem Mist so leicht aus der Fassung zu bringen bist, dann sollte man mal über einen Widerruf deiner waffenrechtlichen Erlaubnisse nachdenken.

Tolles Totschlagargument.

Was besseres hast wohl nicht drauf als solch eine blödsinnige Äusserung? :peinlich::gaga::peinlich:

Sag mal, gehts noch?

Widerruf doch meine WBKs - ich widerruf Dir Deine ! :heuldoch:

Geschrieben

*grinz*

Nun fangt euch mal wieder:

Es wurde nichts eindeutig erklärt!

Somit hat jeder recht oder auch nicht..

Berechtigung, Erlaubnisniveau..

Alles Auslegungssache..

Das kann noch was werden ....

:s3:

Geschrieben
§ 36 (3) WaffG, Stand Oktober 2002:

...

Mir erschliesst sich nicht, woraus Du die Rechtswidrigkeit der Maßnahme ableitest.

...

Vlt. daraus: "... Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung..."... da diese seiner Meinung nach, ja nicht bestanden... wäre die Kontrolle nicht zu begründen gewesen... :confused:

Geschrieben
*grinz*

Nun fangt euch mal wieder:

Es wurde nichts eindeutig erklärt!

Somit hat jeder recht oder auch nicht..

Berechtigung, Erlaubnisniveau..

Alles Auslegungssache..

Das kann noch was werden ....

:s3:

Du solltest nur wissen, dass die Begründung zu einer Gesetzesvorlage vor Gericht einen sehr hohen Stellenwert besitzt, was die Auslegung der leider immer öfter sprachlich katastrophal abgefassten §§ betrifft.

Es ist ganz einfach: Du liegst 100% falsch, der Rest liegt fast 100% richtig.

Geschrieben
Du solltest nur wissen, dass die Begründung zu einer Gesetzesvorlage vor Gericht einen sehr hohen Stellenwert besitzt, was die Auslegung der leider immer öfter sprachlich katastrophal abgefassten §§ betrifft.

Es ist ganz einfach: Du liegst 100% falsch, der Rest liegt fast 100% richtig.

Lasst euch überraschen...

Die Behörden freuen sich

bestimmt über LWB, die

ihnen sagen, wo der Hase

lang läuft...

Von mir aus habt ihr alle recht;

wenn ihr besser schlafen könnt..:-))

"Geduld, eine der wesentlichsten

Eigenschaften des Menschen....."

Good night, all...:-))

Geschrieben
Lasst euch überraschen...

Die Behörden freuen sich

bestimmt über LWB, die

ihnen sagen, wo der Hase

lang läuft...

Von mir aus habt ihr alle recht;

wenn ihr besser schlafen könnt..:-))

"Geduld, eine der wesentlichsten

Eigenschaften des Menschen....."

...

Nun, die Konformität meiner Meinung mit der Ansicht meiner Behörde ist gegeben :P

Geschrieben
Nun, die Konformität meiner Meinung mit der Ansicht meiner Behörde ist gegeben :P

Wenn ich hier behauptete, man müsste der Behörde Urkunden vorlegen, um eine dritte Kurzwaffe zu beantragen, dann wäre das noch lange nicht richtig, nur weil meine Behörde es so sieht.

Geschrieben
Nicht zugeben können, dass man sich geirrt hat.

Noch viel verbreiteter als Geduld.

Solange SB es so sehen....

kann ich nicht ganz irren....

Ich habe es wiederholt geschrieben:

MICH betrifft es nicht; 2 KW; regel-

mässiges Schiessen, Korrekte

Verwahrung..Berechtigt bin ich auch noch,

der behörde habe ich bereits alles belegt..

Ob ich mich irre oder nicht:

wenn, dann trifft es Andere..

Ich melde mich bei WO bald ab;

Besserwisser muss ich nicht fördern,

mich kann ich allein vertreten..

Tschüss!

Geschrieben
Solange SB es so sehen....

kann ich nicht ganz irren....

Meinst Du das ernst?

Ich melde mich bei WO bald ab;

Besserwisser muss ich nicht fördern,

mich kann ich allein vertreten..

Hier haben ein Dutzend Leute erklärt, wie die rechtliche Lage ist, es wurden Gesetze und eine Bundestagsdrucksache zitiert, von Dir kommt nur "es ist aber so" und WIR sind die Besserwisser?

"Hallo, ist da Polizei? Hier sind ganz viele Geisterfahrer" (Der Spruch ist mal wieder fällig)

Tschüss, viel Spaß beim selbst vertreten.

Geschrieben
Ich melde mich bei WO bald ab;

Besserwisser muss ich nicht fördern,

mich kann ich allein vertreten..

Tschüss!

Wäre schade Kriegerlein, wenn du nun zum Einzelkämpferlein würdest - bleibt doch einfach!

@all: Kriegerlein hat nicht in allen Punkten ganz Unrecht. Zielvier hat das in seinem Post schon angedeutet.

Der springende Punkt ist tatsächlich die eigenliche Berechtigung. Ich will die kritischen Punkte der Zusammenlagerung mal kurz anreisen:

Fallbeispiel: Jäger und Waffensammler

Waffensammler hat die Berechtigung für den Besitz von FA und Schalldämpfer - hier ist es völlig ausgeschlossen, dass der Jäger, Zugang zu diesen Waffen hat. Ebenso, dass der Waffensammler Zugang zur Munition des Jägers hat.

Solche Fallbeispiele lassen sich noch mehrfach konstruieren.

Gruss

SWJ

Geschrieben

Eigentlich ist die Lösung ganz einfach!

Wenn das Ehepaar gemeinsam, oder von mir aus auch nacheinander eine WBK beantragt hat, hat sie dem Sb in der Waffenbehörde doch wohl auch die gemeinsame Waffenaufbewahrung angezeigt, die dann wohl auch so akzeptiert sein müßte!

Sollte es sich um Altbesitz handeln und man hat die Aufbewahrung noch nicht nachweisen müssen, dann einfach seinen Sachbearbeiter fragen, wie er die Sachlage nach seiner Rechtskenntnis sieht!

Ist er sich nicht sicher, wird er selbst nachfragen, oder an seinen 1. Sachbearbeiter verweisen (sollte die Regel sein).

Sollte er es gegen allen logischen Rechtsauffassungen nicht akzeptieren, müßt Ihr handeln!

Denn es wird Euer Sachbearbeiter sein, der die Aufbewahrung kontrolliert, bzw. kontrollieren läßt.

Ist er der Meinung, dass Eure Waffenaufbewahrung nicht gesetzeskonform ist, wird es Ärger geben.

Sicher kann man den Klageweg beschreiten, den Ärger und die Kosten habet Ihr dann!

Ihr habe es doch erkannt, es ist nicht jeder Punkt im WaffG eindeutig definiert und eineige Punkte sind eben Ansichts- und Auslegungssache.

Aus diesem Grunde ist für einen Bayern nicht unbedindigt die Rechtslage zum Waffengesetz eines Mecklenburgers ausschlaggebend, sondern die seiner Waffenbehörde!

Wer schon einmal zwischen Bundesländern gewechselt hat, wird sicherlich erfahren haben, dass in den unterschiedlichen Waffenbehörden die Uhren manchmal anders ticken.

Damit meine ich nicht unbedingt, dass in Ostfriesland die Uhr links herum läuft.

Natürlich kann jeder auf seinem Rechtsstandpunkt beharren und sich mit seiner Behörde anlegen, aber ob es tatsächlich Sinn macht, glaube ich nicht.

In der Regel wird es aber eine für beide Seiten befriedigende Lösung geben.

Bei verhärteten Fronten kann und soll man natürlich auch den Rechtsweg beschreiten, habe ich auch schon getan und gewonnen!

Geschrieben
Wäre schade Kriegerlein, wenn du nun zum Einzelkämpferlein würdest - bleibt doch einfach!

@all: Kriegerlein hat nicht in allen Punkten ganz Unrecht. Zielvier hat das in seinem Post schon angedeutet.

Der springende Punkt ist tatsächlich die eigenliche Berechtigung. Ich will die kritischen Punkte der Zusammenlagerung mal kurz anreisen:

Fallbeispiel: Jäger und Waffensammler

Waffensammler hat die Berechtigung für den Besitz von FA und Schalldämpfer - hier ist es völlig ausgeschlossen, dass der Jäger, Zugang zu diesen Waffen hat. Ebenso, dass der Waffensammler Zugang zur Munition des Jägers hat.

Solche Fallbeispiele lassen sich noch mehrfach konstruieren.

Gruss

SWJ

*grummel*...

Na,gut: ich bleibe...

Aber nur, bis alle meiner

Meinung sind...

kriegerlein :bud:

Geschrieben
IMI!!!! Ich sitz hier im warmen Büro!

Du meinst, Durst auf mehr zu haben? :heuldoch:

Hier noch eines:

Volksfest20031012.jpg

Sollte jetzt aber reichen, schließlich hat er auch nur eines:

bier_400_dpa-1221578988.jpg

Geschrieben
Waffensammler hat die Berechtigung für den Besitz von FA und Schalldämpfer - hier ist es völlig ausgeschlossen, dass der Jäger, Zugang zu diesen Waffen hat. Ebenso, dass der Waffensammler Zugang zur Munition des Jägers hat.

Suboptimale Beispiele :-). Jäger können zwar kein Bedürfnis für Vollautomaten haben, für Schalldämpferwaffen aber sehr wohl. Und viele Sammler haben auch einen Munitionserwerbsschein.

Carcano

Nicht zugeben können, dass man sich geirrt hat.

Noch viel verbreiteter als Geduld.

Für WO und WuH geradezu typisch; im realen Leben nicht ganz selten.

Carcano

Archiviert

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