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IGNORED

Entwicklung bei Bedürfnisprüfung Sportwaffen


Gast

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Kommt aus einem anderen Thread, ist dort aber m.E. nicht so gut plaziert.

Nach der neuen Regelung gilt:

Zuerst mal gilt die Wettkampfteilnahme nur für das (weitere) Bedürfnis bei Neuanträgen, über das Grundkontingent hinaus.

Da ich nur die Befürwortungsrichtlinie beim BDS kenne, gehe ich davon aus, dass sich zumindest dort in der Praxis kaum etwas ändern wird, weil nämlich auch der BDS voraussetzt, dass eine Erhöhung des Regelkontingents das wettkampfmäßige "Bewegen" der bereits vorhandenen Waffen voraussetzt. Andere Verbände werden es wahrscheinlich ähnlich halten.

Das ist also m.E. nichts Tragisches.

Aber bei der "weiteren", wieerholten Bedürfnisprüfung kann natürlich Arges lauern:

Es kann ja nun passieren, dass eine Waffenbehörde ihr "Ermessen" ausübt und nicht nur stichprobenartig, sondern auf breiter Front alle Waffenbesitzer aus dem Sportbereich einer erneuten Bedürfnisüberprüfung unterzieht. Wenn sie dabei herausfindet, dass z.B. von 1.000 Sportschützen nur 500 regelmäßig trainieren, also an den Trainingsterminen ihres Vereins teilnehmen, kann sie WBK´s widerrufen. Komischerweise gilt dies ja wohl nicht für Erbwaffen, die bedürfnisfrei, nur auf Grundlage des "Erbenprivilegs" erworben werden können. Gerade hieraus ergibt sich m.E. ein besonderer Aspekt, zu dem ich weiter unten komme.

Offene Fragen beim Sportschützenbedürfnis sind zunächst:

- Wird ein Bedürfnis angenommen, wenn eine (regelmäßige) Trainingsteilnahme bescheinigt wird ?

- wird es erst dann bejaht, wenn eine bestimmte Anzahl von Trainingsterminen bescheinigt wird (so wie bei der ersten

Bedürfnisprüfung) ? Arg.: Wenn eine Wettkampfteilnahme gar nicht angestrebt ist, gibt es dann ein "sportliches" Bedürfnis ?

- oder wird es erst dann bejaht, wenn eine Wettkampfteilnahme nachgewiesen wird ?

- Was passiert, wenn z.B. von x vorhanden Waffen nur y benutzt werden (soweit sich das aus einer Trainingsteilnahmebescheinigung überhaupt ablesen lässt ?) Die Bedürfnisse orientieren sich ja auch an den einzelnen Disziplinen. Kann die Berechtigung dann auch teilweise -nur für bestimmte Waffen- widerrufen werden ?

Zu diesen Fragen wird im Gesetz wahrscheinlich keine Definition stehen, sondern hier wird wahrscheinlich das Ermessen der Behörde ausschlaggebend werden.

Bereits jetzt kann man allen (legalen) Waffeneigentümern nur raten, ihre regelmäßige Teilnahme am Training unbedingt ab sofort zu dokumentieren, und zwar für alle Waffen, die man behalten will.

Und den Vereinen, ihre Mitglieder mobil zu machen und dies auch zu betreiben, aber im positiven Sinne: Kommt Schiessen, es lohnt sich !

Es könnte auch peinlich werden, wenn sich in solchen Zusammenhängen herausstellt, dass ein Großteil oder überwiegender Teil der Waffen z.B. gar nicht mehr genutzt wird.

Hier sind vor allem die Verbände gefragt, die ihre Vereine und Mitglieder darauf hinweisen sollten, dies schnell umzusetzen.

Dies gilt vor allem auch in Bezug auf ev. Karteileichen, deren Austritt, erloschene Mitgliedschaft o.ä. vielleicht nicht immer von allen Vereinen nachverfolgt wurde.

Wenn die behördliche Bedürfnisüberprüfung zugleich zur Aufdeckung von Meldepflichtverstößen bei Vereinen führt, könnte es für manchen, der seine Kartei nicht akkurat verwaltet, ebenfalls peinlich werden.

Schließlich ergibt sich noch ein Kuriosum im Verhältnis zu Erbwaffen.

Zunächst: Das sogenannte ErbenPRIVILEG ist kein "Privileg". Es ist ein Grundrecht, nämlich das auf Erbrecht und Eigentum.

Der Sportschütze erwirbt bedürfnisabhängig, der Erbe nicht. Tatsächlich wird der Sportschütze durch diese Regelung möglicherweise eigentumsrechtlich schlechter gestellt, als der Erbe. Der Erbe erwirbt bedürfnisfrei, nur auf Grundlage des Erbfalls, als besonderem Fall des Eigentumsschutzes. Für den originären Erwerber der Gegenstände soll dies aber nicht gelten ? Ich schiesse nicht mehr, meine Waffen sollen nach Widerruf der WBK eingezogen werden. Dann schützt nur mein sofortiger Tod das Eigentums-, bzw. Erbrecht meines Erben ?

Und hier kommt ja auch wieder der beabsichtigte Wegfall des § 8 ins Spiel, der keinesfalls nur deshalb wegfällt, weil er angeblich ja überflüssig ist. Dadurch wird m.E. auch eindeutig der Spielraum der Behörde verkürzt, der ja bei Sportschützen zunächst mal über § 8 ein generelles Bedürfnis bejaht und so auch ein behaltendürfen (z.B.) bei reiner Vereinsmitgliedschaft, als Ermessensentscheidung erleichtert.

Gruß,

Coltfan

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Es war genial eingefädelt.

Zuerst hieß es ganz harmlos: Kontrolle nach 3 Jahren, um ungerechtfertigte Waffenbeschaffung für "Schein-Sportschützen" zu verhindern.

Aber das Eigentum an der Waffe wurde langfristig nicht infrage gestellt...

Und jetzt kommen die Brüder mit chronischer Bedürfnisprüfung.

Damit haben die Sozialisten den Besitz zur Leihgabe gemacht.

Da kann ich nur zitieren:

"Ba, watt habt ihr für e'ne fiese Charakter !" (Die Feuerzangenbowle, Lehrer Crey, genannt "Bömmel").

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- Was passiert, wenn z.B. von x vorhanden Waffen nur y benutzt werden (soweit sich das aus einer Trainingsteilnahmebescheinigung überhaupt ablesen lässt ?) Die Bedürfnisse orientieren sich ja auch an den einzelnen Disziplinen. Kann die Berechtigung dann auch teilweise -nur für bestimmte Waffen- widerrufen werden ?

Genau diese Frage stelle ich mir auch gerade! Im worst case kann der SB also theoretisch verlangen, alle Waffen müssen mindestens zu einer KM vorgestellt werden. Im best case reicht nur die Teilnahme an einem Wettkampf?

Was wenn es für diese speziellen Waffen keine KM gibt oder der Verband es einfach nicht bietet - Pech gehabt? Zählen Pokalschießen auch, was ist genau unterste Bezirksebene?? Kann Behörde y es anderes als Behörde x handhaben?

Fragen über Fragen - hat hier jemand vielleicht schon fundierte Antworten darauf, für Vorbereitung zu Gegenmaßnahmen, sprich Abwehr von Willkür durch Behörde? Ist alles doch nicht so schlimm?

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Fundierte Antworten hole ich mir SOFORT beim Anwalt meines Vertrauens sobald der Schadenfall eingetreten ist. In diesem Moment werde ich ihn beauftragen, meine Interessen wahrzunehmen.

Und dann wird durchgeklagt, bis ich Recht bekomme oder die letzte Instanz ausgeschöpft ist.

Hinnerk

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Was wenn es für diese speziellen Waffen keine KM gibt oder der Verband es einfach nicht bietet - Pech gehabt? Zählen Pokalschießen auch, was ist genau unterste Bezirksebene?? Kann Behörde y es anderes als Behörde x handhaben?

Falls das kein Altbesitz ist, hätte die Waffe vom Verband überhaupt unter den Voraussetzungen des §14 befürwortet werden dürfen? Dann sollte ein anderer Verband dafür eine Disziplin haben. An dem Wettkampf kann man wahrscheinlich wieder nur teilnehmen, wenn man Verbandsmitglied. Dann kann die Waffe von diesem Verband befürtortet werden und das Problem existiert nicht. Alsio, Mitglied in mehreren Verbänden sein.

Dann kriegt der SB aber schwere Kopfschmerzen, wenn man mit Waffenbefürwortungen von drei Verbänden kommt und drei mal eine 9x19 beantragt hat. SIG 210, STI 2011 und eine P38 vielleicht???? :rotfl2:

MFG

AE

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Wenn alle mit allen Waffen jedes Jahr zu den KM und den BM müssten... das würde zeitlich schon gar nicht gehen, von den Standkapazitäten abgesehen.

Machen wir im Verein und es geht. BDS, RSB, .... Ist aber auf unterster Ebene stressig. Sonst sehen wofür man sich qualifiziert und auswählen was man oberhalb von Bezirk bzw. Kreis schießt.

MfG

AE

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Wieso?

Dann werden einfach mehr Stände gebaut und mehr Meisterschaften, oder größere Meisterschaften abgehalten ;)

Entschuldige: :rotfl2:

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Achso... was machen die Leute, die zwei K98, einen K31 und dazu zwei Schweden im Schrank haben? Treten die in einer Disziplin 5 mal an?

Oder gar wenn am gleichen Tag in zwei hundert km entfernten Orten noch die KW-Disziplin 2.59 für die .45 ACP geschossen wird?

Regel 1.58 K31 einsetzen

Disziplin 3106 1. K98

Disziplin 3107 1. Schwedenmauser

Disziplin 3111 2. Schwedenmauser

Disziplin 3210 2. K98

Wo ist das Problem? BDS-Disziplinen 1 Tag, DSB Disziplin ein anderer Tag

Geht alles, locker. Und wenn Du das richtig Wettkampfmässig schießt, sind mehrere Dienstgewehre unumgänglich, weil die Visierung für jede Disziplin passen muß und jede Disziplin ist anders.

MfG

AE

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RSB Regel 2.53 => STI 2011

BDS 1214 => SIG 210

BDMP oder VdRBw => P38

Gibt es wirklich und für mehr als ein Kaliber.

MfG

AE

Ist mir bekannt. Stell dir vor, ich bin SB: Jetzt erklär mir mal, wo das "besonders anzuerkennende persönliche Interesse" gegenüber der öSuO liegt, dass es erforderlich macht, dass du alle diese Disziplinen schießen musst.

Die öSuO kann gerade noch verkraften, dass du eine, max. zwei Disziplinen schießt, auf keinen Fall jedoch mehr, als das (momentane) Grundkontingent zulässt. Die Konzentration auf wenige Disziplinen wird zwangsläufig durch mehr Trainigszeit und bessere Vorbereitung auf die einzelne Disziplin zu größeren Erfolgen führen. Auch, dass man eine Disziplin mit mehreren Kal. schießen muss, ist gegenüber der Maxime "sowenig wie..." schlecht begründbar.

Ihr Antrag wird abgelehnt.

Wo steht - nebenbei - dass das von uns als Grundkontingent angesehene genau so bestehen bleibt? Vorschlagstexte nochmal genau!! lesen. Dann Motte "denke wie der Feind" beherzigen. Dann nochmal lesen.

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Ist mir bekannt. Stell dir vor, ich bin SB: Jetzt erklär mir mal, wo das "besonders anzuerkennende persönliche Interesse" gegenüber der öSuO liegt, dass es erforderlich macht, dass du alle diese Disziplinen schießen musst.

Die öSuO kann gerade noch verkraften, dass du eine, max. zwei Disziplinen schießt, auf keinen Fall jedoch mehr, als das (momentane) Grundkontingent zulässt. Die Konzentration auf wenige Disziplinen wird zwangsläufig durch mehr Trainigszeit und bessere Vorbereitung auf die einzelne Disziplin zu größeren Erfolgen führen. Auch, dass man eine Disziplin mit mehreren Kal. schießen muss, ist gegenüber der Maxime "sowenig wie..." schlecht begründbar.

Ihr Antrag wird abgelehnt.

Wo steht - nebenbei - dass das von uns als Grundkontingent angesehene genau so bestehen bleibt? Vorschlagstexte nochmal genau!! lesen. Dann Motte "denke wie der Feind" beherzigen. Dann nochmal lesen.

Ist bereits begründet worden, durch ein rechtskräftiges Gerichsturteil dazu. Der Sachbearbeiter der betreffenden Dienststelle wird nie wieder einen Waffenrechtsantrag bearbeiten,....

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Moin archangel

Sei bitte nicht böse, aber Du bist nicht so ganz auf dem Laufenden.

Sollte es ein Urteil in dieser Richtung gegeben haben, so gilt dies nur für den erfolgreichen Kläger. Es gibt bei uns keine Musterurteile, an die sich ein Gericht halten muß.

Bei Deiner Auflistung welche Waffe bei welcher Meisterschaft ein Bedürfnis auslöst hast Du eines übersehen:

Die "Meisterschaftsregel" gilt nur für den Neuerwerb über das Grundkontingent hinaus.

Stehen bei Dir bereits mehrere Waffen im Schrank, Wirst Du jetzt regelmäßig den Fortbestand des Bedürfnisses nachweisen müssen. Wie war das noch gleich? Wie viele Standbesuche pro Jahr gelten als regelmäßig? Wie viele Trainingmöglichkeiten hast Du pro Woche? 2 mal 4 Stunden? Wie viele Waffen willst Du in dieser Zeit schießen?

Wenn das grundsätzliche Bedürfnis für Sportschützen fällt, darfst Du für jeden Knaller in Deinem Schrank je nach Lust und Laune Deines SB das weitergehende Bedürfnis einzeln nachweisen.

Manfred

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Moin archangel

Sei bitte nicht böse, aber Du bist nicht so ganz auf dem Laufenden.

Manfred

Moin Moin Manfred,

ich bin nicht böse.

Vor Gericht uand auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand; und der Kommandant ist Gott und Richter in einer Person. Ich hatte einmal die Ehre auf große Fahrt zu gehen.

Knaller hab ich nciht im Schrank stehen Die habe ich mangels Wettkampftauglichkeit längst entsorgt. Hab halt Lehrgeld bezahlt.

Ich habe auch einen Finnen wieder abgegeben, weil ich damit nicht mehr klar kam. Wenn ein anderer damit zum Wettkampf geht, gut so; besser als wenn dieses Gewehr bei mir nicht ausgeführt wird, dafür wäre es zu schade.

Und die Teilnahme an Training und Wettkämpfen weise ich nach. Der SB hat mehrere Aktenordner Nachweise über rmehrere Jahrzehnte geqäult angesehen und dann beim Schießbuch endgültig abgewinkt. Soviel Platz hat der SB in den Aktenschränken für Kopien auch nicht; und ich bin nicht der Einzige in meiner Ecke.

Nein, ich habe das Urteil nicht erstritten, falls das jemand wissen will; die Urteilsbegründung habe ich im Original lesen dürfen.

Frohe Pfingsten

:rolleyes:

MfG

AE

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Stehen bei Dir bereits mehrere Waffen im Schrank, Wirst Du jetzt regelmäßig den Fortbestand des Bedürfnisses nachweisen müssen. Wie war das noch gleich? Wie viele Standbesuche pro Jahr gelten als regelmäßig? Wie viele Trainingmöglichkeiten hast Du pro Woche? 2 mal 4 Stunden? Wie viele Waffen willst Du in dieser Zeit schießen?

Wenn das grundsätzliche Bedürfnis für Sportschützen fällt, darfst Du für jeden Knaller in Deinem Schrank je nach Lust und Laune Deines SB das weitergehende Bedürfnis einzeln nachweisen.

Manfred

Macht man pro Waffe 5 Schuß.

Wenn aber jedesmal alle Waffen mitgeschleppt werden, ist es eine Frage der Zeit, wann man zum "lohnenden Ziel" wird.

Aber alle Waffen nach jedem Schießen putzen :crying:

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Macht man pro Waffe 5 Schuß.

Wenn aber jedesmal alle Waffen mitgeschleppt werden, ist es eine Frage der Zeit, wann man zum "lohnenden Ziel" wird.

Aber alle Waffen nach jedem Schießen putzen :crying:

:crying: nicht doch. Sind doch keine Vorderlader und macht man doch gerne für seien Hobby. :s75:

Und dann fahr ich mit dem M113 zum Training und wenn es friert, mach noch die Kettenpolster ab und die Eiskrallen drauf.

:bb1:

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