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IGNORED

Illegaler Munitionsbesitz ?


podenco

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moin,

da die Jägerprüfung schon einige Jahre zurückliegt aber das Thema, aus gegebenen Anlaß, auf der Tagesordnung steht:

Darf ich Langwaffenmunition besitzen (lagern), die nicht aus Waffen meiner WBK verschossen werden kann?

Es liegen meiner Fragestellung Aussagen auf einer Hegeringversammlung (letzte Woche) eines Sachbearbeiters bzw eine telefonische Auskunft von einem anderen Sachbearbeiter aus einem anderen Landkreis in Schleswig-Holstein zugrunde.

Es wurde der Verlust der grünen Pappen in Aussicht gestellt

Ob ich mir beliebige LW-Mun kaufen darf, ist nicht meine Frage.

podenco

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moin,

da die Jägerprüfung schon einige Jahre zurückliegt aber das Thema, aus gegebenen Anlaß, auf der Tagesordnung steht:

Darf ich Langwaffenmunition besitzen (lagern), die nicht aus Waffen meiner WBK verschossen werden kann?

Es liegen meiner Fragestellung Aussagen auf einer Hegeringversammlung (letzte Woche) eines Sachbearbeiters bzw eine telefonische Auskunft von einem anderen Sachbearbeiter aus einem anderen Landkreis in Schleswig-Holstein zugrunde.

Es wurde der Verlust der grünen Pappen in Aussicht gestellt

Ob ich mir beliebige LW-Mun kaufen darf, ist nicht meine Frage.

podenco

Solange die Munition zur Jagd verwendet werden kann/darf, kannst Du argumentieren, daß Du sie zum Verschießen aus einer geliehenen Waffe besitzt bzw. nutzen willst.

Mit gültigem JJS kein Problem. Welches Ordnungsamt?

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Es geht vermutlich darum, dass der 1. April naht, an dem der Jagdschein bei manchem vermutlich nicht mehr gültig ist.

Ist aber eigentlich ein alter Hut. So einige hatten damals 2002 gewarnt, da hatte es dann aber immer geheißen dass das alles nicht so heiß gekocht wird.

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moin,

da die Jägerprüfung schon einige Jahre zurückliegt aber das Thema, aus gegebenen Anlaß, auf der Tagesordnung steht:

Darf ich Langwaffenmunition besitzen (lagern), die nicht aus Waffen meiner WBK verschossen werden kann?

Es liegen meiner Fragestellung Aussagen auf einer Hegeringversammlung (letzte Woche) eines Sachbearbeiters bzw eine telefonische Auskunft von einem anderen Sachbearbeiter aus einem anderen Landkreis in Schleswig-Holstein zugrunde.

Es wurde der Verlust der grünen Pappen in Aussicht gestellt

Ob ich mir beliebige LW-Mun kaufen darf, ist nicht meine Frage.

podenco

Das wurde Dir doch heute im W&H Forum ausführlich erklärt, sogar von zwei Rechtsanwälten. Glaubst Du uns nicht?

---

Tom

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Das wurde Dir doch heute im W&H Forum ausführlich erklärt, sogar von zwei Rechtsanwälten. Glaubst Du uns nicht?

---

Tom

Hi Tom,

Es wurde nicht erklärt sondern mal wieder per copy and paste aus dem Waffengesetz zitiert !

Und ob jemand RA ist erkennt Du wohl an den Hirschen ?

Als Ergebnis mal wieder (bis jetzt) ein Griff in die Tonne!

Evt gibt es ja zZ ähnlich gelagerte Fälle, da offensichtlich von den SB's am Rad gedreht wird.

Danke für Deinen sehr informativen Beitrag!

podenco

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Es wurde nicht erklärt sondern mal wieder per copy and paste aus dem Waffengesetz zitiert !

Und ob jemand RA ist erkennt Du wohl an den Hirschen ?

Nö, ich kenne die! :eclipsee_gold_cup:

Aber was sonst sollte denn als Basis für eine vernünftige Argumentation herhalten, wenn nicht das Waffengesetz? :confused:

Steht doch alles ganz klar drin, was gibt es da noch zu erklären?

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

Und hier noch mal mit den Worten von IMI:

Als Jäger darfst Du sämtliche LW-Patronen besitzen (die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sind).

Dabei ist es unerheblich, ob Du die dazu passenden Waffen besitzt!!!

Und noch eine Erläuterung von Andreas:

wen du im Besitz eines gültigen Jagdscheines bist.

Ist deine Jagdpappe abgelaufen ( nicht Rechtzeitig verlängert...) behält die WBK bis zum Widerruf ihre Gültigkeit... du darfst die Waffen besitzen; nicht mehr aber Munition !

Lass dich nicht Bange machen, wenn einer mit dem Verlust der Pappe droht. Zeige ihm einfach die Stelle im Gesetz, das sollte genügen.

Ich weiss, dass einige Sachbearbeiter gerne ihr eigenes Gesetz machen wollen. Aber so weit sind wir noch nicht.

Ach ja, es gibt hier im Forum auch Sachbearbeiter, die eine ganz vernünftige Ansicht haben. Vielleicht antwortet ja einer/ eine.

---

Tom

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Hallo podenco

da haben wir wieder den Fehler, den viele von uns machen. Sie wollen deutlich sehen, wo im Gesetz steht, daß etwas erlaubt ist. Der Umkehrschluss gilt aber hier. Wenn etwas nicht explizit verboten ist, ist es erlaubt. (so sollte es in einer Demokratie sein)

Steven

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Also,

1) Landkreis Segeberg und Plön

2) Es wurde öffentlich auf einer Hegeringversammlung vor >100 Jägern im Kreis Segeberg kommuniziert ! und wie geschrieben von einem anderen SB telefonisch bestätigt !

Ich leide nicht an Langeweile aber das muß doch grundsätzlich öffentlich geklärt werden.

Ich werde den LJV bitten sich dieser Sache anzunehmen und im Mitteilungsblatt für SH eine schriftliche Aussage zu bringen.

Gruß podenco

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Also,

1) Landkreis Segeberg und Plön

2) Es wurde öffentlich auf einer Hegeringversammlung vor >100 Jägern im Kreis Segeberg kommuniziert ! und wie geschrieben von einem anderen SB telefonisch bestätigt !

Ich leide nicht an Langeweile aber das muß doch grundsätzlich öffentlich geklärt werden.

Ich werde den LJV bitten sich dieser Sache anzunehmen und im Mitteilungsblatt für SH eine schriftliche Aussage zu bringen.

Gruß podenco

Ich glaube die LJV haben gerade leider etwas anderes zu tun, als öffentliche Stellunnahmen zum irgendwelchem Patronenbesitz herauszugeben.

Verlange die Aussage von deinem Sb schriftlich! Wahrscheinlich wird er sich hier schon weigern.

Gruss

SWJ

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Ich glaube die LJV haben gerade leider etwas anderes zu tun, als...

Tja,

da hast du recht, denn der LJV SH hat immer irgendwas anderes zu tun, als

sich um waffenrechtliche Sachen zu kümmern...

Zur letzten Änderung erschien in unseren "Grünen Rübe" nur ein kleiner

Artikel mit in etwa dem Inhalt: "Gefährliche Messer werden verboten

und Schußwaffenimitate dürfen nicht mher offen geführt werden,

uns Jäger betrifft das nicht...."

Anfragen oder Anmerkungen dazu "wurden weitergeleitet", bis heute keine Antwort...

Verlange die Aussage von deinem Sb schriftlich! Wahrscheinlich wird er sich hier schon weigern.

Davon gehe ich aus!

Herrn A. wird allgemein von denen, die mit ihm zu tun haben, eher wenig Sachkenntnis bescheinigt.

Bevor er etwas schriftlich macht, wird sich sicherlich an fachkundigere Kollegen wenden,

z.B. NMS, die ihm dann schon die richtigen Infos geben.

Die beiden angesprochenen Kreise sind leider nicht die Spitze der Kompetenz in SH...

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Au Mann ! Natürlich darf der Jäger jegliche für nicht nach dem BJagdG verbotene Jagdwaffen geeignete Langwaffenmunition besitzen (natürlich nur solange er im Besitz eines gültigen Jagdscheines ist !).

Wenn er dann aber die Verlängerung des Jagdscheines verschusselte und eine Durchsuchung/Beschlagnahme von der Munition erfolgte, wurde das Gesicht immer länger!

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Statusmeldung:

Nachdem mir auch ein Büma diese merkwürdige Auslegung des WaffG bestätigt hat, habe ich nun den dritten Landkreis befragt, der unsere Sichtweise bestätigt hat.

Nachdem sich die verschiedenen Behörden nicht einig sind, wird es intern eine Anfrage beim Innenministerium SH geben.

Schaun wir mal…..

podenco

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Wie sieht es in diesem Falle für Sportschützen die im Besitz eines gültigen WL Scheines sind aus?

Dürfen die LW Munition besitzen für die sie keine eingetragene Waffe haben?

Ja, wenn der WL die Muniton selbst geladen hat.

§ 27 SprengG Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes

§ 10 WaffG

Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

Abschnitt 2 (Umgang mit Waffen oder Munition)

Unterabschnitt 2 (Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition, Ausnahmen)

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Ladenvon Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzesgilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitzdieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit desErlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für denBesitz dieser Munition für die Dauer von sechsMonaten fort.

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