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IGNORED

Wechsellauf / 2/6-Regelung


Wonneproppen

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

erbitte kurze Info, ob ein Wechsellauf in gleichem Kaliber (Trap-Lauf für bereits vorhandene Skeet-Flinte) unter die 2/6-Regelung fällt. Ich habe die Suche

bereits bemüht, jedoch ohne 100 %igen Erfolg.

Danke + Gruß,

wonneproppen

Geschrieben

Ich fürchte, das stimmt nicht ganz! So wie es folgt, wird der Lauf im WaffG, bzw in der Anlage1, als einer Schusswaffe gleichgestellt definiert:

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)

Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1:

Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen

Unterabschnitt 1:

Schusswaffen 1.

Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1

1.3

Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem

Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt

sind.

1.3.1

der Lauf

Gruß, Doc

Geschrieben
Also bei meiner Behörde fallen Wechselläufe und Wechseltrommeln nicht unter 2/6. Habe ich vorher angefragt und wurde mir dann auch promt eingetragen.

S.-H., Kr. Steinburg

Hallo,

musste meiner Behörde aus dem WaffG zitieren um den Eintrag zu bekommen. Dort war der SB im Urlaub, seine Vertretung sich unsicher, also Vorgesetzten geholt. Als der mir sagte ich bräuchte für ein WS eine Bedürfnisbescheinigung vom Verband, :peinlich: hab ich mich erst mal auf den Stuhl gesetzt.

Im Gesetz gesucht und welch eine Freude:

Anlage 2:

2.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

2.1

Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

2.2

Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind (Maßtafeln);

2.3

Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Damit war dann nach zwei Stunden alles geklärt und ich hatte meine Einträge.

Viele Grüße Falk

Geschrieben
Ja klar: ERLAUBNISFREI schon, aber seit dem 01.April doch eintragungspflichtig! Oder bin ich jetzt ganz kirre? :wacko: Das sind doch zwei paar Schuhe!

Doc

Natürlich eintragspflichtig .

Das ändert aber nichts daran , daß es waffenrechtlich sich nur um wesentliche Teile ,

nicht aber um Waffen handelt

Und nur auf Waffen ist die 2/6 Regel anzuwenden .

Geschrieben

Sorry, ich kann mich ja wirklich irren, aber wie deutest Du dann die Ziffer 1.3, die ich oben aus der Anlage 1 rauskopiert habe?

Ich darf sie noch mal wiederholen:

1.3

Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem

Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt

sind.

1.3.1

der Lauf

Es war doch die Rede von einem Wechsellauf, oder?

Gruß vom Doc

Geschrieben

Und trotzdem werden sie Teile anders behandelt als Waffen an sich, sie sind ja beispielsweise wie oben zitiert wurde für WBK-Inhaber erlaubnisfrei zu erwerben. Der Unterschied ist also meiner Meinung nach klar ersichtlich.

Geschrieben

In solch einem Fall würde ich überlegen, was der Gesetzgeber mit der 2/6-Regelung wollte – nämlich dass der Sportschütze nur 2 neue Waffen im Halbjahr erwerben kann (um damit "Unsinn" zu tun).

Kauft er nun einen Wechsellauf zu einer vorhandenen Waffe, erhöht sich die Anzahl der "selbständig schussfähigen Teile" nicht, wäre also nicht von 2/6 betroffen.

Außerdem habe ich z.B. beim Erwerb von zeitgleich zweier Waffen zu einer noch ein Wechselsystem eintragen lassen und es hat keine Probleme bereitet...

Geschrieben
Außerdem habe ich z.B. beim Erwerb von zeitgleich zweier Waffen zu einer noch ein Wechselsystem eintragen lassen und es hat keine Probleme bereitet...

Hallo,

und genau in so einem Fall musste ich 2 Stunden "Nachschulung in Waffenrecht" geben. Nun ist es scheinbar geklärt, als ich am 29.12. noch einen Mosin auf die Gelbe habe eintragen lassen und ich vorher nach Anwesenheit per Tel. gefragt hatte erinnerte man sich sofort an mich:

"Herr W....., ach der mit der Makarov mit dem Wechselsystem. Ja ich bin da. Sie können vorbeikommen."

Viele Grüße Falk

Geschrieben
Und trotzdem werden sie Teile anders behandelt als Waffen an sich, sie sind ja beispielsweise wie oben zitiert wurde für WBK-Inhaber erlaubnisfrei zu erwerben. Der Unterschied ist also meiner Meinung nach klar ersichtlich.

Sie werden anders behandelt, weil sie explizit von der Bedürfnisregelung ausgenommen sind! Ausnahmen von der Eintragungspflicht gibt es nicht, oder? Es gibt auch eine Einstufung, bzw. Gleichstellung mit SCHUSSWAFFEN! Die 2/6-Regelung spricht ausdrücklich von SCHUSSWAFFEN! Soweit müssten wir uns einig sein.

Aber jetzt der Knackpunkt: Wo ist im Gesetz die Ausnahme für diese gleichgestellten Waffenteile? Wo steht das, dass sie auch von der 2/6-Regelung ausgenommen sind?

Versteht mich BITTE nicht falsch - ich will da nicht irgendwie klugscheissern! Ich glaube aber am liebsten, was ich schwarz auf weiß aus dem Gesetzestext raus lesen kann. Bisher gibt es nur "Theorien" dazu! Wenn es diese Ausnahme gibt, muss sie ja zu benennen sein!

@Funker: Du musst doch dann ganz einfach sagen können, wo die Regelung hierzu zu finden ist, wenn Du dem SB schon die Flügel gestutzt hast! - Sorry: ich seh grad, auf was Du es beziehst... Langsam verunsichert ihr mich... Ich klink mich erst mal aus, bis ich das kapier!

Doc

Geschrieben

Wie kann ein erlaubnisfreier!!!! Erwerb und Besitz (vorbehaltlich der rechtzeitigen Eintragung) von einem Erwerbsstreckungsgebot betroffen sein?

Entweder erlaubnisfrei oder eben nicht. Da aber klar erlaubnisfrei, ist auch keine 2/6er Regel anzuwenden. Man kann sich so viele WS kaufen, wie das Budget und die Lagerkapazitaet hergeben. Fertig.

Geschrieben
Wie kann ein erlaubnisfreier!!!! Erwerb und Besitz (vorbehaltlich der rechtzeitigen Eintragung) von einem Erwerbsstreckungsgebot betroffen sein?

Vielleicht, weil es ein "ERWERB" bleibt? Bitte nicht übersehen, dass die 2/6-Regelung auch nur für Sportschützen gilt! Die Feinheiten - glaube ich - kapiert einfach kein Mensch...

Ich geb es erst mal auf, die "Wahrheit" zu suchen. Vielleicht habt ihr ja Recht!

Gruß vom Doc

Geschrieben
Ich geb es erst mal auf, die "Wahrheit" zu suchen. Vielleicht habt ihr ja Recht!

Muß nicht sein, es kann auch sein, daß Du im Recht bist.

Ich sehe auch keine Explizit beschriebene Ausnahme. Evtl. kann man die Geschichte so sehen, daß die 2/6 Regel übersetzt heißt: "ich habe die Erlaubnis innerhalb 6 Monaten zwei Waffen zu erwerben". Und WS/WL sind eben erlaubnisfrei.

Geschrieben

Die rechtliche Einordnung von WL und WS als Schusswaffe hat nur den Zweck, dass dadurch diese Gegenstände grundsätzlich einer Erlaubnis bedürfen für den Erwerb, sonst könnte sich ja jedermann ohne EWB seine WL und WS einfach kaufen und dann eine Waffe zusammen bauen. Für denjenigen, der die Erlaubnis bereits hat und Waffen besitzt, ist dann keine EWB mehr erforderlich. Der erforderliche Eintrag in die WBK dient einzig der Erfassung, da es wohl voher nicht eingetragen werden mußte, und dies zu Problemen führte.

Gruss

Kirrmeister

Geschrieben

Ich habe heute den SB bei der Stadt xxx (Nordbayern) zu dem Thema befragt. Der hat mir aus dem ff und wie aus der Pistole geschossen erklärt, dass die Teile, um die es sich hier dreht, definitiv zu dem erlaubten Kontigent von zwei SCHUSSwaffen pro Halbjahr zählen! Nun sind wir wieder so weit. Ich glaube echt, dass hier noch nicht mal bei den zuständigen SB's absolute Sicherheit besteht. Wie ja aus den Beiträgen hervor geht, liegen in der Hinsicht schon verschiedene "Erlebnissse" aus der Praxis vor.

Gruß, Doc

Geschrieben

Ja das könnte im Einzelfall, immer von jedem SB anders bewertet werden. Als ich meine 4 WS im Sept 2008 eintragen lies, und im Oktober gleich die nächste Wumme eintragen lies, gabs keine Probleme. Nur leider macht hier jeder SB seine eigenen Regeln.

Geschrieben

Also in der Praxis ging das bei mir durch: KW mit WS im Dezember gekauft, Voreintrag fuer LW im Januar bekommen.

Schaffer hat Recht: Für erlaubnisfreien Erwerb kann kein Erwerbstreckungsverbot gelten. Ansonsten wäre nach dem Kauf z.B. einer Kurzwaffe mit Wechselsystem auch der nachfolgende Laufaustausch/Verschlusswechsel etc. aus Reparaturgründen 6 Monate tabu. Und mit einer Schalldämpferwaffe (SD+Waffe) wäre dann schon automatisch 6 Monate lang Schluss mit dem weiteren Kaufen...

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben
Also in der Praxis ging das bei mir durch: KW mit WS im Dezember gekauft, Voreintrag fuer LW im Januar bekommen.

Schaffer hat Recht: Für erlaubnisfreien Erwerb kann kein Erwerbstreckungsverbot gelten. Ansonsten wäre nach dem Kauf z.B. einer Kurzwaffe mit Wechselsystem auch der nachfolgende Laufaustausch/Verschlusswechsel etc. aus Reparaturgründen 6 Monate tabu. Und mit einer Schalldämpferwaffe (SD+Waffe) wäre dann schon automatisch 6 Monate lang Schluss mit dem weiteren Kaufen...

Grüße

Schwarzwälder

Hängt Euch doch bitte nicht so sklavisch an das "erlaubnisfrei" - es bleibt doch ein Erwerb einer genau als solcher definierten Schusswaffe! Da beisst die Maus keinen Faden ab! Wessen SB von vorneherein eine "liberale" Schiene fährt, bzw. sich überzeugen lässt, hat eben Glück gehabt! Klar- und Gewissheit wird vielleicht (man kann es nur hoffen) eine endgültige und verbindliche Verwaltungsvorschrift bringen!

Gruß, Doc

Geschrieben
Hängt Euch doch bitte nicht so sklavisch an das "erlaubnisfrei" - es bleibt doch ein Erwerb einer genau als solcher definierten Schusswaffe! Da beisst die Maus keinen Faden ab! Wessen SB von vorneherein eine "liberale" Schiene fährt, bzw. sich überzeugen lässt, hat eben Glück gehabt! Klar- und Gewissheit wird vielleicht (man kann es nur hoffen) eine endgültige und verbindliche Verwaltungsvorschrift bringen!

Gruß, Doc

ein WS bzw. ein WL ist KEINE schußwaffe! WS und WL sind einer schußwaffe laut WaffG gleichgestellt, jedoch nicht in jeglicher hinsicht! wie du selbst schon zitiert hast nur insofern wie das WaffG nichts anderes bestimmt!

WS und WL sind z.B. dahingehend gleichgestellt dass sie eintragungspflichtig sind, aber sie werden von einer ausdrücklichen erwerbs- bzw. besitzerlaubnis freigestellt. es wird in diesem zusammenghang im WaffG ausdrücklich darauf hingewiesen dass diese freistellung vorbehaltlich der eintragungspflicht erfolgt!

WS und WL sind im WaffG nicht uneingeschränkt den schußwaffen gleichgestellt. und warum sollte einem sportschützen ein WS oder WL auf 2/6 angerechnet werden, wenn es z.B. für einen jäger nicht gelten würde. da müsste ein jäger ja ebenso wie ein sportschütze für WL oder WS ausdrücklich ein bedürfnis nachweisen. dem ist ja aber nicht so, eben weil der erwerb ( so grundwaffe in gleichem oder größerem kaliber vorhanden) von einer erlaubnispflicht freigestellt ist!

SBine könnte das mit sicherheit genauer ausführen und im einzelnen mit zitaten begründen und belegen.

gruß alzi

Geschrieben
WS und WL sind im WaffG nicht uneingeschränkt den schußwaffen gleichgestellt.

Ja, das sehe ich auch so. WärenWSßWL vollständig gleichgestellt, würde das auch bedeuten, dass 3 KW mit je einem WS im B-Schrank <200kg schon nicht mehr zulässig wären.

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben
Ja, das sehe ich auch so. WärenWSßWL vollständig gleichgestellt, würde das auch bedeuten, dass 3 KW mit je einem WS im B-Schrank <200kg schon nicht mehr zulässig wären.

Ich bin mir da unsicher:

Ich habe einen großen A-Schrank. Mit 10 LW ist das gesetzliche Limit erreicht. Ich würde mir jetzt gerne 2 Wechselsysteme anschaffen, die auch noch problemlos reinpassen.

Zu diesen Wechselsystemen könnte ich mir zwei Lower kaufen, die ich, da bei LW frei, oben auf den Tresor legen würde. (Um die Eintragung der Lower soll es hier nicht gehen.)

Ich würde mir wohl erst noch einen zweiten A-Schrank anschaffen.

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