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IGNORED

Bedürfniswegfall bei Nicht Teilnahme an Wettkämpfen


ToBo

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
auch wenn ich hier angefeindet werde. Die Definition was ein Sportschütze ist kann man nachlesen:

Dabei ist zu beachten, dass der Begriff "sportliches Schießen" als die Beschreibung der Tätigkeit eines Sportschützen auch im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 nach § 15 Abs. 6 Satz 1 auf das Schießen nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung beschränkt ist. Die Ausübung des Schießsports setzt daher immer eine genehmigte Sportordnung voraus. Auf Nummer 15.7 wird hingewiesen.

Geprägt wird die Ausübung des Schießsports darüber hinaus durch regelmäßiges Training und die Teilnahme an Wettkämpfen bzw. zumindest vereinsinternen Vergleichsschießen.

Schießsport kann nur betrieben werden im Wettkampf mit anderen.

Ich habe mir die letzten 100 Bedürfnisanträge angeschaut und in der Begründung auf dem Waffenantrag an die Behörde stand in 80 fällen: Ich benötige die Waffe zur Teilnahme an regionalen und überregionalen Wettkämpfen.

Jetzt wird es wieder heissen" ja, das schreibt doch jeder, damit er eine Waffe bekommt"

Ich habe auch gegoogelt und einige Unterlagen gefunden, in denen klar steht: Bedürfnis nur für Wettkämpfer

Ich habe nichts gegen die Spaßschützen, doch es geht mir gegen den Strich, wenn in meinem Bereich die Kameraden nicht mal an der Vereinsmeisterschaft mitmachen.

Wenn alle nur noch Spaßschießen möchten, was ja gegen die Genehmigung des BVA spricht, wird man uns die Zulassung irgentwann entziehen.

Nee, also jetzt bin ich sprachlos.... Da ist jeder weitere Kommentar für die Katz... :peinlich:

Geschrieben
auch wenn ich hier angefeindet werde. Die Definition was ein Sportschütze ist kann man nachlesen:

Anfeinden .... IWO

Aber ich habe mit Zwängen so meine Probleme.

Du hast ja in vielen Punkten recht, ABER ich wollte am Anfang auch erst das Schiessen lernen und sicherrer werden.....

Übrigens bin ich auch heute noch nervös, wenn´s um Meisterschaften geht....

Geschrieben

@PaleRider:

Wir hatten das Thema schon im Thread zur SpO des VdRBw und schon dort hattest du mit deiner Auslegung unrecht. Sport kann man auch einfach aus Spaß treiben.

Zum Glück bist du nicht mein Landesbeauftragter!

Geschrieben
auch wenn ich hier angefeindet werde. Die Definition was ein Sportschütze ist kann man nachlesen:

Dabei ist zu beachten, dass der Begriff "sportliches Schießen" als die Beschreibung der Tätigkeit eines Sportschützen auch im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 nach § 15 Abs. 6 Satz 1 auf das Schießen nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung beschränkt ist. Die Ausübung des Schießsports setzt daher immer eine genehmigte Sportordnung voraus. Auf Nummer 15.7 wird hingewiesen.

Geprägt wird die Ausübung des Schießsports darüber hinaus durch regelmäßiges Training und die Teilnahme an Wettkämpfen bzw. zumindest vereinsinternen Vergleichsschießen.

Schießsport kann nur betrieben werden im Wettkampf mit anderen.

Ich habe mir die letzten 100 Bedürfnisanträge angeschaut und in der Begründung auf dem Waffenantrag an die Behörde stand in 80 fällen: Ich benötige die Waffe zur Teilnahme an regionalen und überregionalen Wettkämpfen.

Jetzt wird es wieder heissen" ja, das schreibt doch jeder, damit er eine Waffe bekommt"

Ich habe auch gegoogelt und einige Unterlagen gefunden, in denen klar steht: Bedürfnis nur für Wettkämpfer

Ich habe nichts gegen die Spaßschützen, doch es geht mir gegen den Strich, wenn in meinem Bereich die Kameraden nicht mal an der Vereinsmeisterschaft mitmachen.

Wenn alle nur noch Spaßschießen möchten, was ja gegen die Genehmigung des BVA spricht, wird man uns die Zulassung irgentwann entziehen.

Hallo PaleRider,

Du bewertest die Sache absolut richtig - daher wirst Du auch nicht von allen angefeindet.

MfG

Pirol 2

Geschrieben

Ich kenne die Quelle des Zitates zwar nicht, möchte aber auch etwa dazu sagen.

Dabei ist zu beachten, dass der Begriff "sportliches Schießen" als die Beschreibung der Tätigkeit eines Sportschützen auch im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 nach § 15 Abs. 6 Satz 1 auf das Schießen nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung beschränkt ist. Die Ausübung des Schießsports setzt daher immer eine genehmigte Sportordnung voraus. Auf Nummer 15.7 wird hingewiesen.

Die festen Regeln in den Sportordnungen regeln die Abläufe beim Schießen. Das bestreitet keiner.

Schießsport kann nur betrieben werden im Wettkampf mit anderen.

Das sehe ich nicht so. Es gibt Sportarten die man in Manschaften oder zu zweit gegeneinander spielt (Fußball, Tennis,...). Sinn des Sport ist der Wettkampf mit dem Gegner. Oder Sportarten die man als einzelner für sich selber macht, und sich mit anderen messen kann wenn man will (Golf, Kanu fahren, Ski fahren, Schießen). Aber man Golf oder Schießen auch streng nach den Regeln ausüben, ohne sich mit anderen zu messen.

Ich habe mir die letzten 100 Bedürfnisanträge angeschaut und in der Begründung auf dem Waffenantrag an die Behörde stand in 80 fällen: Ich benötige die Waffe zur Teilnahme an regionalen und überregionalen Wettkämpfen.

In dem Bedürfnisantrag meines Verbandes (BSSB) heißt es :

Ich beantrage eine Erlaubnis für den Erwerb und Besitz der dazugehörigen Munition für die folgende Disziplin NR.___

Auf dem Antrag für die WBK meines Ordnungsamtes (Erlangen) heißt es:

Ich möchte den Schießsport entsprechend der beigelegten Bescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes ausüben:____; Name des Vereins:____; Schießen nach den Regeln des (z.B. DSB):_____

Von Wettkampf steht hier nichts, und ich werde es nicht angeben. Weil es niemand fordert, und ich kein Interesse an Wettkämpfen habe. Nichtsdestotrotz schieße ich nach den Regeln meines Verbandes. Also kein Grund zum meckern.

Ich habe nichts gegen die Spaßschützen, doch es geht mir gegen den Strich, wenn in meinem Bereich die Kameraden nicht mal an der Vereinsmeisterschaft mitmachen.

Wenn alle nur noch Spaßschießen möchten, was ja gegen die Genehmigung des BVA spricht, wird man uns die Zulassung irgentwann entziehen.

Ich schieße nur zum Spaß. Und dennoch nach Regeln. Das widerspricht sich nicht zwangsläufig.

Ich bin jetzt seit einem knappen Jahr in einem Schützenverein, und schieße mäßig bis annehmbar. Ich habe kein Interesse am Wettkampf, egal auf welcher Ebene, und das auch von Beginn an klar gesagt. Die Kollegen akzeptieren meine Einstellung. Ich bin gerne in meinem Verein, und übernehme dort auch Arbeiten und Verantwortung. Aber halt nicht als Wettkampfschütze.

Servus

Benito

Geschrieben

Mag bei Jungschützen funktionieren. Wer aber seit über 50 Jahren schießt, hat seine Lorbeeren geerntet

Hallo Reservist

Es geht hier auch nicht unbedingt um Leute die seit 50 Jahren schießen.

Aber selbst dort locke ich die Leute noch, und packe sie an der Ehre wenn sie mit ihren

Super tollen ERGEBNISSEN pralen.

Man muß nur lange genug kleine Spitzen verteilen. :D

mfg Kellerassel

Geschrieben
meines Wissens musst du für eine Hochwildlizenz in Norwegen eine Mindestringzahl auf der Elchscheibe erreichen -

Das ist richtig! Es gilt aber nur fuer Grosswild oberhalb Reh (also Elch, Rentier...).

Man muss an mind. 2 versch. Trainingstagen jeweils mind 15 Trainingsschuss abgegeben haben. Die eigentliche Schiesspruefung muss frei (also nicht angelegt) auf 100 m erfolgen, alle 5 Schuss muessen in einem 30 cm Kreis (der auf dem Tier eingezeichnet ist) liegen. Bei Doppellæufen oder Drillingen muss aus jedem Lauf die Probe abgelegt werden.

Auf Jagd darf man nur mit dem/den Gewehren gehen, mit denen man die jaehrliche Pruefung abgelegt hat. In der Jaegerpruefung wurde mir auch gesagt, dass man dann nur genau die Munition verwenden duerfe, die man auch bei der Skyteprøve verwendet habe.

Gruesse,

Schwarzwaelder

Geschrieben

@ PaleRider:

Welche Vorschrift zitierst du?

Waffengesetz (WaffG)

WaffG

Ausfertigungsdatum: 11.10.2002

Vollzitat:

"Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970 (4592) (2003, 1957)), zuletzt

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426)"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.3.2008 I 426

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.4.2003)

Das G wurde als Art. 1 des G 7133-4/1 v. 11.10.2002 I 3970 vom Bundestag mit Zustimmung

des Bundesrates erlassen. Es tritt gem. Art. 19 Nr. 1 Satz 2 dieses G mWv 1.4.2003 in

Kraft.

...

§ 15 Schießsportverbände, schießsportliche Vereine

(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher

Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der

1. wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen ansässig sind, in

schießsportlichen Vereinen organisiert ist,

2. mindestens 10.000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder

insgesamt in seinen Vereinen hat,

3. den Schießsport als Breitensport und Leistungssport betreibt,

4. a) auf eine sachgerechte Ausbildung in den schießsportlichen Vereinen und

b ) zur Förderung des Nachwuchses auf die Durchführung eines altersgerechten

Schießsports für Kinder oder Jugendliche in diesen Vereinen

hinwirkt,

5. regelmäßig überregionale Wettbewerbe organisiert oder daran teilnimmt,

6. den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grundlage einer genehmigten

Schießsportordnung organisiert und

7. im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen

Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese

a) die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Pflichten

erfüllen,

b ) einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes

ihrer Mitglieder während der ersten drei Jahre, nachdem diesem erstmalig eine

Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde, führen und

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in

Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de

- 14 -

c) über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen

Disziplinen verfügen oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige

Schießstätten nachweisen.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 oder 4 Buchstabe b kann abgewichen

werden, wenn die besondere Eigenart des Verbandes dies erfordert, öffentliche

Interessen nicht entgegenstehen und der Verband die Gewähr dafür bietet, die sonstigen

Anforderungen nach Absatz 1 an die geordnete Ausübung des Schießsports zu erfüllen.

Ein Abweichen von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nr. 2 ist unter Beachtung des Satzes

1 nur bei Verbänden zulässig, die mindestens 2.000 Sportschützen, die mit Schusswaffen

schießen, als Mitglieder in ihren Vereinen haben.

(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt im Benehmen

mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden des Landes, in dem der Schießsportverband

seinen Sitz hat, und, soweit nicht der Schießsportverband nur auf dem Gebiet dieses

Landes tätig ist, im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden der übrigen

Länder.

(4) Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit den Nachweis über das Vorliegen der

Voraussetzungen für die Anerkennung zu verlangen. Die Anerkennung kann zurückgenommen

werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für ihre Erteilung nicht vorgelegen

haben; sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen weiterhin nicht vorliegen.

Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung

nachträglich entfallen ist. Anerkennung, Rücknahme und Widerruf sind im Bundesanzeiger

zu veröffentlichen. Vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der Anerkennung

an sind die Bescheinigungen des betreffenden Verbandes nach § 14 Abs. 2 und 3 nicht

mehr als geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung anzuerkennen. Sofern der Grund für die

Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen

aufkommen lässt, können die Behörden bereits ab der Einleitung der Anhörung von der

Anerkennung der Bescheinigungen absehen. Die Anerkennungsbehörde unterrichtet die nach

Absatz 3 an der Anerkennung beteiligten Stellen von der Einleitung und dem Abschluss

des Verfahrens zur Aufhebung der Anerkennung.

(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde

Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein

ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

...

Vor dieser Änderung, beziehungsweise vor dem Wegfall, lautete §15 Absatz 6:

(6) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Schießübungen des kampfmäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zulässig.

Auch nachzulesen hier: http://www.bmi.bund.de/nn_121852/Internet/....html__nnn=true

Der weggefallene § 15 Absatz 6 wurde wörtlich in den neuen § 15a als Absatz 1 aufgenommen:

http://www.bmi.bund.de/Internet/Content/Co...affengesetz.pdf

§ 15a Sportordnungen

(1) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Schießübungen des kampfmäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zulässig.

(2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die Genehmigung der Teile der Sportordnungen von Verbänden und Vereinen, die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erheblich sind. Die Genehmigung einer Sportordnung muss im besonderen öffentlichen Interesse liegen. Änderungen von Sportordnungen sind dem Bundesverwaltungsamt zur Prüfung vorzulegen. Sofern das Bundesverwaltungsamt nicht binnen drei Monaten Änderungen verlangt oder dem Betroffenen mitteilt, dass die Prüfung aus anderen wichtigen Gründen nicht abgeschlossen werden kann, gilt die Änderung als genehmigt. Die Frist nach Satz 3 beginnt mit Zugang aller erforderlichen Prüfunterlagen beim Bundesverwaltungsamt.

(3) Die Genehmigung einer Sportordnung ohne gleichzeitige Anerkennung als Verband nach § 15 Abs. 1 kann erfolgen, wenn die Vorgaben des Buchstabens a des § 15 Abs. 1 Nr. 4 und der Buchstaben a bis c des § 15 Abs. 1 Nr. 7 erfüllt sind.

(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Schießsports Vorschriften über die Anforderungen und die Inhalte der Sportordnungen zum sportlichen Schießen zu erlassen und insbesondere zu bestimmen, dass vom Schießsport bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen sind.

Ich gehe davon aus, das die vom Bundesinnenministerium veröffentlichten Gesetze und Verordnungen die aktuellen, gültigen Versionen sind. Wenn dir andere Erkenntnisse vorliegen, so wäre es freundlich diese mit uns zu teilen und die Quellen zu belegen.

PS.: Ich habe bisher vier Satzungen und Sportordnungen von Schießsportverbänden durchforstet, nirgendwo wurde etwas von einer Pflicht zur Teilnahme an Wettkämpfen geschrieben, nur von einem Recht daran teilzunehmen.

Geschrieben
...Es gilt aber nur fuer Grosswild oberhalb Reh (also Elch, Rentier...). Man muss an mind. 2 versch. Trainingstagen jeweils mind 15 Trainingsschuss abgegeben haben. Die eigentliche Schiesspruefung muss frei (also nicht angelegt) auf 100 m erfolgen...,Auf Jagd darf man nur mit dem/den Gewehren gehen, mit denen man die jaehrliche Pruefung abgelegt hat.

Der Hintergrund ist hier allerdings, dass der Nachweis der Fähigkeit erbracht wird, ein Tier sicher und waidgerecht zu töten.

Also eine (im Vergleich zur Frage von Leistungsnachweisen im Sportschießen) völlig andere "Baustelle...

Wer zwingend Wettkampfaktivitäten zur Aufrechterhaltung des waffenrechtlichen Bedürfnisses fordert, geht m.E. einen gefährlichen Weg. Schaut euch das Beispiel Australien an.

Geschrieben
Ich habe mir die letzten 100 Bedürfnisanträge angeschaut und in der Begründung auf dem Waffenantrag an die Behörde stand in 80 fällen: Ich benötige die Waffe zur Teilnahme an regionalen und überregionalen Wettkämpfen.

Liegt es vlt. daran, dass dieser Satz in Deinen Vordrucken, die Du den RAGs zur Verfügung stellst, schon automatisch drin ist ?

Ich weiß das jetzt nicht genau, habe lange nichts beantragt.

Geschrieben

Hallo

Also ich kann nur sagen wer im DSB aktiv ist und mehr als 2 Kurzwaffen will, sollte sich schon mal an nem Wettkampf beteiligen.... Auch wenn man die Wettkämpfe nicht angeben muss, der nette Sachbearbeiter in München ist ja auch nicht doof, und weiss wie man ins www.... kommt, wo ja alle Ergebnisse zu sehen sind... wenn dein Name da nirgends auftaucht könnte es schon Probleme geben... ansonsten normal nicht, ich selbst habe 6 Kurzwaffen , davon 1 KK, der Rest und der Rest gross..... und das alles innerhalb von zweieinhalb Jahren.... Schiesse allerdings Rundenwettkämfe und Gau und wenns reicht auch Bezirk....

Gruss DADDE

Geschrieben
Also ich kann nur sagen wer im DSB aktiv ist ... der nette Sachbearbeiter in München ...

:confused:

Damit willst du sagen, dass der nette Sachbearbeiter in München nur bei DSB-Schützen sich die Mühe macht im Internet nach Wettkamüfergebnissen zu suchen? Hat er was gegen den DSB?

... und was juckt es mich in Hamburg, Berlin oder Köln was der nette Sachbearbeiter in München macht?

Geschrieben
...Also ich kann nur sagen wer im DSB aktiv ist und mehr als 2 Kurzwaffen will, sollte sich schon mal an nem Wettkampf beteiligen....

Hier, im hohen Norden, ist dies nicht so. Nebenbei: auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert das?

.

.

.

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.

(Wir hatten gerade Vereinsmeisterschaft und meine Ergebnisse waren leider uaS (unter aller S*u), u.a. durch den langen Standumbau ohne Trainingsmöglichkeit im Verein. Trotzdem habe ich bereits 3 KW (auf die 4te KW warte ich noch durch Lieferprobleme beim Hersteller, Voreintrag vorhanden) und nicht die Absicht meine evtl. noch folgenden, erforderlichen KW von den Ergebnissen abhängig machen zui lassen, da meine Nachbarn auch mit 57 KW nicht mehr gefährdet wären als mit 1-3)

Geschrieben
Nebenbei: auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert das?

Das (Grund)Bedürfnis für zwei KW oder drei HA für Sportschützen ist waffenrechtlich geregelt.

Wer mehr will, braucht eine entsprechende Befürwortung des Verbandes.

Beim VdRBw ist das Bestandteil der Sportordnung. Wer mehr als das Regelbedürfnis möchte, muss entsprechende Leistungen vorweisen. Z.B. auf 80 % der erreichten Ringzahlen bei einer KM für die dritte KW kommen.

Ergo: Willdu mehr, muddu Meisterschaft. Willdu nur Grundbedürfnis, muddu nix Meisterschaft, muddu aber regelmäßig traineren.

Geschrieben
...

Beim VdRBw ist das Bestandteil der Sportordnung. Wer mehr als das Regelbedürfnis möchte, muss entsprechende Leistungen vorweisen. Z.B. auf 80 % der erreichten Ringzahlen bei einer KM für die dritte KW kommen.

...

Offensichtllich ist der HSV in dieser Hinsicht deutlich liberaler, obschon natürlich nur im Rahmen des Gesetzes.

Gruß vom

Loch

Geschrieben
Hallo

Also ich kann nur sagen wer im DSB aktiv ist und mehr als 2 Kurzwaffen will, sollte sich schon mal an nem Wettkampf beteiligen....

Wieder mal einer der nicht verstehen will.

Es geht darum das Wettkämpfe nicht zu einer Pflicht werden sollten. Dann könnte mir echt der Spaß an der Sache vergehen. Man kann viel entspannter an die Sache heran gehen wenn es auf freiwilliger Basis bleibt.

Auch in deinem und meinem DSB sollte das so bleiben. :rolleyes:

Geschrieben
Also ich kann nur sagen wer im DSB aktiv ist und mehr als 2 Kurzwaffen will, sollte sich schon mal an nem Wettkampf beteiligen....

Darum ging es hier nicht. Die Praxis der Verbände, die Du hier beschreibst wurde auch schon erwähnt.

München? Wieso München?

Wo ist deine Message?

Gruß Tauschi

Geschrieben
Mag bei Jungschützen funktionieren. Wer aber seit über 50 Jahren schießt, hat seine Lorbeeren geerntet

Hallo Reservist

Es geht hier auch nicht unbedingt um Leute die seit 50 Jahren schießen.

Aber selbst dort locke ich die Leute noch, und packe sie an der Ehre wenn sie mit ihren

Super tollen ERGEBNISSEN pralen.

Man muß nur lange genug kleine Spitzen verteilen. :D

mfg Kellerassel

Ich nehme manchmal auch noch an den Vereins-/Kreismeisterschaften teil, aber ich wehre mich vehement gegen eine Zwangsteilnahme. Und mit meinen jetzigen Ergebnissen gehöre ich nicht zu den Besten. ;)

Geschrieben

Da stellt sich für mich eine interessante Frage!

In den Sommermonaten komme ich aus beruflichen Gründen einfach nicht dazu regelmäßig zu trainieren. Also komprimieren sich meine schiessportlichen* Aktivitäten auf die Zeit zwischen November und März.

Da schieße ich dann auch Vereins- und Gaumeisterschaft beim DSB und Vereins- und Bezirksmeisterschaft beim BDS.

Wenns gut läuft, reichts beim BDS auch mal zur Qualifikation für die Landesmeisterschaft. :eclipsee_gold_cup:

Meine Frage jetzt.

Langt des, wenn ich die Urkunden sammle und abhefte? Das sind so 8 - 10 Stück pro Jahr.

Ein Schießbuch führe ich schon lang nicht mehr, weil ich regelmäßig vergesse es mir abstempeln zu lassen.

* Sch... neue Rechtschreibung! Schreibt man das jetzt wirklich mit 3 S, wie Schifffahrt? Sieht doch einfach bescheuert aus! :gaga:

Geschrieben
* Sch... neue Rechtschreibung! Schreibt man das jetzt wirklich mit 3 S, wie Schifffahrt? Sieht doch einfach bescheuert aus! :gaga:

Nein, nach dem "ie" steht auch in der aktuellen Rechtschreibung das "ß". Es heißt demnach "schießsportlich" (oder Schießbuch). ;)

Geschrieben

Deswegen nicht... hier im Forum jucken mich meine Rechtschreibfehler nicht... allerdings im Geschäft sieht es anders aus.

Zum "ß":

Nach langen Vokalen oder Diphthong (Doppellaut) bleibt das "ß": beißen, draußen, weiß, Ruß

nach kurzen Vokalen kommt das "ss": Kuss, Schluss, dass,

Geschrieben

Für die wird es keine abschließende Antwort geben.

Von mir würdest du den Bedürfnisnachweis bekommen... ;), beim bayrischen Landesverband würden wie ich hier im Forum lese wohl Probleme entstehen.

Geschrieben

Ich denke halt so: wenn ich es bis zur Quali für Bezirks- und Landesmeisteschaft schaffe, setzt das ja wohl ein gewisses Maß an Training voraus!

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