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IGNORED

ERNEUTE Sachkunde beim DSB/RSB?


Gast

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Hi Leuts!

Ich hätte ja bis Montag warten können und dann die Verbandshergötter selber anzurufen versuchen.

Da dieses Forum informativ bekanntermaßen sehr schnell ist, kann ich es mir nicht verkneifen- und zwar bewußt unter dieser Rubrik- meine (vielleicht sogar falsche) Information nebst Anfrage bez. Korrektheit reinzustellen.

Ich bin in einem Schützenverein, der dem RSB (für "Süd"deutsche erklärend-Rheinischer Schützenbund) als Dachverband angeschlossen ist.

Hörte ich gestern von meinem Schützenwart, daß bei Waffenbeantragungen seitens des Dachverbandes eine ERNEUTE Sachkunde nötig ist, wenn diese länger als drei Jahre zurückliegt.

Bitte informiert und korrigiert mich notfalls!

Ich sagte darauf:

Ist ja genauso, als wenn bei einem Autokauf der Führerschein neu gemacht werden müßte!

Zu meinereiner:

Ich heiße Erwin Lottemann und bin seit 2 Jahren Rentner.

Wiederlader (mit VL angefangen) seit über 30 Jahren, seit 20 Jahren in besagtem Schützenverein und im Besitz etlicher Waffen (Logisch MIT abgelegter Sachkundeprüfung).

Geplant ist Neuerwerb von UHR und Ordonnanzgewehr.

Und nun DIESES!

Versucht habe ich - blauäugig vertrauend auf deutsche Arbeitsmoral--

am Freitag um 15Clock 30 entsprechende Infos vom RSB zu bekommen. Satz mit X: Wahr nix.

Deshalb brennt es mir mangels Info unter den Nägeln:

Ist hier Jemand (noch) RSB-Mitglied, der der diese Schikane bestätigen kann?

Für geschätzte Auskünfte meinen herzlichen!

Sollte das der Wahrheit entsprechen, wird dieser Dachverband nicht weiter mit meinen Beiträgen unterstützt und der Verein gewechselt: Und NICHT, wie es einige meiner Vereinskameraden gemacht haben: ZUSÄTZLICHE Mitgliedschaft im BDS, sondern für mich NUR noch im BDS.

Befleißigt sich eigentlich der BDS ebenfalls in vorauseilendem, den Schützen strangulierenden Gehorsam?

Wenn nein- dann müßte ich nur noch einen aufnahmewilligen BDS-Verein möglichst in meinem Wohnumfeld finden.

Heißt Ruhrgebiet, BO, DO bis nach rechts über HA bis WU.

Wenn Ihr da draußen mir helfen könnt-

ich wäre sehr dankbar!

MfG!

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Hörte ich gestern von meinem Schützenwart, ...

Darauf würde ich zunächst gar nix geben! Gefährliches Halbwissen.

Für geschätzte Auskünfte meinen herzlichen!

Das hat damit zu tun, dass seit 5 Jahren eine Sachkunde mit besonderen Auflagen (Mindestunterrichtsstunden, Prüfung…) gefordert werden.

Man hat sich darauf geeinigt, dass Altbesitzer keine neue Sachkunde machen müssen, da sie mit der WBK als sachkundig gelten.

Jetzt wird es kompliziert:

Manche SBs erkennen diesen Bestandschutz nur für Waffenarten an, die der Inhaber schon hat – also jemand, der bisher nur Einzellader Langwaffen hatte, braucht für eine halbautomatische Kurzwaffe eine neue Sachkunde für diese Art von Waffen.

In Deinem Fall sollte es kein Problem werden, da du Langwaffen willst uns schon Langwaffen hast (passen übrigens alle auf "Neugelb" – somit ist gar kein Bedürfnis vom Landesverband notwendig! – dies aber nur nebenbei!).

für mich NUR noch im BDS.

Befleißigt sich eigentlich der BDS ebenfalls in vorauseilendem, den Schützen strangulierenden Gehorsam?

Achtung! Da könnte dir ein böses Erwachen blühen!

Mein Landesverband im BDS kennt Sachkunden vom DSB erst gar nicht an! (Und wenn ich Deinen Werdegang richtig deute, hast du alle Deine Sachkunden beim DSB gemacht!).

Also vor voreiligen Entschlüssen erst mal locker werden, die Richtigkeit Deiner Stammtsich-Infos bestätigen lassen - gegebenfalls die Begründung anhören - und dann eine Entscheidung treffen.

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Achtung! Da könnte dir ein böses Erwachen blühen!

Mein Landesverband im BDS kennt Sachkunden vom DSB erst gar nicht an! (Und wenn ich Deinen Werdegang richtig deute, hast du alle Deine Sachkunden beim DSB gemacht!).

WAS? Seit wann? Du müstest doch im LV 7 sein, oder?

NICHT anerkannt werden "eingeschränkte" Sachkunden wie der WSB die teilweise macht.....................................alternativ kannste Nachschulen.....aber garnicht anerkennen wäre jetzt neu!

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Darauf würde ich zunächst gar nix geben! Gefährliches Halbwissen.

Hat sich was mit Halbwissen.

Die Nummer mit der Sachkunde ist beim DSB/RSB gängige Praxis.

Die Sachkundenachweise von vor 2003 werden seitens dieses Verbandes nicht mehr anerkannt.

Kollege wollte einen Kurs "verantwortliche Aufsicht" belegen. Die erforderliche Sachkunde (Waffensachkunde) wurde ihm seitens zweier unterschiedlicher Personen aus unterschiedlichen Schützenkreisen abgesprochen.

Ihm wurde im gleichen Atemzug aber eine prüfungsfreie Aufbauschulung angeboten, damit wäre dann alles OK.

Dazu gab es reichlich Schriftwechsel mit den Herrschaften, deren fortführung seitens der betreffenden Herrschaften abgebrochen wurde. Der Vorfall sorgte im übrigen bei Horst-Ingo für vermehrte Heiterkeitsanfälle und anhaltende Bauchschmerzen.

Gruß

frank

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Hi Leuts!

Ich hätte ja bis Montag warten können und dann die Verbandshergötter selber anzurufen versuchen.

... Versucht habe ich - blauäugig vertrauend auf deutsche Arbeitsmoral--

am Freitag um 15Clock 30 entsprechende Infos vom RSB zu bekommen. Satz mit X: Wahr nix.

etwas Geduld ist schon angesagt und dann auch bitte die Telefonzeiten in Leichlingen beachten. :rolleyes:

Die Geschäftsstelle ist Montags bis Donnerstags zwischen 13 und 17 Uhr zu erreichen.

Hörte ich gestern von meinem Schützenwart, daß bei Waffenbeantragungen seitens des Dachverbandes eine ERNEUTE Sachkunde nötig ist, wenn diese länger als drei Jahre zurückliegt.

So eine Forderung steht nicht im Antrag auf Bescheinigung einer Befürwortung.

Antrag ausfüllen, vom Vorsitzenden zeichnen lassen, 20,-€ einzahlen und mit den geforderten Unterlagen einschicken.

http://www.rheinischer-schuetzenbund.de/08...scheinigung.pdf

Diese Forderung könnte ein vereinsinterne Forderung sein. Zitat aus dem Antrag: "Die erforderliche Sachkunde wurde uns nachgewiesen."

Wenn der Vorstand beschlossen haben sollte, das dazu eine neue Sachkunde erforderlich ist, tja ... dann sollte da mal ein Vogel gezeigt werden. :gaga:

Der geforderte Leistungsnachweis könnte durch Trainingsangaben und Teilnahme an Vereins- und weiterführende Meisterschaften belegt werden.

Zum Verbandswechsel sage ich nichts, das ist jedem selber überlassen.

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Hhm,

paßt zwar nicht direkt zur Anfrage,

aber wo das Pamphlet schon erwähnt wird:

was schreiben die denn da mehrfach von einem

"Grundbedürfnis für 2 Kurz- und 3 Langwaffen"?

In § 14 Abs. 3 werden doch nur "halbautomatsiche"

Langwaffen erwähnt...

Oder habe ich da was überlesen?

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Kollege wollte einen Kurs "verantwortliche Aufsicht" belegen. Die erforderliche Sachkunde (Waffensachkunde) wurde ihm seitens zweier unterschiedlicher Personen aus unterschiedlichen Schützenkreisen abgesprochen.

Ihm wurde im gleichen Atemzug aber eine prüfungsfreie Aufbauschulung angeboten, damit wäre dann alles OK.

Ist ja ein ganz anderes Thema!

Aber wenn ich dazu etwas sagen darf:

Ich kenne diese Arten Sachkunde von vor 25 Jahren bis vor 5 Jahren aus eigener Erfahrung zu genüge... und bin der Meinung, dass eine "prüfungsfreie Aufbauschulung" ein mehr als guter und schützenfreundlicher Kompromiss ist!

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Hi Leuts!

Ich hätte ja bis Montag warten können und dann die Verbandshergötter selber anzurufen versuchen.

Hörte ich gestern von meinem Schützenwart, daß bei Waffenbeantragungen seitens des Dachverbandes eine ERNEUTE Sachkunde nötig ist, wenn diese länger als drei Jahre zurückliegt.

Versucht habe ich - blauäugig vertrauend auf deutsche Arbeitsmoral--

am Freitag um 15Clock 30 entsprechende Infos vom RSB zu bekommen. Satz mit X: Wahr nix.

Sollte das der Wahrheit entsprechen, wird dieser Dachverband nicht weiter mit meinen Beiträgen unterstützt und der Verein gewechselt: Und NICHT, wie es einige meiner Vereinskameraden gemacht haben: ZUSÄTZLICHE Mitgliedschaft im BDS, sondern für mich NUR noch im BDS.

Wenn nein- dann müßte ich nur noch einen aufnahmewilligen BDS-Verein möglichst in meinem Wohnumfeld finden.

MfG!

Hallo gorm,

was Dir da Dein "Schützenwart" erzählt hat, ist schlicht dummes Zeug.

Du kannst Dir dies am Montag beim Geschäftsführer (nicht: Verbandsherrgott) des RSB, Herrn Burckhardt Knot,

unter der Rufnr. 02175-169220 bestätigen lassen.

MfG

Pirol 2

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Hat sich was mit Halbwissen.

Die Nummer mit der Sachkunde ist beim DSB/RSB gängige Praxis.

Die Sachkundenachweise von vor 2003 werden seitens dieses Verbandes nicht mehr anerkannt.

Kollege wollte einen Kurs "verantwortliche Aufsicht" belegen. Die erforderliche Sachkunde (Waffensachkunde) wurde ihm seitens zweier unterschiedlicher Personen aus unterschiedlichen Schützenkreisen abgesprochen.

Ihm wurde im gleichen Atemzug aber eine prüfungsfreie Aufbauschulung angeboten, damit wäre dann alles OK.

Dazu gab es reichlich Schriftwechsel mit den Herrschaften, deren fortführung seitens der betreffenden Herrschaften abgebrochen wurde. Der Vorfall sorgte im übrigen bei Horst-Ingo für vermehrte Heiterkeitsanfälle und anhaltende Bauchschmerzen.

Gruß

frank

Hallo Frank,

da solltest Du Deinen Kollegen noch einmal genauer befragen.

Bei Deiner Schilderung (Du kennst den Sachverhalt ja auch nur vom "Hörensagen") kommen mir erhebliche Zweifel.

MfG

Pirol 2

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Hallo gorm,

was Dir da Dein "Schützenwart" erzählt hat, ist schlicht dummes Zeug.

Du kannst Dir dies am Montag beim Geschäftsführer (nicht: Verbandsherrgott) des RSB, Herrn Burckhardt Knot,

unter der Rufnr. 02175-169220 bestätigen lassen.

MfG

Pirol 2

Danke für den ausführlichen Hinweis!

Ich WERDE auf jeden Fall endgültige Auskunft zu diesem Thema einholen!

MfG!

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So eine Forderung steht nicht im Antrag auf Bescheinigung einer Befürwortung.

Antrag ausfüllen, vom Vorsitzenden zeichnen lassen, 20,-€ einzahlen und mit den geforderten Unterlagen einschicken.

http://www.rheinischer-schuetzenbund.de/08...scheinigung.pdf

Diese Forderung könnte ein vereinsinterne Forderung sein. Zitat aus dem Antrag: "Die erforderliche Sachkunde wurde uns nachgewiesen."

Wenn der Vorstand beschlossen haben sollte, das dazu eine neue Sachkunde erforderlich ist, tja ... dann sollte da mal ein Vogel gezeigt werden. :gaga:

Der geforderte Leistungsnachweis könnte durch Trainingsangaben und Teilnahme an Vereins- und weiterführende Meisterschaften belegt werden.

Auch DAS werde ich mal direkt beim Vereinsvorstand abfragen:

Ob NUR DIESER diese Forderung erhebt- DANN allerdings wird der virtuelle Vogel gezeigt und komplett (OHNE Zusatz-BDS Mitgliedschaft) der Verein gewechselt.

Interessanterweise hat der Vereinspräsident (zu meiner Eintrittszeit- also vor ca 20 Jahren) Sachkunde-

Lehrgänge durchgeführt UND eine schriftliche Prüfung behördlicherseits auch abhalten dürfen!

Da steckt für mich auf jeden Fall noch enormer Klärungsbedarf drin, WER und OB da jemand Mist erzählt hat oder tatsächlich "einer" über's Ziel (rechtlich) hinausgeschossen hat!

Ihr habt mir ALLE erstmal etwas den Nebel gelichtet!

Dafür für alle Eure Antworten Dankeschön!

MfG!

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Hallo Frank,

da solltest Du Deinen Kollegen noch einmal genauer befragen.

Bei Deiner Schilderung (Du kennst den Sachverhalt ja auch nur vom "Hörensagen") kommen mir erhebliche Zweifel.

MfG

Pirol 2

Ja, aber andererseits schreibt "Frank 222", daß das beim DSB/RSB tatsächlich so gehandhabt wird (Prüfungen VOR 2003 nicht mehr anerkannt)...

Ich werde mich nach Klärung hier nochmal äußern!

MfG!

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Achtung! Da könnte dir ein böses Erwachen blühen!

Mein Landesverband im BDS kennt Sachkunden vom DSB erst gar nicht an! (Und wenn ich Deinen Werdegang richtig deute, hast du alle Deine Sachkunden beim DSB gemacht!).

Also vor voreiligen Entschlüssen erst mal locker werden, die Richtigkeit Deiner Stammtsich-Infos bestätigen lassen - gegebenfalls die Begründung anhören - und dann eine Entscheidung treffen.

Recht hast Du- erst mal locker ALLES klären!

Hab ja seit 20 Jahren auch bisher nichts gegen besagten Dachverband einzuwenden gehabt- WENN sich meine Befürchtungen als Luftblase erweisen sollte!

MfG!

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Liegt vielleicht daran, dass vor 2003 üblicher Weise gar keine Prüfung abgehalten wurde...

kleiner Einschub von mir:

Ich HABE vor 18/20 Jahren (in NRW beheimatet) nicht nur den Lehrgang mitgemacht, sondern schon damals eine SCHRIFTLICHE Prüfung mit 2 Seiten A4-Vordrucken abgeliefert.

Deshalb schon meine gelinde Verwunderung, daß das heute nur noch Müll sein soll.

MfG!

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Hallo Frank,

da solltest Du Deinen Kollegen noch einmal genauer befragen.

Bei Deiner Schilderung (Du kennst den Sachverhalt ja auch nur vom "Hörensagen") kommen mir erhebliche Zweifel.

MfG

Pirol 2

Den Kollegen brauche ich nicht zu fragen.

Bei dem geführten Mail-verkehr war mein Postfach im BCC.

Nix mit Hörensagen, es ist also wie ich es bereits dargestellt habe.

Die Sachkunde von vor dem Jahre 2003 wird seitens des DSB/RSB nicht mehr anerkannt. Hierzu wird seitens dieses Verbandes extra eine Nachschulung welche zwar prüfungsfrei, aber nicht kostenftrei ist, angeboten.

Punktum-ende!

Zweifel sind mir auch dabei gekommen. Einem langjährigen Schützen, welcher sich in seiner Laufbahn bei anderen Verbänden bereits mehrfach zu Bundes- und Deutschen Meisterschaften qualifizierte und teilnahm, so einfach die Sachkunde abzusprechen zu wollen. Zumindestens mit der Argumentation der Herrschaften. "Man wolle bei der KPB keine schlafenden Hunde wecken".

Da habe ich erhebliche Zweifel an der geistigen Reife der Herren.

Dies stellt in meinem Dunstkreis auch beileibe keinen Einzelfall dar, ich kann ein gutes dutzend Personen namentlich benennen denen dies ebenso wiederfahren ist.

Gruß

Frank

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Zu § 7: Sachkunde

7.1 Der Umfang der zu fordernden Sachkunde und das Prüfungsverfahren

sind in den §§ 1 und 2 AWaffV, anderweitige Nachweis der Sachkunde

sind in § 3 AWaffV geregelt. Nach altem Recht vor einem staatlichen Prüfungsausschuss

erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfungen und anerkannte

anderweitige Sachkundenachweise gelten im bisherigen Umfang

weiter.

7.2 Als anderweitige Nachweise der Sachkunde gelten die Jägerprüfung und

die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AWaffV der Jägerprüfung gleichgestellten

Prüfungen, z. B. Diplomprüfungen im Rahmen des Studiums der

Forstwirtschaft oder die Prüfung im Fach Jagd und Fischerei an Fachhochschulen

für Forstwirtschaft.

Anderweitige Ausbildungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c

AWaffV sind alle behördlich oder staatlich anerkannten Ausbildungen, die

mit einer Prüfung abschließen und die ihrer Art nach geeignet sind, die für

den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde

zu vermitteln (z. B. im Polizeidienst).

7.3 Die Sachkundevermittlung und -prüfung (u. a für nichtorganisierte Sportschützen,

Bewachungsgewerbe, gefährdete Personen) kann sich - je nach

Antrag - auf verschiedene Kombinationen der Schusswaffen- und Munitionsarten

(Kurzwaffe, Langwaffe, Signalwaffe) oder auf eine umfassende

Sachkunde beziehen. Der Regelfall dürfte die Kombination Kurz- und

Langwaffen sein, es sei denn, dass sich das Bedürfnis nur auf eine Waffenart

bezieht.

Da die im Rahmen der Sachkundeprüfung nachzuweisenden Kenntnisse

nur über die beantragten Waffen- und Munitionsarten und nur für den mit

dem Bedürfnis geltend gemachten und den damit im Zusammenhang stehenden

Zweck nachgewiesen werden müssen, reicht es aus, wenn nur

Kenntnisse über die Schusswaffen- und Munitionsarten verlangt werden,

die der Prüfling angibt. Die Schusswaffen- und Munitionsarten (z. B.

Kurzwaffen, Langwaffen, Signalwaffen mit einem Patronenlager mit mehr

als 12 mm Durchmesser) sind vor der Prüfung vom Prüfungsausschuss

festzulegen. Aus der Sachkundebescheinigung müssen Art und Umfang

der nachgewiesenen Sachkunde hervorgehen (§ 2 Abs. 4 AWaffV). Hierzu

sind insbesondere Aussagen zu folgenden Punkten erforderlich: Bedürfniszweck

des Prüflings; Umfang der Sachkundeprüfung (geprüfte Waffenarten),

Aussage zu Schießfertigkeiten.

Die Prüfungsausschüsse nach § 2 AWaffV legen der Prüfung den vom

Bundesverwaltungsamt herausgegebenen Fragenkatalog und die Prüfungsgrundsätze

zugrunde.

7.4 Die Prüfung der Schießfertigkeit umfasst den Nachweis der sicheren

Handhabung von Waffe und Munition im Zusammenhang mit der Schussabgabe;

der Nachweis eines bestimmten Trefferniveaus ist ebenfalls abhängig

von dem mit dem Bedürfnis geltend gemachten Zweck. So müssen

Sportschützen ein bestimmtes Trefferniveau nicht erreichen, wohl aber

Personen, die die Waffe führen wollen. Dementsprechend sind an die

Schießfertigkeit von Personen im Bewachungsgewerbe oder Berechtigten

nach § 19 WaffG hohe Anforderungen zu stellen. Bei Waffensammlern,

die keine Munitionserwerbsberechtigung besitzen (s. auch Nummer

10.10), kann ggf. auf den Nachweis von Schießfertigkeiten verzichtet

werden.

7.5 Für Sachkundelehrgänge, die gem. § 3 Abs. 2 AWaffV staatlich anerkannt

werden, gelten die vorgenannten Grundsätze entsprechend.

7.5.1 Die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs setzt nach § 3 Abs. 3 AWaffV

voraus, dass die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AWaffV erforderlichen

Kenntnisse in einem theoretischen und einem praktischen Teil vermittelt

werden.

Da die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung gewährleisten

muss, sind als Mindestdauer (ohne Prüfung) grundsätzlich 16 Vollstunden

bzw. 22 Unterrichtseinheiten (zu je 45 Minuten) vorauszusetzen.

Eine Unterschreitung kann nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, z.

B. wenn eine Fertigkeit im Schießen nicht nachgewiesen werden muss.

Demgegenüber ist im Hinblick auf die besonderen Anforderungen an Erlaubnisinhaber

im Bewachungsgewerbe eine Lehrgangsdauer von 24

Vollzeitstunden (dies entspricht 32 Unterrichteinheiten) Voraussetzung. In

der zusätzlichen Unterrichtszeit sind über die Grundqualifikation hinaus

vertiefte Rechtskenntnisse (insbes. zu Notwehr, Notstand) sowie besondere

Fertigkeiten im Schießen (insbes. mit Kurzwaffen) zu vermitteln. Der

Lehrgang mit abschließender Prüfung ist unabhängig von der nach § 34a

Gewerbeordnung i. V. m. der Bewachungsverordnung vorgesehenen Unterrichtung

und Prüfung zu absolvieren.

Um zu prüfen, ob die Lehrgangsleitung sowie die Lehrkräfte geeignet sind,

ist der Lehrgangsplan mit Benennung der fachlichen Leitung und der

Lehrkräfte für das jeweilige Fachgebiet vorzulegen. Sowohl die Lehrkräfte

als auch die Lehrgangsleitung müssen grundsätzlich sachkundig sein,

d. h. eine eigene umfassende Sachkundeprüfung oder nach § 3 Abs. 1

AWaffV gleichgestellte Ausbildung oder Prüfung abgelegt haben. Allerdings

sind die erforderlichen Qualifikationen der einzelnen Lehrkräfte auch

unter Berücksichtigung des jeweils nach dem laut Lehrplan zu unterrichtenden

Fach zu beurteilen. So dürfte z. B. für die Unterrichtung im Waffenrecht

einschließlich Notwehr/Notstand auch eine juristische Qualifikation,

hingegen für die praktische Handhabung der Waffen ein Schießausbilder

oder Schießsportleiter als geeignet angesehen werden.

Unter „erforderliche Lehrmittel“ sind sowohl Fachliteratur als auch Anschauungsmaterial

(Waffen, Munition) zu verstehen.

Ein Unterrichtsraum muss konkret benannt werden. Ebenso muss ein

Schießstand (Nachweis der Anmietung) für die praktische Ausbildung und

Prüfung vorhanden sein.

7.5.2 Auch die nach § 3 Abs. 4 AWaffV zu bildenden Prüfungsausschüsse legen

den vom Bundesverwaltungsamt herausgegebenen Fragenkatalog und

die Prüfungsgrundsätze zu Grunde. Bis zur Herausgabe durch das Bundesverwaltungsamt

sind auch die Prüfungsunterlagen Gegenstand des

Anerkennungsverfahrens nach § 15 WaffG. Die Prüfung gliedert sich in

einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die theoretische Prüfung

sollte grundsätzlich einen mündlichen Teil enthalten. Bei einer Prüfung im

multiple-choice-Verfahren ist besonderes Augenmerk auf den Schwierigkeitsgrad

und das Vorhandensein verschiedener Fragebögen zu richten;

insbesondere darf die Zusammenstellung der Fragen nicht so erfolgen,

dass die richtige Antwort durch einfache Plausibilitätsüberlegungen auch

ohne die entsprechende Sachkunde herausgefunden werden kann.

7.5.3 Die staatliche Anerkennung gilt nach § 3 Abs. 2, 2. Halbsatz AWaffV bundesweit.

Daher bedarf es auch in den Fällen, in denen der Lehrgangsträger

an verschiedenen Orten Sachkundelehrgänge durchführt, keiner gesonderten

Anerkennung. Hinsichtlich der Prüfung einzelner Voraussetzungen

(Eignung des Unterrichtsraums) ist es aber in der Regel geboten,

die Behörde(n) zu beteiligen, die für den Ort der Lehrgangsveranstaltung

zuständig ist.

und weiter

7.6 Sachkundelehrgänge von schießsportlichen Vereinen, die einem anerkannten

Schießsportverband angehören, erfolgen unter Anwendung des

vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Fragenkatalogs des jeweiligen

Verbandes. Sie bedürfen im Falle des § 3 Abs. 5 AWaffV daher keiner

staatlichen Anerkennung. Zwar sieht § 3 Abs. 5 AWaffV vor, dass die Vereine

die Sachkundeprüfung nur für ihre Mitglieder abnehmen können; dem

steht nicht entgegen, dass mehrere Vereine eines anerkannten Verbandes

einen gemeinsamen Prüfungsausschuss bilden können. Gemäß § 3

Abs. 5 Satz 2 i. V. mit Abs. 4 Satz 2 und § 2 Abs. 4 AWaffV ist dem Bewerber

über das Prüfungsergebnis ein Zeugnis zu erteilen, das Art und

Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden

des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist (Sachkundennachweis

des anerkannten Verbands).

Die als Sportschütze erworbene Sachkunde ist nicht geeignet, die Sachkunde

für andere Bereiche zu vermitteln (z. B. Bewachungsgewerbe).

So sieht es die Behörde.

Was allerdings die Verbände "hausintern" Verlangen unterliegt einzig und allein dem Verband.

Diese können WSK anderer Verbände anerkennen, mÜSSEN es aber nicht.

Dies ist eine klare Aussage des BVA mir gegenüber.

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Ja, aber andererseits schreibt "Frank 222", daß das beim DSB/RSB tatsächlich so gehandhabt wird (Prüfungen VOR 2003 nicht mehr anerkannt)...

Ich werde mich nach Klärung hier nochmal äußern!

MfG!

Hallo gorm,

Du musst hier differenzieren:

Wenn es um die Ausstellung von Verbandsbescheinigungen geht (zur Vorlage bei der Waffenrechtsbehörde bei WBK-Anträgen)

erkennt der RSB nach wie vor auch Sachkundenachweise an, die vor dem Jahre 2003 ausgestellt wurden. Dabei ist es unerheblich, durch welchen der anerkannten Schießsportverbände diese SK-Nachweise ausgestellt wurden.

Im Gegensatz hierzu hat sich der Lehrausschuss des RSB (nach eingehender Beratung) dazu entschieden, bei Weiterbildungs-maßnahmen nur SK-Nachweise anzuerkennen, die nach dem Jahre 2003 ausgestellt wurden. Dies hier im Detail weiter aus- zuwalzen, würde sicher den Rahmen sprengen. Es wurde damals sehr kontrovers darüber diskutiert und der Verband hat es sich wahrlich nicht einfach gemacht. Die zahlreichen Änderungen im WaffG 2003 (gerade auch für die Schützen und ihre Verbände) ließ es damals als sinnvoll erscheinen, in einem eintägigen und prüfungsfreien "Auffrischungslehrgang" alle Teil- nehmer auf den neuesten Stand zu bringen. Dies wurde übrigens auch durch den DSB empfohlen. Abschließend noch eine Bemerkung zu diesen Lehrgängen: Jeder Teilnehmer hat nach Lehrgangsende die Möglichkeit, in einem Fragebogen seine Meinung (anonym) zum Lehrgang niederzuschreiben. Im Ergebnis steht fest, dass alle Teilnehmer von dieser Möglichkeit

Gebrauch gemacht haben und sich durchweg sehr positiv über diese Lehrgänge geäußert haben.

Mit Sportgruß

Pirol 2

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Hhm,

paßt zwar nicht direkt zur Anfrage,

aber wo das Pamphlet schon erwähnt wird:

was schreiben die denn da mehrfach von einem

"Grundbedürfnis für 2 Kurz- und 3 Langwaffen"?

In § 14 Abs. 3 werden doch nur "halbautomatsiche"

Langwaffen erwähnt...

Oder habe ich da was überlesen?

Der RSB befürwortet keine Selbstlader, also Halbautomaten!! :confused: :confused:

In dem Verband gehen die Uhren noch ganz anders!! :peinlich:

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In unserem Formular der Waffenbehörde kann man, neben anderen Möglichkeiten, sinngemäß einfach ankreuzen "Sachkundenachweis liegt von vorherigem Antrag vor". :eclipsee_gold_cup:

So nebenbei - war da nicht mal was, daß das Vorhandensein einer WBK schon Nachweis der Sachkunde ist?!?

Grüße

Iggy

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So nebenbei - war da nicht mal was, daß das Vorhandensein einer WBK schon Nachweis der Sachkunde ist?!?

Grüße

Iggy

Nein, da war nie etwas in der Richtung.

Es könnte sich ja um eine "Erben-WBK" handeln oder eine WBK,

die 1972 bzw. 1976 im Rahmen der damaligen Amnestie ausgestellt wurde.

In diesen Fällen wurde die Sachkunde nicht geprüft.

MfG

Pirol 2

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Hallo gorm,

was Dir da Dein "Schützenwart" erzählt hat, ist schlicht dummes Zeug.

Du kannst Dir dies am Montag beim Geschäftsführer (nicht: Verbandsherrgott) des RSB, Herrn Burckhardt Knot,

unter der Rufnr. 02175-169220 bestätigen lassen.

MfG

Pirol 2

Feedback:

Ich HABE H. Knot angerufen.

Ich bekam eine ausführliche, lange und geduldige Auskunft dahingehend, daß (in meinem Fall: 18 Jahre "alte" abgelegte Sachkunde MIT Prüfung) diese ohne Einschränkung als SCHÜTZE (NICHT erweitert als Standaufsicht, Ausbilder o.ä.) bei einem Neuantrag einer entsprechenden, von der Sportordnung eingebundenen Disziplin/Waffe die Sache reibungslos über die Bühne geht.

ABER auch der Hinweis, daß der VEREIN eine alte, lange zurückliegende Sachkunde nicht mehr anerkennen KÖNNTE! Das liegt durchaus im Ermessen des Vereins.

Also- Luft geholt und von mir ein eindeutiges Lob an den RSB als Dachverband!

Auch das muß ich ich hier mal zurechtrücken.

Allerdings fehlt noch die Antwort meines Vereinspräsidenten zur "eigenen" Einschätzung einer länger zurückliegenden Sachkundeabsolvierung.

Also erstmal eine faire Ehrenrettung des RSB bezüglich neuer Befürwortungen, verbunden mit länger zurückliegender Sachkundenachweise.

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Darf ich mich mal selbst zitieren?

In Deinem Fall sollte es kein Problem werden, ...

Also vor voreiligen Entschlüssen erst mal locker werden, die Richtigkeit Deiner Stammtsich-Infos bestätigen lassen - gegebenfalls die Begründung anhören - und dann eine Entscheidung treffen.

Grüße! :s75:

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