Guest Posted September 4, 2008 Posted September 4, 2008 Wer hat Kenntnisse darüber, unter welchen Voraussetzungen eine WBK Grün "erlischt"? Ich habe die Aussage eines SB, die WBK Grün, in der kein gültiger Voreintrag (abgelaufen) mehr eingetragen ist, sei erloschen und müsse zurückgegeben werden. Wer dies nicht tue, begehe einen Verstoß nach § 46 Abs. 1 S.2 WaffG . Wo (bin heute etwas langsam und unorganisiert) kann ich das verifizieren? Nach meiner Meinung kann eine grüne WBK nicht erlöschen, es verfallen höchstens die Voreinträge. Neue Voreinträge können jederzeit wieder beantragt und eingetragen werden. Die WBK selbst, als Stück Papier, ist doch vom Besitzer bezahlt worden. Wo steht, dass sie zurück zu geben ist? Die Gültigkeitsdaten sind doch daraus ersichtlich. Schnelle Antworten wären mir Recht, ich möchte dem Kollegen morgen etwas sagen können. Vielleicht kann ich mir auf diesem Wege einige Sucherei (gerade heute) ersparen. Danke schon mal!
Fyodor Posted September 4, 2008 Posted September 4, 2008 Ohne eigene Erfahrung: Die Erlaubnis an sich ist unbefristet erteilt worden. Ein Verfallsdatum der WBK gibt es nicht.
daybreak619 Posted September 4, 2008 Posted September 4, 2008 ... Die WBK selbst, als Stück Papier, ist doch vom Besitzer bezahlt worden. Wo steht, dass sie zurück zu geben ist? Die Gültigkeitsdaten sind doch daraus ersichtlich. ... Konkret kann ich Dir auch nicht weiterhelfen, aber dies nur mal so zum Nachdenken: Einen Reisepass bezahlst Du auch beim Amt und trotzdem ist er Eigentum des Staates. Hier ist der Gesetzestext: §46, WaffG Edit: Soweit ich weiß, zahlt man ja auch nicht für die WBK im eigentlichen Sinn, sondern eher für den Verwaltungsakt. Unser(e) SBine kann da aber bestimmt besser Auskunft geben. Vielleicht mal per PN anklingeln ... Hoffe, geholfen zu haben.
Guest Posted September 4, 2008 Posted September 4, 2008 Mit dem Reisepass hast Du Recht, da steht es aber auch explizit drin. In der WBK nicht. Die hat der Besitzer (das Stück Papier) gekauft, indem er für den Verwaltungsakt, der eben diese Stück Papier beinhaltet, bezahlt hat. Die Gebühren berechnen sich ja bestimmt aus den anteiligen Arbeitsstunden, den Druck-/Herstellungskosten, der Stempelfarbe, der genutzen PC-Einrichtung, der Beheizung des Gebäudes.... und und und. Danke für den Text § 46, aber der ist bekannt, ich finde nur nichts, was ein erlöschen der WBK begründen könnte. Sie kann zurückgenommen oder widerrufen werden - aber "erlöschen"? Wodurch und wonach?
karl22 Posted September 4, 2008 Posted September 4, 2008 In der WBK nicht. Die hat der Besitzer (das Stück Papier) gekauft, indem er für den Verwaltungsakt, der eben diese Stück Papier beinhaltet, bezahlt hat. Die Gebühren berechnen sich ja bestimmt aus den anteiligen Arbeitsstunden, den Druck-/Herstellungskosten, der Stempelfarbe, der genutzen PC-Einrichtung, der Beheizung des Gebäudes.... und und und. in welchem Gesetz steht das? Danke für den Text § 46, aber der ist bekannt, ich finde nur nichts, was ein erlöschen der WBK begründen könnte. Sie kann zurückgenommen oder widerrufen werden - aber "erlöschen"? Wodurch und wonach? mit der WBK "erwirbst" Du die Erlaubnis innerhalb eines Jahres die eingetragene Waffe zu erwerben und dann zu besitzen. Wenn Du keine Waffe erworben hast und auch wegen Fristablauf keine mehr erwerben kannst hat das Papier eben keine Gültigkeit mehr? Karl
Fyodor Posted September 4, 2008 Posted September 4, 2008 mit der WBK "erwirbst" Du die Erlaubnis innerhalb eines Jahres die eingetragene Waffe zu erwerben und dann zu besitzen. Wenn Du keine Waffe erworben hast und auch wegen Fristablauf keine mehr erwerben kannst hat das Papier eben keine Gültigkeit mehr? Der nächste Voreintrag kann aber wieder auf dieses Papier gedruckt werden. Zurückgeben muß man es nicht. Oder irre ich mich da? So war doch die Frage gemeint, oder?
harryumpf Posted September 4, 2008 Posted September 4, 2008 Mhm, man kostruiere folgenden Fall: Du bekommst eine neue, Grüne WBK mit 2 Voreinträgen, da dir von einem Verband für diese beiden Waffen ein Bedürfnis bescheinigt hat, nachdem du deinen Verpflichtungen als z.B. Sportschütze nachgekommen bist und entsprechend trainiert hast. Du hast also mit den Voreinträgen nun 1 Jahr Zeit, dir diese beiden Waffen zu kaufen - wenn du das aber innerhalb dieses Zeitraums nicht tust, dann hattest du kein Bedürfnis (weil Bedürfnis von Bedarf kommt, du hast eigentlich die Waffen benötigt, um deinem Hobby nachzugehen, aber dann wohl doch nicht, weil du das innerhalb eines Jahres nicht getan hast) - ich nehme an, das das damit gemeint ist - also ist deine WBK quasi erloschen - deine, angeblich bedürfnisbedingten Voreinträge sind verfallen. Du müsstest dann wohl wieder einen Bedürfnisnachweis erbringen, um wieder eine WBK (also auch das Papier!) zu bekommen. Da du sonst keine, bereits eingetragenen, angemeldeten Waffen in deiner WBK hast, ist die WBK damit erloschen, die WBK ist tatsächlich zurückzugeben, siehe: § 46 Weitere Maßnahmen (1) 1 Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. 2 Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) 1 Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. 2 Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen. Bin aber kein Anwalt, lese das aber genau so und habe das auch mal so ähnlich gehört.
Guest Posted September 4, 2008 Posted September 4, 2008 Der nächste Voreintrag kann aber wieder auf dieses Papier gedruckt werden. Zurückgeben muß man es nicht. Oder irre ich mich da?So war doch die Frage gemeint, oder? Richtig, so war es gemeint. Das ist auch mein Kenntnisstand, allerdings einige Jahre alt. Hat damals auch ein Gespräch mit einem SB ergeben. In jeder WBK können, auch wenn die Voreinträge abgelaufen sind, neue eingetragen werden. Das Bedürfnis muss ja auch nicht erloschen sein, der Inhaber kann ja sogar die Trainings nachweisen, vielleicht mit geliehener Waffe, hat aber selbst kein Geld gehabt, die Voreinträge einzulösen. Wieso sollte dann eine Verpflichtung bestehen, die WBK zurückzugeben, er kann ja erneut sein Bedürfnis nachweisen und Voreinträge machen lassen. Wo steht also, dass die WBk der Behörde "gehört" bzw. z.B. auch nach einem Erbfall, wenn alle Waffen verkauft und ausgetragen wurden, dieses Dokument abzuliefern ist. Der Terminus erloschen bezieht sich ja nicht explizit auf eine WBK, sondern auf waffenrechtl. Erlaubnisse. Da wird es wohl auch welche geben, die erlöschen/ablaufen/Gültigkeit verlieren nach einer festgesetzten Zeit, z.B ein WS oder Jahres Jagdschein. Mir geht es darum, meine Meinung, dass eine WBK nicht erlöschen kann, entweder zu bestätigen oder widerlegt zu bekommen.
Rodney Posted September 5, 2008 Posted September 5, 2008 Mir geht es darum, meine Meinung, dass eine WBK nicht erlöschen kann, entweder zu bestätigen oder widerlegt zu bekommen. Besonders interessant wird die Frage ja insbesondere dadurch, dass der WBK-Inhaber berechtigt ist, Waffen auszuleihen etc. Dafür wäre es ja auch sinnvoll die WBK mit abgelaufenen Voreinträgen zu behalten - zum Beispiel um die Vereinswaffe zum Wettkampf transportieren zu können.
alzi Posted September 5, 2008 Posted September 5, 2008 enthält die WBK nur den voreintrag und wird dieser nicht eingelöst, so verfällt er, wird ungültig bzw. erlischt. und somit auch die WBK als erlaubnisdokument. ungültige bzw. erloschene erlaubnisdokumente ( auch ausweise und pässe) sind der ausstellenden behörde zurückzugeben. steht zwar nicht im WaffG oder einer seiner Verordnungen, sondern ( so wurde mir mal mitgeteilt ) in irgendeiner Verwaltungsverordnung eher allgemeiner art! (finde jetzt gerade aber nicht mehr den schrieb auf dem es steht - wenn ichs noch finden sollte, reiche ich die info nach). sachbearbeiter sollte das aber wissen. wenn also eine behörde die erloschene/verfallene WBK einfordert, tut sie das wohl schon zurecht, nur wird doch in so einem falle auch konkret die rechtsgrundlage dafür angegeben. der $46, wie hier angegeben, greift ja erst, wenn von der behörde per bescheid erstmal ausdrücklich festgestellt wurde, dass die erlaubnis erloschen oder zurückgezogen ist bzw. widerrufen wurde. ist dies erfolgt, dann kann die behörde unter berufung auf die verwaltungsverordnung blablabaundsoundso das dokument einfordern und einziehen. gruß alzi
alzi Posted September 5, 2008 Posted September 5, 2008 Besonders interessant wird die Frage ja insbesondere dadurch, dass der WBK-Inhaber berechtigt ist, Waffen auszuleihen etc. Dafür wäre es ja auch sinnvoll die WBK mit abgelaufenen Voreinträgen zu behalten - zum Beispiel um die Vereinswaffe zum Wettkampf transportieren zu können. wenn aber NUR ein abgelaufener voreintrag auf der WBK steht, dann ist die gesamte erlaubnis ungültig geworden, ist also kein erlaubnisdokument mehr ( es wurde ja gerade in diesem fall ausschließlich als erlaubnis zum erwerb ausgestellt, der nie getätigt wurde, man hat also keine erlaubnis mehr zum erwerb und/oder besitz der voreingetragenen waffe und somit auch kein gültiges erlaubnisdokument), kann dann also auch nicht mehr als berechtigung herangezogen werden um eine waffe zu leihen. gruß alzi Nachtrag: nach WaffG §12 Abs 1. 3.b ) genügt es Vereinsmitglied zu sein und bedarf keiner eigenen waffenrechtlichen erlaubnis um eine Vereinswaffe zu einem Wettkampf zu transportieren.
Rodney Posted September 5, 2008 Posted September 5, 2008 kann dann also auch nicht mehr als berechtigung herangezogen werden um eine waffe zu leihen.[...]Nachtrag: nach WaffG §12 Abs 1. 3.b ) genügt es Vereinsmitglied zu sein und bedarf keiner eigenen waffenrechtlichen erlaubnis um eine Vereinswaffe zu einem Wettkampf zu transportieren. Auf welcher Basis unterscheidest Du denn nach dem Gesetz eine leere gelbe WBK und eine leere grüne WBK? Die gelbe WBK ist zwar eine unbefristete Erwerbserlaubnis und nicht an einen "Erstkauf" geknüpft, aber bezüglich der Leihe sehe ich im WaffG da keinen Unterschied. Die Frage ob es reicht Vereinsmitglied zu sein, um eine Waffe transportieren zu können, wurde hier bereits sehr kontrovers diskutiert - imho eher mit der Tendenz, dass das nicht so einfach sei.
Guest Posted September 5, 2008 Posted September 5, 2008 Ergänzender Hinweis: der Schütze hatte in der WBK nicht nur Voreinträge, sondern auch eine Waffe erworben und eingetragen. Aus privaten Gründen Jahre später diese wieder verkauft, dann aus finanziellen Gründen keine neuen Voreinträge mehr vornehmen lassen. Warum sollte er also, wenn er jetzt neue Voreinträge haben möchte, einen Verstoß nach § 53 Abs. 1 Nr. 22 i.V. § 46 WaffG begangen haben, nur weil er die WBK nicht abgegeben hat? Auf der WBK ist kein Hinweis darauf zu finden (ebenso wenig auf die schnelle im WaffG), dass die WBK im Eigentum der BRD verbleibt. Sie ist in meinen Augen Besitz des Inhabers, ebenso wie ein Führershein. Dieser kann auch eingezogen werden, dann muss es aber m.M. nach wie bei der WBK auch, von der Behörde veranlasst werden.
KPBHX Posted September 5, 2008 Posted September 5, 2008 Bei der Waffenbesitzkarte handelt es sich nicht um ein Stück Papier, das man gekauft hat. Die Waffenbesitzkarte ist eine Urkunde, welche die erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse beurkundet. Sofern keine waffenrechtlichen Erlaubnisse mehr erteilt sind, z. B. durch Ablauf der Erwerbsberechtigung, erlischt diese Urkunde und ist daher zurückzugeben. Dadurch entstehen keine Nachteile, da die Gebühr für die Erteilung einer neuen Waffenbesitzkarte mit Erwerbsberechtigung die gleiche ist, wie die für die Erteilung einer Erwerbsberechtigung in eine vorhandene Waffenbesitzkarte. So long,...
Tom H. Posted September 5, 2008 Posted September 5, 2008 ungültige bzw. erloschene erlaubnisdokumente ( auch ausweise und pässe) sind der ausstellenden behörde zurückzugeben. Das stimmt wohl nicht ganz. Ich habe meine abgelaufenen Reisepässe bisher alle behalten dürfen. Ebenso besitze noch alle WBKs und die Ausweise meines verstorbenen Vaters! --- Tom
alzi Posted September 5, 2008 Posted September 5, 2008 Das stimmt wohl nicht ganz.Ich habe meine abgelaufenen Reisepässe bisher alle behalten dürfen. Ebenso besitze noch alle WBKs und die Ausweise meines verstorbenen Vaters! --- Tom solange die zuständige behörde die dokumente nicht unter hinweis auf besagte Verwaltungsvorschrift einfordert ist doch alles ok! auch ich bin noch im besitz alter pässe bzw. ausweise. ich habe der behörde gesagt dass ich die gerne behalten würde, dann wurden sie als ungültig gekennzeichnet, sind somit keine ausweisdokumente mehr und ich durfte se wiederhaben. geht also auch! gruß alzi
Sachbearbeiter Posted September 5, 2008 Posted September 5, 2008 Die Grundfrage lautet hier doch erst mal, wann eine amtliche Erlaubnis erloschen ist. Meines Erachtens kann nur eine Erlaubnis erlöschen, die ehemals durch eine bestimmte Gültigkeitsdauer erteilt worden ist (z.B. Munitionserwerbsschein, Schießerlaubnis, Waffenschein, Europäischer Feuerwaffenpass) und nicht mehr verlängert worden ist. Da die Waffenbesitzkarte aber laut Gesetz - bis auf wenige Ausnahmen, z.B. beim Jägerprüfling - unbefristet erteilt wird, gilt diese erst mal auch nach Ablauf einer darin eingetragenen Erwerbserlaubnis fort. Sie könnte ja dazu dienen, dass zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine Erwerbserlaubnis eingetragen werden soll. In diesem Fall erlischt nur die Erwerbserlaubnis, nicht aber die Waffenbesitzkarte an sich. Wäre es anders, würde der Gesetzgeber nicht in § 10 Abs. 1 WaffG eine Unterscheidung vornehmen. Im übrigen ist das ganze ja auch kein Problem. Wer die WBK auch "leer" behalten möchte, unterliegt als Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis halt weiterhin der Regelprüfung mit den sich daraus ergebenden Dingen. Erst wenn die Waffenbehörde die Waffenbesitzkarte widerruft oder zurücknimmt, muss diese auch zurückgegeben werden (es sei denn, sie wird durch Lochung, Stempelung o.ä. ungültig gemacht und dann als ungültiges Dokument wieder als Andenken zurückgegeben). Die Behörde muss dann aber auch einen Widerrufsgrund haben, wobei selbst bei einem weggefallenen Bedürfnis Ausnahmen möglich sind.
Guest Posted September 5, 2008 Posted September 5, 2008 enthält die WBK nur den voreintrag und wird dieser nicht eingelöst, so verfällt er, wird ungültig bzw. erlischt. und somit auch die WBK als erlaubnisdokument.ungültige bzw. erloschene erlaubnisdokumente ( auch ausweise und pässe) sind der ausstellenden behörde zurückzugeben. Und genauso habe ich es gemacht- leider. Wegen finanzieller Prioritäten ist meine Erwerbserlaubnis verfallen und ich hab die neue Pappe (die alte grüne WBK war voll, keine neue Eintragsmöglichkeit/Spalte vorhanden) kurz vor Ablauf zurückgegeben----DAS TAT WEH!!! Und jetzt bitte, da hier schon das Thema angeschnitten: WENN ich eine neu gelbe WBK hätte: Verfällt dabei der Ersteintrag ebenfalls nach einem Jahr oder habe ich da nach Erhalt der neuen "Gelben" planerische Ruhe, was den Kauf angeht? Ich wäre für eine Antwort dankbar, da praktisch meine 2.grüne WBK, bezahlt, aber leider nicht "eingelöst", kaufmäßig, verfallen ist, bei der Pollezei liegt, und ich -nicht vorausschauend wissend- alle Gebühren umsonst in den Sand (besser:in die Kommune) gesetzt habe. Gebt mir mal Antwort, ob ich in Zukunft besser eine "Neugelb" beantragen sollte! (es geht um UHR und Ordonnanzgewehr im "RSB") Die Befürwortung vom Verband ist nicht das Problem, sondern die Gültigkeitsdauer! Danke und mfG!
alzi Posted September 5, 2008 Posted September 5, 2008 Und genauso habe ich es gemacht- leider.Wegen finanzieller Prioritäten ist meine Erwerbserlaubnis verfallen und ich hab die neue Pappe (die alte grüne WBK war voll, keine neue Eintragsmöglichkeit/Spalte vorhanden) kurz vor Ablauf zurückgegeben----DAS TAT WEH!!! Und jetzt bitte, da hier schon das Thema angeschnitten: WENN ich eine neu gelbe WBK hätte: Verfällt dabei der Ersteintrag ebenfalls nach einem Jahr oder habe ich da nach Erhalt der neuen "Gelben" planerische Ruhe, was den Kauf angeht? Ich wäre für eine Antwort dankbar, da praktisch meine 2.grüne WBK, bezahlt, aber leider nicht "eingelöst", kaufmäßig, verfallen ist, bei der Pollezei liegt, und ich -nicht vorausschauend wissend- alle Gebühren umsonst in den Sand (besser:in die Kommune) gesetzt habe. Gebt mir mal Antwort, ob ich in Zukunft besser eine "Neugelb" beantragen sollte! (es geht um UHR und Ordonnanzgewehr im "RSB") Die Befürwortung vom Verband ist nicht das Problem, sondern die Gültigkeitsdauer! Danke und mfG! da eine gelbe WBK eine zeitlich unbegrenzte erwerbserlaubnis ist und es auf der gelben keiner voreinträge bedarf, stellt sich für die gelbe diese frage hier nicht. es können als keine voreinträge ablaufen bzw. verfallen/erlöschen. sie ist und bleibt auch ohne eintrag gültig, da sie ja auch in aller regel "blanko" ausgestellt wird. gruß alzi
Guest Posted September 5, 2008 Posted September 5, 2008 da eine gelbe WBK eine zeitlich unbegrenzte erwerbserlaubnis ist und es auf der gelben keiner voreinträge bedarf, stellt sich für die gelbe diese frage hier nicht. es können als keine voreinträge ablaufen bzw. verfallen/erlöschen. sie ist und bleibt auch ohne eintrag gültig, da sie ja auch in aller regel "blanko" ausgestellt wird.gruß alzi Danke "alzi"! Genau DAS habe ich wissen wollen! War also von mir -nebenbei- eine Fehlentscheidung, eine neue, ergänzende "Grüne" zu beantragen, da es um einen UHR ging. Wieder was dazugelernt! MfG!
Der Reservist Posted September 5, 2008 Posted September 5, 2008 Mit dem Reisepass hast Du Recht, da steht es aber auch explizit drin. In der WBK nicht. Die hat der Besitzer (das Stück Papier) gekauft, indem er für den Verwaltungsakt, der eben diese Stück Papier beinhaltet, bezahlt hat. Die Gebühren berechnen sich ja bestimmt aus den anteiligen Arbeitsstunden, den Druck-/Herstellungskosten, der Stempelfarbe, der genutzen PC-Einrichtung, der Beheizung des Gebäudes.... und und und.Danke für den Text § 46, aber der ist bekannt, ich finde nur nichts, was ein erlöschen der WBK begründen könnte. Sie kann zurückgenommen oder widerrufen werden - aber "erlöschen"? Wodurch und wonach? Eine denkbare Möglichkeit wäre: Grüne WBK; nur eine Waffe aus grauer Vorzeit eingetragen, die verkauft wird. Zur Zeit kein Bedarf an neuer Waffe. In diesem Fall ist es ein wertloses Stück Papier, das den Wert eines Andenken hat. Bei Bedarf kann dann eine neue grüne WBK mit Voreintrag beantragt werden, wenn das Bedürfnis usw. nachgewiesen wird.
PetMan Posted September 5, 2008 Posted September 5, 2008 In diesem Fall ist es ein wertloses Stück Papier, das den Wert eines Andenken hat.Bei Bedarf kann dann eine neue grüne WBK mit Voreintrag beantragt werden, wenn das Bedürfnis usw. nachgewiesen wird. Würde ich nicht so sehen, da sie das Ausleihen von Waffen ermöglicht. Greetz Peter
Guest Posted September 5, 2008 Posted September 5, 2008 Eine denkbare Möglichkeit wäre: Grüne WBK; nur eine Waffe aus grauer Vorzeit eingetragen, die verkauft wird. Zur Zeit kein Bedarf an neuer Waffe.In diesem Fall ist es ein wertloses Stück Papier, das den Wert eines Andenken hat. Bei Bedarf kann dann eine neue grüne WBK mit Voreintrag beantragt werden, wenn das Bedürfnis usw. nachgewiesen wird. ...oder in die alte Grüne neue Voreinträge? Müsste doch auch gehen.
ZH_Schakal Posted September 6, 2008 Posted September 6, 2008 bei mir ist es folgendermassen: meine grüne wbk samt 2 voreinträge habe ich 2003 erhalten. waffen wurden jedoch nie gekauft, da ich kurz darauf in die schweiz gezogen bin und somit aus DE abgemeldet war. die WBK ist noch in einer kiste, die ich in DE gelagert hab (eventuell wurden die auch bereits entsorgt) also konnte das ordnungsamt mich nie ereichen, denn post hier in CH habe ich keine erhalten. mein rechtsverständnis geht soweit, dass ich keinen gesetzesverstoss begangen habe, da ich kein schreiben erhalten habe. somit müsste das amt nachweisen, dass sie mich versucht haben zu erreichen - bspw mit einem einschreiben. gut, die sache liegt nun schon 5 jahre zurück, allerdings würde ich schon gern wissen, wie es sich hierbei verhält
Feuerrot Posted September 7, 2008 Posted September 7, 2008 Die Grundfrage lautet hier doch erst mal, wann eine amtliche Erlaubnis erloschen ist.Meines Erachtens kann nur eine Erlaubnis erlöschen, die ehemals durch eine bestimmte Gültigkeitsdauer erteilt worden ist (z.B. Munitionserwerbsschein, Schießerlaubnis, Waffenschein, Europäischer Feuerwaffenpass) und nicht mehr verlängert worden ist. Da die Waffenbesitzkarte aber laut Gesetz - bis auf wenige Ausnahmen, z.B. beim Jägerprüfling - unbefristet erteilt wird, gilt diese erst mal auch nach Ablauf einer darin eingetragenen Erwerbserlaubnis fort. Sie könnte ja dazu dienen, dass zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine Erwerbserlaubnis eingetragen werden soll. In diesem Fall erlischt nur die Erwerbserlaubnis, nicht aber die Waffenbesitzkarte an sich. Wäre es anders, würde der Gesetzgeber nicht in § 10 Abs. 1 WaffG eine Unterscheidung vornehmen. Im übrigen ist das ganze ja auch kein Problem. Wer die WBK auch "leer" behalten möchte, unterliegt als Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis halt weiterhin der Regelprüfung mit den sich daraus ergebenden Dingen. Erst wenn die Waffenbehörde die Waffenbesitzkarte widerruft oder zurücknimmt, muss diese auch zurückgegeben werden (es sei denn, sie wird durch Lochung, Stempelung o.ä. ungültig gemacht und dann als ungültiges Dokument wieder als Andenken zurückgegeben). Die Behörde muss dann aber auch einen Widerrufsgrund haben, wobei selbst bei einem weggefallenen Bedürfnis Ausnahmen möglich sind. DAMIT ist doch alles gesagt. Die Erteilung der WBK ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der bestehen bleibt, egal, ob Einträge drin stehen oder nicht (mehr). Die einzelnen Einträge sind weitere Verwaltungsakte und deren "Fehlen" beeinträchtigen den Grundverwaltungsakt "Erteilte WBK" nicht. Die Behörde kann die WBK nur dann zurückverlangen, wenn sie Gründe dafür hat, sie zu widerrufen oder zurückzunehmen bzw. wenn sie nach Ablauf einer Gültigkeitsauer erloschen ist. Sonst NICHT. Damit kannst Du die "leere" WBK völlig rechtmäßig so lange behalten, bis die Behörde solche Gründe "findet" und Widerruf/Rücknahme damit begründet.
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