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IGNORED

Waffenaufbewahrung


chB84

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:confused: hola amigos,

es ist ja sehr interessant eure Antworten zu lesen...in der WaffGVerordnung Abschnitt 5: Aufbewahrung von Waffen und Munition § 13 Absatz (10) steht die RICHTIGE Antwort:

"Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig".

Da wird weder nach Verwandschaftsverhältnisse gefagt, noch wird die Schlüssel weitergabe verneint, d.h. der Mitbenutzer des Waffenschrankes DARF, als WBK-Inhaber, den Schlüssel erhalten.

Zu dem 1. Posting hier: im www ist auch das WaffG und die Verordnung dazu zu finden, lesen macht schlau!

Oder hattet Ihr alle langeweile? :021:

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

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:confused: hola amigos,

es ist ja sehr interessant eure Antworten zu lesen...in der WaffGVerordnung Abschnitt 5: Aufbewahrung von Waffen und Munition § 13 Absatz (10) steht die RICHTIGE Antwort:

"Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig".

Da wird weder nach Verwandschaftsverhältnisse gefagt, noch wird die Schlüssel weitergabe verneint, d.h. der Mitbenutzer des Waffenschrankes DARF, als WBK-Inhaber, den Schlüssel erhalten.

Zu dem 1. Posting hier: im www ist auch das WaffG und die Verordnung dazu zu finden, lesen macht schlau!

Oder hattet Ihr alle langeweile? :021:

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Offensichtlich, denn die richtige Antwort stand auch schon im Posting No. 3

Leider wurde dann viel Müll von wegen Schlüssel, Bedürfnis etc gepostet, dass der TS sich entschieden hat,

seinem Vater einen eigenen A-Schrank zu kaufen.

Gruß

Michael

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Offensichtlich, denn die richtige Antwort stand auch schon im Posting No. 3

Leider wurde dann viel Müll von wegen Schlüssel, Bedürfnis etc gepostet, dass der TS sich entschieden hat,

seinem Vater einen eigenen A-Schrank zu kaufen.

Gruß

Michael

Ja schon richtig, das mit der Häuslichen Gemeinschaft habe ich schon verstanden. Ich sehe es nur als etwas problematisch an, da ich in absehbarer Zeit ausziehen will, die Waffen aber bei meinen Eltern lassen will.

Ich denke in dem Fall würde es dann spätestens ähnlich kompliziert werden.

Dann wars das nämlich mit der häuslichen Gemeinschaft.

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Also, meine Meinug:

wenn dein Vater nur eine Waffe behalten will, entweder deativieren, gesetzmäßig sichern oder diese bei jemanden anderen, also Dir, eintragen lassen. Die anderen Waffen ist klar. Dein Vater kann den Schlüssel NICHT bekommen, Du mußt die Waffe, falls sie in Deinem Schrank verwahrt wird, selbst aushändigen wenn er sie reinigen (oder was auch immer) will. Hat er den Schlüssel zu Deinem Schrank, hat er auch die Gewalt über DEINE Waffen. Wäre mir zu heiss, kauf Deinem Vater einen Schrank bei eGun, kostfastnix, und ihr seid beide sauber. (Du machst "böse" Sachen mit den "bösen Dingern", wer ist dann "verdächtig" ? Oder Dein Vater übergibt den Schlüssel der bösen Stiefmutter oder er verliert den Schlüssel beim Pokern? Jemand anders macht "böse Sachen mit Deinen "bösen Dingern", was dann? *rein hypothetisch*) Wenn der Schlüssel gestohlen, verloren oder wie auch immer abhanden kommt, so sind beide dran. Für ein paar Euronen Waffen trennen, kein Stress in der Zukunft.

Gruss aus Joburg SpeedJunky

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Also, meine Meinug:

wenn dein Vater nur eine Waffe behalten will, entweder deativieren, gesetzmäßig sichern oder diese bei jemanden anderen, also Dir, eintragen lassen. Die anderen Waffen ist klar. Dein Vater kann den Schlüssel NICHT bekommen, Du mußt die Waffe, falls sie in Deinem Schrank verwahrt wird, selbst aushändigen wenn er sie reinigen (oder was auch immer) will. Hat er den Schlüssel zu Deinem Schrank, hat er auch die Gewalt über DEINE Waffen. Wäre mir zu heiss, kauf Deinem Vater einen Schrank bei eGun, kostfastnix, und ihr seid beide sauber. (Du machst "böse" Sachen mit den "bösen Dingern", wer ist dann "verdächtig" ? Oder Dein Vater übergibt den Schlüssel der bösen Stiefmutter oder er verliert den Schlüssel beim Pokern? Jemand anders macht "böse Sachen mit Deinen "bösen Dingern", was dann? *rein hypothetisch*) Wenn der Schlüssel gestohlen, verloren oder wie auch immer abhanden kommt, so sind beide dran. Für ein paar Euronen Waffen trennen, kein Stress in der Zukunft.

Gruss aus Joburg SpeedJunky

Deine Meinung sei Dir gegönnt, das Gesetz ist aber liberaler als Du denkst.

Gruß

Michael

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Hier hilft uns Ziff. 36.2 des Entwurfs zur WaffVwV vom 27.01.2006 weiter:

"Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Abs. 10 AWaffV ist so auszulegen,

dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines

Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle

von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher

Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher

Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und

eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt. Der Begriff „berechtigte Personen“

begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung

und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen,

die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von

solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf

die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau

aufweisen."

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  • 2 Monate später...

Um euch auf dem laufenden zu halten:

Ich habe mir jetzt zwei KW gekauft (natürlich mit voriger Eintragung). Gleichzeitig habe ich alle drei geerbten Waffen meines Vaters auf meine WBK umschreiben lassen. Grund:

1. Das Argument der häuslichen Gemeinschaft greift laut unserem Sachbearbeiter nicht, da mein Vater nur eine WBK "2.Klasse" (heißt geerbte Waffen) hat, und so auf Waffen zugreifen könnte die er nicht führen darf. Das heißt ich oder mein Vater hätten einen zweiten Schrank kaufen müssen.

2. Laut Aussage des Sachbearbeiters ist für Erbwaffen bereits das Gesetzt für die Blockierung von Erbwaffen durch (wusste ich vorher noch überhaupt nix von...), heißt es ist mittelfristig absehbar, das sobald diese oder jene Kaliber technisch blockiert werden können auch rückwirkend alle Erbwaffenbesitzer dies nachrüsten lassen müssten. Somit wäre bei jeder Lösung wo mein Vater eine Waffe behalten hätte nur eine Kurzfristige Lösung erzielt worden.

3. Mein Vater darf (so die Aussage des Sachbearbeiters) keine WBK haben, wenn er auch nicht Zugriff auf die Waffen hat. Beispiel: ich würde z.B. ein Auslandssemester machen und die Behörde möchte die Waffen sehen, so MUSS er diese vorzeigen können. Ich hoffe ich habe es halbwegs korrekt wiedergegeben, ich denke jedoch, das dies eine streitbare Aussage ist...

Leider finde ich hier in diesem Forum immer erschreckend viel Halbwissen. Denn diese Punkte wurden hier überhaupt nicht angesprochen. Ich denke man sollte sich keineswegs "nur" auf die Aussage hier verlassen und IMMER bei fraglichen Argumentationen, und das sind leider in den meisten Waffenrechtlichen anliegen die meisten auf die Aussage der zuständigen Behörde verlassen und im Fall der Fälle vielleicht sogar eine schriftliche Bestätigung dieser Aussage einfordern.

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Um euch auf dem laufenden zu halten:

Beispiel: ich würde z.B. ein Auslandssemester machen und die Behörde möchte die Waffen sehen, so MUSS er diese vorzeigen können. Ich hoffe ich habe es halbwegs korrekt wiedergegeben, ich denke jedoch, das dies eine streitbare Aussage ist...

Wenn dein Vater ohne berechtigt zu sein ( WBK ) der Behörde auf verlangen DEINE Waffen Zeigen KANN, werden keine mehr da sein, wenn du wieder nach Hause kommst. Die nehmen die nämlich gleich mit.

Greetz

Peter

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1. Das Argument der häuslichen Gemeinschaft greift laut unserem Sachbearbeiter nicht, da mein Vater nur eine WBK "2.Klasse" (heißt geerbte Waffen) hat, und so auf Waffen zugreifen könnte die er nicht führen darf. Das heißt ich oder mein Vater hätten einen zweiten Schrank kaufen müssen.

Führen wird er sowieso nicht dürfen. Die gemeinschaftliche Lagerung ist zulässig, siehe AWaffGV:

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte

Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

Berechtigt im Sinne des Waffengesetzes ist jeder WBK-Besitzer. 2. Klasse oder ähnliches gibt es nicht!

2. Laut Aussage des Sachbearbeiters ist für Erbwaffen bereits das Gesetzt für die Blockierung von Erbwaffen durch (wusste ich vorher noch überhaupt nix von...), heißt es ist mittelfristig absehbar, das sobald diese oder jene Kaliber technisch blockiert werden können auch rückwirkend alle Erbwaffenbesitzer dies nachrüsten lassen müssten. Somit wäre bei jeder Lösung wo mein Vater eine Waffe behalten hätte nur eine Kurzfristige Lösung erzielt worden.

Das gilt seit 1.4.08. Ob Waffen blockiert werden müssen, die davor vererbt wurden, ist nicht eindeutig. Laut BKA müssen sie es, in Bayern laut LKA nicht. Die Blockierung entfällt, wenn der Erbe bereits vorher Berechtiger war.

3. Mein Vater darf (so die Aussage des Sachbearbeiters) keine WBK haben, wenn er auch nicht Zugriff auf die Waffen hat. Beispiel: ich würde z.B. ein Auslandssemester machen und die Behörde möchte die Waffen sehen, so MUSS er diese vorzeigen können. Ich hoffe ich habe es halbwegs korrekt wiedergegeben, ich denke jedoch, das dies eine streitbare Aussage ist...

Es dürfen keine Unberechtigten (nicht-WBK-Besitzer) an die Waffen kommen. Wenn alle Erbwaffen jetzt auf deinen WBKs stehen, und dein Vater keine WBK mehr hat, dann darf er nicht an die Waffen kommen. Also auch niemandem den Tresor öffnen können. Für ein Auslandsemester würde ich einem Schützenkollegen (mit WBK) einen Schlüssel geben. Da kann das Amt, wenn es sein muss, einen Termin vereinbaren.

Servus

Benito

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Führen wird er sowieso nicht dürfen. Die gemeinschaftliche Lagerung ist zulässig, siehe AWaffGV:

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte

Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

Berechtigt im Sinne des Waffengesetzes ist jeder WBK-Besitzer. 2. Klasse oder ähnliches gibt es nicht!

Das gilt seit 1.4.08. Ob Waffen blockiert werden müssen, die davor vererbt wurden, ist nicht eindeutig. Laut BKA müssen sie es, in Bayern laut LKA nicht. Die Blockierung entfällt, wenn der Erbe bereits vorher Berechtiger war.

Es dürfen keine Unberechtigten (nicht-WBK-Besitzer) an die Waffen kommen. Wenn alle Erbwaffen jetzt auf deinen WBKs stehen, und dein Vater keine WBK mehr hat, dann darf er nicht an die Waffen kommen. Also auch niemandem den Tresor öffnen können. Für ein Auslandsemester würde ich einem Schützenkollegen (mit WBK) einen Schlüssel geben. Da kann das Amt, wenn es sein muss, einen Termin vereinbaren.

Servus

Benito

Das mein Vater nicht mehr an die Waffen randarf ist doch klar. Damit meinte ich die Variante, wenn er eine oder mehrere der Waffen behalten hätte und ich sie verwahrt hätte, ohne das er da ran kommt. Vielleicht etwas missverständlich ausgedrückt. Er kommt jetzt natürlich garnicht mehr ran!

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