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IGNORED

Waffenaufbewahrung


chB84

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Hallo zusammen,

bin neu hier im Forum, und hab mich angemeldet um ein ganz konkretes anliegen zu erfragen:

Bei mir zu Hause ist folgende Situation:

Vater hat drei Langwaffen (editiert) von meinem Großvater geerbt.

Da er kein Jäger ist hat er nur die WBK, darf also die Waffen als auch die Munition besitzen, aber nicht führen (ich denke das ist klar!).

Ich habe vor einigen Jahren einen Jagschein gemacht.

Bisher wenn ich auf die Jagd gegangen bin hat mir mein Vater die Waffe für einen bestimmten Zeitraum geliehen (einen formlosen drei-Zeiler unterschrieben)

Nun ist es so, das ich mir selbst Waffen, vor allem aber auch Kurzwaffen zulegen möchte.

Was ist nun hinsichtlich der Aufbewahrung zu beachten.

Im Moment haben wir einen A Schrank mit Innenfach B zu Hause.

Vater wäre bereit 2 von den 3 Waffen an mich abzutreten.

1. Frage: Kann ich die verbleibende Waffe meines Vaters in meinen Schrank stellen, ohne das er Kenntnis über den Ort des Schlüssels hat (oder dürfte er das in dem Fall wissen, ich denke nicht!)

2. Frage: Muss Vater sich vielleicht einen extra Schrank kaufen für das einzelne Gewehr?

3. Frage: Zur Kurzwaffenaufbewahrung (ich habs nicht mehr ganz in Petto wie das gewesen ist) die Kurzwaffen müssen ja ins B-Fach, aber nicht mit der Munition zusammen. Darf denn Munition für die Langwaffen noch im B-Fach bleiben, oder dürfen nur die Kurzwaffen dann rein?

4. Frage: um einen Separaten Schrank für die Munition komme ich wahrscheinlich nicht herum, muss dieser auch mindestens die Klasse A haben, oder reicht da eine "unklassifierter" Tresor für 40-50 €?

Ich hoffe ich stelle nicht zu viele dumme Fragen und ihr könnt mir helfen.

Vielen Dank.

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1. Frage: Kann ich die verbleibende Waffe meines Vaters in meinen Schrank stellen, ohne das er Kenntnis über den Ort des Schlüssels hat (oder dürfte er das in dem Fall wissen, ich denke nicht!)

2. Frage: Muss Vater sich vielleicht einen extra Schrank kaufen für das einzelne Gewehr?

3. Frage: Zur Kurzwaffenaufbewahrung (ich habs nicht mehr ganz in Petto wie das gewesen ist) die Kurzwaffen müssen ja ins B-Fach, aber nicht mit der Munition zusammen. Darf denn Munition für die Langwaffen noch im B-Fach bleiben, oder dürfen nur die Kurzwaffen dann rein?

4. Frage: um einen Separaten Schrank für die Munition komme ich wahrscheinlich nicht herum, muss dieser auch mindestens die Klasse A haben, oder reicht da eine "unklassifierter" Tresor für 40-50 €?

zu 1 und 2: Wenn ich das recht sehe, wohnst Du mit Deinem Vater in einem Haus.

Dann dürft Ihr die Waffen gem. §13(10) AWaffV gemeinsam in einem Schrank lagern.

zu 3 und 4: Kauf Dir einen einfachen Blechschrank mit Schwenkriegelschloss und pack die Munition da rein. Nach §13(3) reicht das.

Hier noch der Link zum §13 der AWaffV

Viel Spass beim Hobby und Waidmannsheil

Michael

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Munition durfte Dein Vater nicht "erben". Also schnell weg damit (in Deinen Schrank).

Zu 3: Die Gemeinsame Verwahrung von Waffen und Munition erfordert mindestens Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 oder alternativ ein B-Innenfach. Zulässig ist aber auch selbst im A-Schrank die "Über-Kreuz-Verwahrung" von Munition, also nicht zu den Waffen passende gemeinsam mit den dortigen Waffen.

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zu 1 und 2: Wenn ich das recht sehe, wohnst Du mit Deinem Vater in einem Haus.

Dann dürft Ihr die Waffen gem. §13(10) AWaffV gemeinsam in einem Schrank lagern.

Auch dann, wenn er nur geerbt hat, er darf die eigenen Waffen ja auch nicht führen, er darf sie ja quasi nur pflegen (?). Darf er denn dann auch an meine Waffen kommen dürfen? Sprich wissen wo der Schlüssel ist.

Wie wäre das rechtlich für mich, wenn mit seiner Waffe die in meinem Schrank verwahrt war etwas passiert? (Mal ganz hypotetisch) Vattern dreht warum auch immer durch, und stellt Unfug mit seiner Waffe an, bzw. Unfug mit meinen Waffen. Kann man mich dafür belangen. (Bitte keine Panik kriegen, nicht das er das vorhätte, aber genau in solchen Szenarien werden dann ja die selben Fragen gestellt, die ich jetzt habe.

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Jeder WBK-Inhaber, egal ob Jäger oder Erbe, darf Waffen eines anderen Berechtigten vorübergehend sicher verwahren oder zu einem von seinem Bedürfnis gedeckten Zweck ausleihen.

Wenn bei gemeinsamer Verwahrung einer Unfug treibt, muss der andere halt gut begründen können, dass er dafür nichts kann. In aller Regel dürfte das wohl auch so sein.

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jetzt mal etwas salopp ausgedrückt: wenn dein vater kein bedürfnis für deine waffen hat, dann darf er auch keinen zugriff drauf haben.

und wenn du schon an solche "was wäre wenn....."-szenarien denkst..... nimm die pusten deines vaters in deine obhut und schließ se wech ;-)

zu der munition........ich weiß ja nicht wann dein vater die waffen und die mun geerbt hat. wenn das vor der gesetzesänderung 2003 gewesen ist, damals durfte man doch mun noch erben oder ? oder auch nur mit nachgewiesenem bedürfnis? inzwischen ist es ja so, dass man als erbe ( so man kein bedürfnis als jäger oder sportschütze nachweisen kann ) geerbte mun abgeben muss. WaffG §20 Abs. 3 glaube ich.

einfachstes vorgehen: lass dir die waffen überragen, d.h. auf dich eintragen. nimm die mun in verwahrung und dann kann dein vater die pusten immer noch anschauen kommen und se befingern, so er das will.

gruß alzi

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@ Sachbearbeiter

Das Wort vorübergehend irritiert mich jetzt wiederum.

Mal angenommen jemanden würde es interessieren, was sagt denn mein Vater dann, wo er die Waffe lässt, wenn sie "vorübergehend" mal nicht in meinem Schrank ist.

(Vorübergehend heißt für mich, das sie den großteil der Zeit woanders aufbewahrt wird, oder deute ich das falsch)

Die Begründung (wenn das denn wirklich geht) ist ja das er einen Schlüssel hat. (bei gemeinsamer Verwahrung!)

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zu der munition........ich weiß ja nicht wann dein vater die waffen und die mun geerbt hat. wenn das vor der gesetzesänderung 2003 gewesen ist, damals durfte man doch mun noch erben oder ? oder auch nur mit nachgewiesenem bedürfnis?

Damals durfte man Munition ohne weiteres erben, das ist richtig. Aaaaber: dieser Personenkreis oder auch die Altbesitzer waren verpflichtet, nach § 58 Abs. 1 WaffG2002 bis spätestens zum 31.08.2003 eine Munitionsbesitzmeldung abzugeben, die diese dann bis notfalls zum seligen Ende zum weiteren Besitz der Munition berechtigt. Kaum jemand von diesen Leuten kannte oder kennt diese Regelung allerdings, weshalb sich da etliche unwissentlich strafbar gemacht haben.

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Das Wort vorübergehend irritiert mich jetzt wiederum.

Mal angenommen jemanden würde es interessieren, was sagt denn mein Vater dann, wo er die Waffe lässt, wenn sie "vorübergehend" mal nicht in meinem Schrank ist.

Ganz einfach: er zeigt (den zur Überprüfung berechtigten Personen) den Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG, der in diesen Fällen anzufertigen ist. :)

Vorübergehend bedeutet einfach, dass von vornherein das Ende dieser Statusänderung bekannt sein muss (z.B. Rückkehr des Verleihers aus dem Ausland, Krankenhaus oder dem Urlaub). Erst bei einem dauerhaften Besitzwechsel sind die Waffen in die andere WBK umzutragen.

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einfachstes vorgehen: lass dir die waffen überragen, d.h. auf dich eintragen. nimm die mun in verwahrung und dann kann dein vater die pusten immer noch anschauen kommen und se befingern, so er das will.

gruß alzi

Kleine Änderung am Rande. :acute: (ich geh mal davon aus, dass er nach der Umtragung keine WBK mehr hat).

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Kleine Änderung am Rande. :acute: (ich geh mal davon aus, dass er nach der Umtragung keine WBK mehr hat).

ja ok ...... du hast ja recht.....aber dann geht er mit vatti halt auf nen schießstand, dort kann vatti dann befingern und auch mit rumknallern..... aufm schießstand braucht er ja keine extra erlaubnis..... auch als dann (ohne WBK) waffenrechtlich unberechtigter.

nu wedel aber nicht schon wieder mit dem zeigefingerchen SBine :unsure:

gruß alzi

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Vielen Dank erstmal,

also, was nun tun genau.

Vatter will die eine Waffe behalten, soll er....

Ich denke ich werd nen billigen A-Schrank für Ihn besorgen wo er dann den Schlüssel hat, die anderen Waffen in meine WBK eintragen lassen, die Kurzwaffen in das B-Fach, und mir ne Blechkiste mit Riegelschloss für meine Mun-besorgen.

Ich glaub das erben war schon 2000, meine ich, aber das mit der Mun wird er denke ich nicht gemacht haben, aber das lässt sich ja jetzt auch anders lösen.

Nur mal so, wo ich grad schon am blöde fragen bin, darf ich Munition nur für Waffen erwerben die in der WBK stehen? Ich glaube schon (aber bitte nicht verhauen für die blöde Frage, aber musste mich seit vier Jahren damit nicht mehr befassen, und war noch nie Muni shoppen).

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§13, WaffG "Jäger"

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 (nicht nach Bundesjagdgesetz verboten) keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

Also kannst du mit dem Jagdschein Langwaffenmunition ohne Munitionserwerbstempel in der WBK erwerben.

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Nur mal so, wo ich grad schon am blöde fragen bin, darf ich Munition nur für Waffen erwerben die in der WBK stehen? Ich glaube schon (aber bitte nicht verhauen für die blöde Frage, aber musste mich seit vier Jahren damit nicht mehr befassen, und war noch nie Muni shoppen).

Du darfst Dir "auf Jagdschein" jede Langwaffenmunition kaufen.

Für den Kauf von Kurzwaffenmunition brauchst Du hingegen einen passenden Eintarg in Deiner WBK.

Gruß

Michael

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Hallo,

warum sollen nicht beide wie bisher ihre Waffen in gemeinsamen, für den jeweiligen Zweck zugelassenen Behältnissen unterbringen dürfen?

Wir beide lagern unsere Waffen gemeinsam, wobei ich ja nur für meine eigenen Waffen und Kaliber ein Bedürfnis und die Berechtigung nachweisen kann??? Wieso soll dieser Fall anders sein? Dem Vater sollte doch auch zugemutet/zugetraut werden können seine Berechtigungen zu kennen und einzuhalten?

:confused:

Gruß vom

Loch

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