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IGNORED

Gebühren für die "Nachmeldung" eines Wechsellaufes kraft Gesetzesänderung?


frosch

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Geschrieben

Moin!

Bei mir gerade aktuell: Werden für die Nachmeldung kraft Gesetzesänderung §58 Abs. 12 eines Wechsellaufes 12,78 Euro Gebühren fällig oder ist die nachmeldung kostenfrei?

Rechtsgrundlage?

Gruß,

frogger

Geschrieben

Bei mir, in Berlin, wurden die Eintragungen kostenfrei vorgenommen. Begründung auf Nachfrage: "Man kann Ihnen doch nicht aufgrund der Gesetzesänderung Kosten auferlegen".

So geht es auch.

Grüße

P 88

Geschrieben
Bei mir, in Berlin, wurden die Eintragungen kostenfrei vorgenommen. Begründung auf Nachfrage: "Man kann Ihnen doch nicht aufgrund der Gesetzesänderung Kosten auferlegen".

Man könnte dieses Verhalten zum Anlaß nehmen, auf die Kostenfreiheit auch in anderen Bundesländer zu bestehen.

Jedes andere Verhalten seitens der Behörde wäre n.m. Meinung ermessensfehlerhaft.

Geschrieben
Man könnte dieses Verhalten zum Anlaß nehmen, auf die Kostenfreiheit auch in anderen Bundesländer zu bestehen.

Jedes andere Verhalten seitens der Behörde wäre n.m. Meinung ermessensfehlerhaft.

:rotfl2:

Es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Eine falsche Entscheidung zugunsten eines Bürgers bewirkt daher keinen Rechtsanspruch anderer Bürger auf eine gleichartige Fehlentscheidung.

Geschrieben

Derzeitige Rechtsgrundlage: Abschnitt II Ziff. 11c der Anlage des Gebührenverzeichnisses zur WaffKostV. Wer ganz spitzfindig ist, könnte sich sogar auf Abschnitt III Ziff. 1 berufen (Mindestgebühr: 25,56 Euro), weils die 1. WaffV, in welcher früher das mit den WL geregelt wurde, schon gar nicht mehr gibt. :rolleyes:

Die Waffenbehörden, die bereits eigene Gebührenverzeichnisse zum WaffG verabschiedet haben, werden in aller Regel ebenfalls eine Gebühr dafür erheben. Berlin ist da wohl eine krönende Ausnahme.

Geschrieben
Es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Eine falsche Entscheidung zugunsten eines Bürgers bewirkt daher keinen Rechtsanspruch anderer Bürger auf eine gleichartige Fehlentscheidung.

Falsche Entscheidung zugunsten eines Bürgers?

Kann ja wohl keine Rede sein.

Es handelt sich um eine Entscheidung, die in einem gesamten Bundesland einheitlich getroffen wird.

Weshalb soll diese Entscheidung nicht auch für andere Bundesländer gelten?

Geschrieben

In einem gesamten Bundesland einheitlich?

Ich lese nur von einem Fall in Berlin - und denke, dass es im Bundesland Berlin mehr als einen SB gibt.

Und warum diese Entscheidung nicht für andere SBs oder Bundesländer gelten soll? Weil ihr schlichtweg die Rechtsgrundlage fehlt und nicht nur nach meiner Meinung falsch ist.

Jennerwein hat schon auf dedn "Unrechtsparagraphen" hingewiesen.

Geschrieben
mir wurden in bayern auch die 12,78€ abgeknöpft.

DITO in Hessen - Limburg - Weilburg // 12,78 € in die Kaffeekasse .....

(Bei solchen Beträgen denke ich immer an die 10.-€ Praxisgebühr .....)

Geschrieben
...(Bei solchen Beträgen denke ich immer an die 10.-€ Praxisgebühr .....)

Bitte sag KRANKENKASSENGEBÜHR!

denn die ärzte werden von den krankenkassen missbraucht um das geld der krankenkassen einzutreiben.

Geschrieben
Derzeitige Rechtsgrundlage: Abschnitt II Ziff. 11c der Anlage des Gebührenverzeichnisses zur WaffKostV. Wer ganz spitzfindig ist, könnte sich sogar auf Abschnitt III Ziff. 1 berufen (Mindestgebühr: 25,56 Euro), weils die 1. WaffV, in welcher früher das mit den WL geregelt wurde, schon gar nicht mehr gibt. :rolleyes:

Halten wir mal die Sachlage fest:

frühere Erwerbs- und Besitzerlaubnisfreiheit ändert sich per Gesetz in Erwerbserlaubnisfreiheit, aber jetzt nicht mehr Besitzerlaubnisfreiheit.

Abgesehen davon, dass die Besitzstandswahrung mit Füssen getreten wird (für Fälle, in denen bereits vor dem 01. April 2008 die Erwerbs- und Besitzerlaubnisfreiheit vom Staat abgesegnet wurde),

wird auch der rückwirkende Erlass einer Gebührenordnung in die Welt gerufen, und zwar bezogen auf diese genannten Altfälle.

Die Frage ist also erst mal, ob dieser rückwirkende Erlass einer Gebührenordnung den strengen Voraussetzungen des nationalen Verfassungsrechts genügt.

Hieran dürften ernste Zweifel bestehen.

Es ist offensichtlich vielen Zeitgenossen nicht klar, dass es nicht um die Frage geht, ob jemand die 12,78 EUR aus der Portokasse zahlen kann oder nicht, sondern um die Frage, ob der Gesetzgeber das Recht hat, zum einen Gesetzestatbestände bezogen auf die Vergangenheit nachträglich zu ändern, und zum anderen auch noch die Dreistigkeit besitzt, hierauf vom Bürger einen nachträglichen Gebührentatbestand zu erheben.

Hierbei melde ich ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise an!

Geschrieben

Könnte man es etwa vergleichen mit der nachträglichen Steuererhöhungen auf z.B. KFZ-Motoren oder die Einteilung in Schadstoffklassen, die beim Kauf und Anmeldung noch nicht bekannt waren?

Geschrieben
Es ist offensichtlich vielen Zeitgenossen nicht klar, dass es nicht um die Frage geht, ob jemand die 12,78 EUR aus der Portokasse zahlen kann oder nicht, sondern um die Frage, ob der Gesetzgeber das Recht hat, zum einen Gesetzestatbestände bezogen auf die Vergangenheit nachträglich zu ändern, und zum anderen auch noch die Dreistigkeit besitzt, hierauf vom Bürger einen nachträglichen Gebührentatbestand zu erheben.

Hierbei melde ich ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise an!

Naja, das ist mir alles schon klar. Was mir aber auch klar ist, dass ich nämlich die 12,78€ aus der Portokasse zahlen kann. Eine Klage aber sicher nicht.

Geschrieben
wird auch der rückwirkende Erlass einer Gebührenordnung in die Welt gerufen, und zwar bezogen auf diese genannten Altfälle.

Ehrlich gesagt kapier ich jetzt nicht, was Du damit meinst bzw. wo da eine Rückwirkung bestehen soll ? :confused:

Ziff. 11c der immer noch gültigen WaffKostV (sofern die Waffenbehörde seit dem 01.04.2008 noch kein eigenes Gebührenverzeichnis verabschiedet hat) gabs schon in den 90er-Jahren in dieser Form und wird seitdem immer dann angewandt, wenn ein WL oder WS in eine WBK eingetragen wird.

Geschrieben

dir rückwirkung, lieber sb, besteht darin, dass man nunmal die vergangenen jahre WL oder WS nicht eintragen musste, folglich kostenfrei.

nun kommt ein neus gesetz und ich muss auf einmal rückwirkend für den kram bezahlen!!!

Geschrieben

Tja, Gesetz ist nunmal Gesetz, wo steht denn dass alle Gesetzesänderungen für den Bürger kostenfrei sind???

Heute auch meine Rechnung bekommen, 12,78 Gebühr für zwei WS eintragen und 75,- Euro für die Erhöhung der Menge NC- Pulver von 10 auf 20 Kg ( immerhin gilt die Erlaubnis jetzt wieder fünf Jahre) plus 3,50 "Auslagenersatz", werds wohl bezahlen müssen wenn man so einem teuren Hobby nachgeht, :ninja: ........

gruß emmi

Geschrieben
nun kommt ein neus gesetz und ich muss auf einmal rückwirkend für den kram bezahlen!!!

Diese Argumentation finde ich jetzt irgendwie lustig. Bis zum 01.04.2003 liefs doch genau so ab. Nur weil der Gesetzgeber den § 4 der 1. WaffV-Passus dann nicht übernommen hat (meines Erachtens wurde das schlichtweg vergessen) kann man doch nicht von einer rückwirkenden Änderung sprechen. :confused:

Geschrieben
... und 75,- Euro für die Erhöhung der Menge NC- Pulver von 10 auf 20 Kg...

Das wiederum ist in der Tat eine Sauerei und pure Geldmacherei. Aber darüber haben wir hier ja auch schon ausführlich diskutiert.

Emmi, willst Du eigentlich mit Deinem neuen Avatar die männlichen User hier ganz kirre machen ? :D

Geschrieben
Diese Argumentation finde ich jetzt irgendwie lustig. Bis zum 01.04.2003 liefs doch genau so ab. Nur weil der Gesetzgeber den § 4 der 1. WaffV-Passus dann nicht übernommen hat (meines Erachtens wurde das schlichtweg vergessen) kann man doch nicht von einer rückwirkenden Änderung sprechen. :confused:

kar, fast jeder hat sich gefreut, dass der passus rausfiel.

und nun wird rückwirkend fr die zeit zwischen 14.2008 und 1.4.2003, eine nachträgliche gebühr erhoben.

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