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IGNORED

Umbau von Selbstladern in Einzellader verboten?


fragender

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Giltet net....... :rolleyes: Damit ist gemeint das der Umbau zu einer Wegfallenden Erlaubnisvoraussetzung nicht gehen würde. Da der Erwerb eines Einzelladers aber auch einer Erlaubnis bedarf sind diese Umbaumaßnahmen imho nicht erfasst. Ansonsten hätte der Gesetzgeber "oder" geschrieben anstatt "und".

Gruß,

Thomas

Irgend ein schlauer, juristisch nicht unbefleckter Kopf hat aber hier im Forum mal ausführlich erläutert, dass damit eben doch sowohl erleichterte "wie auch" wegfallende gemeint sei...

Grüße,

Schwarzwälder

Geschrieben
Sorry,

ich bin im VdRBw e.V. . (die nehmen auch jeden) ;)

Was sind "hohe Mitgliedsbeiträge"? :huh:

€ 30 im Jahr? :eek2:

Ich zahle 50 Euro Mitgliedbeitrag + 40 Euro + 120 Euro Standgebühr = 210 Euro im Jahr und das finde ich schon happig :confused:

Geschrieben
Ich zahle 50 Euro Mitgliedbeitrag + 40 Euro + 120 Euro Standgebühr = 210 Euro im Jahr und das finde ich schon happig :confused:

Wenn Du dafür täglich von 17.00-02.00 Uhr alles schießen kannst,

was Dein Herz begehrt, dann ist das doch ein echtes Schnäppchen. :rolleyes:

Geschrieben
Wenn Du dafür täglich von 17.00-02.00 Uhr alles schießen kannst,

was Dein Herz begehrt, dann ist das doch ein echtes Schnäppchen. :rolleyes:

Ist aber leider nicht so - Öffnungszeiten nur 3 mal die Woche von 17 - 20 Uhr und schießen kann man auch nicht alles - z.B. keine Selbstlader...

Geschrieben
Komisch, dass ich da keine zahle? :blum:

Das multible Abkassieren der Mitglieder ist im VdRBw (noch) nicht verbreitet. Bis auf einige Arbeitsgemeinschaften in Vereinsform bestehen keine selbstständigen Vereine. :AZZANGEL:

Für die gut 8 Cent am Tag mußt Du zwar monatlich das Loyal ertragen aber außer ggf. Standgeld kommt da finanziell nichts dazu. :beach:

Ich kenn die Loyal, keine Sorge ;) Bin auch im VdrBw.

Bei den drei RAGs bei uns in der Kreisgruppe kommen aber trotzdem noch zusätzlich Gebühren hinzu, da sie noch zusätzlich (bzw teilweise ausschließlich) auf privaten Ständen Schießen, und irgendwie muss das ja bezahlt werden.

Geschrieben
Irgend ein schlauer, juristisch nicht unbefleckter Kopf hat aber hier im Forum mal ausführlich erläutert, dass damit eben doch sowohl erleichterte "wie auch" wegfallende gemeint sei...

Grüße,

Schwarzwälder

Dann hat er Unrecht. Imho ist der Unterschied zwischen einem "und" oder einem "oder" recht eindeutig. Der Spielraum für Interpretationen ist sogut wie nicht gegeben, zumahl es für den Gesetzgeber ja auch recht einfach gewesen wäre eben dieses "oder" einzusetzen, hätte er es denn so gewollt. So gesehen erfüllt es den Zweck für den es geschaffen wurde: LEP-Waffen weg, Umbau weiterhin erlaubt. Wäre es anders würde es im "Worst Case Scenario" ja nichtmal auf zukünftig umgebaute Waffen beschränkt sein sondern jeder der einen auf Einzellader umgebauten Halbautomat besitzt müsste sich jetzt nachträglich ein Bedürfniss bescheinigen oder die Waffe abgeben.

Gruß,

Thomas

Geschrieben

Dann sag ich auch mal was dazu:

Zum HA-Umbau würde ich das gleiche sagen, ist ja analog zu den LEP- / 4mm M20-Waffen.

Ich bin Mitglied im VdRBw (Reservistenverband) und im BDS. Dafür zahle ich 30€ (VdRBw) + 50€ (RAG Schießsport) + 100€ (BDS-Verein incl. Verband)

Sind 180€ im Jahr. Und bei mir gibt es keine Besserwisser, die mir einreden wollen, was ich schießen darf und was nicht. Dafür kann ich halt nur 1-2 Mal im Monat beim Reservistenverband schießen, und 1x in der Woche beim BDS-Verein.

Dass Halbautomaten (Selbstlader) auch ziemliche Munitionskosten verursachen, stimmt eindeutig.

Aber vielleicht tuts ja für den Anfang ein KK-Halbautomat?

Soviel von mir.

Mein Rat an fragender: Such dir einen Verein im BDS oder BDMP. Wird das einfachste sein. Und dann verabschiede dich von deinem alten Verein.

Geschrieben
Giltet net....... :rolleyes: Damit ist gemeint das der Umbau zu einer Wegfallenden Erlaubnisvoraussetzung nicht gehen würde. Da der Erwerb eines Einzelladers aber auch einer Erlaubnis bedarf sind diese Umbaumaßnahmen imho nicht erfasst. Ansonsten hätte der Gesetzgeber "oder" geschrieben anstatt "und".

Man mag mal darüber nachdenken, dass das gesonderte Bedürfnis für die sonst nur auf grün zu erwerbenden HA im Falle eines Repetierer-Eintrags auf Gelb für den Sportschützen entfallen würde.

Die Erlaubnisvoraussetzungen sind in § 4 WaffG genannt. Leider hat es der Gesetzgeber versäumt zu spezifizieren, was unter der Phrase "erleichterte und wegfallende Erlaubnisvoraussetzungen" genau zu verstehen ist. Jeder erleichterte Erwerb ist nämlich mit dem Wegfall sonst greifener Restriktionen verbunden.

Geschrieben
Ist aber leider nicht so - Öffnungszeiten nur 3 mal die Woche von 17 - 20 Uhr und schießen kann man auch nicht alles - z.B. keine Selbstlader...

DA würde ich mir nen anderen Verein suchen, und zwar ASAP!

Geschrieben

@ Thomas 74

erleichterter Erwerb - für Sportschützen auf WBK gelb

und wegfallende Erlaubnis - kein Voreintrag für den Erwerb

So könnte man das auch auslegen...

Aber gut erkannt das ist ein äusserst heisses Eisen hinsichtlich der Tatsache das es keinen Bestandschutz gibt - nach dem 1.10.

Geschrieben
Hallo,

stimmt es was einzelne Waffenhändler behaupten, daß es nicht mehr möglich ist einen Selbstlader in einen Einzellader umzubauen, damit er in die gelbe WBK eingetragen werden kann?

Einer meinte, es wäre zwar theoretisch möglihc, aber die Hürden wären so hoch, daß man dafür die ganze Waffe umbauen und nicht nur den Selbstlademechanismus blockieren müßte um das nötige Dokument des Beschußamtes zu erhalten.

Stimmt das?

Gruß

§ 26 Abs. 1 WaffG:

-Bearbeitung oder Instandsetzung von Schußwaffe nur mit Erlaubnisschein!

Das gilt nicht erst seit dem neuen WaffG.

Geschrieben
§ 26 Abs. 1 WaffG:

-Bearbeitung oder Instandsetzung von Schußwaffe nur mit Erlaubnisschein!

Das gilt nicht erst seit dem neuen WaffG.

DAS meint er nicht, Uwe; hier geht es um die Frage nach Umbauten mit geringeren Erlaubnisvoraussetzungen!

Ich Rezitiere mal aus der schon benannten Anlage 2 (hier Unterabschnitt 1) zum WaffG:

"Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe. Dies gilt nicht für veränderte Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 (Salutwaffen)."

Geschrieben
DAS meint er nicht, Uwe; hier geht es um die Frage nach Umbauten mit geringeren Erlaubnisvoraussetzungen!

Ich Rezitiere mal aus der schon benannten Anlage 2 (hier Unterabschnitt 1) zum WaffG:

"Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe. Dies gilt nicht für veränderte Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 (Salutwaffen)."

So wie ich es lese meinte "fragender" den Umbau eines Mehrladers zum Einzellader, von Theater- oder Salutwaffen habe ich nichts gelesen.

Ich verweise auch auf diverse eingeleitete Strafverfahren wegen nicht gesetzeskonformen Unbrauchbarmachens, so z.B. bei e-gun gehandelte Salutwaffen.

Ein nachträgliches Unbrauchbarmachen in einen gesetzeskonformen Zustand bedarf auch hier der Erlaubnis!

Geschrieben
Ich zahle 50 Euro Mitgliedbeitrag + 40 Euro + 120 Euro Standgebühr = 210 Euro im Jahr und das finde ich schon happig :confused:

In meiner Region gabs auch Vereine, die Mitgliedsbeiträge von weit über 200€ hatten und z.T. auch noch Aufnahmegebühren von 250€ verlangten. Da aber ca. 10 Vereine hier in der Nähe ansässig sind, bin ich in einen eingetreten mit einem Jahresbeitrag von 48€ (zzgl. 50Cent pro Scheibe). Dann bleibt auch noch Geld für BDMP übrig (was auch ganz in der Nähe ist :00000733: ).

Musst Dich halt mal schlau machen, wos noch günstige (und kompetente) Vereine in Deiner Nähe gibt (Bei uns hat fast jedes Dorf einen eigenen SV)

Geschrieben
So wie ich es lese meinte "fragender" den Umbau eines Mehrladers zum Einzellader

Merke: Mehrlader =/= Selbstlader; es ging um den Umbau eines Selbstladers auf einen Repetierer (ok, der TE hat "Einzellader" geschrieben, ich gehe aber davon aus, dass Repetierer gemeint gewesen sein muss, alles andere wäre Mumpitz und je nach Modell auch technisch gar nicht machbar). Beides sind Mehrlader, das aber nur so nebenbei.

, von Theater- oder Salutwaffen habe ich nichts gelesen.

Ich auch nicht! Es geht weder im Fallbeispiel noch in der Gesetzesvorschrift um Salautwaffen! Deswegen sind die Salutwaffen auch davon ausgenommen. Es geht um erlaubnispflichtige, scharfe Schusswaffen[/b], deswegen steht ja um Gesetz: "Dies gilt nicht für veränderte Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 (Salutwaffen)." Abgesehen von den Salutwaffen gilt also: "Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe." Anderer Fall dazu: Du kaufst eine auf semi kastrierte Tommy-Gun (zum Verständnis: die fällt zeitlich nicht mehr unter die Kriegswaffen-Definition, wäre im Ursprungszustand aber eine verbotene Waffe, da VA). Entfallen war durch den Umbau bisher die Erlaubnisvoraussetzung "Ausnahmeerlaubnis für verbotene Schusswaffen"...

Ich verweise auch auf diverse eingeleitete Strafverfahren wegen nicht gesetzeskonformen Unbrauchbarmachens, so z.B. bei e-gun gehandelte Salutwaffen.

Ein nachträgliches Unbrauchbarmachen in einen gesetzeskonformen Zustand bedarf auch hier der Erlaubnis!

Himmel hilf, was hat denn das mit dem Thema zu schaffen??? Ich gehe davon aus, dass der TE den Umbau von jemandem mit allen erforderlichen Erlaubnissen korrekt nach Recht und Gesetz hätte durchführen lassen. Es geht darum, dass niemad etwas im geschilderten Kontext Umgebautes mehr nach den Charakteristika des Umbaus eingetragen bekommt. Es geht hingegen nicht darum, ob der Umbau sach- und fachgerecht gemäß der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wird.

Uwe, lies Dir doch bitte einfach durch, um was es hier eigentlich geht.

Die meisten raten aufgrund der beschriebenen Problematik ohnehin zum geeigneten Verein/Verband.

Geschrieben
Es geht weder im Fallbeispiel noch in der Gesetzesvorschrift um Salautwaffen! Deswegen sind die Salutwaffen auch davon ausgenommen. Es geht um erlaubnispflichtige, scharfe Schusswaffen[/b], deswegen steht ja um Gesetz: "Dies gilt nicht für veränderte Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 (Salutwaffen)." Abgesehen von den Salutwaffen gilt also: "Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe." Anderer Fall dazu: Du kaufst eine auf semi kastrierte Tommy-Gun (zum Verständnis: die fällt zeitlich nicht mehr unter die Kriegswaffen-Definition, wäre im Ursprungszustand aber eine verbotene Waffe, da VA). Entfallen war durch den Umbau bisher die Erlaubnisvoraussetzung "Ausnahmeerlaubnis für verbotene Schusswaffen"...

@Seine Pestilenz:

Exakt so sehe ich die Sache auch. Soweit ich die Rechtsanwälte von VISIER verstanden habe, sehen die es ähnlich, sogar in Bezug auf Altbestand. Einzige Ausnahme: Die Anwälte bei VISIER sind der Meinung, dass die bei Vollautomaten benötigte Ausnahmegenehmigung keine waffenrechtliche Erlaubnis wie die WBK darstellt, da VA eben verboten sind. Insofern seien umgebaute Vollautomaten NICHT von dieser neuen Regelung im WaffG betroffen.

Grüße,

Schwarzwälder

Geschrieben

Der Knackpunkt besteht einfach darin, dass die entsprechende Regelung mal wieder ein Paradebeispiel für einen denkbar schlecht formulierten Gesetzestext ist.

So wie das abgefasst ist, kann man unter "Erlaubnisvoraussetzungen" (neben dem § 4 WaffG) alles und nichts verstehen; hinzu kommt noch die semantische Unmöglichkeit "erleichterte Erlaubnisvorassetzungen" mit irgendwie gearteten "wegfallenden Erlaubnisvorassetzungen" zu kontrastieren. Wie soll denn eine Erleichterung stattfinden, ohne dass bestimmte Anforderungen wegfallen? Der Versuch aus dieser Regelung schlau zu werden gleicht einem "Blinde Kuh"-Spiel.

Geschrieben

Hallo!

Bei den zahlreichen Vereinen / Verbänden die es vor Allem in Bayern gibt sollte doch eine Alternative, zumindest eine Ergänzung zu finden sein. Der vermutlich "günstigste" Weg ist IMHO über den VdRBw = Reservistenverband. Da können nicht nur Reservisten rein, sondern auch Förderer (die niemals nie beim Bund waren). In Bayern sind ca. 47.000 Menschen im Reservistenverband organisiert (bei uns in Thüringen etwas unter 1000 :traurig_16: . In den Schießsport - Arbeitsgemeinschaften (RAGen)kann neben den 30€ für den Verband noch ein weiterer Betrag anfallen, die Höhe wird jeweils von der Mitgliederversammlung entschieden. Bei uns sind das zur Zeit 20€ / Person / Jahr....... . Viele RAGen haben die Möglichkeit auf Ständen der Bundeswehr kostenfrei oder zumindest sehr preiswert zu trainieren, das hängt aber von den lokalen Strukturen ab. Nur wenige RAGen die ich kenne verfügen über einen eigenen Schießstand. Der Vorteil ist, das keine Arbeitsstunden anfallen, der Nachteil ist, das bei der Nutzung ziviler Stände Standgebühren für die Mitnutzung anfallen.

Der einfachste Weg zur nächsten RAG ist über die regional zuständige Kreisgeschäftsstelle des Reservistenverbandes herauszufinden. Hier die Telefonnummer der Bereichsgeschäftsstelle, die können vermutlich die weiteren Ansprechpartner benennen (nach der RAG die am nächsten zum Wohnort liegt fragen und nach der Rufnummer des Vorsitzenden):

Bereichsgeschäftsstelle IV Tel: ( 09 41 ) 2 90 86-0

Oder selbst nach der zuständigen Bezirks- / Kreisgeschäftsstelle suchen:

http://www.reservistenverband.de/lg_bayern/gliederungen.php

Andere Verbände haben einen größeren Reichtum an geschossenen Disziplinen, sind dafür aber vermutlich erkennbar teurer. Das muß man dann mal durchrechnen - wo die Interessen liegen und was man dafür ausgeben will. Aber in Anbetracht von Waffenpreis und vor Allem Munitionskosten spielen zumindest beim VdRBw vermutlich die Mitgliedsbeiträge eine eher untergeordnete Rolle.

Gruß, Artiranmor

Geschrieben
Hallo!

Bei den zahlreichen Vereinen / Verbänden die es vor Allem in Bayern gibt sollte doch eine Alternative, zumindest eine Ergänzung zu finden sein. Der vermutlich "günstigste" Weg ist IMHO über den VdRBw = Reservistenverband. Da können nicht nur Reservisten rein, sondern auch Förderer (die niemals nie beim Bund waren).

Der Haken ist nur, daß man wohl kaum über eine RAG jemals ein Bedürfnis ausgestellt bekommen wird für einen Selbstlader.

Ich war sogar mal vor eineigen Jahren in einer RAG - aber die Hürden um da irgendwas bescheinigt zu bekommen waren so hoch, bzw. nahezu unmöglich.

Evtl. ist es wonaders anders?

Geschrieben

Ich sehe kein Problem darin, sich in einer RAG den Voreintrag auch für ein Selbstladegewehr ausstellen zu lassen, wenn alle Spielregeln für den geplanten Erwerb eingehalten werden. Diese sind durch die Sportordnung und das Waffengesetz reglementiert. Wenn die Mitgliedschaft in einer RAG für eine Dauer von mindestens 12 Monaten gegeben ist, regelmäßig am Schießbetrieb (z.B. gemäß WaffVwV 18 Termine / Jahr) teilgenommen wurde, die Beiträge zum Verband und ggf. zur RAG gezahlt wurden und keine Aspekte gegen die persönliche Eignung sprechen (besoffen am Schießstand und dann nach Hause gefahren weil des Standes verwiesen....), hat der RAG - Vorsitzende einen korrekt ausgefüllten Antrag ( http://www.reservistenverband.de/download/...0_SSpO_BL_4.pdf) entgegenzunehmen und an den Landesbeauftragten Schießsport weiterzuleiten, sowie dieses durch den RAG - Leiter ausgefüllte Formblatt beizufügen:

http://www.kreisgruppe-oberbayern-nord.de/waffenantrag.pdf

Der Landesbeauftragte überprüft lediglich anhand des eingereichten Antrags und der Bescheinigung durch den RAG - Leiter, ob der zu erwerbende Halbautomat der Sportordnung entspricht, ob regelmäßig am Schießbetrieb teilgenommen wurde und ob die Zahlung der Mitgliedsbeiträge und ausreichende Mitgliedschaftsdauer gegeben sind. Der Landesbeauftragte soll dan die Unterlagen / die Bescheinigung direkt an die für waffenrechtliche Befugnisse zuständige Behörde (Ordnungsamt) senden und den betroffenen Schützen benachrichtigen. Das Ordnungsamt hat dann den ganzen andern Kram zu prüfen - so wie beim Erwerb anderer erlaubnispflichtiger Schusswaffen auch - denn mehr ist ein Selbstladegewehr nicht..... .

Wenn die ausgewählte, nächste RAG ausschließlich auf einem 25 m - Stand KK - Pistole schießt, dann am Besten mit dem zuständigen Kreisbeauftragten Schießsport (oder, falls dieser sich querstellt, mit dem Bezirksbeauftragten) in Verbindung setzen, wo denn eine RAG im Kreis angesiedelt ist, die auch Großkaliber - Langwaffen auf z.B. 100m oder mehr schießt / wo und wann die Möglichkeiten gegeben sind im RAG - Rahmen auf Bundeswehrschießanlagen mit Privatwaffen zu schießen.

Ich sehe da insgesamt gar kein Problem - vorausgesetzt, die in den Gesetzen und der Sportordnugn enthaltenen Vorgaben werden erfüllt. Ich habe selbst über den Schießsport in einer RAG zwei Selbstladegewehre erworben und werde als RAG - Vorsitzender auch Bewilligungen entsprechend den Regularien ausstellen. Aber eben nach den Regeln und nicht nach dem Prinzip der Gefälligkeit oder Sympathie. Wenn jemand die Regularien erfüllt, mir aber seine Nase nicht passt, dann ist das mein Problem, wenn ein guter Kumpel fragt, ob ich ihm einfach so das ganze Zeugs bescheinige hat die Freundschaft genau hier ihre Grenzen erreicht.

Artiranmor

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