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IGNORED

Rettungsmesser - doch frei zu führen!


Olt d.R.

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Moin,

es war ja schon mehrfach die Frage, ob das Mitführen eines

Rettungsmessers durch das geänderte WaffG noch erlaubt ist.

Ich habe mir den Feststellungsbescheid von 2003 zu den Rettungsmessern

noch mal herausgeholt.

Offensichtlich ist er noch gültig, denn er wurde nicht aufgehoben, im Gegensatz

zu dem Feststellungsbescheid, der die "getreuen Nachahmungen" von Schußwaffen

behandelte, da dieses Merkmal im WaffG ja verschwunden ist.

_______________________________________

KT 21/ - ZV 25 - 5164.01 - Z - 28.08.2003

Waffengesetz (WaffG)

hier: Einstufung sog. „Rettungsmesser" oder „Rescue Tools"

Feststellungsbescheid

Gemäß § 2 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 3 WaffG stellt das Bundeskriminalamt fest:

Rettungsmesser in Form eines

( diverse Angaben zum Äußeren )

werden hiermit als Werkzeug und nicht als Messer eingestuft, wenn ihre Klinge

(diverse Detailangaben)

Diese Werkzeuge dürfen, da sie nicht dem Waffengesetz unterliegen, ohne waffenrechtliche

Erlaubnis hergestellt und vertrieben sowie von jedermann erworben, besessen und geführt werden.

_____________________________________________

Es steht ja nicht nur drinne, daß sie nicht als Waffe, sondern überhaupt nicht als Messer eingestuft werden.

Also ist ein Rettungsmesser kein Messer sondern ein Rettungswerkzeug.

Und das Führen ist explizit als frei erwähnt.

Also, was sagt uns das?

Geschrieben
( diverse Angaben zum Äußeren )

(diverse Detailangaben)

Also, was sagt uns das?

... daß die wichtigen Angaben in Deinem Post fehlen. So weiß niemand wie die in dem Feststellungsbescheid freigestellten Rettungsmesser aussehen. Und daher kann ich leider nicht sagen was ich davon halte.

Prinzipiell kann es aber gar nicht genug positive Feststellungsbescheide geben! :D

Geschrieben

Leider bin ich mir jetzt nicht sicher, welches Messer diese Merkmale hat.

Den es wird von Rettungsmessern in Bauform "Springmesser" oder "Fallmesser" im BKA Bescheid gesprochen.

Ist ein Einhandmesser nun ein Fallmesser oder brauch ich jetzt ein Automatik?

Ansonsten muß ich mir noch ein PRT XI Automatik kaufen.

Ich weiß ich bin grade sehr genau. Aber ich will das Wasserdicht haben.

Geschrieben

Der Bescheid wurde erstellt, als das 2003er WaffG Fallmesser verboten, und Automatikmesser eingeschränkt hat. Damals hatten z.B. Feuerwehrler Das Bundeswehr-Fallmesser, mit einer Rettungsklinge. Das wurde jahrelang von den Feuerwehrverbänden beworben. Deshalb der BKA Bescheid, der sich, obwohl nicht genannt, auf dieses Messer bezieht.

Eickhorn Rettungsmesser

An Einhandmesser hat damals niemand gedacht.

Geschrieben

Wenn du es absolut wasserdicht haben willst, dann fällt das PRT XI Automatik auch weg. Der BKA Bscheid gilt nur für Automatikmesser mit Klingen über 8,5cm. Das PRT hat (hab keine Seite gefunden, wo das fürs Automatik stand) in der Einhandversion eine Klingenlänge von 8,0cm. Das Messer ist zu kurz! Bleibt nur das Fallmesser, das aber etwas klobig sein soll. Ich hatte es noch nicht in der Hand.

Geschrieben

wie sieht es denn mit den ganzen multi-tools wie leatherman und co. aus, die haben oft auch klingen an der seite die mit einem daumen geöffnet werden können?!

Geschrieben

Das sind natürlich auch Einhandmesser, falls die Klinge verriegelt.

Oder, wenn man es schlimmer sehen will: es sind verbotene Butterflymesser, denn die Definition im Affengesetz lautet "Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser)".

Gibt es denn kein Automatik-Rettungsmesser, das über 85 mm Klingenlänge hat? Ich finde einfach keines.

Geschrieben
wie sieht es denn mit den ganzen multi-tools wie leatherman und co. aus, die haben oft auch klingen an der seite die mit einem daumen geöffnet werden können?!

Hihi,

mein Gerber-Taschenmesser ist eine Fall-Zange :00000733: ... nur die fällt raus ... und die benutze ich auch meistens, die Messerfunktion dagegen selten bis nie.

Gruß vom

Loch

Geschrieben
wie sieht es denn mit den ganzen multi-tools wie leatherman und co. aus, die haben oft auch klingen an der seite die mit einem daumen geöffnet werden können?!

Wobei die Klinge ja eigentlich mehr ein Anhängsel ist.

Bei den Tools steht ja- wie der Name schon sagt- mehr die Funktion "Werkzeug" im Vordergrund, bzw. das gesamte Gerät ist ja als ein solches definiert.

Die Funktion "Messer" ist in Anbetracht des Gesamtpaketes eher sekundär.

Frage: macht dies evtl. einen Unterschied für den Gesetzgeber?

Ein Hammer ist auch ein Werkzeug, dennoch würde er sich hervorragend dafür eignen jemanden um die Ecke zu bringen.

Geschrieben
Frage: macht dies evtl. einen Unterschied für den Gesetzgeber?

Steht was von Unterscheidung im Waffengesetz? Ich habe nichts gefunden. Es hat eine Klinge, also ist es ein Messer. Ob da noch ein Zahnstocher, eine Zange oder sonst etwas dran ist interessiert wohl nicht.

Das BKA könnte ja klarstellen, dass Multi-Tools Werkzeuge sind, die nicht dem Waffengesetz unterliegen. Wie für die Rettungsmesser geschehen. Für mich persönlich sind Messer immer Werkzeuge.

Geschrieben

Und

trotz Feststellungsbescheid und Tool und ungefährlich und so...

Im flieger wechselt das Ding den Besitzer. Die kennen da keine Gnade, auch beim Apfelsaft...

Hätt ich das jetzt in Grün schreiben müssen?

Greetz, Tom

Geschrieben
Steht was von Unterscheidung im Waffengesetz? Ich habe nichts gefunden. Es hat eine Klinge, also ist es ein Messer. Ob da noch ein Zahnstocher, eine Zange oder sonst etwas dran ist interessiert wohl nicht.

Muss aber nicht immer Waffe sein. Waffen sind Geräte, die dazu geeignet sind die Abwehr oder Angriffsfähigkeit von Menschen herabzusetzen (irgendwie sowas)... jedenfalls sind ganz kleine Butterflymesser immer noch erlaubt, weil die eben diese Bedingung nicht erfüllen.

Geschrieben

Ein Eickhorn PRT Einhand-Rettungsmesser als Fallmesser ist legal führbar, in der Version mit seitlich ausklappender Klinge hingegen nicht. Auch ist das letztgenannte PRT ein weeenig zu kurz hinsichtlich der Klinge....

Wenn die ganze "Einhand"-Regelung mit all ihren Absurditäten nicht so :gaga: und traurig wäre, könnte man manchmal nur noch lachen. Mit Verlaub, hier hat die Legislative schlicht ins Klo gegriffen.

Geschrieben
...auffallen, dass der § 42a mit Abs. 1 Nr. 3 (auch) auf Gegenstände rekurriert, die keine Waffeneigenschaft haben

...und daher im Grunde genommen im sachlichen Geltungsbereich des WaffG gar nichts zu suchen hat.

Genauso hätte man im WaffG Gartenharken regulieren können... (wer weiß, das kommt vielleicht noch).

Geschrieben

Die Definition von Waffe:

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der

Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und

2. tragbare Gegenstände,

a ) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von

Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

b ) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit,

Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit

von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt

sind.

Messer sind wohl tragbare Gegenstände, die entweder dazu bestimmt sind, als Waffe verwendet zu werden(Dolch,...), oder die dafür verwendet werden können (Einhandmesser, Pfefferspray,...). Deshalb sind sie durchaus berechtigt durch das Waffengesetz erfasst.

Und die Gartenharke passt auch prima in die Definition 2 b. Wir müssen uns nur noch etwas gedulden, dann finden wir sie im Waffengesetz wieder.

  • 11 Monate später...
Geschrieben

In diesem Thread geht es um diesen BKA-Bescheid! Link gibts in den vorherigen Antworten.

Der Bescheid sagt, dass Fall- und Springmesser unter bestimmten Vorraussetzungen (Klingenform, -länge,...) kein verbotener Gegenstand sind, sondern als Werkszeug nicht dem WaffG unterliegen.

Geschrieben
In diesem Thread geht es um diesen BKA-Bescheid! Link gibts in den vorherigen Antworten.

Der Bescheid sagt, dass Fall- und Springmesser unter bestimmten Vorraussetzungen (Klingenform, -länge,...) kein verbotener Gegenstand sind, sondern als Werkszeug nicht dem WaffG unterliegen.

Ja, hab den Bescheid gefunden. Die Fallmesser kann man z.B. auch bei Ebay finden. dort heißt es ebenfalls, dass der BKA Bescheid noch gültig ist:

http://shop.ebay.de/items/?_nkw=fallmesser...r&_osacat=0

MfG Scorpio2002

Geschrieben

Der Händler hat bei allen seinen Rettungsmessern den Hinweis:

Das XYZ Messer ist keine Verbotene Waffe gem. des neuen Waffengesetzes !!! Es ist frei verkäuflich und darf von jedermann mitgeführt werden

Das neue Waffengesetz dass er meint ist von 2003, inzwischen sind wir eine Verschärfung weiter. Und die Sache mit dem Führen für jedermann würde ich bei jedem seiner "Rettungsmesser" (Einhandmesser!) unter zumindestens grenzwertig einstufen. Lediglich das Fallmesser ist durch den BKA-Bescheid explizit ausgenommen, und ist meiner Meinung nach uneingeschränkt von jedermann (auch unter 18, da es nicht unter das WaffG fällt) geführt werden.

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