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IGNORED

Waffen, die ma nicht führen darf. (neues Recht)


Bloody Soul

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ja Karlyman, aber was nutzt es mir, wenn ein Beamter oder Richter/Staatsanwalt das nachher anders sieht und zu meinen Ungunsten auslegt...und die Möglichkeit hat er.....

Geschrieben
Was ist nun mit Mittelaltermärkten, Ritterspielen und so?

imho Brauchtumspflege!

Da darf ich dann mein Schwert samt Dolch wieder öffentlich rumtragen?!

(Natürlich in Kettenhemd gewandet)

Kommt auf den Veranstalter an. Ich betreibe Mittelalter-Reenactment und trage da natürlich ein hochmittelalterliches Gürtelmesser zur Gewandung. Als Mitwirkender muß ich sogar ein solches Messer tragen, weil es zu meiner Rolle gehört.

Wer als Gast in Gewandung kommt, unterliegt den Ansprüchen des Veranstalters. Kann sein, daß er bei Gästen Messer und Schwerter (egal ob scharf oder Schaukampfwaffen) verbietet.

lg

SF

Geschrieben

...an sich ist doch jedes Taschenmesser einhändig zu öffnen. Es gibt da einfach zu viele Möglichkeiten:

Eine sehr leicht um den Bolzen rotierende Klinge, die ich mit dem Daumennagel einfach aufdrücke. Ein kurzer Schlenker mit dem Unterarm und das Messer steht in der Sicherung.

Weiterhin kann man ein Messer immer mit einer Hand und der Zahnleiste öffnen.

Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Rettungsmittel und Messer und Werkzeug. Wird mein Multitool von Leatherman nun auch verbotener Gegenstand, nur weil eine Klinge einhändig zu öffnen ist? Ab welcher Ausstattung wird ein Tool zu einem Werkzeug? Dieses Gesetz ist einfach schwachsinnig und auch noch schlecht gemacht.

Werde ein Einhandmesser unter die Fräse nehmen müssen. Vorn wird eine Gabel eingefräst. Dann ist es halt kein Messer mehr sondern Eßbesteck. Mit der Gabel kann man Stiche auch ganz lustig parieren... ;)

Geschrieben
Ich lese die neue Regelung anders:...

Naja, was erlaubt ist, braucht man eigentlich nicht separat aufzuzählen, denn die Definition von "erlaubt" ist immer noch "nicht-verboten".

In dem Beitrag von mir gings um Messer, dass es noch andere Waffen als "Hieb- und Stichwaffen" gibt, ist mir bewusst.

Dann kommst Du aufs gleiche raus, wie meine Aussagen. Nur mit den "Ausnahmen" (dass es diese fast überall zumindest theoretisch gibt ist klar) würde ich sehr vorsichtig sein.

Das Problem ist u.a. auch, dass nicht eindeutig definiert ist, was alles unter "berechtigtes Interesse" am Führen fallen kann bzw. was nicht unter "berechtigtes Interesse" fällt.

D.h. es gibt Rechtsunsicherheit und über das Vorhandensein eines "berechtigten Interesses" entscheiden andere im Nachhinein ("unproblematisch" sind imo nur die ganz eindeutigen Dinge, wie z.B. Jagdausübung).

Das öffnet der Willkür Tür und Tor.

Geschrieben

weiter oben im Text hieß es das Messer mit doppelseitiger Klinge verboten seien, ich habe zwei Wurfmesser mit mindestens 12cm Klingenlänge und doppelseitiger Schneide darf ich die jetzt "nur" nicht mehr mit mir rumtragen oder darf ich die auch nicht mehr besitzen???

Vielen dank

Hecktor

P.S.

Ma ganz im ernst diese blöden Idioten lassen sich doch immer neue Scheise einfallen um uns zu schickanieren!!!

Geschrieben
...ein Klappmesser läßt sich einfach wesentlich leichter ... mitführen als ein feststehendes Messer, das ja immer eine Scheide o.ä. braucht. Und bei gleicher Klingenlänge ist das geschlossene Klappmesser knapp halb so groß wie das Fahrtenmesser. ..., wenn es unauffällig bleiben soll, auch wenn man mal die Jacke auszieht.

...

Und gerade deswegen finde ich mein H&K Klappmesser im Sommerurlaub so extrem praktisch.

Und wenn ich auf dem Marktplatz am Brunnen mein gerade gekauftes Brötchen aufschneide, zieht mich die Rennleitung aus dem Verkehr :angry2: ?

Mit einem feststehenden Fahrtenmesser am Gürtel ins Auto :gaga: :gaga:

Nun ja - muss ja nicht in Deutschland Urlaub machen.

Geschrieben
b ) Messer die Waffen sind: Generell verboten (z.b. Messer mit beidseitiger Klinge).

Wo kommt eigentlich dieser Unfug her? Die Waffeneigenschaft eines Messers begründet sich ausschließlich in seiner Zweckbestimmung. OB es einseitig oder zweiseitig geschliffen ist hat dabei keinerlei Bedeutung. Ein zweiseitig geschliffener Hirschfänger ist z. B. keine Waffe, ein einseitig geschliffenes Bajonett dagegen schon.

Quelle Waffengesetz Anlage 1:

1.1

Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),

Da steht nichts von zweischneidig.

Geschrieben
weiter oben im Text hieß es das Messer mit doppelseitiger Klinge verboten seien, ich habe zwei Wurfmesser mit mindestens 12cm Klingenlänge und doppelseitiger Schneide darf ich die jetzt "nur" nicht mehr mit mir rumtragen...

So wie es oben steht: Führen ist nicht mehr ohne "berechtigtes Interesse". Eine doppelseitige Schneide macht die Messer afair direkt zu Waffen im Sinne des WaffG.

Besitzen darfst Du die Messer weiterhin.

Geschrieben
U. noch was, ich lese immerden verweiß auf Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr 1.1 wo kreig ich die her?

Kennt einer den Link? Danke im voraus.

www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html

Eine doppelseitige Schneide macht die Messer afair direkt zu Waffen im Sinne des WaffG.

Wiederholung macht diese Falschinformation nicht richtiger.

Geschrieben
Ja Karlyman, aber was nutzt es mir, wenn ein Beamter oder Richter/Staatsanwalt das nachher anders sieht und zu meinen Ungunsten auslegt...und die Möglichkeit hat er.....

Also, wenn du selbst schon die Regelung derart ängstlich und eigen-restriktiv auslegst, dann lasse in Zukunft auch das kleinste (klassische) Klappmesserchen zu Hause.

Ich mache das nicht.

Von der neuen Regelung kann man (nicht nur bei Messern) alles andere als begeistert sein. Und generell lässt sie vieles im Nebulösen.

Aber schon im Vorfeld des Gesetzes wurde - selbst von den initiierenden "Berlinern" - klar gemacht, dass die klassischen Klappmesser mit Daumenrille nicht erfasst sein sollen. Es wurde drastisch genau der Messertyp verdeutlicht, gegen den sich die Regelung richtet. Und wenn die Intention des Gesetzgebers so aufgezeigt wurde, gibt es - zumindest diesbezüglich -für keinen Staatsanwalt oder Richter groß Auslegungsspielraum. Die lesen letztlich auch ihre Rechtskommentare.

Was irgendein PM oder auch PHM vor Ort für eine "Meinung" hat, ist mir hingegen egal. Man erinnere sich nur daran, was von Pol.vollzugsbeamten "draußen" auch zu Zeiten der alten Regelung schon an - vollkommen legalen - Gegenständen auf bloßes Bauchgefühl hin beschlagnahmt wurde. Wenn du in dieser Beziehung sicher gehen willst, bleibt dir nur die ausschließliche Mitnahme von Wattebäuschchen.

Wir sollten jetzt nicht anfangen, vor lauter - verständlichem - Frust und Ärger die Pferde scheu zu machen.

Gruß,

karlyman

Geschrieben
Also, wenn du selbst schon die Regelung derart ängstlich und eigen-restriktiv auslegst, dann lasse in Zukunft auch das kleinste (klassische) Klappmesserchen zu Hause.

:angry2: das mache ich auch und nehme dafür ein Fixed......ist sowieso schneller.... :lol:

Geschrieben

wenn ich jedes Jahr meine mehr als 30.000 km abspule, dann ist mir ein Messer jeder Zeit als Rettungsgerät zuzustehen, denn ich kann in die Lage kommen, mich oder jemanden anderes aus den Gurten schneiden zu müssen, die Scheibe des KfZ einzuschlagen etc. Meistens wird, wenn man selbst verunfallt, eine Hand so sehr durch den Aufprall gestaucht, daß dann sicherlich nur noch ein einhändig zu öffnendes Messer mein Leben rettet, zu dessen Schutz ja wohl unsere Regierung verpflichtet ist und dafür zahle ich Steuern. Da das Gesetz Messer, deren einzige Zweckbestimmung daran zu liegen scheint, für Rettungszwecke zu dienen hier nicht vom Verbot ausnimmt, entsteht ein Problem in der Zulässigkeit des Führens solcher Messer. Damit entsteht aber auch ein Einfallstor für den Bedarf. Beispiel: Bear Claw von CRKT mit stumpfer Spitze und Klinge. -- grober Unfug, das ist ja mit feststehender Klinge. Also in dem Falle dann Spyderco D`Allara Rescue und Salt I

Geschrieben
Stand Juli 2004.......

Gruß Habakuk

Habakuk, das aktuelle Waffenrecht galt auch damals schon.

Hier geht es um die Messer, die nach geltendem Recht (und aller Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft) als Waffe eingestuft sind (und nicht üm das neue Führverbot direkt).

Mir reichts für heute hier; natürlich hat das Messermagazin keine Ahnung und Jennerwein erklärt uns mal wieder die Welt.

Manchmal mag das Gezicke ja einen gewissen Unterhaltungswert besitzen - ich hab aber heute keine Zeit für eine Runde "Beschäftigungstherapie".

Geschrieben
wenn ich jedes Jahr meine mehr als 30.000 km abspule, dann ist mir ein Messer jeder Zeit als Rettungsgerät zuzustehen, denn ich kann in die Lage kommen, mich oder jemanden anderes aus den Gurten schneiden zu müssen, die Scheibe des KfZ einzuschlagen etc. Meistens wird, wenn man selbst verunfallt, eine Hand so sehr durch den Aufprall gestaucht, daß dann sicherlich nur noch ein einhändig zu öffnendes Messer mein Leben rettet... Da das Gesetz Messer, deren einzige Zweckbestimmung daran zu liegen scheint, für Rettungszwecke zu dienen hier nicht vom Verbot ausnimmt, entsteht ein Problem in der Zulässigkeit des Führens solcher Messer. Damit entsteht aber auch ein Einfallstor für den Bedarf.

Das Mitführen im Pkw zu Rettungszwecken könnte (das sage ich aber ganz vorsichtig) einen begründeten Ausnahmezweck für Einhandmesser a la Eickhorn PRT und Victorinox Rescue Tool (Daumenloch-Version) darstellen.

Das wäre noch festzustellen. Ich habe beide Rettungsmesser und beabsichtige, sie auch weiterhin im Auto greifbar zu Notfallzwecken mitzunehmen (im übrigen ist auch das ganze Thema Mitnahme im Pkw-Handschuhfach = Führen i.S.d. Messervorschrift (??) noch ziemlich offen).

Gruß,

karlyman

Geschrieben
Das Mitführen im Pkw zu Rettungszwecken könnte (das sage ich aber ganz vorsichtig) einen begründeten Ausnahmezweck für Einhandmesser a la Eickhorn PRT und Victorinox Rescue Tool (Daumenloch-Version) darstellen.

Das wäre noch festzustellen. Ich habe beide Rettungsmesser und beabsichtige, sie auch weiterhin im Auto greifbar zu Notfallzwecken mitzunehmen (im übrigen ist auch das ganze Thema Mitnahme im Pkw-Handschuhfach = Führen i.S.d. Messervorschrift (??) noch ziemlich offen).

Gruß,

karlyman

Nun, ich erwäge am Mittwoch einen Anwalt zu konsultieren, der mir erklären soll, wie ich zu einer Feststellung der Eigenschaft als Rettungsmesser kommen kann. Eine Feststellungsklage ist sicherlich zu teuer. Mal sehen, ob man im Laufe der Zeit dazu eine Meinung vom BKA bekommt. Kommentare zu diesem mit heißer Nadel genähten Gesetz werden auch eine Weile auf sich warten lassen. An sich sind ja einhändig festzustellende Rettungsmesser nunmehr sowas wie eine, ja wie soll ich schreiben, eine Anscheinswaffe. Sieht wie ein verbotener Gegenstand aus, funktioniert auch so, dient aber einem anderen Zweck als dem, den der Gesetzgeber als Intuition hatte, als er das Gesetz erließ.

Schlaft gut. Morgen ist Bürotag, dann kann ich ohne Einhandrettungsmesser gehen...

Geschrieben
Also wenn ich das jetzt richtig verstehe, darf ich ein solches Wurfmesser nicht mehr mit mir führen, wenn es scharf geschliffen ist, aber wenn es stumpf ist, darf ich es oder?

Nein, denn:

1.1

Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen).

Das hier hingegen darfst Du problemlos führen, was für ein wirklich sinnvolles und durchdachtes Gesetz ...

WardlowKerambit1.jpg

Geschrieben
Habakuk, das aktuelle Waffenrecht galt auch damals schon.

Hier geht es um die Messer, die nach geltendem Recht (und aller Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft) als Waffe eingestuft sind (und nicht üm das neue Führverbot direkt).

Mir reichts für heute hier; natürlich hat das Messermagazin keine Ahnung und Jennerwein erklärt uns mal wieder die Welt.

Manchmal mag das Gezicke ja einen gewissen Unterhaltungswert besitzen - ich hab aber heute keine Zeit für eine Runde "Beschäftigungstherapie".

Hallo und "Gut's Nächtle",

mir geht es einfach darum, was ich in Zukunft an meinem Hosenbund oder in meiner Hosentasche ungestraft durch die deutschen Lande tragen darf.

Genauer: Was darf ich an Schneidwerkzeugen mitnehmen, wenn ich z.B. zu einer Grillparty am Baggersee eingeladen worden bin?

Nur darum geht es mir.

Ich habe nicht vor, unterwegs irgendwelche Leute aufzuschlitzen oder zu massakrieren.

(Es sei denn, sie vergreifen sich an meinem Steak.....)

Mir will es einfach nicht in den Kopf, dass ich ein kleines Einhandmesser, das ich seit Jahren besitze, nicht in der Hosentasche haben darf, aber ein Fahrtenmesser, das sich gegen mein Einhandmesser (Taschenmessergröße) wie ein Tranchiermesser ausnimmt, dabei haben darf.

Auf den genauen Gesetzestext bin ich gespannt....

Gruß Habakuk

Geschrieben

Ich werde mich dem ganzen entziehen, indem ich mich als Steuerzahler aus der DDR 2.0 verabschieden werde. Wenn irgendwann hier nur noch die Netto-Stützeempfänger übrigbleiben wird das System implodieren.

Geschrieben

...das mit den Einhandmessern verstehe ich jetzt nicht wirklich :traurig_16:

Es kann doch jedes Buck-knive / oder Ähnliches einhändig schnell einhändig geöffnet werden ("anöffnen" und mit einem schnellen "schlenkern" arretieren. Soll das jetzt auch verboten sein, wenn ich in den Wald gehe um Pilze zu sammeln?

So langsam wird´s doch blödsinnig - ich bin doch nicht unterwegs um kriminell tätig zu werden sondern um ein WERKZEUG zu benutzen.

Viele Grüße, Reinhard.

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