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IGNORED

Waffen, die ma nicht führen darf. (neues Recht)


Bloody Soul

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Also, ich dachte ich eröffne mal einen Sammelthread für Waffen, die man nach dem neuen Waffengesetz nicht mehr führen darf.

Messer über 12 cm Klingenlänge

Streitäxte

Softairwaffen

Kennt jemannd noch weitere ?

Wie sieht das eigentlich mit Schwerten aus ?

Und Wurfwaffen ?

Geschrieben

§42a

1) Es ist verboten

1.1 Anscheinswaffen

1.2 Hieb und Stoßwaffen nach Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr 1.1 oder

1.3 Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm Länge

zu führen.

2) das gilt nicht für Theater, wenn in verschlossenem Behältnis geführt wird, oder für die nicht-Anscheinswaffen aus 1.2 und 1.3 bei berechtigtem Interesse

3) berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei

- Berusfsausübung

- Brauchtumspflege

- Sport

- allgemein anerkanntem Zweck

:bad:

Also: Wer das Bowie-Messer führt, muss auch den Cowboyhut tragen.

Das Langschwert geht nur noch in der abgeschlossenen Transportkiste.

Köche auf dem Weg zur Arbeit dürfen das Fleischermesser in der Hand halten. Wehe da wird mehr als unbedingt nötig vom direkten Weg abgewichen... Sofort einbuchten, oder in den Anscheinswaffenkoffer mit Verkleidung.

Staatsfeind ist, wer ein einhändiges Schnitzmesser mit 3,5 cm Klingenlänge führt, ohne eine gute Ausrede zu haben.

Geschrieben
....1.3 Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm Länge

zu führen......

Klingt so, als wären Einhandmesser generell verboten. Es sei denn, das "oder" wäre ein "und".....

Ist es nicht so, dass die 12-cm-Regelung für beide gilt?

Gruß Habakuk

Geschrieben

Braucht es ja nicht, da das Führen von Einhandmessern mit jeder Klingenlänge verboten ist. Die meisten Einhandmesser haben kürzere Klingen als 120 mm.

Das Entfernen der Einhandvorrichtung, wenn möglich (geht m.E. nicht bei den meisten Spydercos) müßte ein Klappmesser aber wieder führbar machen.

Jake C.

Geschrieben
Braucht es ja nicht, da das Führen von Einhandmessern mit jeder Klingenlänge verboten ist. Die meisten Einhandmesser haben kürzere Klingen als 120 mm.

Das Entfernen der Einhandvorrichtung, wenn möglich (geht m.E. nicht bei den meisten Spydercos) müßte ein Klappmesser aber wieder führbar machen.

Jake C.

oder ein Einhandmesser welches nicht arretiert. Es sind ja "nur"

feststellbare Einhandmesser verboten.

Geschrieben
§42a

1) Es ist verboten

1.1 Anscheinswaffen

1.2 Hieb und Stoßwaffen nach Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr 1.1 oder

1.3 Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm Länge

zu führen.

2) das gilt nicht für Theater, wenn in verschlossenem Behältnis geführt wird, oder für die nicht-Anscheinswaffen aus 1.2 und 1.3 bei berechtigtem Interesse

3) berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei

- Berusfsausübung

- Brauchtumspflege

- Sport

- allgemein anerkanntem Zweck

:bad:

Also: Wer das Bowie-Messer führt, muss auch den Cowboyhut tragen.

Das Langschwert geht nur noch in der abgeschlossenen Transportkiste.

Köche auf dem Weg zur Arbeit dürfen das Fleischermesser in der Hand halten. Wehe da wird mehr als unbedingt nötig vom direkten Weg abgewichen... Sofort einbuchten, oder in den Anscheinswaffenkoffer mit Verkleidung.

Staatsfeind ist, wer ein einhändiges Schnitzmesser mit 3,5 cm Klingenlänge führt, ohne eine gute Ausrede zu haben.

Also, das heißt, wenn ich im Altag mit der Ritterrüstung rumrenne darf ich ein Langschwert führen?

Oder im Samuraioutfit mit dem Katana? :00000733:

Aber mal im ernst, das würde so nicht funktionieren.

Aber was ist mit Sowas?

http://www.sportwaffen-schneider.de/produc...4f44c4bc1bc4535

U. noch was, ich lese immerden verweiß auf Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr 1.1 wo kreig ich die her?

Kennt einer den Link? Danke im voraus.

Geschrieben

Was ist nun mit Mittelaltermärkten, Ritterspielen und so?

imho Brauchtumspflege!

Da darf ich dann mein Schwert samt Dolch wieder öffentlich rumtragen?!

(Natürlich in Kettenhemd gewandet)

Grüße von der Frankenhöhe

SID

Geschrieben
oder ein Einhandmesser welches nicht arretiert. Es sind ja "nur"

feststellbare Einhandmesser verboten.

Aus praktischen Gründen würde ich aber eine feststellbare Klinge vorziehen. Ist im Gebrauch einfach sicherer.

Grüße von Jake C.

Geschrieben
2) das gilt nicht für Theater, wenn in verschlossenem Behältnis geführt wird, oder für die nicht-Anscheinswaffen aus 1.2 und 1.3 bei berechtigtem Interesse

3) berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei

- Berusfsausübung

- Brauchtumspflege

- Sport

- allgemein anerkanntem Zweck

Vielleicht hab ich es irgendwo überlesen, aber fällt Selbstschutz eigentlich unter "allgemein anerkannter Zweck"?

Wenn ja, wäre de facto die komplette Passage der Gesetzesnovelle wirkungslos. Selbstschutz kann ja jeder als Begründung vorbringen und dann wieder solche Gegenstände führen.

Es läge nur daran, diesen "allgemein anerkannten Zweck" in Hinsicht auf Selbstschutz gerichtlich prüfen uz lassen.

Geschrieben
Messer über 12 cm Klingenlänge.

Das ist so nicht korrekt.

Hinsichtlich des Führens gilt nach derzeitigem Stand:

a ) Einhandmesser: generell verboten.

b ) Messer die Waffen sind: Generell verboten (z.b. Messer mit beidseitiger Klinge).

c ) Alle anderen Messer (nicht-Waffen): über 12cm Klingenlänge verboten, darunter erlaubt.

Geschrieben

Also irgendwie habe ich ein Verständnisproblem:

Ein Einhandmesser mit z.B. mit 10-cm-Klinge darf ich nicht führen, aber ein Messer mit feststehender Klinge bis 12 cm (z.B. Fahrtenmesser) darf ich führen?

Bei beiden steht doch die Klinge fest.

Nach dem Sinn zu fragen ist wohl sinnlos.....

Gruß Habakuk

Geschrieben
Ein Einhandmesser mit z.B. mit 10-cm-Klinge darf ich nicht führen, aber ein Messer mit feststehender Klinge bis 12 cm (z.B. Fahrtenmesser) darf ich führen?

Tsts, hat Dir Herr Tölle nicht erklärt, dass es sich bei ersteren durchweg um "taktische Kampfmesser" handelt?

Nach dem Sinn zu fragen ist wohl sinnlos.....

Wie üblich halt bei vielem im WaffG...

Geschrieben
Aus praktischen Gründen würde ich aber eine feststellbare Klinge vorziehen. Ist im Gebrauch einfach sicherer.

Richtig, die normalen Klappmesser sind verletzungsanfällig. Wenn, dann nur feststellbar. Wobei in einem Parallelthread jemand richtig bemerkte, dass da

1.3 Messer mit einhändig feststellbarer Klinge steht, was nicht zwingend Einhandmesser heisst, sondern auch so etwas umfassen würde.

her17711.jpg

Wenger Ranger-Messer, 5-teilig,

feststellbare Klinge

Geschrieben
Hinsichtlich des Führens gilt nach derzeitigem Stand:

a ) Einhandmesser: generell verboten.

b ) Messer die Waffen sind: Generell verboten (z.b. Messer mit beidseitiger Klinge).

c ) Alle anderen Messer (nicht-Waffen): über 12cm Klingenlänge verboten, darunter erlaubt.

Ich lese die neue Regelung anders:

a) Alle Waffen i.S.d. WaffG (somit einschließlich aller als Waffe eingestufte Messer): Führen generell verboten.

b ) Messer, die nicht Waffen sind:

b1) Führen von feststehenden Messern unter 12 cm Klingenlänge und von ausschließlich beidhändig zu öffnenden Klappmessern: erlaubt.

b2) Führen von feststehenden Messern über 12 cm Klingenlänge und von Einhand-Klappmessern mit Klingenverriegelung:

"in der Öffentlichkeit/auf öffentlichen Straßen und Plätzen" verboten; in Wald, Flur, Bergwelt etc., zum Wandern, Angeln und sonstigen "Outdoor"-Aktivitäten sowie (sehr schwammig...) aus bestimmten weiteren, im Einzelfall zu begründenden Anlässen: erlaubt.

Gruß,

karlyman

Geschrieben
Richtig, die normalen Klappmesser sind verletzungsanfällig. Wenn dann nur feststellbar. Wobei in einem Parallelthread jemand richtig bemerkte, dass da

1.3 Messer mit einhändig feststellbarer Klinge steht, was nicht zwingend Einhandmesser heisst, sondern auch so etwas umfassen würde.

her17711.jpg

Wenger Ranger-Messer, 5-teilig,

feststellbare Klinge

Jetzt kapiere ich gar nichts mehr.......

Gruß Habakuk

Geschrieben

Soll das jetzt etwa heißen, dass man noch nicht einmal ein Schweizer Taschenmesser mitführen darf, weil die Klinge feststellbar ist??? :gaga:

Jetzt kapier ich bald gar nichts mehr.... da blickt doch kein Schwe.... mehr durch!!!

Geschrieben
Soll das jetzt etwa heißen, dass man noch nicht einmal ein Schweizer Taschenmesser mitführen darf, weil die Klinge feststellbar ist??? :gaga:

Jetzt kapier ich bald gar nichts mehr.... da blickt doch kein Schwe.... mehr durch!!!

Wenn sich das Verbot tatsächlich (endgültigen Text abwarten) auf die verriegelte Klinge bezieht. Dann, ade Schweizer Armee Messer.

Geschrieben

Naja....diese Interpretation kam von mir...und die Klinge eines Schweizer Taschenmessers kann ich nunmal mit einer Hand feststellen...auch wenn ich beide Hände für das Öffnen benötige...

Geschrieben
Jetzt kapiere ich gar nichts mehr.......

Gruß Habakuk

Das abgebildete Messer ist bauartbedingt KEIN Einhandklappmesser und unterliegt daher auch keinem Führungsverbot.

Geschrieben
Also irgendwie habe ich ein Verständnisproblem:

Ein Einhandmesser mit z.B. mit 10-cm-Klinge darf ich nicht führen, aber ein Messer mit feststehender Klinge bis 12 cm (z.B. Fahrtenmesser) darf ich führen?

Bei beiden steht doch die Klinge fest.

Nach dem Sinn zu fragen ist wohl sinnlos.....

Gruß Habakuk

Ohne das allzusehr auszuwalzen: ein Klappmesser läßt sich einfach wesentlich leichter verbergen und daher unauffälliger mitführen als ein feststehendes Messer, das ja immer eine Scheide o.ä. braucht. Und bei gleicher Klingenlänge ist das geschlossene Klappmesser knapp halb so groß wie das Fahrtenmesser. Mit normaler Straßenkleidung (also nicht Zimmermann/Dachdecker/Gerüstbauer usw.) ist jenes nur schwer vereinbar, wenn es unauffällig bleiben soll, auch wenn man mal die Jacke auszieht.

Just my 0,02 €, Jake C.

Geschrieben
1.3 Messer mit einhändig feststellbarer Klinge steht, was nicht zwingend Einhandmesser heisst, sondern auch so etwas umfassen würde. Wenger Ranger-Messer, 5-teilig,

feststellbare Klinge

Wie bitte ???

Beim Wenger Ranger (ich habe u.a. selbst eines) sowie allen anderen klassischen Taschenmessern mit "Fingernagelabrechrille" in der Klinge werden zum Öffnen der Klinge - und dies ist nunmal zwingend Voraussetzung für deren Feststellen - selbstverständlich beide Hände benötigt.

Die "Messer mit einhändig feststellbare Klinge" sind ein etwas verklausulierter Ausdruck für die mit einem sekundenschnellen "Flip" die Klinge öffnenden und arretierenden Folder, ohne dass dabei die zweite Hand in irgendeiner Weise gebraucht wird; nur verkürzt als "Einhandmesser" bezeichnet. Es ging um deren Aufklapp-Geschwindigkeit und in zweiter Linie auch um eine gewisse Drohwirkung des Aufklappens (siehe "Ersatz-Butterflies"..). Genau diese "Schnell-ent-falter" standen im Fokus des Gesetzgebers (d.h. der Initiative von H. Körting & Co.). Die "klassischen" Klappmesser sollten ausdrücklich nicht vom Führverbot erfasst werden.

Legt doch hier bitte nicht Vorschriften auch noch restriktiver aus als sie gemeint waren - müsst ihr mit Gewalt irgendwelche Hoplophobe, denen selbst die aktuelle Messer-Regelung noch nicht weit genug geht, auf blöde Gedanken bringen ?!

Gruß,

karlyman

Archiviert

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