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IGNORED

Waffen 4mm M20 nach neuem Waffenrecht


Reno F.

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Hallo zusammen,

aus gegebenen Anlass :traurig_16: beschäftigt mich das Thema 4mm M20 Waffen in Bezug auf die jetzt anstehende Novelle des Waffengesetzes.

Ich selber besitze eine 4mm M20 Waffe. Die Pistole wurde von einer Fachfirma aus einer originalen Waffe auf das Kaliber 4mm M20 umgebaut und entsprechend gekennzeichnet. Bisher wurden diese Waffen nicht auf das Kontingent für Sportschützen angerechnet.

Durch einen Umbau auf das Kaliber 4mm M20 war es möglich, interessante Originalwaffen zu sammeln.

Da diese Waffen schon immer "erlaubnispflichtig" waren, ist meine Pistole in der WBK eingetragen.

Nach dem neuen Recht sollen diese Waffen den ursprünglichen "originalen" Waffen gleichgestellt werden.

Jetzt meine Fragen:

1.) Beinhaltet diese Gleichstellung, dass die 4mm M20 Waffen mit auf das Kontingent (z.B. 2 Kurzwaffen) angerechnet werden? Habe ich dadurch einen Platz in meiner WBK "geopfert" :angry2: ?

2.) Soll der zukünftige Erwerb dieser Waffen dann auch "bedürfnispflichtig" sein? (Es gibt doch keinen Schießsportverband, der eine solche Disziplin im Programm hat, oder? Wer soll denn ein Bedürfnis für diese Waffen ausstellen (dürfen) :o ?

Reno F.

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Nix genaues weiß man nicht. So würde ich die Situation mit den 4mm Waffen immo Beschreiben. Ich habe selber 3 Stück neben meinen 2 Großkaliber Kurzwaffen. Mein Bruder hat sich dieser Tage seine WBK mit 4 Voreinträgen in 4mm vom Amt abgeholt. Der Sb konnte nix dazu sagen , wie es sich nachher verhält damit.

Von der Logik her ( ich weiß , das Waffengesetz und Logik sind 2 dinge die sich von haus aus widersprechen ) sollte sich bei den 4mm Waffen nichts ändern. Die waren , entgegen den LEP Waffen, schon WBK Pflichtig , Sachkunde und Tresor mussten schon da sein. Also könnte alles so bleiben wie es ist. Aber ob das auch so ist ? Ich habe noch nix genaues gelesen in Bezug auf diese Waffen. Als " Betroffener ", sprich Besitzer solcher Waffen, wäre ich aber auch an den neuen Bestimmungen interessiert. Auf den manchen Händlerseiten ( zb CDS Ehrenreich , oder eigene Aussage von Waffen Bellmann )liest man aber, das es ab 01.04 keine 4mm Waffen mehr geben soll.

Greetz

Peter

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Ich würde es eher so interpretieren, daß die 4M20 - Waffen in dem Status bleiben, in dem sie sind - sie sind ja bereits erlaubnispflichtig, wenn auch bedürfnisfrei. Ich denke eher, daß LEP- Waffen aus Originalen und Schreckschußumbauten wie die Webleys ähnlich wie 4M20 behandelt werden und in Zukunft nur noch auf WBK zu bekommen sind. Und natürlich werden ALLE Besitzer einer solchen Waffe brav das Geld für die Sachkunde, WBK und Einträge hinblättern :rotfl2:

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Die entsprechende Änderung findet sich in der Drucksache BT -DRS 16/7717 : Hier

Seite 28... :rolleyes:

Im letzte Woche Freitag beratenen und beschlossenen Gesetzesentwurf wurde an dieser überarbeiteten Passage des alten Gesetzes nix mehr verändert.

Wortlaut:

B) Abschnitt 2 (der Anl. 2 zum WaffG, zur Erl.) wird wie folgt geändert

aa) An Unterabschnitt 1 werden folgende Absätze angehängt

"ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe. Dies gilt nicht für veränderte Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 (Salutwaffen)

...

Puh, die Italics sind btw. von mir, oben zur Erläuterung, unten zur Betonung.

Die Feuerwaffen schließen neben den (Schuss-)Waffen für Patronenmunition natürlich auch noch die Kartuschenwaffen etc. ein. steht Nachzulesen im Gesetz.

Also:

4mmM20 Umbauten sind meist umgebaute Patronen-Schusswaffen. Solche Waffen sind zu Erwerben nach den Voraussetzungen für Sportschützen, Jäger und Sammler. Erwerbserlaubnis ist die jeweilige WBK, mit Zusatz-Dokumenten/Voreinträgen. Besitzerlaubnis ist die WBK.

Ist eine 4mmM20 auf der WBK eingetragen ist alles golden. Dann besitzt der Inhaber eine gültige Besitzerlaubnis. Will man jetzt(nach Inkrafttreten des Gesetz) eine 4mmM20 erwerben, muß alles so ablaufen, als ob die Waffe nie umgebaut worden wäre.

In Zukunft wird es nach dieser Regelung keinen Verkauf von 4mmM20 Umbauten mehr geben. Ebensowenig wie die:

LEP-Umbauten sind noch schwieriger. Grundsätzlich müssten diese Waffen nachträglich auf einer WBK eingetragen werden um sie besitzen zu dürfen. Erwerb wie bei 4mmM20.

Das heißt ein Melchert SAA in LEP, der neu gefertigt ist, wird anders behandelt (F-im-Fünfeck, frei ab 18) als der auf LEP umgebaute Ruger Vaquero (WBK mit Voreintrag). Ist zwar logischer Quatsch, aber die Konsequenz des neuen Gesetz.

Wie soll das aber verfolgt werden, was jetzt schon im Umlauf ist ? Wurde nicht über Handelsbücher geführt, gekennzeichnet etc. Monsteraufwand, wenn man etwas tun würde, wie so vieles im neuen Gesetz ist das eine undurchführbare Regelung, verbunden mit einer Kriminalisierung von unbescholtenen Bürgern, die jetzt plötzlich ein Besitzdelikt begehen. Und bei Gelegenheit einer Beschlagnahme der "Waffen" die Schlagzeilen füllen.

Richtig Spassig wird es bei Dingern wie der auf Halbauto umgebauten PPSH 43. Die wäre nach meiner Lesart zu behandeln wie ein Vollautomat und daher nicht erwerbbar, außer mit Ausnahmegenehmigung durch das BKA. Da im Vergleich die BD38 eine Neufertigung ist, wird sie davon nicht betroffen. Auch gaga.

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Vielen Dank für Eure bisherigen Antworten.

@Tyr13,

aus Deiner Antwort entnehme ich die Punkte, die ich bei meinen Fragen schon vermutet habe.

In Zukunft sind dann alle 4mm M20 Umbauten mit den "Ursprungswaffen" gleichgestellt, d.h. zum Erwerb ist wie gehabt ein Voreintrag in der WBK erforderlich und diesen gibt es dann nur, wenn man u.a. ein Bedürfnis nachweisen kann.

Ich kenne momentan keinen Verband, der ein Bedürfnis für solche Waffen ausstellen würde.

Dadurch ist das Sammeln von auf das Kaliber 4mm M20 umgebauten Originalwaffen gestorben! :contra:

(Und dies, obwohl mir keine Straftat bekannt ist, welche mit einer 4mm M20 Waffe begangen wurde. :peinlich:)

Für Firmen wie CDS stellt dies sicherlich ein grundlegendes Problem dar.

Reno F.

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@Tyr:

mal ein punkt noch dazu:

ich bin mir nicht soooo sicher, ob sich die "wegfallenden erlaubnisvoraussetzungen" auf EINZELNE erlaubnisvoraussetzungen (beispw. faktor 'beduerfnis', wie bei 4mm M20), oder GENERELL auf erlaubnisvoraussetzungen (aus WBK-pflichtiger plempe mach' erlaubnisFREIE plempe (luft- oder gaser-plempe wie LEP oder die beruehmten 'busch-' oder 'ehrenreich-'abaenderungen)) bezieht.

das ist da sehr schwammig formuliert, und ich (subjektiv, wohlgemerkt) lese es eher auf die GENERELLE art, sprich auf den wegfall genereller erlaubnisvoraussetzung(en), also wenn aus ...-pflichtig (=WBK) ...-frei (ohne WBK) wird. :confused:

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Hmmm....

Es steht explizit drin "erleichtert und wegfallend".

Wenn das "und" mathematisch gemeint ist habt Ihr recht. Wenn es, wie so oft umgangssprachlich üblich, als mathematisches "oder" gemeint ist, gilt meine ursprüngliche Interpretation. Umbau bewirkt:

1.) Vollauto (BKA) -> Halbauto (WBK) (wegfallend und erleichternd)

2.) "Scharfe KW" (WBK mit Voreintrag) -> 4mmM20 (WBK Ohne Bedürfnisnachweis) (erleichternd)

3.) "Scharfe KW" (WBK mit Voreintrag) -> LEP (Frei ab 18) (wegfallend und erleichternd)

Die Varianten mit "Salut" spar ich mir jetzt, die sind außerdem im Gesetzentwurf auch ausgenommen.

Da ist ein möglicherweise ein dicker Hund begraben, der gar nicht wahrgenommen wurde. Sack gemeint und Esel getroffen.

<Seufz> Endgültigen Entwurf abwarten.

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Die ... Ausnahmegenehmigung des BKA kann man wohl kaum als generell vorgesehene Erlaubnisvoraussetzung verstehen.

Für Vollautomaten schon...

Es steht nichts darin daß keine Erwerbs-Voraussetzung bisher gefordert wird. Nur daß durch Umbau eine erleichternde und wegfallende Erlaubnis notwendig wird. Und das wäre rein nach dem Wortlaut auch bei umgebauten VA's so.

@Shootist

Jep, sehe ich genauso kommen. Demnächst wird wieder die Schifffahrt behindert werden, von all den Plünnen die aus unerfindlichen Gründen baden gehen wollen.

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In dem kommentierten Entwurf der Bundesregierung vom 22.11.2007 ist eindeutig

erwähnt, dass die neuen, dieses Thema betreffenden Maßnahmen insbesondere dazu

geschaffen wurden, um LEP-Umbauten von Originalwaffen vom Markt zu verdrängen.

Neben der besonderen Erwähnung von LEP-Waffen, wird auch deutlich, dass der

Gesetzgeber ausdrücklich den Rückbau von Nicht-Feuerwaffen in Feuerwaffen meint.

4mmM20-Umbauten sind und waren jedoch schon immer Feuerwaffen im

waffenrechtlichen Sinne und wären alleine schon aus diesem Grund von der Novelle nicht

betroffen.

Zitat:

. ...in die lediglich ein anderes .Innenleben. eingebaut worden ist (insbesondere sog. LEP-Waffen, in denen anstelle heißer Gase eine Lufterzeuger-Patrone verwandt wird), die aber ohne nennenswerten Aufwand in eine Feuerwaffe zurückgebaut werden können. ....

Dies ist wenigstens noch soweit nachvollziehbar, dass solche LEP-Umbauten

bislang ab einem Alter von 18 Jahren ohne Absolvierung einer

Waffensachkundeprüfung und ohne einer amtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung frei

zu erwerben und zu besitzen waren. Das Gesetz zielt von seiner Absicht her nicht

auf Waffenbesitzer von Feuerwaffen, die Ihre Waffen ohnehin gesetzeskonform,

nach einer bestandenen Waffensachkunde und einer Zuverlässigkeitsüberprüfung in

einer WBK eingetragen haben und eintragen werden. Der Verbleib der 4mmM20-

Umbauten ist den Behörden bekannt und ein illegaler Eingriff in die Technik der

Waffe wäre, im Gegensatz zu den LEP-Umbauten, sehr leicht nachvollziehbar. Die

Ausweitung auf die 4mmM20-Umbauten, die schon durch den Eintrag der Waffe in die

WBK durch die Behörde genehmigt wurde und genehmigt wird, wäre

irgendwie eine Falschauslegung des Gesetzes.

Wernn man also die ursprünglich Absicht des Gesetzes betrachtet,

wären damit alle Feuerwaffen, inkl. von auf Halbautomaten umgebaute

Vollautomaten, 4mmM20, etc. etc. ausgenommen!

Gruß,

hyperdeath

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Die Begründung in der letzten Fassung findet man auf der Seite 60 des Entwurfs aus dem Januar. Selbst wenn's als Begründung drinsteht, und damit die LEP aus dem Markt verdrängt werden sollen, ist mit der Formulierung aber auch der umgebaute VA erfasst.

Schlampig gemacht...

BTW, räum mal den Doppelpost weg.

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Hmmm....

Es steht explizit drin "erleichtert und wegfallend".

Wenn das "und" mathematisch gemeint ist habt Ihr recht. Wenn es, wie so oft umgangssprachlich üblich, als mathematisches "oder" gemeint ist, gilt meine ursprüngliche Interpretation. Umbau bewirkt:

1.) Vollauto (BKA) -> Halbauto (WBK) (wegfallend und erleichternd)

2.) "Scharfe KW" (WBK mit Voreintrag) -> 4mmM20 (WBK Ohne Bedürfnisnachweis) (erleichternd)

3.) "Scharfe KW" (WBK mit Voreintrag) -> LEP (Frei ab 18) (wegfallend und erleichternd)

Die Varianten mit "Salut" spar ich mir jetzt, die sind außerdem im Gesetzentwurf auch ausgenommen.

Da ist ein möglicherweise ein dicker Hund begraben, der gar nicht wahrgenommen wurde. Sack gemeint und Esel getroffen.

<Seufz> Endgültigen Entwurf abwarten.

@tyr13:

Ich denke, dass Du Recht hast: Das "und" ist im Kommentar auf Seite 60 (Drucksache 16/7717) als "oder auch" zu werten:

erleichterten (einschliesslich wegfallenden) Erlaubnisvoraussetzungen

Ferner ist der Zweck nicht beschraenkt auf LEP-Umbauten. Diese werden nur als Beispiel genannt, die ganze Vorschrift soll einem "praktischen Beduerfnis der inneren Sicherheit" dienen. Erkennbar an dem Woertchen "so" am Satzanfang ist die Gefaehrdung durch LEP-Umbauten nur als Beispiel genannt.

Ich wuerde daher Deine o.g. Liste ergaenzen:

4. kurze Vorderschaftrepetierflinte (BKA) -> lange Vorderschaftrepetierflinte (WBK) erleichternd

5. Kurzwaffe (Mehrlader) im Kal. <6,3mm (BKA) -> Langwaffe im Kal < 6,3mm (WBK) erleichternd

Leider stellt der Gesetzentwurf auch nicht auf den Zeitpunkt der Umbauten nach dem 01.04.2008 ab, sodass Altumbauten (BWT3 zu BWT3D) womoeglich auch kritisch sind.

Gruesse,

Schwarzwaelder

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Ich hatte schon erwähnt, daß in der geänderten Beschlussvorlage dieser Kram nicht mehr drinsteht ?

Warten wir mal den Gesetzestext nach Lesung/Stellungnahme im Bundesrat ab, und dann die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten, dann die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, dann können wir die genauen Formulierungen auseinandernehmen.

Tee Trinken, mit viel Whisky. Sonst steigt der Blutdruck wieder...

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Soll der zukünftige Erwerb dieser Waffen dann auch "bedürfnispflichtig" sein? (Es gibt doch keinen Schießsportverband, der eine solche Disziplin im Programm hat, oder? Wer soll denn ein Bedürfnis für diese Waffen ausstellen (dürfen) :o ?

Der einzige Verband, bei dem auch 4mmM20 (zusammen mit den 4mm RF kurz und lang) in einer Disziplingruppe zugelassen ist, wäre die DSU.

Carcano

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@tyr:

Ich möchte dich ja nicht enttäuschen, aber das sehe ich anders. Die Sache mit umgebauten Feuerwaffen findet sich in der Drucksache 16/7717 auf der Seite 28 ab mitte. In diesem PDF kann man nicht suchen, auch kann man keinen Text entnehmen (copy/paste). Deshalb findet man auch nichts.

In der Beschlussempfehlung 16/8224 findet sich dazu nur die Änderung dass das Wort "Absätze" zu "Sätze" verändert wurde. Der Inhalt bleibt, leider.

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Wenn ich jetzt noch vor der wohl kaum abwendbaren Änderung des WaffG Voreinträge für 4mm M20 eintragen lasse, kann es dann Probleme geben wenn ich später nochmal die gleiche Waffe im Originalkaliber beantrage? Also z.B. jetzt eine Glock 17 in 4mm und später dann noch mal in 9mm?

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Gilt der FWR Rechtsschutz denn wirklich sofort ?

Und selbst wenn es zu einer Enteignung kommt, muss es doch finanziellen Ausgleich geben. Kann mir nicht vorstellen, dass bei dieser Anzahl von Stücken, die über die Ladentische gingen, nicht doch noch eine Altbestandsregelung kommt.

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Die 4mmM20 sind doch Zentralfeuer, wenn ich mich nicht irre.

Dann fallen die als Verbotene Waffen eventuell sowieso unter die "Lex PDW":

"Mehrschüssige Kurzwaffen, deren Baujahr nach dem 1.1.1970 liegt für Zentralfeuermunition im Kaliber unter 6,3mm..."

Nein, weil die Waffen bzw. Munition ausgenommen ist, dessen Geschossenergie vom Zündsatz alleine abhängig sit. Dieser Zusatz ist IMHO genau wegen den 4mm Waffen gedacht.

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