Zum Inhalt springen
IGNORED

Was heißt "nicht zugriffsbereit" im rechtlichen Sinne


Flakes

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo WO Gemeinde,

ich habe einige Widersprüchliche Aussagen zum Thema "Transport einer nicht zugriffsbereiten Waffe" gelesen. Auch im Verein gibt es unterschiedliche Meinungen. Daher möchte ich dies hier im Forum diskutieren.

Damit die Diskussion zielgerichtet bleibt möchte ich mich nur auf folgende 3 Fragren konzentrieren und dazu diese Randbedingungen schaffen.

- Transport im PKW

- evtl, tanken auf der Heimfahrt oder im MC DRIVE!!! ein Paar Burger mitnehmen, jedoch keine größeren Umwege

- evtl. Ablage des mit Zahlenschloss verschlossenen Rangebags im Fußraum Beifahrerseite

1.) Was ist die Definition für den Wortlauf " nicht zugriffsbereit " bzw. welche Bedingungen definieren ein "nicht zugriffsbereit"?

2.) Unter welchen Bedingungen wird der Transport einer Waffe als "nicht zugriffsbereit" angesehen werden?

3.) Was kann dazu führen, das der Transport einer Waffe als evtl. doch zugriffsbereit angesehen werden kann? (Grenzfall)

Danke schon vorab für eure Antworten

Gruß

flakes

Geschrieben
... dann, wenn sich die Waffe in einem verschlossenen (Schloß!) Behältnis befindet. ...

Verschlossene Tasche im Wageninnern ist m.E. ok, ...

Wie kann man in einem Beitrag innerhalb von drei Sätzen zweimal so verkehrt liegen ???

Diese Fragen sind doch hier schon oft genug diskutiert worden.

1. Gefordert wird ein GEschlossenes Behältnis, kein VERschlossenes, der Unterschied sollte sich jedem erschließen, der der deutschen Sprache in Wort und Bild mächtig ist.

2. Waffe im Innenraum des PKW IST lt. Gesetzesauslegung zugriffsbereit, egal wie verpackt, ansonsten hätte es unter anderem diese (idiotische) Diskussion über die Kombi-Kofferräume mit Stoff-Abdeckung nicht gegeben.

mfg

Ralf

Geschrieben

Ist ein (meiner Meinung nach planmäßig) verunsichertes Gebiet der Rechtsauslegung. Nicht zugriffsbereit führen ist das was der GG fordert. Die Gesetzesdefinition sagt "nicht mit wenigen Handgriffen in Anschlag bringen". In der AWaffV wird vom berühmten geschlossenen Behälter geredet.

Zuwenig: Im Futteral auf dem Sitz (auch Rücksitz)

(Futteral nehmen, Reißverschluss auf, Waffe greifen, zielen)

Satt und genug: Im abgeschlossenen Kofferaum, in der Rangebag-Seitentasche, im Futteral

(Anhalten, aussteigen, Kofferraum aufschließen, Rangebag öffnen, Futteral herausnehmen, öffnen, Waffe greifen, zielen)

Noch mehr: Fiddelsschlösschen am Reißverschluss der Tasche

Zuviel: Geschreddert im Glas eingeschweißt und im Castor verpackt.

Die Transport-Fahrten sind auch gezielt verunsichert. Darf man Waffen mit zur Arbeitsstelle nehmen und dann nach Arbeitsschluss zum Sport ? Besser nicht kontrolliert werden....

Zu den Szenarien:

- Tanken und Burger ist völlig OK. ständiger Körperkontakt ist schließlich nicht gefordert. Und der kürzestmögliche Weg auch nicht, immerhin musst Du als Fahrzeugführer ja auch fit sein im Straßenverkehr, bzw. Dein Fahrzeug.

- Die Rangebag auf dem Boden Beifahrerseits finde ich schon grenzwertig. Das Zahlenschlösschen soll die Nähe zu Dir als Fahrer heilen. Na ja, wenn ich Dich kontrollieren müsste, wär's OK. (Nicht daß ich jetzt befugt wäre oder so...) Selber würd' ich's nicht machen. Wenn's sichtbar ist, gibt's auch immer die Frage: "Wass'n das da ?"

Ganz wichtig find' ich den Hinweis auf den Umgang mit Munition. aufmunitionierte Magazine, Magazine in Waffen, lose Munition bei der Waffe, alles Blöd !

Munition würd' ich in einem geschlossenen Behälter, mindestens in einem anderen Fach als die Waffe transportieren. Magazine immer leer und getrennt von der Waffe und der Munition. Die meisten Range-Bags haben genug Fächer.

Edit: Wenn was passiert (Diebstahl) sind sowieso alle schlauer gewesen. Der Vorwurf steht selbstevident im Raum: Du hast nicht genug getan, um das Abhandenkommen der Waffe zu verhindern. Das lässt sich nicht durch Schlösschen entkräften. Die Transportregelungen haben zur Intention, ein "verdecktes" Führen unter dem Mantel des Transports zum Sport zu verhindern. (Deshalb sind die Klamotten mit "Schussbereit" so schädlich)

Geschrieben

Was ist, wenn mein Auto keinen getrennten Kofferraum hat, oder der Kofferraum zu klein für eine LW ist?

Dann muss ich das Gewehr im Waggeninneren befördern.

IMI

Geschrieben
...

- Die Rangebag auf dem Boden Beifahrerseits finde ich schon grenzwertig. ...

Nein, das ist definitiv nicht mehr grenzwertig, sondern verboten. Die Waffe im VERschlossenen Handschuhfach im PKW wird man Dir auch auf jeden Fall als unerlaubtes Führen auslegen, da gehe ich jede Wette ein. Wenn Du das nicht glaubst, probier es einfach aus ...

mfg

Ralf

Geschrieben

Das wird ja wohl zum 1..4. endgültig geklärt werden. In dem Entwurf ist zu lesen:

Zu Buchstabe bb (Nummer 11):

Die Einfügung (Buchstabe aaa) ist rein redaktionell.

Die neu aufgenommen Definitionen der Begriffe „schussbereit“ und „zugriffsbereit“

(Buchstabe bbb) sollen bestehende Rechtsunsicherheiten in der Praxis, die sich

beim Transport von Schusswaffen ergeben, ausräumen.Insbesondere der Begriff „zugriffsbereit“ führt in der Praxis immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten.

Nach der gewählten Definition ist eine Waffe zugriffsbereit,

wenn sie unmittelbar – also mit wenigen schnellen Handgriffen – in Anschlag gebracht

werden kann. Als Faustformel lässt sich sagen, dass eine Waffe zugriffsbereit

ist, wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht

werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Waffe am Körper in einem

Holster getragen oder im PKW in unmittelbarer, leicht zugänglicher Reichweite

des Fahrers ohne weitere Umhüllung in der Türablage oder im nur geschlossenen,

aber nicht verschlossenen Handschuhfach mitgeführt wird. Beim Transport der Waffe

verpackt in einem geschlossenen, nicht zwingend verschlossenen Futteral oder Behältnis

(z.B. Aktenkoffer auf der Rückbank oder im Kofferraum des PKW) ist die Waffe

hingegen grundsätzlich nicht zugriffsbereit.

Geschrieben
Nein, es zwingt Dich ja niemand, eine Waffe zu befördern. ;)

mfg

Ralf

:00000733: Doch, mein inneres ich zwingt mich :00000733:

Ich hör immer: Nimm sie mit, nimm sie mit! Genauso gehts mir beim Büchsenmacher...

Geschrieben

@ IMI: Ich denke Langwaffen werden entspannter gehandhabt als Kurzwaffen. In dem Fall würde ich über ein Zerlegen der Waffe in Baugruppen nachdenken. Take- Down oder Verschluss entnehmen... Dann ist zumindest das "nicht Schussbereit" dokumentiert. Hilfsweise halt das Fummelschlösschendingens am Futteral und das Futteral auf den Rücksitz und 'ne Decke drauf. Oder eine abschließbare Halterung für hinter den Sitz.

@ Dynamite Harry: Nicht in die Luft gehen. Ich hatte glaube ich gepostet"Ich würd's nicht machen". Wenn ich diese Schwammdefinition des Gesetzes aber zu interpretieren habe, dann ist eine Waffe in der abgeschlossenen Rangebag, wahrscheinlich im Futteral, nicht "mit wenigen Handgriffen in Anschlag zu bringen". An das verschlossene Handschuhfach ist schneller dranzukommen.

Mein Rat ist hier: don't go stupid places. Aber bei einer Kontrolle sehe ich keine offensichtliche Ordnungswidrigkeit. Dafür hätte ich auch die Rechtsschutzversicherung.

Geschrieben
:00000733: Doch, mein inneres ich zwingt mich :00000733:

Ich hör immer: Nimm sie mit, nimm sie mit! Genauso gehts mir beim Büchsenmacher...

Wenn Du Deine Waffen nicht regelkonform befördern kannst, hat das meiner Meinung nach mehrere mögliche Gründe:

Die 50er DE und Du passen nicht zusammen mit der benötigten Muni in den Smart

Du hast einen größeren Wagen aber zuviel Waffen

Du hast zuviel Muni dabei und bist dran wegen einem Verstoß gegen die GGVS.

:rotfl2:

mfg

Ralf

...

@ Dynamite Harry: Nicht in die Luft gehen. Ich hatte glaube ich gepostet"Ich würd's nicht machen". Wenn ich diese Schwammdefinition des Gesetzes aber zu interpretieren habe, dann ist eine Waffe in der abgeschlossenen Rangebag, wahrscheinlich im Futteral, nicht "mit wenigen Handgriffen in Anschlag zu bringen". An das verschlossene Handschuhfach ist schneller dranzukommen.

Mein Rat ist hier: don't go stupid places. Aber bei einer Kontrolle sehe ich keine offensichtliche Ordnungswidrigkeit. Dafür hätte ich auch die Rechtsschutzversicherung.

Ich gehe nicht so schnell in die Luft, und Deinen Beitrag hatte ich schon richtig gelesen. Wenn ein "Neuling" Fragen hat bezüglich des Transports der Waffen, sollte man ihm aber nicht unbedingt grenzwertige Möglichkeiten anbieten mit der Option "Machs mal, Du bist doch rechtsschutzversichert".

Und mein erstes Posting in diesem Thread bezog sich eigentlich nur auf die erste erfolgte Antwort, von @Kodjak, schlechtere und falschere (?!?) Tipps kan man eigentlich kaum geben.

mfg

ralf

Geschrieben

Wobei bei Deiner Antwort auch nur der "Punkt 1" gut war.

"Punkt 2" ist wohl genauso daneben!

Wie kann man in einem Beitrag innerhalb von drei Sätzen zweimal so verkehrt liegen ???

Diese Fragen sind doch hier schon oft genug diskutiert worden.

1. Gefordert wird ein GEschlossenes Behältnis, kein VERschlossenes, der Unterschied sollte sich jedem erschließen, der der deutschen Sprache in Wort und Bild mächtig ist.

2. Waffe im Innenraum des PKW IST lt. Gesetzesauslegung zugriffsbereit, egal wie verpackt, ansonsten hätte es unter anderem diese (idiotische) Diskussion über die Kombi-Kofferräume mit Stoff-Abdeckung nicht gegeben.

mfg

Ralf

Geschrieben

Früher hieß es in 35.6.2 der Verwaltungsanweisung, eine Waffe sei zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen, schnellen Handgriffen in Anschlag gebracht werden könne. Dazu gab es Kommentierungen, die etwas darüber aussagten, wann die Zugriffsbereitschaft auf jeden Fall gegeben war, etwa, wenn eine Waffe in einem Holster oder im Hosenbund getragen, oder im nicht abgeschlossenen Handschuhfach transportiert werde.

Heute ist zwar die Regelung des "Schützenmäßigen Führens" in nicht zugriffsbereitem und nicht schußbereiten Zustand ähnlich (bis auf den "vom Bedürfnis umfaßten Zweck" pp) geregelt, aber es gibt keine Verwaltungsanweisung mehr, die sich auf das neue Gesetz bezieht. In einer Kommentierung zum neuen WaffG heißt es, zugriffsbereit sei die Waffe, wenn sie mit wenigen, schnellen Handgriffen in Anschlag gebracht werden könne. Wieder ist auch in der neuen Kommentierung davon die Rede, daß dies beim Tragen der Waffe in einem Holster oder im Hosenbund der Fall sei.

Die "wenigen Griffe" standen aber nicht im Gesetz und tun es heute auch nicht. Bedauerlicherweise fehlt jede gesetzliche Klarstellung dessen, was unter "zugriffsbereit" zu verstehen ist. Die Kommentare geben auch nur die Essenz meist älterer Gerichtsentscheidungen wieder. Holster=ja, unverschlossenes Handschuhfach = ja, usw.

Man könnte die Auffassung vertreten, die Waffe sei nicht zugriffsbereit, wenn sie sich in einem geschlossenen Futteral befinde, das beispielsweise auf dem Rücksitz liegt. Das kann man sich bei einer Langwaffe vorstellen. Nun habe ich aber einmal von einem Verwaltunsgericht gehört, das der Meinung war, jemand führe ein Gewehr "zugriffsbereit", wenn es auf dem Rücksitz des Autos in einem Futteral verstaut sei. Wenn ich mich recht entsinne, drehte sich die Entscheidung insbesondere um diese Frage. Man kann zwar argumentieren, daß die Zugriffsbereitschaft ein Zustand ist, in dem darauf abgezielt wird, "bewaffnet zu sein", es also gerade darauf ankomme, die Waffe mit wenigen Griffen in Anschlag bringen zu können. Darunter kann man sich eine Bewegungen, vielleicht zwei vorstellen, nicht aber das Hervornesteln aus einem zum Transport bestimmten Futteral. Wie dem auch sei, es wird deutlich, daß eine Grauzone besteht.

Noch deutlicher wird das, wenn man sich vor Augen hält, daß Überlegungen bestanden, die Zugriffs- und Schußbereitschaft gesetzlich zu fassen. In dem mir bekannten Entwurf einer Novelle des Waffengesetzes heißt es, die bisherige Anlage 1, Abschnitt 2 des WaffenG, die bisher über 11 Ziffern verfügt, solle um eine Nr. 12 und eine Nr. 13 ergänzt werden, die wie folgt lauten sollen:

############## ZITAT #######################

12. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heisst, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt

13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem geschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

############### ZITAT ENDE ##################

Die Hervorhebung stammt von mir und ist im Entwurf nicht zu finden. Ich würde begrüßen, wenn das so ins Gesetz einfließen würde, damit man endlich weiß, woran man ist. Das Gewehr im Futteral, nicht geladen, nicht unterladen, die Patronen in der Verpackung würden dann reichen.

Ich lese immer wieder, man müsse die Patronen getrennt von der Waffe transportieren. Das klingt manchmal so, als dürfte die Schachtel mit Patronen sich nicht im gleichen Behältnis befinden, wie die Waffe. Ich frage mich nur, wo das stehen soll, ich kann das nicht bestätigen.

Ich war zu lahm, sehe ich gerade. Mich bestraft das Leben.

Geschrieben
Ich lese immer wieder, man müsse die Patronen getrennt von der Waffe transportieren. Das klingt manchmal so, als dürfte die Schachtel mit Patronen sich nicht im gleichen Behältnis befinden, wie die Waffe. Ich frage mich nur, wo das stehen soll, ich kann das nicht bestätigen.

Ich auch nicht. Das mit einem gesonderten Behältnis steht nirgends.

Ein gesondertes, also zweites Behältnis wäre, was die Sicherheit angeht, auch eher kontraproduktiv.

Siehe das Thema vor einiger Zeit hier mit der (in separater Tüte..) mitgenommenen und dann

vergessenen Munition.

EIN Behältnis mit getrennten Abteilungen/Fächern für Waffe bzw. Munition genügt m.E.

der gesetzlichen Anforderung.

Außerdem kann es aus diversen Gründen vorteilhaft sein, beim manuellen Transport

(wohl mit keinem Verkehrsmittel kann man bis direkt in den Schießstand fahren..)

zumindest noch eine Hand frei zu haben.

Gruß,

karlyman

Geschrieben
:00000733: Doch, mein inneres ich zwingt mich :00000733:

Ich hör immer: Nimm sie mit, nimm sie mit! Genauso gehts mir beim Büchsenmacher...

Wir haben nicht nur dieselben Probleme mit unseren Fahrzeugen.

Wir haben scheinbar dieselben psychischen Probleme :rotfl2:

Geschrieben

wie oft soll das noch zerredet werden.???

Waffe in Behältnis (keine Klassifizierung vorgeschrieben) geschlossen.

Munition in Schachtel daneben wo, ist völlig schnurz.

Wenn das "Zeugs" nicht offen rumliegt fragt auch keiner nach irgentwelchen Waffen.

Beim Essen usw. Waffen im Fahrzeug lassen (Jäger nehmen ihre oft zum Schlüsseltreiben mit in die Kneipe, die Wirte haben meist einen Nebenraum reserviert)

Alles andere wird nicht verlangt.

Man kann natürlich auch einen bombensicheren Panzerwagen bestellen, mit mindestenst 4 bewaffneten Begleitern und eine Polizeieskorte.

Und wenn ihr Euch nicht sicher seid, macht doch bitte einen Waffensachkundekurs!!

Geschrieben

Das Forum ist für den Informationsaustausch da und nirgends steht geschrieben, daß ein Teilnehmer allwissend sein muß. Das kann man auch "Zerreden" nennen. "Waffe im Behältnis (keine Klassifizierung vorgeschrieben)" ist nicht hilfreich. Was ist denn eine Behältnis ohne Klassifizierung ? Futteral ? Holster mit Deckel ? Da das derzeit vom Gesetz nicht einmal in Andeutungen beantwortet wird, besteht Unsicherheit und die kommt in Threads wie diesem zum Ausdruck. Daran kann ich nichts Schlimmes finden.

Geschrieben
...Beim Essen usw. Waffen im Fahrzeug lassen ...

Und wenn ihr Euch nicht sicher seid, macht doch bitte einen Waffensachkundekurs!!

So gesehen solltest Du Deine Sachkunde erstmal machen :rolleyes:

Geschrieben
############## ZITAT #######################

12. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heisst, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt

13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem geschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

############### ZITAT ENDE ##################

Genau so habe ich es auch gelesen.

Aber ab wann wird diese Formulierung rechtskräftig?

Gruß Habakuk

im FWR

Geschrieben

Wenn dies Ding durch das Gesetzgebungsverfahren gelaufen und es unbeschadet überstanden haben wird. Zeitablauf unbekannt, oben schrieb jemand was von April.

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.