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IGNORED

gelbe oder grüne WBK für Schießstandbesuch


hornadyvmax

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Also, vielen Dank für die Antworten, als erstes bin ich mal froh, keine rosa WBK zu besitzen. :00000733:

Folgendes:

Für den Schießbetrieb ist eine Versicherung notwendig. Daher muß man sich mindestens auf dem Stand versichern. Ist aber allemale billiger als ein Jahresschein plus dazugehörige Versicherung.

Zudem wollen einige Betriebe einen gültigen Jagdschein sehen, den auch die Polizei z.T. bei Kontrollen anschaut. Mir stellt sich die Frage warum denn bloß. Schießstand ist doch keine Jagdausübung, ich führe die Waffe doch garnicht.

Ich habe zudem geerbte Waffen auf der WBK, schon daher kann man die garnicht einziehen.

Außerdem habe ich einen Sprengstoffschein, daher darf ich Munition wiederladen bzw. herstellen.

So denke ich, am besten ist es einem der Verbände beizutreten, daß macht doch am wenigsten Ärger, oder? Fragt sich nur welcher Verband...

Geschrieben
Also, vielen Dank für die Antworten, als erstes bin ich mal froh, keine rosa WBK zu besitzen. :00000733:

Folgendes:

Für den Schießbetrieb ist eine Versicherung notwendig. Daher muß man sich mindestens auf dem Stand versichern. Ist aber allemale billiger als ein Jahresschein plus dazugehörige Versicherung.

Zudem wollen einige Betriebe einen gültigen Jagdschein sehen, den auch die Polizei z.T. bei Kontrollen anschaut. Mir stellt sich die Frage warum denn bloß. Schießstand ist doch keine Jagdausübung, ich führe die Waffe doch garnicht.

Ich habe zudem geerbte Waffen auf der WBK, schon daher kann man die garnicht einziehen.

Außerdem habe ich einen Sprengstoffschein, daher darf ich Munition wiederladen bzw. herstellen.

So denke ich, am besten ist es einem der Verbände beizutreten, daß macht doch am wenigsten Ärger, oder? Fragt sich nur welcher Verband...

BDS

Geschrieben
BDS

Die streiten sich doch immer und haben ganz früher in den seligen saarländischen Tagen in der Mitgliederversammlung auch mal den Derringer gezückt. :lol:

Geschrieben
Es kommt nicht auf das bei Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis zugrundeliegende Bedürfnis an, sondern auf das Bedürfnis, das jemand konkret verwirklichen kann. Auch Leihe geht.

So wird ein Schuh draus. ;)

Ich habe zudem geerbte Waffen auf der WBK, schon daher kann man die garnicht einziehen.

:peinlich:

Geschrieben

Sachbearbeiter, erkläre mir dein "Peinlich", bitteschön.

was ist, wenn ich in nächster Zeit noch einmal Waffen erbe?? Habe vor zwei Jahren Waffen von einem Freund vererbt bekommen. Soll ich die dann einfach so in den Schrank stellen?

Geschrieben

Ist die Frage jetzt ernst gemeint ? :o

Es dürfte doch auch Dir klar sein, dass waffenrechtliche Erlaubnisse für Erbwaffen den gleichen Widerrufsbestimmungen unterliegen wie andere WBK.

Eingezogen werden sie übrigens erst ein bisserl später, denn nach einem Widerruf bekommt der Betroffene erst mal eine Frist zur Überlassung an Berechtigte/Unbrauchbarmachung. Reagiert er nicht, erfolgt die Sicherstellung. Und erst nach einer weiteren Frist werden sie dann eingezogen und letztendlich verwertet.

Geschrieben
ich führe die Waffe doch garnicht.

Doch - sobald Du die tatsächliche Gewalt außerhalb der eigenen vier Wände ausübst ist das Führen. Vergl. Waffg:

Abschnitt 2:

Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes [...]

4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung,

Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt,

Ich habe zudem geerbte Waffen auf der WBK, schon daher kann man die garnicht einziehen.

Die Behörde könnte auch einzelne Erlaubnisse (alles außer den geerbten Waffen) widerrufen, bzw. dies zumindest versuchen.

Bezüglich des Verbandsbeitritts: Sicherlich ist das eine gute Idee, wenn Du sportlich schießen möchtest. Ob das allerdings billiger wird, als den Jagdschein zu verlänger, kommt vor allem auf die möglichen Vereine an. Vielfach mußt Du (zum Teil recht hohe) Aufnahmegebühren bezahlen, dazu Mitgliedsbeiträge etc. Je nachdem welche Waffen Du hast, mag trotzdem das Bedürfnis in Frage gestellt werden - z.B. für einen Drilling oder eine BBF.

Geschrieben
........ Ich besitze also ein paar grüne WBK. In der Hoffnung,.........

da ich noch kein wbk besitzter bin stellt sich mir die frage

wieviele wbk(s) mann haben darf?

bis die schublade nicht mehr zu geht oder ist die anzahl begrenzt ?

gruss

Geschrieben
da ich noch kein wbk besitzter bin stellt sich mir die frage

wieviele wbk(s) mann haben darf?

bis die schublade nicht mehr zu geht oder ist die anzahl begrenzt ?

gruss

natürlich nicht soviele bis die schublade nicht mehr zugeht, sondern , wenn du willst, soviele, bis deine haustüre nicht mehr zugeht :00000733:

Geschrieben
aha ich dacht bisher nur 1 ne für 2 kw und 5 lw

Es gibt keine Begrenzung für die Anzahl der besessenen WBK - genauso wenig wie für die Anzahl der besessenen Waffen. Du kannst Dir für jede Waffe eine separate WBK ausstellen lassen, oder solange in eine, bis sie voll ist. Das "limitierende Element" ist lediglich die Anzahl der Waffen / Bedürfnisse, die Du bei Verband oder Behörde durchbekommst (bzw. ggf. der Aufbewahrungsplatz und der Geldbeutel).

Geschrieben

Ja,ja, meine alte gelbe WBK hat ja schon Platz für acht Einträge - plus die acht von meiner neuen macht zusammen schon 16 mögliche Einträge.

Selbst bei WBK-grün-pflichtigen KW kommt man schnell über zwei. Schließlich benötigt man für jede Disziplin bzw. für jedes Kaliber (DSB GK-Pistole) eine Waffe. Bei aktiven Wettkampfschützen ist dann noch an Trainingswaffen zu denken.

Letztlich kommt es, wie schon gesagt, neben dem Budget darauf an, wie man sein Bedürfnis gegenüber dem Verband begründet. Nicht zu vergessen: die Behältnisse für die Aufbewahrung.

Gruß

Volker

Geschrieben
...

Eingezogen werden sie übrigens erst ein bisserl später, denn nach einem Widerruf bekommt der Betroffene erst mal eine Frist zur Überlassung an Berechtigte/Unbrauchbarmachung...

Das ist dann die sogenannte Verlege- oder Verlierfrist, und wer die ungenutzt verstreichen läßt, muß eben mit den Konsequenzen leben ...

:rolleyes:

mfg

Ralf

Geschrieben
Das ist dann die sogenannte Verlege- oder Verlierfrist, und wer die ungenutzt verstreichen läßt, muß eben mit den Konsequenzen leben ...

:rolleyes:

mfg

Ralf

Wegen solcher Äußerungen und insoweitiger Befürchtungen greifen Behörden "präventiv" denn auch immer häufiger zum Instrument des § 80 II 1 Nr. 4 VwGO, das eigentlich immer die Ausnahme von der Regel des § 80 I 1 VwGO sein sollte und im Waffenrecht leider die Regel darstellt. Selbst schuld.

Geschrieben
Ach herrje,

aber das gilt doch nicht analog genauso für die Rote ( ROSA ) WBK? :o

Rot passt zu Rost und das alles in ironiegrün...

Geschrieben
KW-Munition wird in der WBK abgestempelt.

LW-Munition wird in der WBK nicht abgestempelt, da man bei Jagdscheinvorlage alle LW-Munition kaufen darf, die nach Bundesjagdgesetz nicht verboten ist.

IMI

p.s.:

Ja, Jäger bekommen alle ihre Waffen auf eine Grüne WBK eingetragen.

Das ist nicht ganz richtig. Du kannst Dir den LW-Munitionserwerb und -besitz auch als Jäger in der WBK eintragen lassen. Kostet glaube ich 12,95 oder so. Dann kannst Du zum Mun-Kauf den JS daheim lassen.

Geschrieben
Du kannst Dir den LW-Munitionserwerb und -besitz auch als Jäger in der WBK eintragen lassen. Kostet glaube ich 12,95 oder so. Dann kannst Du zum Mun-Kauf den JS daheim lassen.

Richtig. Machen aber komischerweise nicht alle Behörden. Klarheit sollte die neue VwV schaffen, die aber mittlerweile seit über vier Jahren auf sich warten läßt. Aus diesem Grund ist es obligatorisch, den Jagdschein vor Ablauf verlängern zu lassen, damit man nicht illegal LW-Munition besitzt und durch dieses Vergehen zu einem Straftäter wird.

Geschrieben
So komisch ist das gar nicht. Mit welcher Begründung sollte ein Jäger Munitionserwerbsbedarf haben, wenn er nicht mehr zur Jagd geht ?

Zum schießen auf dem Stand oder einfach aus Gründen der Rechtssicherheit. Es kann sich ja lediglich um eine vorübergehende und nur jagdliche Auszeit aus verschiedenen Gründen handeln. Es wäre unverhältnismäßig, wenn er zu diesem Zweck mehrere tausend Schuß Munition einem Berechtigten übergeben müßte, obwohl er sich während der Auszeit dennoch in Übung halten möchte. Geregelt werden sollte das ja auch in der VwV. Bei anderer Gelegenheit reitest Du ja auch gerne auf Vorschriften rum, die es noch nicht gibt und die ohnehin nur die Verwaltung binden, wenn sie nicht ex tunc rechtswidrig sind. Vielleicht steht dazu ja was in den verschiedenen oder im neuesten Entwurf drin.

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