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IGNORED

Witwe will keine waffen - kann der sohn erben?


Obiwan

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Geschrieben

Mal eine frage an euch die ihr mit dem waffengesetz vertraut seid:

Sportschütze, jäger und waffenbesitzer mit wbk stirbt.

Witwe will damit nichts zu tun haben. Will auch keine erben-wbk. Sohn würde die waffen gerne nehmen, ist auch seit 30 jahren im schützenverein, leider aber nur passiv also ohne wbk und nicht sachkundig.

Kann nun die witwe das erbe ausschlagen und der sohn bekommt dafür eine erben-wbk?

Gibt es dafür einen besonderen rat?

Danke!

Habe in der sufu leider nichts gefunden.

Geschrieben

Wenn die Mutti die einzigste direkte Erbin möchte ich mal sagen das vermutlich es NICHT geht.

Einer, dessen Mutter eine WBK hat weil das Kind (Volljährig und Wehrdienst) damals nicht durfte.

Geschrieben
Geht prinzipiell nicht, weil nicht vorgesehen.

Geht natürlich doch, und zwar ganz einfach!

Die Witwe kann das Erbe offiziell beschränken, in diesem Fall also das Erbe der Waffen ausschließen.

Einfach zum zuständigen AG zu einem Rechtspfleger gehen, der veranlasst alles Notwendige.

Der Sohn tritt dann ganz Regulär in die Erbfolge ein und alles weitere wie gehabt beim zuständigen SB der Waffenbehörde bezüglich der Erben-WBK.

Ob Sohn im Schützenverein ist, oder nicht, ist egal, er darf die Waffen eh nur besitzen und nicht damit schießen.

Gruß TWG

Geschrieben

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Erblasser möglichst noch zu Lebzeiten ein Vermächtnis (auf den Sohn lautend) schreibt.

IMI

Geschrieben

Die Erben WBK ist eine ganz normale grüne, nur ohne den Zusatz des Munitionserwerbs.

Er darf auch damit zum Schießstand, dort Munition zum direkten Verbrauch kaufen.

Ist natürlich besser, wenn er schon im Schützenverein ist und noch besser, wenn er die Sachkunde schon hat.

Sollte er Munition selbst kaufen wollen, muss er die Sachkunde nachholen und die allgemeinen Regeln zum Bedürnis erfüllen; nur mit der Ausnahme, dass er die Waffen schon hat. Er macht also die ganze Sache dann nur wegen dem Munitionserwerb.

Geschrieben

Vielen, vielen Dank an euch alle.

Also wird der Weg sein, zum AG und zum Rechtspfleger zu gehen um dort weitere Informationen zu erhalten. Das ist gut.

Ich nehme an, daß weitere Dinge wie die Aufbewahrung dann die Sache vom Ordnungsamt ist.

Danke nochmals.

PS.

Habe mich extra um Zeichensetzung bemüht. ^_^

Geschrieben
Er darf auch damit zum Schießstand, dort Munition zum direkten Verbrauch kaufen.

Ist natürlich besser, wenn er schon im Schützenverein ist und noch besser, wenn er die Sachkunde schon hat.

Erzähl doch nicht solche Sachen.

Hinterher macht das noch einer und wird mal zufällig kontrolliert.

Und dann? :traurig_16::traurig_16:

Er darf die Waffen NUR dem Bedürfnis entsprechenden Zweck verwenden!

Schießen gehört für einen Erben nicht dazu.

Gruß TWG

Geschrieben
Erzähl doch nicht solche Sachen.

Hinterher macht das noch einer und wird mal zufällig kontrolliert.

Und dann? :traurig_16::traurig_16:

Er darf die Waffen NUR dem Bedürfnis entsprechenden Zweck verwenden!

Schießen gehört für einen Erben nicht dazu.

Gruß TWG

Was ist Deiner Meinung nach der "vom Bedürfnis umfasste Zweck" - im

Schrank vor sich hinrosten ?

Wo steht im WaffG, dass der Erbe mit den Waffen nicht schiessen darf ?

Auf der Erben-WBK steht -wie auf jeder anderen auch- "wird hiermit die

Erlaubnis erteilt........zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber

auszuüben.......". Transport zum und vom Stand ist damit gedeckt.

Dass der Munitionserwerb gestrichen ist, verbietet das Schiessen mit

geerbten Waffen auch nicht. Schliesslich kann der Erbe bedürfnisfrei

Munition auf dem Stand zum sofortigen Verbauch erwerben.

Geschrieben

Hallo alle zusammen,

also erstmal vorweg, erben können die Waffen alle Angehörigen 1sten Grades (natürlich ohne Vorstrafe und Volljährig). In erster Line würde die Frau die Waffen erben, falls diese aber schriftlich dem Amt bestätigt, dass sie das Erbe nicht antreten will und z.B. Ihr Sohn sämtliche Waffen erhalten soll, bekommt er sie auch. Ihm wird dann eine gaaaanz normale grüne WBK ohne Munitionseintrag ausgestellt. Wesentlich schwieriger wirds jedoch, wenns jemand erben soll, der kein Angehöriger ersten Grades ist. Dann sollte bei Lebzeiten dies in einem Testament vermerkt sein, sonst ist es wirklich sauschwierig das im Amt durch zu bringen (glaubt mir ich weiß aus eigener Erfahrungwirklich wovon ich spreche)

Geschrieben
Was ist Deiner Meinung nach der ......

Was hat denn meine Meinung damit zu tun?

Nach meiner Meinung könnte jeder anständige Deutsche so viele Schusswaffen kaufen, führen und schießen dürfen, wie er tragen kann. :icon14:

Meine Meinung interessiert nur keinen, daher sollte man sich besser an Gesetzte als an Meinungen halten.

Aber soll ich dir jetzt die Mühe abnehmen und in den entsprechenden Gesetzen für dich nachschauen?

Hätte ich bei einer vernüftigen Fragestellung vielleicht sogar gemacht, aber bei diesem Rumgeplärre ganz sicher nicht.

Jeder erlaubnispflichtige Waffe ist Bedürfnisabhängig und nur in diesem Bedürfnis zu verwenden.

Der Erbe hat nun mal das Bedürfnis des Besitzprivilegs, schießen gehört nicht dazu.

Das ist nicht meine Meinung sondern mein Wissensstand!

Und die Paragrafen dazu such dir bitte selber.

Gruß TWG

Geschrieben

Hallo Leute ,

also die Frage ob mit geerbten Waffe oder wollen wir es mal ausweiten legalen Waffen ohne Mun-EWB auf einen offiziellen Schiesstand nicht geschossen werden darf find ich interessant auch wenn sie mich nicht betrifft.

Es gibt doch unzählige Waffen die auf einer grünen WBK stehen, eben aus Altbesitz,Ex-Polizisten oder geerbt, die also weder auf JS oder Sportschützenbedürfnis legal besessen werden.Warum sollten die Eigentümer nicht aus Freude am Schiessen auf einen Stand fahren dort Mun kaufen können und diese verschiessen dürfen??

BEISPIEL:älterer Herr hat sich in seiner Jungend eine 12er BDF gekauft dann später in WBK eintragen lassen und fährt jetzt bei schönem Wetter damit zum Jägerstand, verschiesst dort seine 30 Schuss auf Tontauben.

Ich wüsste jetzt kein Gesetz was dies verbieten würde.Aber möglicherweise sind ja Erben schon wieder anders gestellt oder es kommt auf Sachkunde JA oder NEIN an.

Also lasst uns mal fröhlich weiterquatschen.

Gruss EM

Geschrieben
Warum sollten die Eigentümer nicht aus Freude am Schiessen ....

Weil der Gesetzgeber das Bedürfnis „Freude am Schiessen“ nicht vorgesehen hat. :traurig_16:

Ich weiß nicht wie das nach dem alten WaffG war, mit diesem neuen ScheißG ist jedenfalls alles an ein Bedürfnis gebunden.

Bin ich denn der einzigste der dieses Unsinnswerk auch mal gelesen hat :confused:

Gruß TWG

Geschrieben
Jeder erlaubnispflichtige Waffe ist Bedürfnisabhängig und nur in diesem Bedürfnis zu verwenden.

Der Erbe hat nun mal das Bedürfnis des Besitzprivilegs, schießen gehört nicht dazu.

:confused:

SB sagte mal zu einem Bekannten als Erbe braucht er kein Bedürfnis. Also nix mit Besitzprivileg. Durch das Erbe erwirbt er das Eigentum an den Waffen. Dafür wird ihm eine ganz normale grüne WBK ausgestellt. Mangels Bedürfnis und Sachkunde bekommt er keine MEB.

Aber zum 01.01.08 soll sich ja mit dem Erbenprivileg was ändern.

Vielleicht liest ja unsere SBine mit und kann uns fachlichen Rat geben.

Geschrieben
Schießen gehört für einen Erben nicht dazu.

Moin,

sagt wer, steht wo?

Nein, brauchst du nicht herauszusuchen, war rhetorisch gemeint...

Sein Bedürfnis ist für ihn der Zustand, daß er der Erbe ist.

Sein Bedürfnis kann er auch auf dem Schießstand ausüben.

Dies ist durch das Gesetz in keinster Weise eingeschränkt worden.

Und schon gar nicht zu erwähnen brauchen wir irgendwelche Umwege,

nach dem Motto: auf dem Schießstand XY ist ein Interessent, der die Waffen

evtl. kaufen möchte... Tut nicht Not, geht auch so...

Geschrieben
SB sagte mal zu einem Bekannten als Erbe braucht er kein Bedürfnis. Also nix mit Besitzprivileg. Durch das Erbe erwirbt er das Eigentum an den Waffen.

Noch mal ganz langsam und in vollständigen Worten, damit es auch wirklich ankommt.

Das Bedürfnis eines Erbnehmers zum Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen ergibt sich aus der Tatsache dass er Erbe ist.

Er kann somit in den Besitz von Schusswaffen kommen, ohne ein weiters Bedürfnis dafür nachweisen zu müssen.

Also ein Besitzprivileg für Erbnehmer, die ohne Erbe keine Erlaubnis zum Besitz dieser Schusswaffen hätten.

In diesen Zusammenhang gibt es auch das Wort Erbenprivileg, aber das ist das gleiche.

Ich weiß, dass es viele stört, die Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen, aber ein Schiessen mit über Erbschein erworbenen Waffen ist ein Verstoß gegen das geltende WaffG.

Und bevor die große Heulerei losgeht, seit über das noch vorhandenen Besitzprivileg dankbar, denn damit könnte es auch bald vorbei sein.

Und das OHNE Besitzstandsgarantie!

Gruß TWG

Geschrieben
...mit diesem neuen ScheißG ist jedenfalls alles an ein Bedürfnis gebunden.

Aber nicht die Erbschaft.

Bin ich denn der einzigste der dieses Unsinnswerk auch mal gelesen hat :confused:

Dann lies mal richtig:

§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls

...

Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Satz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.

Geschrieben
Dann lies mal richtig:

Entschuldige, ich habe richtig gelesen.

Was du da zitierst ist dieses so genannte Erbenprivileg.

Das Erbe tritt an Stelle des sonst notwendigen Bedürfnisses zum Besitz von Schusswaffen.

Es ersetzt somit das reguläre Bedürfnis und stellt ein eigenes dar.

Habe ich irgendwo etwas anders geschrieben?

Gruß TWG

Geschrieben
Es ersetzt somit das reguläre Bedürfnis und stellt ein eigenes dar.

Das Erbenprivileg ist kein Bedürfnis, auch keine "eigenes" und/oder "irreguläres"! Und wenn es kein Bedürfnis gibt, kann es auch keinen vom Bedürfnis umfaßten Zweck geben.

Geschrieben
Das Erbenprivileg ist kein Bedürfnis, .....

Hi Jim,

aber natürlich ist es das.

Du musst das Wort Bedürfnis in Zusammenhang mit dem WaffG nur mal zu Ende denken.

Du schreibst, Das Erbenprivileg ist kein Bedürfnis.

Kein Bedürfnis zu was?

Wir reden doch von demselben, Bedürfnis zum Erwerb erlaubnispflichtigen Schusswaffen, oder?

Nur weil das Wort Bedürfnis in §20 nicht explizit erwähnt wird, ergibt sich denoch zwangsläufig, dass ohne Erbe auch kein Bedürfnis zum Besitz erlaubnispflichtigen Schusswaffen bestehen würde.

Was ist daran nicht zu verstehen?

Gruß TWG

Geschrieben

Dem Erben wird nach §20 WaffG eine Erlaubnis erteilt, ohne daß ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz erforderlich ist!!!

Was um alles in der Welt ist daran nicht zu verstehen???

:wacko:

Geschrieben

Ojeoje, was geht denn hier wieder ab ? :o

§20 WaffG hat null und gar nichts mit Bedürfnis zu tun, oder steht das dort (im Gegensatz zu den Erlaubnisarten nach §§ 13, 14, 16, 17, 18 und 19 WaffG) irgendwo da drin ?

Das Erbenprivileg - das in der bestehenden Form zum 01.04.2008 ausläuft - ist ein Sonderfall des Waffenerwerbs. Einzige Voraussetzungen sind Zuverlässigkeit und persönliche Eignung (sowie für die reele Verfügungsmöglichkeit über die Erbwaffen das Mindestalter von 18 Jahren).

Es ist deshalb natürlich kein Problem, wenn ein Erben-WBK-Inhaber seine Waffen ordnungsgemäß im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit zur Schießstätte fährt, um damit seinem Hobby zu fröhnen.

Zur Grundfrage: darüber wird immer wieder heiß diskutiert. Meines Erachtens ist unter "Erwerber infolge eines Erbfalles" derjenige/diejenige aus dem Kreis der testamentarisch, erbvertraglich bzw. gesetzlich bestimmten Erben anzusehen, der/die das Waffenerbe antreten möchte/n. Und dies geschieht nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 WaffG durch die Inbesitznahme der Erbwaffen, die ja als Teil eines Gesamterbes nicht unbedingt dem vorrangig bedachten Erben zurechenbar sein müssen.

Personen außerhalb dieses Kreises dürfen das Erbenprivileg nur dann nutzen, wenn sie "Vermächtnisnehmer" bzw. durch "Auflagen Begünstigte" sind. Verzichtet die für das Gesamterbe eigentliche Alleinerbin auf die Waffen, kann sie diese also einfach durch eine andere erbberechtigte Person in Besitz nehmen lassen. Letztendlich sind die meisten Waffenbehörden doch ganz froh, wenn sie die Waffen wieder wo eintragen lassen können und somit weiterhin der Besitz legalisiert ist.

Geschrieben
Ojeoje, was geht denn hier wieder ab ? :o

§20 WaffG hat null und gar nichts mit Bedürfnis zu tun, oder steht das dort (im Gegensatz zu den Erlaubnisarten nach §§ 13, 14, 16, 17, 18 und 19 WaffG) irgendwo da drin ?

Das Erbenprivileg - das in der bestehenden Form zum 01.04.2008 ausläuft - ist ein Sonderfall des Waffenerwerbs. Einzige Voraussetzungen sind Zuverlässigkeit und persönliche Eignung (sowie für die reele Verfügungsmöglichkeit über die Erbwaffen das Mindestalter von 18 Jahren).

Es ist deshalb natürlich kein Problem, wenn ein Erben-WBK-Inhaber seine Waffen ordnungsgemäß im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit zur Schießstätte fährt, um damit seinem Hobby zu fröhnen.

Zur Grundfrage: darüber wird immer wieder heiß diskutiert. Meines Erachtens ist unter "Erwerber infolge eines Erbfalles" derjenige/diejenige aus dem Kreis der testamentarisch, erbvertraglich bzw. gesetzlich bestimmten Erben anzusehen, der/die das Waffenerbe antreten möchte/n. Und dies geschieht nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 WaffG durch die Inbesitznahme der Erbwaffen, die ja als Teil eines Gesamterbes nicht unbedingt dem vorrangig bedachten Erben zurechenbar sein müssen.

Personen außerhalb dieses Kreises dürfen das Erbenprivileg nur dann nutzen, wenn sie "Vermächtnisnehmer" bzw. durch "Auflagen Begünstigte" sind. Verzichtet die für das Gesamterbe eigentliche Alleinerbin auf die Waffen, kann sie diese also einfach durch eine andere erbberechtigte Person in Besitz nehmen lassen. Letztendlich sind die meisten Waffenbehörden doch ganz froh, wenn sie die Waffen wieder wo eintragen lassen können und somit weiterhin der Besitz legalisiert ist.

Das ist doch mal ne fachkundige Aussage.

Danke, SBine!!!

Geschrieben
..

Ich weiß, dass es viele stört, die Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen, aber ein Schiessen mit über Erbschein erworbenen Waffen ist ein Verstoß gegen das geltende WaffG.

Gruß TWG

damit es auch wirklich ankommt:

der oben zitierte satz ist BULLS**T !!!

sind die geerbten waffen ordnungsgemaess auf einer wbk des erben registriert, kann dieser auf einem dafuer vorgesehenen schiessstand damit schiessen, soviel er will (unter beachtung der geltenden sicherheitsregeln, versteht sich).

waffenerwerb infolge erbfall ist ein sog. "privilegierter erwerb".

die "privilegien" (des erben) bestehen in

- nichterfordernis eines beduerfnisses (jagd-, sport-ausuebung, etc. ...)

- und dem nichterfordernis der sachkundigkeit

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