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IGNORED

Überlassungs- /Leihvertrag


DarkAngel

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Meines Erachtens kann der Verein auch an Nicht-WBK-Inhaber Vereinswaffen aushändigen. Wie schon gesagt wurde, trägt der dortige Verantwortliche allerdings das Risiko dafür. Anderes kann ich aus dem WaffG nicht herauslesen.

Gast God of Hellfire
Geschrieben
Meines Erachtens kann der Verein auch an Nicht-WBK-Inhaber Vereinswaffen aushändigen.

...so steht es im Gesetz.

GOH

Geschrieben

hallo Jungs und Mädels,

ich möchte noch etwas zu bedenken geben.

1. verantwortlich ist immer der Eigentümer,

egal ob er an einen WBK-Inhaber oder an einen Nicht-WBK-Inhaber

die Waffe verleiht bzw. überlässt. ( wenn etwas mit der Waffe passiert )

2. wenn man die Waffe nur an einen Erlaubnis-Inhaber verleihen bzw.

überlassen dürfte, müsste jede Person die mit der Waffe in Kontakt

kommt eine Erlaubnis haben.

Das heißt, jeder Mitarbeiter der Post, Spedition, Paketdienst usw.

müsste im Besitz einer Erlaubnis ( WBK ) sein.

lg

Peter :s75:

Gast God of Hellfire
Geschrieben
Rischdisch, jeder, der die Waffe in die Hand nimmt, muß WBK haben... nur die gewerblich Transportierenden nicht, die brauchen gar nix dergleichen.

Heinrich

...was den gewerblich Transportierenden angeht geb ich Dir Recht.

Gruß

GOH

Geschrieben
Rischdisch, jeder, der die Waffe in die Hand nimmt, muß WBK haben... nur die gewerblich Transportierenden nicht, die brauchen gar nix dergleichen.

Heinrich

= Verfassungswidrig.

Verstoß gegen das Grundgesetz.

( ....da steht alle Menschen sind gleich )

( ....da steht nix von gleicher )

:) ... ich weiß, klage läuft schon :gutidee:

lg

Peter :s75:

  • 2 Monate später...
Geschrieben
Vorübergehende Überlassung erlaubnispflichtiger Schusswaffen im Rahmen des § 12 Abs.1 Ziffer 1 WaffG (Überlassung durch einen WBK-Inhaber an einen anderen WBK-Inhaber)

Überlassungsvereinbarung

Sportkollegin, Besitzerin einer Langwaffe, trennt sich von ihrem Mann und besitzt in ihrer neuen Wohnung keinen A-Schrank zur Aufbewahrung der Langwaffe.

Sie behilft sich damit, dass sie die Langwaffe ihrem Vater (langjähriger Schütze, WBK Inhaber, Inhaber eines A-Schrankes) überlässt. (Überlassungsvertrag, der immer wieder verlängert, bzw neu ausgestellt wird)

Ordnungsamt bekommt von der Wohnungsummeldung Mitteilung und schreibt sie wegen der Aufbewahrung an.

Die Aussage der Frau gegenüber dem Ordnungsamt, dass sie die Waffe ihrem Vater zur Aufbewahrung überlässt, wird vom Ordnungsamt nicht akzeptiert. Sie wird aufgefordert, für eine gesetzmäßige Aufbewahrung zu sorgen.

Meiner Ansicht nach z Recht, weil § 12 Abs.1 Nr 1 WaffG von "vorübergehend" spricht, zudem sage ich Ihr, dass ein A-schrank im Baumarkt günstig zu erwerben ist.

Sie will sich trotzdem die Kosten sparen und will nicht unbedingt einen Waffenschrank in ihrer Wohnung.

Lösung?

Geschrieben

Können in einer WBK nicht mehrere Personen eingetragen werden ? Wen ja, dann den Papa mit auf die WBK und dann kann er sie ja bei sich im Tresor lassen. Wurde hier doch mal für Ehepaare, die beide Berechtigt sind, diskutiert.

Greetz

Peter

Geschrieben

Wenn beim Amt da schon jemand die Zügel zwischen den Zähnen hat, dann würd' ich auch zum billig A-Schrank raten. Denn selbst wenn sich ein Richter im Verfahren der Meinung anschließen sollte, daß die "Ausleihe" OK war, kann bis zur Klärung das Amt die Waffe, die WBK etc. erstmal einziehen.

Wir sitzen als Besitzer gegenüber der Behörde nicht am längeren Hebel. Nur wir haben etwas zu verlieren. Und mit der Keule der Zuverlässigkeit kann ein gerüttelt Maß an Meinung durchgesetzt werden.

Ist das jetzt zu gewalttätig? Bin ich noch geeignet ? Keule...? :confused:

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Hallo Zusammen,

nun, bin zwar neu im Forum und verfolge das Thema ganz gespannt, denn wenn es theoretisch irgendwie möglich ist ohne WBK Waffen vorübergehend zu erwerben, dann dürfte es nun wirklich kein Problem mehr sein, als Inhaber einer WBK mit 4mmM20 Waffe eine GK-Waffe auszuleihen.

In anderen Themenfeldern habe ich schon so viel Diskussionsstoff gelesen, dass ich mir selbst nicht mehr ganz sicher bin, wie die Gesetzteslage nun aussieht.

Da es von einigen Seiten heißt, dass man mit WBK für 4mmM20-Waffen keine Waffen ausleihen darf ( weil kein Bedürfnis besteht ) würde mich aber folgende Aussage interessieren:

"Warum hat man für eine 4mmM20-Waffe kein Bedürfnis ??? - man braucht lediglich keines nachzuweisen um eine solche Waffe zu erwerben."

Unter diesem Aspekt ( sofern wahr ) wäre aus meiner Sicht eine vorübergehende Überlassung für Sportliches Übungsschießen eigentlich doch gegeben, sofern der Entleiher ein Mitglied eines Verbandes ist...

Könnte mir vieleicht dsbzgl. jemand helfen?

Gruß Micha

Geschrieben
dass man mit WBK für 4mmM20-Waffen

 

hmm, ist das jetzt neu ... :rolleyes:    WBK für 4mm - Waffen ???

 

 

dafür braucht´s doch auch eine Sachkunde - Prüfung , oder ... ???    also ...

 

 

Geschrieben

Vielleicht sollte er diese erst mal absolvieren oder noch leichter einfach mal § 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG lesen. Die dort aufgeführten sechst- bis zehntletzten Wörter sind meines Erachtens sehr aufschlussreich... :rolleyes:

Geschrieben

Hallo Zusammen...

leider kann ich mit diesen Antworten überhaupt nix anfangen.

Nun zu der Aussage von Klaus12:

hmm, ist das jetzt neu ... WBK für 4mm - Waffen ???

dafür braucht´s doch auch eine Sachkunde - Prüfung , oder ... ??? also

Nun, es ist leider so in unserem Deutschen Land, dass man für alle Waffen, bei denen ein Geschoss mittels heiße Gase ( durch eine Verbrennung jeglicher Art)

durch einen Lauf getrieben wird,eine WBK benötigt. Leider auch bei den 4mmM20-Waffen. Auch wenn "nur" ein Zündblättchen als Treibladung dient.

Allerdings kann diese dann ohne ein Bedürfnis vorweisen zu müssen in eine WBK eingetragen werden. Im übrigen hast du sehr richtig erkannt, dass man dann dafür eine Sachkundeprüfung haben muss.

Nun zu dir... Herr "Sachbearbeiter".

Vielleicht sollte er diese erst mal absolvieren oder noch leichter einfach mal § 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG lesen. Die dort aufgeführten sechst- bis zehntletzten Wörter sind meines Erachtens sehr aufschlussreich... :rolleyes:

Du kennst mich noch nicht einmal und ich hab irgendwie gleich das Gefühl bei Dir, dass Du leicht zynisch werden kannst. Lass Dir sagen, dass dies eine schlechte Eigenschaft ist. Ich hoffe nur, dass Du nicht auch noch Sachbearbeiter in einer Waffenbehörde bist.

Wenn Du so auf dem Amt die Leute abfertigst wie mich hier ( kurz und knapp ohne eine aufschlussreiche Antwort ), müsste man Dich hierbei freundlichst an Dein "Schikaneverbot" erinnern.

Deine Mutmaßungen zu beginn sind erst einmal falsch. Ich habe Die Sachkundeprüfung, da ich beruflich Waffen tragen muss.

Zum zweiten ( muss ich Dir zumindest lassen ) war der Versuch mich auf den § 12 WaffG hinzuweisen ein "nett gemeinter" Versuch. Aber wenn Du meine Zeilen aufmerksam liest, kommst Du vieleicht zu der Überzeugung, dass es mir nur um den Passus "vom Bedürfnis umfassten Zweck" bei WBK-Inhabern von 4mmM20-Waffen geht.

In der Hoffnung, dass dies von Dir sicherlich nicht böse gemeint war, würde ich mich freuen, eine etwas genauere Antwort zu bekommen.

Die eigentliche Situation ist jene, ob ein Sportschütze, der noch keine 12 Monate Mitglied im Verband ist ( aber eine WBK mit einer 4mmM20-Waffe hat )

eine Waffe "vorübergehend" überlassen bekommen darf, ( außer Transport und sichere Aufbewahrung ) zwecks sportlichem schießen???

@Sachbearbeiter@, ich würde mich sehr freuen, wenn du mir diesmal eine etwas genauere Antwort geben könntest.

Gruß

Geschrieben

Dieses Thema wurde hier schon zig mal diskutiert, zu einem von allen " anerkannten und rechtlich voll abgesicherten Ergebniss " ist es noch nicht gekommen. Rechtskräftige Urteile dazu scheint es auch nicht zu geben. Viele hier sind der Meinung, das der Besitz einer 4mm WBK ( da ja incl Sachkunde ) ausreicht, andere verweisen auf den " vom Bedürfniss umfassten Zweck ".

Klaus12 wollte imho wohl darauf hinweisen, das er zur Fraktion der " ja, geht " gehört, SB wohl, wie immer bei diesem Thema :rolleyes: , zum gegenteil tendiert. ( Sorry an die beiden, falls ich ihre postings falsch auslege )

Eine rechtlich verbindliche Auskunft wirst du hier nicht bekommen können.

Greetz

Peter

Geschrieben
Dieses Thema wurde hier schon zig mal diskutiert, zu einem von allen " anerkannten und rechtlich voll abgesicherten Ergebniss " ist es noch nicht gekommen. Rechtskräftige Urteile dazu scheint es auch nicht zu geben. Viele hier sind der Meinung, das der Besitz einer 4mm WBK ( da ja incl Sachkunde ) ausreicht, andere verweisen auf den " vom Bedürfniss umfassten Zweck ".

Klaus12 wollte imho wohl darauf hinweisen, das er zur Fraktion der " ja, geht " gehört, SB wohl, wie immer bei diesem Thema :rolleyes: , zum gegenteil tendiert. ( Sorry an die beiden, falls ich ihre postings falsch auslege )

Eine rechtlich verbindliche Auskunft wirst du hier nicht bekommen können.

Greetz

Peter

Hallo Peter,

vielen herzlichen Dank für Deine schnelle, offene und ehrliche Stellungnahme zu meiner Frage.

Wenn ich Dich also richtig verstanden habe, ist dies letztendlich Auslegungssache von allen ( SB-Waffenbehörde , Polizei , Staatsanwalt , Richter )

Im Extremfall würde es also zum Musterprozess kommen....

Vielen Dank nochmal an Dich Peter...

Gruß Michael

Geschrieben

Der Frage kann man gleich eine andere, ähnliche angliedern:

Was ist mit dem Jagdkursteilnehmer, der eine Flinte eingetragen bekommt in seine WBK: Darf dieser sich andere Waffen ausleihen? Eine WBK hat er ja.

Bedürfnis wäre:

Repetierer zum Übungsschießen; Kurzwaffen zum Vielseitigkeitsschießen.

IMI

Geschrieben

Hallo IMI

Der Frage kann man gleich eine andere, ähnliche angliedern:

Was ist mit dem Jagdkursteilnehmer, der eine Flinte eingetragen bekommt in seine WBK: Darf dieser sich andere Waffen ausleihen? Eine WBK hat er ja.

Bedürfnis wäre:

Repetierer zum Übungsschießen; Kurzwaffen zum Vielseitigkeitsschießen.

IMI

Da ich schon im Vorfeld meiner Frage die Meinungen von Klaus und Peter vetreten habe, bin ich hierbei ebenfalls der Meinung: "Ja, legitim"

Vieleicht nicht gerade mit der Begründung "vom Bedürfnis umfassten Zweck", aber mit dem Zweitpassus "...ODER im Zusammenhang damit".

Du hast `ne WBK, bist somit Sachkundig, Zuverlässig- und hast ( meine eigene Auslegung ) einen "nachvollziehbaren" Grund.

Hoffe ich konnte Dir als Neuling mit meiner Meinung weiterhelfen...

Gruß Micha

Geschrieben
Du kennst mich noch nicht einmal und ich hab irgendwie gleich das Gefühl bei Dir, dass Du leicht zynisch werden kannst.
Du hast eine gute Menschenkenntnis, das muss man Dir lassen. :lol:
Lass Dir sagen, dass dies eine schlechte Eigenschaft ist.
Das tut mir jetzt richtig weh. :traurig_16:
Deine Mutmaßungen zu beginn sind erst einmal falsch. Ich habe Die Sachkundeprüfung, da ich beruflich Waffen tragen muss.
Na dann solltest Du die Antwort eigentlich kennen bzw. wissen, was ein vom Bedürfnis umfasster Zweck ist. ;)
Zum zweiten ( muss ich Dir zumindest lassen ) war der Versuch mich auf den § 12 WaffG hinzuweisen ein "nett gemeinter" Versuch. Aber wenn Du meine Zeilen aufmerksam liest, kommst Du vieleicht zu der Überzeugung, dass es mir nur um den Passus "vom Bedürfnis umfassten Zweck" bei WBK-Inhabern von 4mmM20-Waffen geht.
Eben - kein waffenrechtlich bestätigtes Bedürfnis heißt auch keine Leihe dementsprechender Waffen. Ist doch ganz einfach. Erst wenn Du als Sportschütze eine WBK bekommen hast, kannste auch die entsprechenden Sportwaffen zum sportlichen Schießen ausleihen.GrüssleSBine :angel:
Der Frage kann man gleich eine andere, ähnliche angliedern:Was ist mit dem Jagdkursteilnehmer, der eine Flinte eingetragen bekommt in seine WBK: Darf dieser sich andere Waffen ausleihen? Eine WBK hat er ja.
Hängt wohl je nach Bundesland von der dortigen Erlasslage ab. In Baden-Württemberg wird ein Bedürfnis zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung nur für Flinte ohne MEB gesehen (und das auch nur dann, wenn der Ausbildungsleiter bescheinigt, dass er keine eigenen Waffen zur Verfügung stellen kann und der Antragsteller keine anderweitigen Möglichkeiten hat). Eine Leihe anderer Waffen scheidet somit eindeutig aus.
Geschrieben
...Hängt wohl je nach Bundesland von der dortigen Erlasslage ab. In Baden-Württemberg wird ein Bedürfnis zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung nur für Flinte ohne MEB gesehen (und das auch nur dann, wenn der Ausbildungsleiter bescheinigt, dass er keine eigenen Waffen zur Verfügung stellen kann und der Antragsteller keine anderweitigen Möglichkeiten hat). ...

Das ist in Bayern genauso!

IMI

Geschrieben
Nun, es ist leider so in unserem Deutschen Land, dass man für alle Waffen, bei denen ein Geschoss mittels heiße Gase ( durch eine Verbrennung jeglicher Art) durch einen Lauf getrieben wird,eine WBK benötigt.

FALSCH.

Geschrieben

Hallo SB,vielenb Dank für Dein Statement. Ja, Menschenkenntnis hab ich.... Danke fürs kompliment..Nun zu Deiner Stellungnahme:

Na dann solltest Du die Antwort eigentlich kennen bzw. wissen, was ein vom Bedürfnis umfasster Zweck ist. ;)
Ja, ich weiß was ein vom Bedürfnis umfasster Zweck ist.....
Eben - kein waffenrechtlich bestätigtes Bedürfnis heißt auch keine Leihe dementsprechender Waffen. Ist doch ganz einfach.
Eben nicht "ganz einfach"! Wie ich zuvor geschrieben habe, entfällt für eine 4mmM20-Waffe lt. WaffG. die Bedürfnisprüfung. D.h. aber nicht automatisch, dass er keines vorweisen könnte. Und genau hier drin besteht die Gesetzteslücke. Wenn man also im Keller erlaubterweise sportlich auf Scheiben schießt (mit der 4mm-Waffe) hat er doch ein Bedürfnis GK Waffen zu leihen- Begründung: Testen, ob er insoweit für andere Kaliberarten Lust hat... oder auf LuPi.... oder überhaupt auf einen bestimmten Sportverein mit den dementsprechenden Kalibern. Zudem gibt es diesen "ODER-Passus".... oder im Zusammenhang damit. Was letztendlich den Rest beinhaltet. So meine Sicht... Dazu wollte ich andere Meinungen hören. Aber da dies für Dich so klar ist und für alle anderen nicht- deshalb wird hier auch noch bis zum Skt.Nimmerleinstag diskutiert werden.Vieleicht überdenkst Du ja noch mal Deine Meinung...Wenn ich jetzt mal noch was fragen darf... Bist DU jetzt wirklich SB einer Waffenbehörde oder nicht?
Hängt wohl je nach Bundesland von der dortigen Erlasslage ab. In Baden-Württemberg wird ein Bedürfnis zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung nur für Flinte ohne MEB gesehen (und das auch nur dann, wenn der Ausbildungsleiter bescheinigt, dass er keine eigenen Waffen zur Verfügung stellen kann und der Antragsteller keine anderweitigen Möglichkeiten hat). Eine Leihe anderer Waffen scheidet somit eindeutig aus.
Also da bin ich anderer Meinung. Er hat `ne WBK, darf Waffen zur sicheren Verwahrung haben, darf Transportieren, und auf zugelassenen Schießständen darf eh "jeder" ( Geistige und Körperliche Eignung vorrausgesetzt ) schießen.... Also, nehmen wir mal an, Deine Ansicht wäre korrekt, bei welchem Teil käme ihm jetzt der Satz "vom Bedürfnis umfasster Zweck" in die Quere??? Beim sicheren Daheim Aufbewahren ( für max. 4 WO) ? - Nein.... Beim Transport? - Nein... und beim Schießen auf Schießstätten?... auch Nein.... Somit wären all seine Fragen mit "Ja, legitim" beantwortet. Oder siehst Du das etwa anders...? :beach: Gruß Micha Hallo Karlyman...
FALSCH.
Sorry, hast ja recht.... Gibt ja z.B. auch noch Vorderlader.... :peinlich: Grüßle... und Danke für den berechtigten Hinweis :rolleyes:
Geschrieben
Wenn man also im Keller erlaubterweise sportlich auf Scheiben schießt (mit der 4mm-Waffe) hat er doch ein Bedürfnis GK Waffen zu leihen- Begründung: Testen, ob er insoweit für andere Kaliberarten Lust hat

Eine ziemlich eigenwillige Interpretation des Bedürfnisses, findest Du nicht ? Die Tatsache, dass er bedürfnisfreie Waffen schießen darf bedeutet doch nicht automatisch, dass er bedürfnispflichtige Waffen ausleihen kann. :huh: Der vom Bedürfnis umfasste Zweck existiert bei solchen Personen schlichtweg nicht. Wie auch bei Altbesitzern oder Erben der Fall.

Zudem gibt es diesen "ODER-Passus".... oder im Zusammenhang damit. Was letztendlich den Rest beinhaltet. So meine Sicht...

Auch das ist so nicht richtig. Mit dem Oder-Passus ist gemeint, dass Personen mit Bedürfnis den Waffentransport auch auf Angelegenheiten ausdehnen dürfen, die im Zusammenhang mit ihrem Bedürfnis stehen, also z.B. Waffe zur Reparatur bringen oder beschießen lassen. Oder anders gesagt: wer kein Bedürfnis nachweisen kann, kann sich auch nicht auf einen Zusammenhang für ein nicht vorhandenes Bedürfnis berufen.

Wenn ich jetzt mal noch was fragen darf... Bist DU jetzt wirklich SB einer Waffenbehörde oder nicht?

Wenn Du Paymember bist, beantworte ich Dir diese Frage vielleicht. <_<

Also, nehmen wir mal an, Deine Ansicht wäre korrekt, bei welchem Teil käme ihm jetzt der Satz "vom Bedürfnis umfasster Zweck" in die Quere??? Beim sicheren Daheim Aufbewahren ( für max. 4 WO) ? - Nein.... Beim Transport? - Nein... und beim Schießen auf Schießstätten?... auch Nein.... Somit wären all seine Fragen mit "Ja, legitim" beantwortet. Oder siehst Du das etwa anders...? :beach:

Ja, das sehe ich anders. Wenn der Erlass klar vorgibt, was zum Bedürfnis zählt, können logischerweise auch keine anderen Waffenarten mit einer Jägerprüflings-WBK geliehen werden. Das wäre sonst ja total widersinning.

Geschrieben
Wenn der Erlass klar vorgibt, was zum Bedürfnis zählt, können logischerweise auch keine anderen Waffenarten mit einer Jägerprüflings-WBK geliehen werden.

Nun, wenn Du mir die Frage beantwortet hättest, ob Du SB einer Waffenbehörde bist oder nicht, könnte ich mich evtl. klarer ausdrücken. Da ich es aber nicht weiß, versuche ich es mit einfachen Mittel zu sagen.

Laut § 12 Abs. 1.1.B. :

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten....

b)vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

Da wird kein weiteres Bedürfnis verlangt.... Was hattest Du den für eine Note im Fach "Recht"? Also ich war darin ganz gut

Auch im § 34 WaffG wird zum Thema "Überlassen" gar kein Bedürfnis genannt.

§ 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

(1) 1.Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen ( Übersetzt: WBK-Inhaber ohne Einschränkung ) überlassen werden.

2.Die Berechtigung muss offensichtlich sein ( z.B. Polizei ) oder nachgewiesen werden ( durch WBK )

Weiterhin steht im § 13 WaffG:

§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken

(8) 1.Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung erklärt haben.

Nun, damit wäre der Repetierer schon geklärt. Und da Kurzwaffen für den Fangschuss meines Wissens nach mit dazu gehören, wäre daher die Sache mit den Kurzwaffen auch geklärt.

Außerdem geht dieser § 13 sogar noch etwas weiter- hier gehts sogar ums Erwerben sowie Führen- nicht um max. 4 Wochen "überlassen".

Das wäre sonst ja total widersinning.

Sehe ich genauso- ist es aber auch... :00000733:

Wenn der Erlass klar vorgibt....

Was für einen "Erlass" meinst Du? Das aktuell gültige WaffG. oder irgendeinen Gesetztesentwurf, der keinerlei Rechtsstatus hat?

Viele Grüße...

Geschrieben

Geh mal davon aus, daß Du Dich ruhig klarer ausdrücken darfst.

Ein Erlaß ist im übrigen immer denknotwendigerweise regelmäßig kein Gesetzesentwurf.

Geschrieben
..Hallo Karlyman...Sorry, hast ja recht.... Gibt ja z.B. auch noch Vorderlader.... :peinlich: Grüßle... und Danke für den berechtigten Hinweis :rolleyes:

Wird da kein Geschoß durch den Lauf getrieben? Ich dachte bei den Vorderladern wird es sogar 2mal durch den Lauf getrieben. 1mal, wie der Name schon sagt, von vorne und 1mal von hinten.

Sehe ich das schon wieder falsch?

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