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IGNORED

Wechselsystem für Kurzwaffen


Gast

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Geschrieben

Waffenwesentliche Teile werden rechtlich den Schusswaffen gleichgestellt. Wird denn nun ein Wechselsystem für eine Kurze als Kurzwaffe angesehen? Dann müsste folglich das WS in einem "B"-Schrank lagern müssen und würde auch zur Anzahl der möglichen KW zählen.

Richtig?

Geschrieben
Waffenwesentliche Teile werden rechtlich den Schusswaffen gleichgestellt. ...

richtig

...Dann müsste folglich das WS in einem "B"-Schrank lagern müssen...

richtig

... und würde auch zur Anzahl der möglichen KW zählen.

Richtig?

nö, falsch.

Geschrieben

Ich meine nicht die Anrechnung auf das mögliche Kontigent in der WBK, sondern einfach die Lagergrenzen in Hinblick auf die Tresorklassifizierung B-Schrank unter/über 200 Kg und 5 bzw. 10 KW. Oder andersrum gefragt: Muss man bei vorhandener Anzahl von 5 bzw. 10 KW und einem WS passend zu einer dieser KW ein weiterer Tresor her? (Jetzt bitte nicht - einfach den leichten B-Schrank andübeln.... Es geht um das Prinzip.)

Geschrieben
Ich meine nicht die Anrechnung auf das mögliche Kontigent in der WBK, sondern einfach die Lagergrenzen in Hinblick auf die Tresorklassifizierung B-Schrank unter/über 200 Kg und 5 bzw. 10 KW. Oder andersrum gefragt: Muss man bei vorhandener Anzahl von 5 bzw. 10 KW und einem WS passend zu einer dieser KW ein weiterer Tresor her? (Jetzt bitte nicht - einfach den leichten B-Schrank andübeln.... Es geht um das Prinzip.)

Eine Anrechnung hinsichtlich der Lagergrenzen würde ich aus der Tatsache heraus verneinen, dass es sich bei wesentlichen Teilen definitiv nicht um eine vollwertige Kurzwaffe handelt.

Der Gesetzestext betreffend der Lagerhaltung spricht aber von einer Anzahl von Kurzwaffen und nicht von wesentlichen Teilen einer Kurzwaffe, ungeachtet der Tatsache, dass wesentliche Teile rechtlich den Kurzwaffen gleichgestellt sind.

Beispiel: Frauen sind den Männern rechtlich gleichgestellt.

Wenn jetzt in Bayern das Gesetz sagt: "Männer dürfen im Stehen pinkeln", so ist das den Frauen trotz rechtlicher Gleichstellung noch lange nicht erlaubt! :rolleyes:

Geschrieben

Sauerei ! :angry2: Warum nur ? :016:

Zum Thema: hatte mir es schon so gedacht. Es ist sehr umstritten, ob die Wechselsysteme wie eine "richtige" Waffe zählen und deshalb eine gute Frage. Tendenziell zählt es IMHO wohl nicht zum Kontingent, weil das Teil quasi zu einer anderen Waffe dazugehört. Trennt man aber andererseits Waffe und WS, muss man ja in irgendeiner Form eine rechtliche Einstufung für das WS vornehmen. Ist also wahrlich tricky.

Geschrieben

@Sachbearbeiter

Ich habe meiner Behörde absichtlich mal folgenden Fall gestellt:

Man hat einen kleinen B-Schrank um die 40/50KG und darf in diesem bis zu 5 KW aufbewahren.

Nun passiert folgendes.

Man bewahrt ganze 2 KW (z.B. GK-Pistolen) in dem Schrank auf. Soweit ist ja alles rechtlich i.O..

Nun kommt die Abwandlung:

Beide KW werden feldmäßig zerlegt, so daß auf jede Waffe ein Lauf, ein Verschluß und ein Griffstück kommt. Also drei Teile pro Waffe, also insg. 6 wichtige Einzelteile.

Über die Gleichstellungsnorm von Waffen und Waffenteilen kam meine Behörde zu dem Ergebnis, daß man maximal 5 Einzelteile in diesem B-Schrank aufbewahren dürfte, aber nicht 6.

Ich versuchte anschließend meiner Behörde klarzumachen, daß von zwei zerlegten Waffen (6 Teile) weniger Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, als von 5 kompletten, sofort funktionsfähigen, nicht zerlegten Waffen (umgerechnet 15 Teile).

Irgendwie konnte und wollte man meiner Ansicht nicht ganz folgen.

:bud:

Geschrieben
Sauerei ! :angry2: Warum nur ? :016:

Es ist sehr umstritten, ob die Wechselsysteme wie eine "richtige" Waffe zählen und deshalb eine gute Frage. Tendenziell zählt

Seit wann ist dies umstritten ? Wechselsysteme stellen unstrittig wesentliche WaffenTEILE dar, sie sind jedoch keine WAFFEN (schieß' doch einmal mit einer Wechseltrommel oder einem Pistolen-WS...).

Die Aufbewahrungsvorgaben beziehen sich auf eine Maximal-Zahl von Waffen, nicht auf Teile.

Ich würde mich auf dieses seltsame Spiel der Waffenbehörde nicht einlassen (und wenn es ganz hart kommt, nur mit Assistenz eines Fachanwalts).

Gruß,

karlyman

Geschrieben
@Sachbearbeiter

Ich habe meiner Behörde absichtlich mal folgenden Fall gestellt:

:o

Das ist jetzt nicht dein ernst?

Also ich seh schon ein extra WS bestehend aus eigenem Lauf/ Schlitten nicht als anrechnungsfähig an, aber das es einen Unterschied machen soll, ob 2 Waffen zerlegt oder montiert sind ist ja wohl :gaga:

Schon klar, mit GMV ist da nicht bei zu kommen. Aber spätestens vor dem Richter fällt das doch beim Lachtest durch.

Geschrieben
wesentliche WaffenTEILE dar, sie sind jedoch keine WAFFEN (schieß' doch einmal mit einer Wechseltrommel oder einem Pistolen-WS...).

ok, zumindest mit einigen Wechselsystemen mit innenliegender Feder funktioniert das definitiv, das bekannteste ist die P08, Griffstück brauchst dafür nicht.

Geschrieben

@Manurhin73

Der Fall und die Ansicht der Behörde bzgl. zerlegter Waffen ist kein Witz!

Gerade bei Sammlern kommt es oft vor, daß eine Waffe "noch" zerlegt ist, da noch ein paar Kleinteile (Feder, Schrauben, usw.) fehlen. Man restauriert ja u.a. auch.

Sehr oft habe ich auch gesehen, daß z.B. ein Sportschütze mit A-Schrank die Verschlüsse seiner Langwaffen (zur Sicherheit) extra im leeren Munitionsfach verschließt (doppelte Sicherheit).

Dies könnte aber in meiner Gegend böse Folgen haben.

Geschrieben
Die Aufbewahrungsvorgaben beziehen sich auf eine Maximal-Zahl von Waffen, nicht auf Teile.

So sehen es die meisten ja auch, aber wie stufst Du dann die Teile ein ? :confused:

Folgt man Deiner Auffassung nämlich konsequent, dürfte man im einem B-Schrank theoretisch beliebig viele Kurzwaffenteile aufbewahren, jedoch nur 5 komplett montierte Kurzwaffen. Und genau an diesem Punkt scheiden sich eben die Geister...

Geschrieben
So sehen es die meisten ja auch, aber wie stufst Du dann die Teile ein ? :confused:

Folgt man Deiner Auffassung nämlich konsequent, dürfte man im einem B-Schrank theoretisch beliebig viele Kurzwaffenteile aufbewahren, jedoch nur 5 komplett montierte Kurzwaffen. Und genau an diesem Punkt scheiden sich eben die Geister...

Naja, die Summe aus Waffenteile komplettierbarer Waffen sowie kompletter Waffen darf 5 nicht übersteigen.

6 Oberteile+ Läufe, 3 griffstücke und 2 komplette Waffen sollte ok sein.

Geschrieben
So sehen es die meisten ja auch, aber wie stufst Du dann die Teile ein ?

Nicht als Waffen, sondern als (in diesem Fall waffenrechtlich erlaubnispflichtige) Teile.

Ich verstehe die Vorschrift so (Zusatz: die Überlegung bezieht sich auf KW):

Als jeweils eine Waffe (im Sinne der Aufbewahrungsvorschriften) gelten die Teile, die (konstruktiv passend !) zusammen EINE Waffe ergeben. Die dann darüber hinaus vorhandenen Teile (typischer Weise Läufe/Verschlussteile/Wechseltrommeln) aus denen sich mangels dazu vorhandenen Griffstücks keine komplette Waffe mehr zusammen setzen lässt, sind eben Teile und keine Waffen. Dies heißt somit: pro vorhandenem Griffstück eine - da komplettierbare - Waffe. (Edit: siehe oben Georg)

Die Formulierung, dass bestimmte Waffenteile rechtlich Waffen gleich gestellt sind, zielt nach meiner Auffassung auf die Erwerbsseite ab. Läufe (fertiggestellt), Wechseltrommeln etc. sind erlaubnispflichtig wie eben die gesamten Waffen und dürfen nur von Berechtigten (z.B. den lt. WBK Berechtigten für die Grundwaffe) erworben werden und nicht von jedermann. Daraus muss man m.E. noch lange nicht den rechtlichen (Kurz-)Schluss ziehen, dass diese auch hinsichtlich der Aufbewahrungsvorschriften kompletten Waffen gleichgestellt seien.

Gruß,

karlyman

Geschrieben
so wird das halt nicht überall gesehen.

Tja, darüber wäre ich (bei eigener Betroffenheit) bereit, mit der Waffenbehörde einen Rechtsstreit zu führen.

Wenn ich einen lt. Vorgaben für 5 Kurzwaffen zugelassenen Waffenschrank habe, und die Behörde erklärt mir, dieser sei nun, da sich zwei komplette Pistolen, zwei Wechselläufe und ein Wechselsystem darin befänden, im Rechtssinne "voll", dann halte ich diese Auslegung für

1. nicht in der Intention des Gesetzgebers

2. lachhaft.

Wer sich gegen solchen Unsinn nicht wehrt, lebt wirklich verkehrt.

Gruß,

karlyman

Geschrieben
Nicht als Waffen, sondern als (in diesem Fall waffenrechtlich erlaubnispflichtige) Teile.

Ich verstehe die Vorschrift so (Zusatz: die Überlegung bezieht sich auf KW):

Als jeweils eine Waffe (im Sinne der Aufbewahrungsvorschriften) gelten die Teile, die (konstruktiv passend !) zusammen EINE Waffe ergeben. Die dann darüber hinaus vorhandenen Teile (typischer Weise Läufe/Verschlussteile/Wechseltrommeln) aus denen sich mangels dazu vorhandenen Griffstücks keine komplette Waffe mehr zusammen setzen lässt, sind eben Teile und keine Waffen. Dies heißt somit: pro vorhandenem Griffstück eine - da komplettierbare - Waffe. (Edit: siehe oben Georg)

Die Formulierung, dass bestimmte Waffenteile rechtlich Waffen gleich gestellt sind, zielt nach meiner Auffassung auf die Erwerbsseite ab. Läufe (fertiggestellt), Wechseltrommeln etc. sind erlaubnispflichtig wie eben die gesamten Waffen und dürfen nur von Berechtigten (z.B. den lt. WBK Berechtigten für die Grundwaffe) erworben werden und nicht von jedermann. Daraus muss man m.E. noch lange nicht den rechtlichen (Kurz-)Schluss ziehen, dass diese auch hinsichtlich der Aufbewahrungsvorschriften kompletten Waffen gleichgestellt seien.

Gruß,

karlyman

Stellt sich dann natürlich die Frage, ob jemand, der nur ein Wechselsystem besitzt, ansonsten waffenlos ist, das WS an die Wand nageln darf, da die Aufbewahrungsvorschriften deiner Meinung nach ja nur für komplette Waffen gelten....

Geschrieben

So meint er es vermutlich nicht. Das Wechselsystem für sich allein ohne weitere Teile im Schrank würde nach seiner Auffassung als Waffe Nr. 1 gelten und wäre so lange EINE Waffe, wie man aus allen im Tresor vorhandenen Teilen keine zweite Komplettwaffe zusammenbasteln kann.

Ergo gäbe es demnach z.B. folgende Möglichkeiten:

- 5 komplette Kurzwaffen

- 3 komplette Kurzwaffen + 2 x Teile, aus denen man zwei weitere Waffen zusammensetzen kann

- 30 Wechselläufe für sich alleine.

Hab ich das so richtig verstanden karlyman ?

Geschrieben
So meint er es vermutlich nicht. Das Wechselsystem für sich allein ohne weitere Teile im Schrank würde nach seiner Auffassung als Waffe Nr. 1 gelten und wäre so lange EINE Waffe, wie man aus allen im Tresor vorhandenen Teilen keine zweite Komplettwaffe zusammenbasteln kann.

Ergo gäbe es demnach z.B. folgende Möglichkeiten:

- 5 komplette Kurzwaffen

- 3 komplette Kurzwaffen + 2 x Teile, aus denen man zwei weitere Waffen zusammensetzen kann

- 30 Wechselläufe für sich alleine.

Hab ich das so richtig verstanden karlyman ?

wäre aber nicht konsequent zu Ende gedacht - wenn mein Wechselsystem alleine als Waffe zählt, zählen 2 WS als 2 Waffen etc. ergo brauchst für 6 WS einen B-Schrank über 200 kg....

Geschrieben
wäre aber nicht konsequent zu Ende gedacht - wenn mein Wechselsystem alleine als Waffe zählt, zählen 2 WS als 2 Waffen etc. ergo brauchst für 6 WS einen B-Schrank über 200 kg....

Ne, eben nicht, denn demnach würden 6 WS als eine Waffe zählen (oder kannst Du die Dinger so zusammensetzen, dass sie mehr als eine funktionsfähige Waffe ergeben :rotfl2: )

Geschrieben

Hallo Karlyman:

nur mit Assistenz eines Fachanwalts

Ich empfehle den aus Düsseldorf :chrisgrinst:

Entschuldigung, ich hab schon ein paar Glas Wein getrunken und da fällt mir bei diesem Streit um den Bart des Propheten nix besseres ein.

Archiviert

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