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IGNORED

Waffen auf Erben WBK als Jäger / Sportschütze


Government71

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Leute, da bin ich mir jetzt auch nicht mehr wirklich sicher.

Schaut, ich habe gestern mit Cooper telefoniert und dieser ist ja Sammler.

Nun, es scheint so zu sein das ein Sammler, welcher beispielsweise nicht über einen Munitionserwerbsschein verfügt, mit seinen Waffen auch nicht auf dem Schießstand, wo er Mun. ja ohne weiteres erwerben können sollte, schießen darf.

Demzurfolge ist es wohl in einigen Bereichen so, daß ein Erbe, welcher nur aufgrund des Erfalls seine Waffen erworben hat, diese nicht auf dem Schießstand schießen dürfen soll.

Der Erbe hat außer seinem Erbfall keinerlei sonstiges Bedürfnis.

Cooper hat jedoch ein Bedürfnis als Sportschütze und eine Mun-Sammler-Bewilligung.

Das ist ziemlich verwirrend und ich bin fast geneigt mir zu sagen.....sch.......drauf, meine Waffen, "mein Bedürfnis zur freien Selbstentfaltung" (das "genehmige" ich mir im übrigen selber !!!), meine Mun, mein Schießstand, meine Jagd, mein Wild....

Thema durch....!

Dieses gesetzlich vorgeschriebe "Bedürfnis-Gemache" bedrängt mich gedanklich ! Es ist mir langsam echt zu blöd.

Ich kann mir doch auch ein Auto kaufen, ohne einen Führerschein, und ich will in dieser Republik mit meinem Eigentum tun und lassen dürfen, was mir gefällt ! MEINS !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Muß ich mich denn für wirklich alles rechtfertigen ? Warum, gegenüber wem ? Der Allgemeinheit ? Die Allgemeinheit hat durch mich bislang ungefähr so viel Gefahr erfahren, als ob in China ein Sack Reis umfällt, nicht mehr !

Mein "Crininal Record" ist sauber.... und das bleibt auch so ! Damit müßte eigentlich alles gesagt sein !

Wer mich überprüfen will, gerne, viel Spaß beim Lesen von .....NICHTS.....!

Diese "Gesetzesmentalität der vorbeugenden Gefahrenabwehr" zum Wohle der Allgemeinheit ist furchtbar einschränkend und lähmend und von freier Entfaltung der Persönlichkeit kann wirklich keine Rede sein.

Als ich gestern mit meinem SA (nicht Staats-Anwalt - für Sachbearbeiter) sprach und ihm geagt habe, ich wünschte eine zweite Kurzwaffe auf Grund meines Jagdscheines zu beantragen kam nur die Info...."das dauert min. zwei Wochen, sie müssen erst überprüft werden......

Hallo, gehts noch ? Ein Tastendruck und alles ist gut !

Selbst in USA dauert das nur 3-5 Tage. Was soll das ? Ist das der Wille des Gesetzgebers?

Ich besitze genug Schusswaffen, wenn ich mit denen keinen Unsinn anstelle, dann wohl auch kaum mit einer weiteren, oder ?

Auch wenn ich mich hier um Kopf und Kragen rede, ich kann nicht mehr sein wie friedlich und gesetzestreu !!!

Euch noch einen schönen Tag !!!

Govt

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Der Erbe hat außer seinem Erbfall keinerlei sonstiges Bedürfnis.

Der Erbe hat überhaupt kein Bedürfnis. Deswegen ist seine Besitzerlaubnis nach §20 ja auch mit Hinweis auf die Abweichung von §4 WaffG erteilt.

Wer eine Schießerlaubnis haben will, der braucht ein "Bedürfnis" zum Schießen.

Aber das Schießen auf Schießständen ist von der Erlaubnispflicht befreit, ergo keine Erlaubnis und kein Bedürfnis notwendig.

Der Gelegenheitsgastschütze, der ab und zu mal auf nen Stand geht, um mit Vereinswaffen zu schießen, hat auch kein behördlich bestätigtes Bedürfnis, geschweige denn eine Zuverlässigkeit.

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:rolleyes::rolleyes:

Ja doch....bin ich ja.

Ich bin ja auch nicht emotional angestresst.... weißt Du, wenn ich als rechtschaffener Bürger, welcher Steuern zahlt und sich auch sonst in jedweder Form an die geltenden Gesetze hält lesen muß, daß ich gegenüber einer Behörde ein "BEDÜRFNIS" nachweisen muß, weswegen auch immer, dann nervt das !

"Mein Bedürfnis" entsteht in der Millisekunde meiner Gedanken und Beschlussfassung meiner Person und nicht auf dem Schreibtisch einer Behörde !

Demnach sollte der geneigte Sachbearbeiter (fühl Dich bitte, bitte nicht pers. angegriffen) seinen Job auch als einen solchen verstehen. Er soll den Papierkram bearbeiten und nicht werten !

Ich als "Inhaber des Rechtes" auf Waffenbesitz (und so sehe ich das...) erwarte ich von meinem SA das dieser mir schnellstmöglich in den jeweiligen Fällen, auch dazu verhilft.

Dieses Recht auf Waffenbesitz spreche ich selbst einfach zu, da ich gesetzestreu lebe und von meiner Person keine Gefahr für meine Mitbürger ausgeht. Nicht mehr.

Das der Gesetzgeber mit seinen Mitteln ein "Recht nach Bedürfnisprüfung" etabliert hat steht nach meiner bescheidenen Meinung im krassen Gegensatz zum Individualrecht, welches, so denke ich, deutlich mehr Gewicht hat, als das der Allgemeinheit.

Nunja, das sehe ich wohl leider eher alleine so und der Gesetzgeber zwingt mich, seinem Weg zu folgen.

Dann folge ich eben, auch wenn ich es für sehr schade halte, das das so sein muß....

(Und dabei meine ich keine Handlungen gegen das Gesetz, nur damit das hier richtig verstanden wird...!)

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Auch auf die Gefahr hin mich unbeliebt zu machen: Eine Erben-WBK berechtigt nicht zum Schießen, weder auf einem Stand noch bei der Jagd. Zum besseren Verständnis sei hier eine Parallele aus einem weniger umstrittenen Rechtsgebiet gezogen: Mit einem "roten Kennzeichen" darf ich nur zu Überführungszwecken fahren. Auch wenn das Auto ansonsten keine Mängel oder sonstige Macken aufweist. Wer mit einem solchen Kennzeichen Fahrten unternimmt, die nicht der Überführung des Fahrzeuges dienen, begeht eine OWI.

Das Bedürfnis der unterschiedlichen WBKs ist auch nicht personenbezogen. Wie soll ich denn ansonsten als Jäger und Sportschütze beliebig viele Langwaffen ohne Voreintrag erwerben dürfen? (Und ohne gelbe Sportschützen-WBK) Warum bekomme ich als Sportschütze und Jäger mehr als 2 Kurzwaffen, wenn ich das Bedürfnis nachweise?

Da Government71 in NRW zu wohnen scheint, kann man auch davon ausgehen, dass die Sachbearbeiter das genauso sehen. Vielleicht kriegen wir ja mal so einen Fall bis zum BVerwG, dann wissen wir es. Blöderweise ziehen die Behörden bei einschlägigen Verstößen direkt alle WBKs inklusive Waffen ein.

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Peti,

Du willst also wirklich sagen, ich dürfte mit meiner aufgrund meines Jagdscheines erworbenen Glock 71 nicht zum Sportschießen ?

Das ist nicht Dein Ernst ! Da kann nicht, das ist nicht logisch !

In meiner WBK steht auch nicht drin, das die Waffe nur zur Jagd verwendet werden darf, ergo nehme ich die auch zum Training mit !

Das ist gesetzlicher Schwachfug....!

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Eine Erben-WBK berechtigt nicht zum Schießen, weder auf einem Stand noch bei der Jagd.

Wie gesagt: Das WaffG kennt auf Schießständen keine Berechtigung zum Schießen. Das ist immer erlaubt. Ob ich jetzt WBK Besitzer bin oder nicht.

Dass manche Behörden sich übers Gesetz hinwegsetzen, ist aber auch nichts Neues.

Zum besseren Verständnis sei hier eine Parallele aus einem weniger umstrittenen Rechtsgebiet gezogen: Mit einem "roten Kennzeichen" darf ich nur zu Überführungszwecken fahren. Auch wenn das Auto ansonsten keine Mängel oder sonstige Macken aufweist. Wer mit einem solchen Kennzeichen Fahrten unternimmt, die nicht der Überführung des Fahrzeuges dienen, begeht eine OWI.

Naja, der Vergleich hinkt etwas, da genau hier sich die Erlaubnis auf den Gegenstand (Auto) bezieht. Du bekommst mit dem roten Kz lediglich die Erlaubnis zum Überführen, mehr nicht.

Hier möchte ich aber einen Vergleich ziehen, denn es gibt in diesem Bereich auch Ausnahmen von den Erlaubnispflichten:

Egal, ob du nen rotes, nen normales oder gar kein Kz an deinem Fahrzeug hast, darfst du trotzdem auf deinem privaten befriedeten Gelände damit herumheizen.

Das Bedürfnis der unterschiedlichen WBKs ist auch nicht personenbezogen. Wie soll ich denn ansonsten als Jäger und Sportschütze beliebig viele Langwaffen ohne Voreintrag erwerben dürfen? (Und ohne gelbe Sportschützen-WBK) Warum bekomme ich als Sportschütze und Jäger mehr als 2 Kurzwaffen, wenn ich das Bedürfnis nachweise?

Sorry, dem Absatz kann ich leider nicht ganz folgen... :confused:

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Pespus hat es eigentlich ganz gut erklärt. Die Erben-WBK hat weder mit Bedürfnis noch was mit erlaubnisfreiem Schießen auf Schießstätten zu tun. Also gibts da auch keine Einschränkungen...

Mich würden vielmehr mal die Meinungen zum Thema Waffen erben aus dem Ausland interessieren, also wenn der Verstorbene berechtigter Besitzer außerhalb der BRD war... Geht das ? ;)

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Geht das ? ;)

Gute Frage. Kann ich überhaupt aus dem Ausland oder nur im Ausland erben? Anders gefragt: Bin ich eigentlich Erbe i.S.d. BGB/WaffG, wenn ich nicht nach deutschem Recht geerbt habe? Falls nicht - wie wäre die Situation, wenn der Erblasser deutscher Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz zwar im Ausland hat, jedoch ein Staatsvertrag existiert, der die Anwendbarkeit des deutschen Erbrechts zuläßt?

:unknw:

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Hallo,

ich habe auch einige Waffen von meinem Vater geerbt.

Ich war Mitglied im Schützenverein seit mehreren Jahren, hatte aber noch keine WBK (weder gelb noch grün) hatte aber schon die Sachkunde. Ich habe nun die grüne WBK bekommen, als Überlasser steht nur der Name meines Vaters drin, nichts von "im Zuge der Erbfolge". Auf der WBK ist auch kein "E" oder ähnliches.

Das einzige was mir verweigert wurde ist der Munitionserwerb, dazu müsste ich mind. 12 Monate einem Verein angehören und auch regelmäßig trainieren.

Regelmäßig trainieren ist ja nicht das Thema. Effizient und leistungssteigernt zu trainieren ist da schon problematischer. Man muss sich die Munition ja auf dem Stand besorgen. Entweder man bittet jemanden, entsprechende Ladungen zu stopfen (Problem: verschiedene Leute, verschiedene Laborierungen da verschiedene Waffen) oder die Kollegen fragen, ob sie jede Woche gekaufte Munition weiterverkaufen. Und da gescheite Ergebnisse zu liefern ist gar nicht mal so einfach.... Nur so am Rande.

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Hallo,

ich habe auch einige Waffen von meinem Vater geerbt.

Ich war Mitglied im Schützenverein seit mehreren Jahren, hatte aber noch keine WBK (weder gelb noch grün) hatte aber schon die Sachkunde. Ich habe nun die grüne WBK bekommen, als Überlasser steht nur der Name meines Vaters drin, nichts von "im Zuge der Erbfolge". Auf der WBK ist auch kein "E" oder ähnliches.

Das einzige was mir verweigert wurde ist der Munitionserwerb, dazu müsste ich mind. 12 Monate einem Verein angehören und auch regelmäßig trainieren.

Regelmäßig trainieren ist ja nicht das Thema. Effizient und leistungssteigernt zu trainieren ist da schon problematischer. Man muss sich die Munition ja auf dem Stand besorgen. Entweder man bittet jemanden, entsprechende Ladungen zu stopfen (Problem: verschiedene Leute, verschiedene Laborierungen da verschiedene Waffen) oder die Kollegen fragen, ob sie jede Woche gekaufte Munition weiterverkaufen. Und da gescheite Ergebnisse zu liefern ist gar nicht mal so einfach.... Nur so am Rande.

Hast du wärend deiner Mitgliedschaft kein Schießbuch geführt? Wenn nicht, selbst schuld....

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Interessant. Im Entwurf zur WaffVwV steht folgendes drin:

Ziff. 20.1.8

"§ 20 Satz 2 setzt berechtigten Besitz des Erblassers voraus. Die Berechtigung des Besitzes bemisst sich nach den Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung. Fehlt es hieran, kann eine Erlaubnis unter Inanspruchnahme des Erbenprivilegs nicht erteilt werden. § 46 Abs. 3 in Verbindung mit 5 ist anwendbar."

Das würde in der Konsequenz bedeuten, dass in denjenigen Fällen, in denen deutsches Erbrecht nicht angewendet werden kann (also z.B. wenn der Verstorbene nicht Deutscher Staatsangehöriger war und im Ausland gewohnt hat - italienischer Papa in Rom verstorben, Erbe wohnt in Deutschland), keine Erben-WBK ausgestellt werden kann.

Edit: mit "berechtigter Besitz nach deutscher Rechtsordnung" ist bei erlaubnispflichtigen Waffen wohl generell die WBK gemeint. Ergo MUSS der Erblasser eine WBK gehabt haben. Andere Besitzberechtigungen aus dem Ausland (z.B. Bestätigung einer Polizeistelle) dürften demnach nicht anerkannt werden.

Sehe ich das richtig, oder hab ich jetzt was übersehen ?

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Das würde in der Konsequenz bedeuten, dass in denjenigen Fällen, in denen deutsches Erbrecht nicht angewendet werden kann (also z.B. wenn der Verstorbene nicht Deutscher Staatsangehöriger war und im Ausland gewohnt hat - italienischer Papa in Rom verstorben, Erbe wohnt in Deutschland), keine Erben-WBK ausgestellt werden kann.

Sehe ich das richtig, oder hab ich jetzt was übersehen ?

Auch wenn der Erblasser im Ausland verstorben ist, dort seinen Wohnsitz hatte und in diesem Land in Bezug auf das Erbrecht das Wohnsitzprinzip gilt, kann es zu Problemen kommen. Welches Erbrecht in diesem Fall zur Anwendung gelangt, entscheidet sich danach, in welchem Land die Erben ihr Erbe geltend machen.
http://www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht/Ausland/via.htm
Welche Rechtsordnung gilt bei Erbfällen mit Auslandsbezug ?

Das Internationale Privatrecht bestimmt, welche von mehreren nebeneinander bestehenden Rechtsverordnungen zur Anwendung kommen soll.

Das deutsche Internationale Privatrecht sieht zunächst harmlos aus. Entscheidend ist für das deutsche Erbrecht die Staatsangehörigkeit. Die Erbfolge einer Person richtet sich nach dem Recht des Staates, dem die verstorbene Person (Erblasser) zum Zeitpunkt seines Todes angehörte.

Beispiel: Aus der Sicht des deutschen Internationalen Privatrechts wird ein deutscher Staatsangehöriger nach deutschem Recht, ein in Deutschland lebender italienischer Staatsangehöriger nach italienischem Recht beerbt.

So einfach sind jedoch die wenigsten Fälle mit Auslandsbezug in der Praxis.

Beispiel: Der französische Staatsangehörige Jacques, der zuletzt in München lebte, hinterlässt ein in Deutschland angelegtes Sparguthaben.

Wie vielleicht zuerst vermutet, ist französisches Recht vorliegend gerade nicht anwendbar. Denn das französische Internationale Privatrecht hat sich anders als das deutsche Internationale Privatrecht nicht für das Staatsangehörigkeitsprinzip entschieden. Anknüpfungspunkt für bewegliches Vermögen (hier das Sparguthaben) ist nach französischem Recht der letzte Wohnort des Erblassers.

Nach welchen Kriterien bestimmt sich die Anwendung des einzelnen Rechts ?

Die Anknüpfungspunkte zur Bestimmung welches Recht in einem Fall mit Auslandsbezug gilt, sind leider in den verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt. Im Wesentlichen sind folgende Anknüpfungspunkte - alternativ - erheblich:

• die Staatsangehörigkeit des Erblassers;

• der Wohnsitz oder Domizil des Erblassers zum Todeszeitpunkt oder

• der Lageort der Vermögensgegenstände.

Weil die verschiedenen Länder unterschiedliche Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts verwenden, können Kollisionen zwischen den einzelnen Ländern auftreten.

http://www.finanztip.de/recht/erbrecht/erbsch8a.htm#02

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mmmm....

nach Wort und Buchstabe könnte man jetzt sagen, daß du es richtig siehst.

Moralisch wäre das dann aber möglicherweise eine behördliche Eigentumsverwehrung.

Klar, ein Grundstück oder eine Goldkette sind sicher etwas Anderes als Waffen, aber erbe ich eine solche Sache, geht das Erbe ja auch in meinen Besitz über.

Von der Logik her würde ich das als Lösungsansatz jetzt aber vielleicht so interpretieren:

Bei Erbschaft im Ausland gilt vielleicht erstmal das Erbrecht des betreffenden Landes, in dem der Erblasser lebte und sein Erbe hinterlässt. Der Erbnehmer kann, sofern die Gesetze im betreffenden Land nichts Gegenteiliges sagen, den Besitz des Erbes antreten. Aber, und jetzt wird es wohl schwierig, um die Waffen dann auch legal nach Deutschland überführen zu können, wird er wohl nicht drum rum kommen, den üblichen Weg für SpoSchü'n, Jäger und Sammler zu gehen und eine reguläre WBK mitsamt ihren Rahmenbedingungen (Sachkunde, Vereinsmitgliedschaft etc) zu beantragen.

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SAL-Peter, das hatte ich auch schon gelesen. Du legst Dich damit aber mit den o.g. Ausführungen zur VwV an. Andererseits ist fraglich, ob das WaffG einfach ausländisches Erbrecht aushebeln und den berechtigten Besitz des Erblassers tatsächlich auf deutsches Recht beschränken darf. Sehr interessant auf jeden Fall.

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Moralisch wäre das dann aber möglicherweise eine behördliche Eigentumsverwehrung.
.

Nein, das zivilrechtliche Eigentum (nach dem o.g. Beispiel die Waffen in Italien) behält er ja.

Aber, und jetzt wird es wohl schwierig, um die Waffen dann auch legal nach Deutschland überführen zu können, wird er wohl nicht drum rum kommen, den üblichen Weg für SpoSchü'n, Jäger und Sammler zu gehen und eine reguläre WBK mitsamt ihren Rahmenbedingungen (Sachkunde, Vereinsmitgliedschaft etc) zu beantragen.

Das kann ich jetzt nicht nachvollziehen. Wenn der Erbe bereits zum Besitz berechtigt ist, braucht er doch - abgesehen vom sicheren Transport - keine weitergehenden Anforderungen mehr erfüllen ! § 29 Abs. 1 WaffG verlangt das ja nicht. Die Verbringungserlaubnis wäre deshalb auf jeden Fall zu erteilen.

Die Grundfrage ist und bleibt aber, ob das wirklich nur möglich ist, wenn der Erblasser nach deutschem Recht berechtigter Besitzer bzw. WBK-Inhaber war.

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Es soll Menschen in Deutschland geben, die schon vor dem 1. April 2003 Schießsport betrieben haben!

CM :rolleyes:

Stimmt, habe ich auch. Bin Mitglied seit 2000. Habe auch etwa 2 Jahre geschossen, dann aber eine 4 Jahrespause eingelegt und bin jetzt wieder dabei. Damals habe ich alle Ergebnisse notiert und abzeichnen lassen, genauso wie auch jetzt.

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Ja SB,

ist der Erbe nach deutschem Recht bereits Berechtigter, stellt sich die Frage nach der WBK ja nicht und der Erbe muss lediglich die Verbringungserlaubnis beantragen.

Ist der Erbe aber nicht Berechtigter nach deutschem Recht (WaffG), worauf sich meine Aussage bezog, wird er wohl nicht umhin kommen, so zumindest meine Lesart, eine reguläre WBK (also keine Erben-WBK) zu beantragen, um überhaupt den berechtigten Erwerb tätigen zu können, da ja, so habe ich das rausgelesen, eine Erben-WBK nur bei Erbschaft nach deutschem Recht ausgestellt werden KANN.

zu der von dir gestellten Grundfrage:

Bekanntlich wird es ja nicht in allen Ländern so gehandhabt, wie in Deutschland. Es gibt ja Länder, in denen man Waffen ohne großes Primborium erwerben kann.

Davon ausgehend, daß der Erblasser also auf Grund der Gesetze des Landes, in dem das Erbe hinterlassen wurde, berechtigt war, die Waffen legal zu besitzen (bei illegalem Waffenbesitz stellt sich die Frage vielleicht gar nicht erst), hat der bedachte Erbe doch zumindest einen Rechtsanspruch auf Eigentumserwerb durch eben diese Erbschaft. Würde man dem damit bedachten Erben, trotz der Tatsache, daß die Waffen legal im Besitz des Erblassers waren, den Eigentumserwerb verwehren, würde ICH darin eine behördliche Eigentumsverwehrung ohne Rechtsgrundlage sehen und klagen.

Eigentum an der Erbsache, das hast du ja auch richtig geschrieben, kann man als bedachter Erblasser also ohne Weiteres erwerben.

Das Problem, was sich bei Waffensachen dann aber vielleicht stellt, ist dann das deutsche Waffenrecht, welches ja eine WBK als Berechtigung für Erwerb und Besitz nach WaffG fordert. Und eben diese WBK muss der Erbe, so er nicht bereits Berechtigter im Sinne WaffG ist, beantragen. Nur stellt sich die Frage, ob er eine Erben-WBK beantragen kann, oder ob er den "normalen" Weg des SpoSchü, Jägers oder Sammler gehen muss.

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Brrrrrr, doppelt gepostet und dann so viel zu lesen... :o Also schön der Reihe nach:

Ja SB,

ist der Erbe nach deutschem Recht bereits Berechtigter, stellt sich die Frage nach der WBK ja nicht und der Erbe muss lediglich die Verbringungserlaubnis beantragen.

Moment, es geht hier nicht um den Berechtigten an sich, sondern um einen zum Besitz der Erbwaffen Berechtigten ! Der Erlaubnisschein nach § 29 Abs. 1 WaffG kann hier doch auch ausgestellt werden, wenn der Erbe noch gar keine WBK hat bzw. wird die WBK in diesem besonderen Fall halt gemeinsam mit der Verbringungserlaubnis erteilt. Vergleichbar z.B. mit einem Jäger, der nach Deutschland gezogen ist und seine Waffen aus dem Ausland an den neuen Wohnsitz verbringen möchte. Der hat ja im Vorfeld auch keine WBK, aber eine Erwerbs- und Besitzberechtigung durch den Jagdschein...

Du verkennst, dass der Erbe den Besitz schon bereits vor Ausstellung der Erben-WBK ausüben darf, wenn er seiner Anzeigepflicht nach § 37 Abs. 1 WaffG nachgekommen ist. Diese Berechtigung muss er sich also nicht erst durch eine andere WBK besorgen.

Ist der Erbe aber nicht Berechtigter nach deutschem Recht (WaffG), worauf sich meine Aussage bezog, wird er wohl nicht umhin kommen, so zumindest meine Lesart, eine reguläre WBK (also keine Erben-WBK) zu beantragen, um überhaupt den berechtigten Erwerb tätigen zu können, da ja, so habe ich das rausgelesen, eine Erben-WBK nur bei Erbschaft nach deutschem Recht ausgestellt werden KANN.

Aus dem genannten Grund trifft genau das eben nicht zu. Wird der Erbe als zum Besitz der Erbwaffen berechtigt angesehen, benötigt er keine weitergehenden Anforderungen wie Sachkunde und Bedürfnis.

Davon ausgehend, daß der Erblasser also auf Grund der Gesetze des Landes, in dem das Erbe hinterlassen wurde, berechtigt war, die Waffen legal zu besitzen, hat der bedachte Erbe doch zumindest einen Rechtsanspruch auf Eigentumserwerb durch eben diese Erbschaft. Würde man dem damit bedachten Erben, trotz der Tatsache, daß die Waffen legal im Besitz des Erblassers waren, den Eigentumserwerb verwehren, würde ICH darin eine behördliche Eigentumsverwehrung ohne Rechtsgrundlage sehen und klagen.

Nein. Er kann ja in Italien das Eigentum erwerben, auch wenn er in Deutschland keine Erben-WBK bekommt. Die Waffen müssen dann halt dort irgendwie genehmigt oder anderen überlassen werden.

Anfänglich dachte ich, dass das erben von legalen Waffen aus dem Ausland problemlos möglich ist. Nunmehr komme ich wegen der Ausführungen in der VwV allerdings immer mehr davon ab. Neben der bereits zitierten Ziff. 20.1.8 bestärkt auch Ziff. 20.1.2 meine geänderte Auffassung, dass der Gesetzgeber das Erbenprivileg nur auf Deutschland beschränken wollte. Dort wird nämlich nur § 1944 Abs. 1 BGB, nicht aber Absatz 3 (6-monatige Frist bei Auslandsbezug) zitiert. Die Ausschüsse hatten ursprünglich gefordert, auch diesen Absatz 3 in den Text aufzunehmen, was jedoch - vermutlich wegen des allgemeinen Grundsatzes "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" - nicht umgesetzt worden ist.

@SAL-Peter, was meinst Du dazu ? Auch die Einschätzung von UMeisen, frosch & Co. würde mich hier interessieren.

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