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IGNORED

Voreintrag für Waffenteile?


Tesching

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Geschrieben

aber wo steht denn das geschrieben, dass es für Repetierlangwaffen keine Wechselsysteme geben darf? Kann mir Jemand mit einem Artikel aus dem Waffengesetz oder der dazugehörigen Verordnung weiterhelfen?

wurde hier wirklich geschrieben dass es keine Wechselsysteme geben darf, verboten sind Wechselsysteme für Repetierlangwaffen nicht, es gibt nur keine, vermutlich liegt es an der Nachfrage.

Karl

Geschrieben

wurde hier wirklich geschrieben dass es keine Wechselsysteme geben darf, verboten sind Wechselsysteme für Repetierlangwaffen nicht, es gibt nur keine, vermutlich liegt es an der Nachfrage.

Karl

Ein Mauser Repetierer System 98 oder der beschriebene Mosin-Nagant ohne Verschluss wäre z. B. so eines. Ich denke, wenn Du den selben Preis zahlst wie für eine komplette Waffe, dürfte sich schon ein Händler finden, der es Dir als Wechselsystem verkauft, diese sind nur bisher nicht an solche Wünsche gewöhnt.

Geschrieben

Beschußrecht = Schwachsinn hoch Drei!

Behaupte ich schon seit Jahren, aber keiner höhrt auf mich!

jetzt mal eine andere Überlegung zu dem Thema:

Es gibt doch sicherlich einen Unterschied zwischen Wechsel (einen Lauf, den ich wechseln kann) und einem Austauschlauf (einen Lauf den man gegen einen alten austauscht). Wer sagt denn, dass ich den austauschen müssen kann, damit ich denn nicht anmelden muss? Kann man nicht auch dahingehend argumentieren, dass damit ein Austauschlauf gemeint ist, den ich für mein Gewehr bereithalte, den aber dann der Büchsenmacher austauscht und beschießt?

Also, mir ist noch nichts ins Auge gefallen, worauf daraus geschlossen werden muss, dass ich den Lauf selbst einbauen muss, damit ich ihn nicht anmelden muss.

Gruß

Makalu

Geschrieben
Beschußrecht = Schwachsinn hoch Drei!

Warum sollte ich bereits beschossenen Teile die ich austausche nochmal zum Beschuss schicken?

Ich glaube nicht dass es eine derartige Verpflichtung gibt.

Ausserdem besteht dann das Risiko, dass die Waffe den neuen Beschuss nicht besteht.

Ausserden ist doch schon der Adler drauf und der kann nicht entfernt werden.

Zurück zur Frage: ist ein Lauf mit Systemhülse eintragungspflichtig?

Geschrieben

Ich denke, wenn Du den selben Preis zahlst wie für eine komplette Waffe, dürfte sich schon ein Händler finden, der es Dir als Wechselsystem verkauft, diese sind nur bisher nicht an solche Wünsche gewöhnt.

Nur frage ich mich dann wer eine halbe Waffe kaufen will, da das Wechselsystem wie ich die bisherigen Beiträge verstanden habe ja zusätzlich beschusspflichtig ist, wird auch keinerlei Ersparnis übrigbleiben und wegen der WBK bringt es außer vielleicht in NRW auch keine Vorteile.

Karl

Geschrieben

Ganz einfach, ich besitze eine alte gelbe WBK. Wenn die voll ist, bleibt mir nur der Weg einen anderen Verein und einen Verband zu suchen und die neue gelbe zu beantragen. Bei der neuen gelben brauche ich aber jedesmal eine Bescheinigung vom Verband. Bei der alten nicht!

Darum möchte ich nicht unbedingt einen Platz auf meiner alten gelben verschenken.

Geschrieben

Ganz einfach, ich besitze eine alte gelbe WBK. Wenn die voll ist, bleibt mir ...........

Darum möchte ich nicht unbedingt einen Platz auf meiner alten gelben verschenken.

Also das Problem NRW.

Aber das würde doch beim 98er mit dem Wechselsystem auch nicht gehen, die sind für Mehrlader und die alte gelbe eben nicht.

Karl

Geschrieben
Ganz einfach, ich besitze eine alte gelbe WBK. Wenn die voll ist, bleibt mir nur der Weg einen anderen Verein und einen Verband zu suchen und die neue gelbe zu beantragen. Bei der neuen gelben brauche ich aber jedesmal eine Bescheinigung vom Verband. Bei der alten nicht!

Darum möchte ich nicht unbedingt einen Platz auf meiner alten gelben verschenken.

Wo hast Du denn die Weisheiten her? :confused:

Wenn der Vordruck Deiner alten gelben WBK voll ist, dann gehst Du zu Deiner zuständigen Behörde und lässt Dir einen weiteren Vordruck der alten gelben WBK ausstellen. Fertig.

Wenn Dein(e) Sachbearbeiter(in) rumlamentiert, empfehle ihm/ihr höflich das Studium des § 58 WaffG, wobei bereits der Abs. 1 Satz 1 genügt.

§ 58

Altbesitz

(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort.

Du brauchst auch für die neue Gelbe nur eine einmalige Bescheinigung des Verbandes, in der die Sportschützeneigenschaft bestätigt wird.

Für den weiteren Erwerb von Waffen der in § 14 Abs. 4 WaffG aufgeführten Kategorien benötigst Du keine weitere Bedürfnisbescheinigung!

CM

Geschrieben

Es gibt doch sicherlich einen Unterschied zwischen Wechsel (einen Lauf, den ich wechseln kann) und einem Austauschlauf (einen Lauf den man gegen einen alten austauscht). Wer sagt denn, dass ich den austauschen müssen kann, damit ich denn nicht anmelden muss? Kann man nicht auch dahingehend argumentieren, dass damit ein Austauschlauf gemeint ist, den ich für mein Gewehr bereithalte, den aber dann der Büchsenmacher austauscht und beschießt?

Makalu,

die gesetzmäßige Definition von Austausch- und Wechsellauf sieht zwar etwas anders aus, doch jeder hier im Board sollte wissen was gemeint ist.

Austausch- alt gegen neu, Wechsel- heute so und morgen anders.

Ein Wechsellauf kann sich hinsichtlich einer spezifischen Eigenschaft wie: Drallänge, Lauflänge, Gewicht, Kaliber, Kanelierung, Viesierung usw. vom Orginal unterscheiden. Muß er aber nicht zwangsläufig.

Ein Austauschlauf ersetzt, wie Du schon richtigerweise bemerktest, den vorhandenen Lauf.

IMHO spielt es in beiden Fällen keinerlei Rolle wie, und womit der Lauf gewechselt oder ausgetauscht wird.

Sehr wohl spielt es eine Rolle das alle Komponenten miteinander harmonieren und aufeinander abgestimmt sind. Dieser Umstand wird üblicherweise durch ein Beschußamt geprüft und durch Kennzeichnung der gewechselten oder ausgetauschten Komponenten dokumentiert.

Und genau in diesem Moment sind die Definitionen: "für eine Waffe oder ein Waffenmodell vorgesehen"

und "ohne Nacharbeit austauschbar" erfüllt. Daher ist ein (Aus)wechseln des Laufes keine erlaubnispflichtige Tätigkeit mehr und darf von Jederman ausgeführt werden.

Der erlaubnisfreie Erwerb und Besitz muss, für Schußwaffen welche bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers eingetragen sind, in beiden Fällen (Austausch- Wechsel-) bejaht werden, sofern die Definition "Kalibergleich oder kleiner" erfüllt ist.

Ein Lauf muß, um als für eine spezifische Waffe oder Waffenmodell vorgesehen zu sein, über das selbe Befestigungssystem und ggf. über eine identische Verriegelungsweise des Verschlusses verfügen.

Alles andere ist zweitrangig!

Vor genau diesem Problem stehe ich dieser Tage, wenn ich eine Firma überzeugen muß, mir einen weißfertigen Lauf für eine Voere-Titan-2 Repetierbüchse im Kaliber 8x68S auf die in meiner WBK eingetragene Waffe gleichen Kalibers zu verkaufen.

Gruß

Frank

PS: zur eigentlichen Fragestellung.

Für einen fest mit der Systemhülse verbundenen Lauf besteht IMHO keine Eintragungspflicht, sofern die weiteren gesetzlichen Bedingungen erfüllt werden.

Geschrieben
Also das Problem NRW.

Richtig!

Wenn der Vordruck Deiner alten gelben WBK voll ist, dann gehst Du zu Deiner zuständigen Behörde und lässt Dir einen weiteren Vordruck der alten gelben WBK ausstellen.

Nö, machen die nicht. Ich wohn immernoch in NRW.

Du brauchst auch für die neue Gelbe nur eine einmalige Bescheinigung des Verbandes, in der die Sportschützeneigenschaft bestätigt wird

Nö, machen die auch nicht. Die schreiben einfach den Zusatz: jede weitere Waffe benötigt die Zustimmung des Verbandes mit drauf. So bei meinem Vereinskollegen geschehen.

die sind für Mehrlader und die alte gelbe eben nicht.

Richtig, darum ist mein Magazinkasten auch zugeschweißt.

Geschrieben

Bevor Iht Euch wegen Eurer eigenen Strickweise für die jeweilige Sichtweise das Gesetz wieder neu strickt....lest doch einfach mal die Beschussverordnung.

Ein Waffensystem (Lauf mit angeschraubter Hülse wird IMMER zusammen mit dem dazugehörigen Verschluss beschossen.

Bei einem Austausch eines wesentlichen Teiles (hier eines Verschlusses oder auch eines Laufes) wird IMMER eine Neubeschusspflicht ausgelöst.

...

GF

Muni

... und wenn man die Systemhülse tauscht? Neubeschußpflicht?

Systemhülse bei Langwaffen ist kein wesentliches Teil.

Also beschossener Lauf und beschossener Verschluß bleiben.

Beschossene Systemhülse wird gegen baugleiche/passende beschossene Systemhülse getauscht.

Oder noch besser. Folgende Frage tauchte bei uns im Schützenverein auf:

HK33-Clone kaufen und als Wechselsystem HK MP5-Clone ohne Griffstück als WS?

So wie bei M16-Clonen ja schon immer üblich.

Gruß

BULLDOG

Geschrieben
... und wenn man die Systemhülse tauscht? Neubeschußpflicht?

Das war ja schon geklärt, als Ottonormalschütze dürfen wir das nicht.

Wenn der Büma die Hülse tauscht wird er warscheinlich schon von sich aus beschiessen lassen.

Ich frage mich nur was passiert, wenn ich in eine Kontolle komme und eine andere Nummer auf der Hülse steht als ich eingetragen habe.

(Es wird ja nunmal die Nummer der Systemhülse eingetragen)

Wie mache ich dem Beamten begreiflich dass er ein Wechselsystem in der Hand hält und keine andere Waffe? Zumal das was er in der Hand hält nirgends gemeldet ist.

Geschrieben

Ich frage mich nur was passiert, wenn ich in eine Kontolle komme und eine andere Nummer auf der Hülse steht als ich eingetragen habe.

(Es wird ja nunmal die Nummer der Systemhülse eingetragen)

Wie mache ich dem Beamten begreiflich dass er ein Wechselsystem in der Hand hält und keine andere Waffe? Zumal das was er in der Hand hält nirgends gemeldet ist.

Ich würde sagen Du hast hier kein Wechselsystem sondern, eine instandgesetzte Waffe in die die alte Nr. gestempelt wird oder eine andere Waffe mit einer neuen Nr. die dann auch in der WBK eingetragen werden muss.

Karl

Geschrieben

Das war ja schon geklärt, als Ottonormalschütze dürfen wir das nicht.

Wenn der Büma die Hülse tauscht wird er warscheinlich schon von sich aus beschiessen lassen.

Ich frage mich nur was passiert, wenn ich in eine Kontolle komme und eine andere Nummer auf der Hülse steht als ich eingetragen habe.

(Es wird ja nunmal die Nummer der Systemhülse eingetragen)

Wie mache ich dem Beamten begreiflich dass er ein Wechselsystem in der Hand hält und keine andere Waffe? Zumal das was er in der Hand hält nirgends gemeldet ist.

Wird der Büchsenmacher oder muss er?

Kann man das nachvollziehen?

Ich bin im Besitz eines K98 ohne Waffennummer auf der Hülse!

Nur auf dem Lauf und den sonstigen Teilen zum Teil.

Gruß

BULLDOG

Geschrieben
Ich würde sagen Du hast hier kein Wechselsystem sondern, eine instandgesetzte Waffe in die die alte Nr. gestempelt wird oder eine andere Waffe mit einer neuen Nr. die dann auch in der WBK eingetragen werden muss.

Das war doch schon geklärt, du darfst die Teile als Wechselsystem haben solange du nicht eine zweite eigenständige Waffe daraus bauen kannst.

Fakt: Wechselsysteme sind eintragungsfrei und haben eine andere Seriennummer als die Originalwaffe

Aber wie mache ich dass einem Beamten bei einer Kontrolle klar, dass es sich um ein Wechselsystem und nicht um eine illegale Waffe handelt?

Geschrieben

Das war doch schon geklärt, du darfst die Teile als Wechselsystem haben solange du nicht eine zweite eigenständige Waffe daraus bauen kannst.

Fakt: Wechselsysteme sind eintragungsfrei und haben eine andere Seriennummer als die Originalwaffe

Aber wie mache ich dass einem Beamten bei einer Kontrolle klar, dass es sich um ein Wechselsystem und nicht um eine illegale Waffe handelt?

für so geklärt halte ich das noch den obigen Beiträgen nun doch nicht, ist aber für mich in Bayern auch kein wirkliches Problem.

Karl

Geschrieben

Aber wie mache ich dass einem Beamten bei einer Kontrolle klar, dass es sich um ein Wechselsystem und nicht um eine illegale Waffe handelt?

ganz einfach: Du lässt Dir für das WS ne Rechnung ausstellen (bzw. Kaufvertrag). Daraus sollte hervorgehen, daß der Erwerb gemäß Waffg. Anlage 2 aufgrund einer kalibergleichen eingetragnenen Grundwaffe erfolgte. Am besten WBK-Nr. und lfd. Nr. der Grundwaffe hierbei erwähnen. Dann kopierst Du noch die Anlage 2 vom Waffg. und führst beides bei einem Transport zum Schießstand mit Dir. Fertig !

Svenni

Geschrieben

Fakt: Wechselsysteme sind eintragungsfrei und haben eine andere Seriennummer als die Originalwaffe

Den zweiten Halbsatz streichst Du besser aus Deinem Gedächnis. In meiner alten WBK sind 2 Wechselsysteme für P210 mit der gleichen Nummer der Grundwaffe eingetragen.

Das sollte auch SIG-Sauer und Glock möglich sein.

Weiterhin ist in besagter WBK ein weiteres 9mm Wechselsystem und ein Griffstück ohne Nummer eingetragen.

Die Eintragungsfreiheit kann man nicht an einer Ziffernfolge festmachen.

Frank

Geschrieben

Ich glaube hier liegt ein Mißverständnis vor:

Die Eintragungsfreiheit beruht nicht auf irgendeine Ziffernfolge (ser.-Nr.), sondern aufgrund Anlage 2 WaffG

(erlaubnsifreier Erwerb UND BESITZ).

Daß WS nrgl. mit Grundwaffe ist stellt eher die Ausnahme als die Regel dar (auch bei SIG, da wurden nrgl. Systeme- bzw Griffstücke nur auf Kundenwunsch gefertigt, normalerweise kommt ein WS von der Stange

und hat "irgendeine" Ser.-Nr.)

Svenni

Geschrieben

(auch bei SIG, da wurden nrgl. Systeme- bzw Griffstücke nur auf Kundenwunsch gefertigt, normalerweise kommt ein WS von der Stange und hat "irgendeine" Ser.-Nr.) Svenni

Teilweise richtig, wenn Wechselsysteme parallel zur Grundwaffe gefertigt wurden bekamen sie Werksseitig bereits die Nummer der Grundwaffe. Bei einer Nachbestellung eines Wechselsystemes war die Nummer der Grundwaffe möglich. (Nummer wurde von SIG erfragt)

Alles was bei SIG unter der Rubrik "Austausch" lief, bekam gar keine Nummer wie diverse Läufe und Griffstücke. Bei Griffstücken mit Nummer stellt sich die Sache als "Kanibalisierte" (Zitat: Waffen Zimmermann) ehemalig, vollständige Waffe dar.

Gruß

Frank

Geschrieben

Schade, daß ich das nicht vor einigen Jahren bereits gewusst habe. Habe meine 210-6 zusammen mit dem 22er WS geordert. Von der Möglichkeit einer nrgl-heit hat mir mein Händler nichts erzählt. Hätte gerne eine nrgl. WS gehabt. Egal, denke sowas ist trotzdem eher die Ausnahme und auch dann nur bei kauf einer Neuwaffe möglich. Hat ja mit der Thematik zur Anlage 2 Waffg auch nichts zu tun.

Svenni

Geschrieben
für so geklärt halte ich das noch den obigen Beiträgen nun doch nicht, ist aber für mich in Bayern auch kein wirkliches Problem.

Doch schon, siehe Anlage 2 WaffG

(erlaubnsifreier Erwerb UND BESITZ).

ganz einfach: Du lässt Dir für das WS ne Rechnung ausstellen (bzw. Kaufvertrag).

Eigentlich logisch.

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