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ennepe-ruhr-kreis schreibt waffenbesitzer an bezueglich aufbewahrung


Shootist

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Hallo

naja, so schlecht finde ich ein Schreiben dieser Art dann doch nicht. Solange es bei der Info bleibt und keine rechtlich nicht abgedeckten Kontrollbesuche stattfinden. Vor kurzem habe ich noch bei einer älteren Frau die Flinte auf dem Schlafzimmerschrank gefunden. War schon ziemlich eingestaubt, da ihr Mann doch schon einige jahre tot war. Wir haben die Aufbewahrung geregelt und sollten sie auch befolgen. Es gibt noch einige, die das neue WaffG nicht kennen und durch so ein schreiben wachgerüttelt werden. Ich sehe das als reine Vorsorge.

Aber wie sieht denn das nun mit den Gasern aus? In der Verschlossenen Wohnung geladen liegen haben ist das in Ordnung oder nicht? Oder müssen die auch in den B Schrank und die Mun in ein separates Fach?

Steven

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Hallo

naja, so schlecht finde ich ein Schreiben dieser Art dann doch nicht. Solange es bei der Info bleibt und keine rechtlich nicht abgedeckten Kontrollbesuche stattfinden. Vor kurzem habe ich noch bei einer älteren Frau die Flinte auf dem Schlafzimmerschrank gefunden. War schon ziemlich eingestaubt, da ihr Mann doch schon einige jahre tot war. Wir haben die Aufbewahrung geregelt und sollten sie auch befolgen. Es gibt noch einige, die das neue WaffG nicht kennen und durch so ein schreiben wachgerüttelt werden. Ich sehe das als reine Vorsorge.

Aber wie sieht denn das nun mit den Gasern aus? In der Verschlossenen Wohnung geladen liegen haben ist das in Ordnung oder nicht? Oder müssen die auch in den B Schrank und die Mun in ein separates Fach?

Steven

wenn keine kids unter 18, dann kannste das zeugs ueberall in deiner bude (rum-)liegen lassen.

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Aber wie sieht denn das nun mit den Gasern aus? In der Verschlossenen Wohnung geladen liegen haben ist das in Ordnung oder nicht? Oder müssen die auch in den B Schrank und die Mun in ein separates Fach?

Für alle Waffen i.S.d. WaffG, die nicht ohnehin den strengen Vorgaben für erlaubnispflichtigen Schusswaffen unterliegen (da hast Du dann deine A, B- O- ...Schränke) gilt die Verpflichtung, sie nicht zugreifbar für Unbefugte (bezogen auf solche - freien - Waffen; da fallen mir in erster Linie Kinder im Haushalt ein) aufzubewahren. Haben zur Wohnung keine Unbefugten (unter 18jährige) Zutritt (d.h. in der Regel wenn keine Kinder Mitglieder des Haushalts oder dort zu Besuch sind), existieren m.E. keine derartigen Aufbewahrungsvorgaben. Denn erwachsene Personen sind ja berechtigt, Zugang zu derartigen (freien) Waffen zu haben.

Richtschnur ist die grundsätzliche Sicherung vor Wegnahme, ich weiss von keiner Regelung, die verlangt, eine Gas-/Signalpistole oder ein Messer - im Sinne von Waffe - in ein zertifiziertes Behältnis einzuschließen. D.h. im Regelfall dürfte die Aufbewahrung in irgendeinem verschließbaren Fach/Schublade/Schrank, was auch immer, genügen. Aus rein rechtlicher Sicht verlangt niemand eine erhöhte Sicherung gegen Aufbruch o.ä., gefragt ist eine Sicherung gegen spontane Wegnahme durch Unbefugte.

Gruß,

karlyman

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Was ich davon halten soll weiß ich noch nicht !

Wohne mitten im EN Kreis und habe noch keine Post erhalten.

Das das schießen mit Gasern zu Sylvester verboten sein soll ist grundlegend falsch!

Vom privaten Besitz oder mit Erlaubniss vom Eigner dürfen auch weiterhin Leuchtkugeln aufsteigen.

Nur in der Öffentlichkeit halt nicht mehr.

Schließlich werben Firmen wie Umarex und Reck damit, dass es erlaubt ist vom privaten Grund zu schießen!

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Ja, wenn das Geschoss (Leuchtkugel) das Grundstück nicht verlassen kann.

Rechtlich gesehen handelt es sich bei der Leuchtkugel oder ähnlichem nicht um ein Geschoss.

(man erinnert sich: ein Projektil was durch einen Lauf getrieben wird)

Demnach gibt es nach meinem Verstänndniss keinen Unterschied zu einer Sylvesterrakete.

Warum sollte eine Leuchtkugel das Grundstück nicht verlassen dürfen?

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Rechtlich gesehen handelt es sich bei der Leuchtkugel oder ähnlichem nicht um ein Geschoss.

(man erinnert sich: ein Projektil was durch einen Lauf getrieben wird)

Demnach gibt es nach meinem Verstänndniss keinen Unterschied zu einer Sylvesterrakete.

Warum sollte eine Leuchtkugel das Grundstück nicht verlassen dürfen?

Es soll wohl Leute geben, die die Dinger horizontal auf den Nachbarbalkon abschiessen, oder aehnliche "Scherze" damit treiben.

Das vom BMI und Buemaverband herausgegebene Infoblatt (Suche hier im Forum). gibt gruenes Licht fuer senkrecht nach oben abgefeuerte Leuchtkugeln im befriedeten Garten oder Hof.

Dass man in NRW von Amtsseite nicht immer so gaanz nach dem Gesetz geht, ist ja bekannt...

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Das vom BMI und Buemaverband herausgegebene Infoblatt (Suche hier im Forum). gibt gruenes Licht fuer senkrecht nach oben abgefeuerte Leuchtkugeln im befriedeten Garten oder Hof.

Gesucht und nichts gefunden - sorry - kannst du das bitte nochmal posten. - Dank schonmal im Vorraus -

Nach diesem Schreiben darf man mit dem kleinen Waffenschein

Schreckschusswaffen im Handschuhfach führen - und was passiert wenn man das Auto verlässt ?

Reicht dann die Aufbewahrung im geschlossenen Auto aus um die Waffen sicher zu verwaren -

oder muss die Waffe entladen, Munition in den Kofferraum und das Handschuhfach abschießen ??

Seit wann muss man die Munition separat verwaren ?? Ich dachte immer diese Waffen kann ich in der Wohnung sogar geladen in die Schublade legen. ( Schublade abschießen und Schlüssel sehr gut verstecken :D )

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Nach diesem Schreiben darf man mit dem kleinen Waffenschein

Schreckschusswaffen im Handschuhfach führen - und was passiert wenn man das Auto verlässt ?

Reicht dann die Aufbewahrung im geschlossenen Auto aus um die Waffen sicher zu verwaren -

oder muss die Waffe entladen, Munition in den Kofferraum und das Handschuhfach abschießen ??

Ich habe selbst keinen kleinen Waffenschein (die 50 Euro lege ich lieber anderweitig an..), kann aber soviel dazu sagen:

Der kleine W.S. berechtigt zum Führen der Gas-/Schreckschusswaffen außerhalb der eigenen Wohnung/des umfriedeten Besitzes. Es wird nicht unterschieden zwischen einem Führen im Kfz oder in der Jackentasche als Fußgänger, oder, oder... Führen ist führen.

Es gibt keine Beschränkung auf ein "Führen nur im Kfz"; diese Differenzierung gibt es meines Wissens an keiner Stelle im deutschen Waffenrecht. Vielmehr bei den Waffen-Führ-Regelungen in etlichen US-Bundesstaaten, wo das griff- und schussbereite Mitführen im Kfz waffenscheinfrei möglich ist - da dort das Privat-Kfz rechtlich als "Erweiterung der Wohnung" betrachtet wird - während das Führen ansonsten nur mit CCW/LTC/Waffenschein erlaubt ist.

Gruß,

karlyman

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Für alle Waffen i.S.d. WaffG, die nicht ohnehin den strengen Vorgaben für erlaubnispflichtigen Schusswaffen unterliegen (da hast Du dann deine A, B- O- ...Schränke) gilt die Verpflichtung, sie nicht zugreifbar für Unbefugte (bezogen auf solche - freien - Waffen; da fallen mir in erster Linie Kinder im Haushalt ein) aufzubewahren. Haben zur Wohnung keine Unbefugten (unter 18jährige) Zutritt (d.h. in der Regel wenn keine Kinder Mitglieder des Haushalts oder dort zu Besuch sind), existieren m.E. keine derartigen Aufbewahrungsvorgaben. Denn erwachsene Personen sind ja berechtigt, Zugang zu derartigen (freien) Waffen zu haben.

Der Gedankengang zu PTB-Waffen ist sehr interessant. :icon14:

Es stellt sich hierbei die Grundfrage, welchen Personenkreis man darunter versteht, wenn ein Dritter unbefugt diese Gegenstände an sich nehmen kann. Entweder sind dies

1. Personen, die laut WaffG nicht besitzberechtigt sind (also bei PTB-Waffen die Minderjährigen) oder

2. ganz allgemein alle Personen, denen das Teil nicht gehört bzw. dem der rechtmäßige Besitzer diese nicht überlassen möchte.

Auch wenn mir Nr. 1 durchaus schlüssig erscheint, tendiere ich dazu, dass der Gesetzgeber Nr. 2 gemeint hat. Es sollte aber auch in jedem normalen Haushalt kein Problem darstellen, eine PTB-Waffe irgendwo im Kellerraum oder einem stabilen Schrank wegzusperren...

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Der Gedankengang zu PTB-Waffen ist sehr interessant. :icon14:

Es stellt sich hierbei die Grundfrage, welchen Personenkreis man darunter versteht, wenn ein Dritter unbefugt diese Gegenstände an sich nehmen kann. Entweder sind dies

1. Personen, die laut WaffG nicht besitzberechtigt sind (also bei PTB-Waffen die Minderjährigen) oder

2. ganz allgemein alle Personen, denen das Teil nicht gehört bzw. dem der rechtmäßige Besitzer diese nicht überlassen möchte.

Auch wenn mir Nr. 1 durchaus schlüssig erscheint, tendiere ich dazu, dass der Gesetzgeber Nr. 2 gemeint hat. Es sollte aber auch in jedem normalen Haushalt kein Problem darstellen, eine PTB-Waffe irgendwo im Kellerraum oder einem stabilen Schrank wegzusperren...

nö. Der Besitz im WaffG ist etwas anders als der Besitz im BGB. Wenn der Dieb den Gaser nach WaffG erlaubnisfrei besitzen darf, braucht sie auch nicht besonders gesichert werden. Die Betonung liegt dabei auf "besonders", denn eine Gaswaffe, die im Nachtschrank in einer verschlossenene Wohnung liegt ist bereits gesichert

Harlekin

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Zitat aus dem Link; Die Kreispolizeibehörde schreibt in diesen Tagen alle Waffenbesitzer an, um die sichere Aufbewahrung von Munition, Lang- und Kurzwaffen zu überprüfen.

Sorry aber man kann es von behördlicher Seite auch übertreiben. :confused: Ein bisschen gar arges Missvertrauen würde ich jetzt mal pauschal so sagen.

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Sehe ich auch so. In Erbfällen kann man ja im Rahmen der WBK-Ausstellung die sichere Verwahrung von Waffen erläutern. Jäger und Sportschützen lernen in der Sachkunde, wie es funktioniert und was zu beachten ist.

Bei Altbesitzern nach § 59 WaffGalt hätte ich ja ein Einsehen für diese Aktion, aber alle anzuschreiben ist (abgesehen von unnötigen Portokosten/Zeitaufwand) in der Tat übertrieben. :o

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Wenn schon - denn schon alle. Es gilt ja schließlich das Gleichbehandlungsprinzip.

Zwar wird Jägern und Sportschützen heutzutage beigebracht, wie sie ihre Schusswaffen und Munition

zu lagern haben. Man hört aber oft genug vom Gewehr oder der Pistole im Kleiderschrank o.ä., und das

nicht nur bei Erben und Amnestiebesitzern. Im Falle eines Einbruchs ist mir ein Tresor dann schon lieber.

:bb1:

Rumpelstilzchen

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das Gleichbehandlungsprinzip

...nach unbestätigten Gerüchten, handelt es sich hierbei nicht prinzipielle, sondern vielmehr um eine (erzwungenermaßen) notwendige "Gleichbehandlung"...

...nachdem der Schülerpraktikant die Mittagspause dafür benutzt hat, mal richtig Ordnung zu schaffen... :unsure:

:secret: Gromit

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Ich habe es doch gefunden....halb....der VDB ist ja schnell die Mitteilung ist zwei Jahre alt.....

http://www.vdb-waffen.de/service/aktuelles.asp

Sie dürfen an Silvester wieder Schiessen

Das Abschiessen von pyrotechnischer Munition zu Silvester vom eigenen befriedeten Besitztum oder vom befriedeten Besitztum eines anderen mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechtes ist frei von waffenrechtlichen Erlaubnispflichten zulässig, wenn es den Vorgaben der Verwendersicherheit (also Schießen senkrecht nach oben, nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten usw) entspricht. Weiterhin ist der Transport der Gas- und Schreckschusswaffe von Ort zu Ort erlaubnisfrei, also ohne Kleine Waffenschein, zulässig wenn die Waffe nicht schuss- und zugriffsbereit transportiert wird. Diese erfreuliche Mitteilung haben wir nach regem Schriftwechsel und Gesprächen vom Bundesministerium des Innern erhalten. Wir freuen uns, dass wir diese Regelung erreichen konnten. Damit ist sicher gestellt, dass ab Silvester 2004 das Abschiessen von pyrotechnischer Munition aus Gas- und Schreckschusswaffen unter den oben genannten Voraussetzungen wieder erlaubt ist. Diese Regelung wird auch in die Waffenverwaltungsvorschrift so aufgenommen.

26.10.2004 11:33:51

@ Schaffer gibt es das irgrentwo schriftlich, vom BMI, würde ich mir gerne ausdrucken und bei Bedarf vorzeigen ;);)

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Der VDB muesste dazu was haben.

Ich habe mir trotzdem erlaubt, der KPB-Schwelm folgende E-mail zu schreiben:

Ihre Pressemitteilung vom....

Hallo,

Zitat aus Ihrer Pressemitteilung (die im übrigen vor Deutschfehlern strotzt):

Zitatbeginn:

"Wir möchten an dieser Stelle auch noch einmal daraufhin

weisen, dass das Schießen mit Gas-/Schreckschusswaffen zu Sylvester

mit Leuchtraketen und dgl. nicht erlaubt ist. Hierfür wäre eine

separate Schießerlaubnis nötig, welche jedoch zu diesem Zweck nicht

erteilt werden kann.

Das Führen einer Gas-/Schreckschusswaffe ohne Kleinen Waffenschein

stellt eine Straftat dar und wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

bestraft." Zitatende.....

Dies stimmt so, wie es geschrieben ist, einfach NICHT:

Siehe hierzu Zitat des VDB und auch die Aussagen des Bundesinnenministeriums wie folgt:

"das Abschiessen von pyrotechnischer Munition zu Silvester vom eigenen befriedeten Besitztum oder vom befriedeten Besitztum eines anderen mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechtes ist frei von waffenrechtlichen Erlaubnispflichten zulässig, wenn es den Vorgaben der Verwendersicherheit (also Schießen senkrecht nach oben, nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten usw) entspricht.

Weiterhin ist der Transport der Gas- und Schreckschusswaffe von Ort zu Ort erlaubnisfrei,!!!!!! also ohne Kleinen Waffenschein, zulässig wenn die Waffe nicht schuss- und zugriffsbereit transportiert wird!!!!!!!!!!

Diese erfreuliche Mitteilung haben wir nach regem Schriftwechsel und Gesprächen vom Bundesministerium des Innern erhalten.

Wir freuen uns, dass wir diese Regelung erreichen konnten. Damit ist sicher gestellt, dass AB Silvester 2004 das Abschiessen von pyrotechnischer Munition aus Gas- und Schreckschusswaffen unter den oben genannten Voraussetzungen WIEDER ERLAUBT IST.

Diese Regelung wird auch in die Waffenverwaltungsvorschrift so aufgenommen." Zitatende der VDB-Mitteilung

ich würde Sie bitten, Ihre Pressemitteilung entsprechend zu relativieren, da die Polizei doch objektiv und der Wahrheit entsprechend unterrichten soll; oder gehe ich da fehl in dieser Annahme??

Mit freundlichen Gruessen

blabla

GF

Muni

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