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IGNORED

Reh angefahren - "Gnadenschuss" erlaubt?


Gast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Wie wäre es mit einer kleinen statistischen Erhebung:

Wie lange fahrt ihr schon Auto ?

Wieviele Minuten pro Monat sitzt ihr ausserhalb einer Ortschaft mit Sportwaffen im Kofferraum im Auto ?

Wer hat schon mal ein Reh auf der Haube gehabt ?

Wieviele Rehe davon waren nicht sofort tot ?

Wieviele Sportwaffen lagen zu diesem Zeitpunkt im Kofferraum ?

Wer hat schon mal aus dem Auto heraus ein Reh über die Straße wechseln sehen ?

Wieviele Sportwaffen lagen zu diesem Zeitpunkt im Kofferraum ?

Wie kann man nur so realistisch denken...... :rolleyes:

Gruß Habakuk

im FWR

Geschrieben

Realistisch? Hier im Odenwald siehts wohl anders aus, als in der Grosstadt. Hier sieht man jaehrlich x Stuecke Rehwild und ebensoviele Stuecke Raubwild (Fuchs, Marder...). Unfaelle sind nicht so selten. Je nach Revierlage gibts jedes Jahr einige Meldungen.

Teils ists auch viel Glueck, wenn man einen Unfall grade nochmal vermeiden kann.

Hab auch schon mal voll auf der Bremse gestanden, damit das Stueck nicht zu Gulasch verarbeitet wurde.

P.S. Nicht zu bremsen als Tipp bei Wild ist so lange ok, wie man kein ABS hat und es sich um kleineres Wild handelt. Bei Reh oder gar Sau ist jeder km/h, der vor dem Aufprall abgebaut werden kann, vielleicht lebensrettend.

Geschrieben

Naja ich würd vielleicht auch nicht direkt am Telefon fragen.

Aber wenn die wie bei mir rauskommen und nicht dürfen und man erklärt und fragt nett ist das mit Sicherheit ok.

Ich wäre mir da auch nicht so sicher wenn ich dann einfach Anfang auf das angefahrene Reh oder sonstwas zu ballern.

Erlaubt dem Gesetz nach, ok. Aber was sagt der nette Wachtmeister wenn du mit einer scharfen Pistole da anfängst zu schießen ? Davor hätte ich Angst. Egal was nachher rumkommt, den Ärger hat man ggf. erstmal am Hals.

Hier liegen auch viele tote Tiere auf der Strasse rum.

Ab wann gilt das denn überhaupt ? Darf ich auch den Igel oder das Kaninchen erlösen ? :bud:

Geschrieben
Realistisch? Hier im Odenwald siehts wohl anders aus, als in der Grosstadt. Hier sieht man jaehrlich x Stuecke Rehwild und ebensoviele Stuecke Raubwild (Fuchs, Marder...). Unfaelle sind nicht so selten. Je nach Revierlage gibts jedes Jahr einige Meldungen.

In meinem ehemaligen Wirkungsbereich (mittelgroßer Landkreis in Niedersachsen) waren mehrere Rehunfälle pro Nacht (!!) durchaus keine Seltenheit.

Geschrieben

Habe auch mal mit 90-100 ein Reh geschossen. Der Marea war vorne auf 3600Ois geschrumpft, wirtschaftlicher Totalschaden. Hatte zwar die Flinte mit, aber sie nicht mehr gebraucht. Erst ein großer Raubvogel, Vollbremsung, beim Beschleunigen dann das Reh...

Geschrieben

Hi,

mir ist in den USA auch mal ein Reh reingesprungen.

Leider genau vor mir in die Windschutzscheibe.

Die war natürlich hin und ich voll mit Splittern.

Das Viech ist genau vor mir in Panik noch mal losgesprungen.

Nach gefühlten 2 Minuten kam dann der Sheriff und hat auf das Reh geschossen.

Als ich den Sheriff dann gefragt habe warum es sich denn noch bewegt versicherte

er mir ein Schuss in den Kopf sei genug und es bewegt sich einfach nur so.

Ich war mir da nicht so sicher. Irgendwann war es aber dann doch vollkommen

tot.

Ich würde mir nicht ohne weiters zutrauen ein Reh den Gnadenschuss zu setzen.

lg

Geschrieben

Ohne weiteren Kommentar:

CM

War das jetzt für oder gegen das Bremsen?

Die Bärenbilder werden entfernt, aber wo einem gleich das Abendessen hochkommt, das bleibt drin :o

Nix gegen nen guten Horrorschocker, aber sowas muss echt net sein. :peinlich:

Geschrieben

Hi,

mir ist in den USA auch mal ein Reh reingesprungen.

Leider genau vor mir in die Windschutzscheibe.

Die war natürlich hin und ich voll mit Splittern.

Das Viech ist genau vor mir in Panik noch mal losgesprungen.

Nach gefühlten 2 Minuten kam dann der Sheriff und hat auf das Reh geschossen.

Als ich den Sheriff dann gefragt habe warum es sich denn noch bewegt versicherte

er mir ein Schuss in den Kopf sei genug und es bewegt sich einfach nur so.

Ich war mir da nicht so sicher. Irgendwann war es aber dann doch vollkommen

tot.

Ich würde mir nicht ohne weiters zutrauen ein Reh den Gnadenschuss zu setzen.

lg

Wie lang hat es sich noch bewegt? Wie hat es sich bewegt? Wenns mehr als ein Zittern der Läufe war, war's wahrscheinlich kein Kopfschuß.

Geschrieben
...sowas muss echt net sein.
Nun gut,

auf Wunsch eines einzelnen Herrn mit schwachem Magen wurden die Bilder von mir wieder entfernt.

Ich hatte eigentlich eine solche Reaktion schon früher erwartet und diese war auch beabsichtigt.

Warum?

Weil sich offensichtlich die Fraktion der selbsternannten „Freizeit-Sportschützen-Tierschutz-Erlöser“ nicht im Entferntesten darüber im klaren ist, womit sie bei einem Wildunfall vor Ort tatsächlich konfrontiert wird. Und die Spanne reicht hier vom überfahrenen Fuchswelpen, der sein junges Leben sofort ausgehaucht hat, über das jämmerlich klagende Stück Rehwild, das mit geplatztem Leib und heraushängenden Därmen versucht in panischer Flucht zu entkommen bis zum Rottier, dass trotz zertrümmertem Schädel auf alles losgeht, was sich ihm nähert.

Hierbei sind noch nicht die Fälle berücksichtigt, in denen ein solcher Wildunfall auch Opfer unter den Verkehrsteilnehmern gefordert hat.

Ich musste in den vergangenen 15 Jahren als Begehungsscheininhaber und Mitjäger in 3 verschiedenen Revieren (nicht gleichzeitig, sondern auf die Zeit verteilt) insgesamt 24 mal, meist zur Nachtzeit, raus und habe auch heute noch ein flaues Gefühl im Magen, wenn ich eine Nachsuche-Bereitschaft übernommen habe und spät abends klingelt das Handy. Meine Erfahrungsspanne reicht vom Abtransport des überfahrenen Hasen bis hin zur Bergung eines Todesopfers.

Bei der Gesamtzahl der Fälle war es nur 5 mal erforderlich, das verletzte Wild zu töten, in den anderen Fällen hatte dies bereits der Straßenverkehr getan.

CM

Geschrieben

Wir haben eine stark befahrende Bundesstraße quer durchs Revier. Die produziert 4 - 5 Wildunfälle pro Jahr (es war mal mehr, aber wir bejagen jetzt die Bereiche in der Nähe der Straße sehr intensiv). Rehwild und Schwarzwild bleibt fast immer am Platz, Rotwild kann dagegen richtig Ärger machen. Wir sind mal 3 Tage hinter einem angefahrenen Hirsch hergerannt, bis wir ihn endlich stellen konnten. Dabei hatte es den Burschen echt übel erwischt.

Tote hatten wir bisher bei Wildunfällen zum Glück nicht, aber einmal hat nicht viel gefehlt. Da lag ein Kronenzehner auf dem Rücksitz des Pkw.

Geschrieben

...

Weil sich offensichtlich die Fraktion der selbsternannten „Freizeit-Sportschützen-Tierschutz-Erlöser“ nicht im Entferntesten darüber im klaren ist, womit sie bei einem Wildunfall vor Ort tatsächlich konfrontiert wird. ...

Wollte eigentlich nichts zu Deinen Bildern schreiben, aber nun mal rein interessenhalber: War das "Richtgeschwindigkeit + XXX", mit der der Geländewagen unterwegs war, oder gibt es darüber keine verläßlichen Informationen?

mfg

Ralf

Geschrieben

@Ralf:

Die Geschwindigkeit des Kombis bei diesem Wildunfall betrug ca. 90 km/h und entspricht damit etwa den Durchschnittsgeschwindigkeiten auf Bundes- und Landstrassen.

CM

Danke, hätte ihn mir nicht unwesentlich schneller vorgestellt, nachdem ich vor mehreren Jahren mal das Ergebnis von Daimler gegen Fußgänger auf der Autobahn bei Abregelgeschwindigkeit sehen durfte (oder mußte, je nachdem, schön wars nicht).

mfg

Ralf

Geschrieben

Nun gut,

auf Wunsch eines einzelnen Herrn mit schwachem Magen wurden die Bilder von mir wieder entfernt.

CM

Danke

Kann ich den Fisch wieder in den Kühlschrank legen....

Geschrieben

Na ja, solche dramatischen Fälle gibt es natürlich... aber die Regel ist das auch nicht gerade. Ich habe während meiner Dienstzeit in meinem kleinen Landrevier mehr Wildunfälle aufgenommen, als ich mitzählen könnte, und der Normalfall war eigentlich immer recht unspektakulär.

Auto fährt nachts auf der Landstraße, Reh kreuzt, Auto leichten Blechschaden, Reh kaputt und meistens sofort tot, manchmal flüchtig und ganz, ganz gelegentlich verletzt an der Unfallstelle. Umnieten mußte ich bislang nur eins. Ich habe damals von hinten auf die Halswirbelsäule geschossen und das Tierchen ist nach einigen letzten Zuckungen dann auch prompt und fix verendet.

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Ich hab da mal ne Frage...

Auf dem Weg zum Schießstand fuhr ich mit einem Freund durch eine wildreiche Gegend. Irgendwie sind wir bei der Frage gelandet: Wenn wir jetzt ein Reh anfahren und es mit zertrümmerten Läufen überlebt, darf man seine Sportwaffe für einen Gnadenschuss einsetzten? Kein Jäger, keine Schießerlaubnis usw. vorhanden. Ich persönlich würde nicht schießen (Klinge des Taschenmessers ist lang genug), aber über irgendetwas will man sich ja unterhalten, wenn man das letzte Visier durchdiskutiert hat.

Danke,

thecyclone

Hallo,

meines Erachtens ist die Rechtslage eindeutig - und zwar zu Gunsten des Sportschützen, der eine Waffe zum Gnadenschuß einsetzt:

1. Der Tierschutz hat Verfassungsrang, dazu zählt auch das Vermeiden und Verkürzen unnötiger Qualen. Damit ist er anderen Gesetzen übergeordnet - vor allem irgendwelchen Verwaltungsvorschriften.

2. Im Falle eines erkennbar schwerverletzten Tiers (z. B. Thorax- und/oder Kopfverletzung, herausquellende Innereien) liegt eindeutig ein übergesetzlicher Notstand vor; Zitat: "Übergesetzlicher Notstand liegt vor, wenn beim Widerstreit zweier Rechtsgüter das eine durch eine mit Strafe bedrohte Handlung verletzt wird, um das andere höherwertige Rechtsgut zu erhalten. Ein solcher übergesetzlicher Notstand ist im Strafrecht ein Rechtfertigungsgrund, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließt."

3. Sollte gegen einen aus somit höheren humanistischen Motiven handelnden Sportschützen ein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet werden, so begründet dies meines Erachtens den Straftatbestand des § 111 StGB der (zumindest indirekten) öffentlichen Aufforderung zum Begehen von Straftaten - namentlich der Tierquälerei und des Strtaftatbestandes des § 26 StGB - Anstiftung

Der Straftatbestand der Tierquälerei und das entsprechende Strafmaß werden in § 17 näher bestimmt:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

2. einem Wirbeltier

a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

B) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Ich hab da mal ne Frage...

Auf dem Weg zum Schießstand fuhr ich mit einem Freund durch eine wildreiche Gegend. Irgendwie sind wir bei der Frage gelandet: Wenn wir jetzt ein Reh anfahren und es mit zertrümmerten Läufen überlebt, darf man seine Sportwaffe für einen Gnadenschuss einsetzten? Kein Jäger, keine Schießerlaubnis usw. vorhanden. Ich persönlich würde nicht schießen (Klinge des Taschenmessers ist lang genug), aber über irgendetwas will man sich ja unterhalten, wenn man das letzte Visier durchdiskutiert hat.

Danke,

thecyclone

Hallo,

meines Erachtens ist die Rechtslage eindeutig - und zwar zu Gunsten des Sportschützen, der eine Waffe zum Gnadenschuß einsetzt:

1. Der Tierschutz hat Verfassungsrang, dazu zählt auch das Vermeiden und Verkürzen unnötiger Qualen. Damit ist er anderen Gesetzen übergeordnet - vor allem irgendwelchen Verwaltungsvorschriften.

2. Im Falle eines erkennbar schwerverletzten Tiers (z. B. Thorax- und/oder Kopfverletzung, herausquellende Innereien) liegt eindeutig ein übergesetzlicher Notstand vor; Zitat: "Übergesetzlicher Notstand liegt vor, wenn beim Widerstreit zweier Rechtsgüter das eine durch eine mit Strafe bedrohte Handlung verletzt wird, um das andere höherwertige Rechtsgut zu erhalten. Ein solcher übergesetzlicher Notstand ist im Strafrecht ein Rechtfertigungsgrund, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließt."

3. Sollte gegen einen aus somit höheren humanistischen Motiven handelnden Sportschützen ein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet werden, so begründet dies meines Erachtens den Straftatbestand des § 111 StGB der (zumindest indirekten) öffentlichen Aufforderung zum Begehen von Straftaten - namentlich der Tierquälerei und des Strtaftatbestandes des § 26 StGB - Anstiftung

Der Straftatbestand der Tierquälerei und das entsprechende Strafmaß werden in § 17 näher bestimmt:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

2. einem Wirbeltier

a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

B) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

3a). Des weiteren könnte hierdurch der Straftatbestand des § 344 StGB 'Verfolgung Unschuldiger erfüllt sein'.

Das Begehen einer Straftat durch Unterlassen ergibt sich aus § 13 StGB - Begehen durch Unterlassen

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Auf jeden Fall sollte jedoch stets die Einzelsituation beachtet werden und eine Gefährdung Dritter absolut und zweifelsfrei ausgeschlossen sein. Gleich, wie die Entscheidung im Einzelfalle ausfällt - man muß sie verantworten.

Ich hatte vor einigen Jahren ein schwerverletztes Reh (das jemand auf einer einsamen Landstraße angefahren hatte und einfach liegen ließ) mit einem mitgeführten Messer abgefangen (eine Erfahrung, auf die ich gerne verzichtet hätte). Die anschließend verständigte Polizei und der Revierförster haben mich angerufen und sich bei mir für die gezeigt Courage bedankt.

Es geht also auch anders bzw. es wird also nichs so heiß gegessen, wie es gekocht wird.

Geschrieben

Au, das haste Dir aber fein zusammengereimt.

LEIDER bleibt davon nix übrig, wenn Dir der Richter erklärt, dass es keine "Tierquälerei durch Unterlassen" gibt.

Pech, oder?

Geschrieben

Außerdem hat er kleinere Probleme Begriffe wie "übergesetzlicher Notstand" und "rechtfertigender Notstand" auseinander zu halten.

Die Ansicht Ermittlungen der Staatsanwaltschaft würden als solche bereits eine Straftat darstellen dürfte bei einem Richter auch bestenfalls Heiterkeit hervorrufen. Da müßten sämtliche Staatsanwälte längst einsitzen.

Geschrieben

MagnumMax: Die herrschende Rechtsmeinung zu diesem Thema sieht in der Rechtsliteratur und bei den tatsächlichen Verhandlungen anders aus - als Sportschütze darfst Du nicht wegen einem angefahrenen Tier die Waffe aus dem Koffer holen, laden, führen (Straftat) und damit schießen (Schußabgabe selbst = Ordnungswidrigkeit). Alle Urteilen von denen man in diesem Zusammenhang liest sind dort eindeutig GEGEN dieses Vorhaben.

Die Tötung des Tieres selbst ist dann gerechtfertigt, unter der von Dir benannten Voraussetzung, daß zur Vermeidung von Qualen für das Tier gehandelt werden mußte. Deshalb war Dein Abfangen mit dem Messer auch NICHT strafbar. Mit der Schußwaffe durch den Sportschützen sieht die Sache wieder anders aus.

Über die jeweilige tierbezogene Sachkunde, ob wirklich keine andere Möglichkeit besteht als das Tier zu töten, mag man sich dann im Einzelfall streiten und bewerten, woran der "Qualenvermeider" die Notwendigkeit zur Handlung hat erkennen können, wir können aber mal voraussetzen, daß es EINDEUTIGE Fälle gibt, bei denen jeder Laie die Notwendigkeit erkennen kann.

Geschrieben

MagnumMax: Die herrschende Rechtsmeinung zu diesem Thema sieht in der Rechtsliteratur und bei den tatsächlichen Verhandlungen anders aus - ........

hast Du da mal Aktenzeichen?

Geschrieben

LEIDER bleibt davon nix übrig, wenn Dir der Richter erklärt, dass es keine "Tierquälerei durch Unterlassen" gibt.

Sorry, ist leider falsch. Tierqüälerei kann auch durch Unterlassen (bspw. Verhungernlassen) begangen werden.

Dennoch ist die Rechtsaufassung von MagnumMax gründlich falsch.

Zuerst fehlt es dem Sportschützen, der angefahrenes Wild nicht erschießt, an der für die Tierquälerei erforderlichen "Rohheit". Er unterläßt die Tötung ja nicht, um das Tier leiden zu sehen, sondern weil er es nicht erschießen darf.

Weiterhin setzt eine Tat durch Unterlassen voraus, daß sich der Täter bezüglich des betroffenen Rechtsgut in der sog. "Garantenstellung" befindet, also rechtlich für den Schutz des betroffenen Rechtsguts einzustehen hat. In eine solche Garantenstellung kommt man nur aufgrund bestimmter Umstände, die hier alle nicht einschlägig sind.

Geschrieben

Sorry, ist leider falsch. Tierqüälerei kann auch durch Unterlassen (bspw. Verhungernlassen) begangen werden.

Stimmt natürlich, auch das "Verhungernlassen" wäre "Unterlassen". So habe ich das nicht gesehen.

Ich meinte mit "Unterlassen" eben dass ein fremdes Tier stirbt, das einen eigentlich nix angeht... Z.B. der Gaul vom Nachbarn. Da gibt es meiner Meinung nach keine "unterlassene Hilfeleistung" o.ä.

Du hast das irgendwie eleganter ausgedrückt, hast Du das mal irgendwo gelernt? :D

Fazit: wenn man sein EIGENES Reh anfährt, dann muss man es erschiessen :ninja:

Geschrieben

Ich wuerde das Tier erloesen. Fertig. Wenns wem nicht passt, soll er mich anzeigen, den Rest macht dann der Anwalt.

Mit sehr viel Aufwand im Ermittlungsverfahren (und einer Portion Glück) kommt dann eine Einstellung gegen Geldbuße heraus. Der Anwalt, der sich diese Mühe macht, ist zu den Sätzen der Gebührenordnung nicht zu haben.

Strafrechtlich wäre dann alles geklärt und man kann sich mit der Waffenbehörde über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit unterhalten. Auch nicht wirklich billig und im Ergebnis völlig offen.

Mein Rat deshalb: Hand ab.

Geschrieben
..............

Du hast das irgendwie eleganter ausgedrückt, hast Du das mal irgendwo gelernt? :D

...........

wahrscheinlich hat er es hier gelesen.

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:rotfl2::rotfl2::rotfl2:

:s75:

Archiviert

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