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IGNORED

2/6 auf gelbe rechtens!


borussenjoe

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Nach §12(2) braucht man keine Erlaubnis zum Besitz von Munition, wenn der Erwerb zum Zwecke des sofortigen Verbrauchs auf dem Schießstand erfolgte. Da die Besitzerlaubnis nicht beschränkt ist, darf ein Gastschütze also unverbrauchte Munition mit nach Hause nehmen?

Naja, das ist so komisch formuliert "... lediglich auf dieser Schießstätte (§27) erwirbt ". Ich glaube das lediglich auf der Schießstätte würde auch auf den Besitz bezogen werden.

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Und wo soll der Sinn darin liegen, dass man das Bedürfnis statt vorher nun einfach nur hinterher nachweisen muss?

Man muß nur einmal zur Behörde!

..ansonsten handelt es sich (evtl. :rotfl2: ) nicht um unsere persönliche Meinung sondern lediglich um ein Zitat aus dem VGH-Beschluss...

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Und jetzt kläre uns doch mal alle auf und sage uns doch mal: "Was ist eigentlich dein Problem?" Du wirst doch nicht abstreiten, dass man den 14(4) - meinetwegen mit etwas gutem Willen - auch so auslegen kann, dass 2/6 eben nicht anzuwenden ist. Und genau so war er im Gesetzgebungsverfahren auch gedacht - das wirst du doch sicher auch nicht abstreiten. Was also soll das?

Ich hab kein Problem mit der gelben WBK, wieso auch ? :confused: Meines Erachtens gibts hier nix auszulegen. Die Formulierung ist so eindeutig, dass es genügt, den Text zu lesen. Alles andere ist Gummi-Juristerei. Ich möchte sogar genau umgekehrt behaupten, dass die 2/6-Regelung (die ich persönlich dem Grunde nach unsinnig finde, aber das tut hier nichts zur Sache) gerade bei der gelben WBK Sinn macht, weil es dort keine Voreinträge gibt und nur dadurch eine Beschränkung des Waffenerwerbs stattfinden kann. Deine Behauptung, dass die gelbe WBK mit 2/6 der grünen WBK entsprechen soll, kann ich absolut nicht nachvollziehen. Man kann damit doch alle in § 14 Abs. 4 WaffG aufgeführten Waffenarten und die dazugehörige Munition ohne vorherige Erwerbserlaubnis und ohne separate Bedürfnisbescheinigungen erwerben. Diese Freiheit wird von den mir bekannten Sportschützen auch sehr geschätzt. Sie finden die neue gelbe - nicht zuletzt auch wegen der drastisch reduzierten Gebührensituation - alle ganz toll ! :icon14:

Wenn du das Gesetz meinetwegen streng wortwörtlich auslegen möchtest, wie legst du es dann an den folgenden Punkten aus, wo eine wörtliche Anwendung zu Unsinn führen würde:

  • Nach §4(4) muss die Behörde drei Jahre nach der ersten Waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen. Bekommst du mit 18 den Kinderwaffenschein und mit 25 die grüne WBK, braucht mit 28 nichts geprüft zu werden, da die grüne WBK nicht die erste, sondern die zweite waffenrechtliche Erlaubnis ist.
  • Nach §14(2) dürfen Schützen anerkannter Verbände nur zwei Schusswaffen innerhalb von sechs Monaten erworben werden. Für andere Schützen ist solch eine Regelung im Gesetz nicht zu finden. Die dürfen also mehr kaufen?
  • Nach §14(2) dürfen Schützen anerkannter Verbände nur zwei Schusswaffen innerhalb von sechs Monaten erworben werden. Auch Luftdruckwaffen mit F-Zeichen sind Schusswaffen. Daher dürfen DSB-Schützen nur zwei Luftgewehre in sechs Monaten kaufen?
  • Nach §13(7) dürfen Jugendjagscheininhaber auf dem Weg zum Schießstand nicht geladen aber dennoch zugriffsbereit führen. Wenn sie 18 werden gilt §13(6) und dann dürfen sie die Waffe nicht mehr zugriffsbereit zum Schießstand führen....
  • Nach §12(2) braucht man keine Erlaubnis zum Besitz von Munition, wenn der Erwerb zum Zwecke des sofortigen Verbrauchs auf dem Schießstand erfolgte. Da die Besitzerlaubnis nicht beschränkt ist, darf ein Gastschütze also unverbrauchte Munition mit nach Hause nehmen?bye knight

Okay, gerne:

Zu Punkt 1: das ist vollkommen irrelevant, weil die Behörde zum einen auch abseits von § 4 Abs. 4 WaffG Bedürfnisprüfungen durchführen kann. Wurde die grüne WBK als Zweiterlaubnis mit Verbandsbescheinigung erteilt, gibts ohnehin nix zu prüfen, weil der Austritt des Schützen vom Verein zu melden ist. Bei Fällen mit Bedürfnis nach § 8 WaffG ist die Waffenbehörde nicht gehindert, auch abseits von 4(4) das Bedürfnis nach drei Jahren zu prüfen.

Zu Punkt 2: Auch hier sehe ich kein Problem. Bei diesen anderen Schützen können nach § 9 WaffG die entsprechenden Beschränkungen und Auflagen verfügt werden, damit eine Gleichbehandlung gewährleistet ist. Gerade diesen Schützen wird man ohnehin mehr auf die Finger schauen, als den Verbandsschützen.

Zu Punkt 3: Das ist Quatsch ! Die 2/6-Regel bezieht sich auf die in 14(2) genannten Voraussetzungen. Da Druckluftwaffen mit F-Zeichen ab 18 erlaubnisfrei erworben werden können und nicht in die WBK eingetragen werden, unterliegen diese logischerweise nicht dem Kontingent.

Zu Punkt 4: Deine Auslegung ist schlichtweg falsch ! Sowohl nach 13(6) als auch nach 13(7) dürfen die Waffen nur nicht schussbereit geführt werden (siehe jeweils letzter Halbsatz).

Zu Punkt 5: Dies wurde bereits in der Begründung zum WaffG klargestellt. Sehr verwunderlich, dass Du dieses Beispiel aufführst. Die Formulierung ist derart eindeutig, dass die Munitionsmitnahme (ohne weitergehende Besitzberechtigung) keinesfalls möglich ist. Es steht dort "lediglich vorübergehend...auf dieser Schießstätte ...zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte...".

Grüssle

SB :)

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...ich wollt doch nur mitteilen dass in Bayern das VGH durch besagten Beschluss erstmals eine Grundtendenz erkennen ließ...

und die Tendenz geht nun mal pro 2/6 auf gelb und pro Bedürfnis pro Waffe auf gelb...

nicht mehr und nicht weniger...eine erkennbare Tendenz des höchsten bayer. VG.

was der Einzelne von 2/6 und Bedürfnis hält ist doch irrelevant und wird die Ärmsten die in Bayern gegen 2/6 auf eigene Kosten geklagt haben nicht sonderlich aufmuntern.

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Sorry, Punkt 4 :blush:

Wird aber trotzdem nicht richtiger... § 13 (7) stellt Jungjäger nicht besser. Ganz im Gegenteil.

Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

Daher ist es erforderlich, die Kriterien zu bestimmen, bei denen ein erlaubnisfreier Umgang mit Schußwaffen und der dazugehörigen Munition eingeräumt werden soll.

Gruß Gromit

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Hallo alle,

also eigentlich wollte ich zu diesem Thema ja nichts mehr schreiben, da es ohnehin nichts bringt. Irgendwann wird die 2/6-Sache vielleicht mal vor einem Bundesgericht landen und dann wissen wir mehr. Wahrscheinlich wird das erst dann der Fall sein, wenn wir längst ein neues WaffG haben.

Im Wesentlichen wollte ich nur drei Dinge ausdrücken:

  • Wenn man für jede auf Sportschützen-WBK erworbene Waffe hinterher eigens ein Bedürfnis nachweisen muss und wenn 2/6 gilt, dann gibt es de facto keinen relevanten unterschied zur grünen. Ob man da ein oder zwei Mal zur Behörde rennen muss, wird den Gesetzgeber sicher nicht dazu bewogen haben, eine eigene WBK einzuführen.
  • Man kann gerne mit dem exakten Wortlaut argumentieren. Dann muss man es aber durchgängig über alle Paragrafen tun. Man kann auch gerne mit dem Willen des Gesetzgebers argumentieren. Dann kann sollte man es aber auch durchgängig tun, soweit der Wortlaut diesen Spielraum zulässt. In 14(4) heißt es nunmal "Sportschützen nach Abs 2 [...] eine unbefristete Erlaunis erteilt, die zum Erwerb [...] berechigt." Sportschützen nach Abs. 2 sind Sportschützen eines anerkannten Verbandes. Die Erlaubnis zum Erwerb wird mit Ausstellung der WBK erteilt. Das ist eine ganz einfache Kausalkette, die man sehr wohl aus dem 14(4) lesen kann. Und dies gibt genau das wieder, was der Gesetzgeber wollte.
  • Wo soll der Sinn darin liegen, nach Ausstellung der Erlaubnis und nach dem Erwerb noch das Bedürfnis zu prüfen? Sinn macht eine Bedürfnisprüfung nur vorher, aber niemals hinterher.

Da es aber nun eine ganze Menge Antworten dazu gab, will ich noch ein paar Sätze kommentieren:

Deine Behauptung, dass die gelbe WBK mit 2/6 der grünen WBK entsprechen soll, kann ich absolut nicht nachvollziehen. Man kann damit doch alle in § 14 Abs. 4 WaffG aufgeführten Waffenarten und die dazugehörige Munition ohne vorherige Erwerbserlaubnis und ohne separate Bedürfnisbescheinigungen erwerben.

Das kommt jetzt ganz drauf an, wie die neue gelbe gelebt wird. Wenn - und darauf habe ich mich bezogen - 2/6 gilt und man für jede Waffe hinterher das Bedürfnis vom Verband bescheinigen muss, dann besteht effektiv kein Unterschied zur grünen.

Zu den Antworten zu Punkt 1 und 2: Genau das meinte ich! Hier wird argumentiert mit "kann die Behörde". "Kann" ist toll. Mein Punkt war aber: Legen wir hier das Gesetz einheitlich wörtlich aus oder gehen wir auch nach dem Willen des Gesetzgebers - jedenfalls da wo Spielraum besteht. Wenn der Gesetzgeber irgendwelche "kann"-Bestimmungen vorsieht, wie kommst du dann bei wörtlicher Auslegung zu einem generellen "muss"? Wenn du aber mit "kann aber auch..." argumentierst, warum stellst du dich dann beim 14(4) so stur?

Zu Punkt 3: Das ist Quatsch ! Die 2/6-Regel bezieht sich auf die in 14(2) genannten Voraussetzungen. Da Druckluftwaffen mit F-Zeichen ab 18 erlaubnisfrei erworben werden können und nicht in die WBK eingetragen werden, unterliegen diese logischerweise nicht dem Kontingent.

Natürlich ist das Quatsch. Aber genau das ist ja mein Punkt. Wenn ich das Gesetz stur wortwörtlich auslege komme ich eben zu so absurden Situationen. Man kann gerne argumentieren, dass F-Waffen freigestellt sind und deswegen 2/6 nicht gilt. Aber dann Begrenzt man eben die 2/6-Regelung auf den 14(2). Und man muss dann auch konsequent sein und eben sehen, dass der 14(4) analog der Freistellung der F-Waffen eben kein 2/6 vorsieht.

Zu Punkt 4: Deine Auslegung ist schlichtweg falsch ! Sowohl nach 13(6) als auch nach 13(7) dürfen die Waffen nur nicht schussbereit geführt werden (siehe jeweils letzter Halbsatz).

??? Hast du meinen Satz richtig gelesen? Hast du die Paragrafen richtig gelsen? Die Paragrafen sind hier so eindeutig, dass selbst bei extrem gutem Willen kein Auslegungsspielraum mehr besteht.

Zu Punkt 5: Dies wurde bereits in der Begründung zum WaffG klargestellt.

Ach, auf einmal zählt die Begründung zum WaffG? Genau das war ja mein Punkt. Schau einfach mal in die Begründung zum 14(4) und schau dir auch die Historie und die Kommentare der Politiker zum 14(4) an.

Inhaltlich möchte ich das nicht mehr ausführen, das habe ich hier schon mal eindeutig ausformuliert.

Du wirst jetzt nicht ernsthaft behaupten wollen, dass er etwas anderes als 2/6 wollte ?

Da hat man aber vom Staatssekretär im Innenministerium Herr Körper anderes gehört. Und der wird ja wohl wissen, was der Gesetzgeber wollte. Link Wenn die neue gelbe das selbe Prinzip haben soll, wie die alte - wo war dann bei der alten die 2/6-Regelung?

...ich wollt doch nur mitteilen dass in Bayern das VGH durch besagten Beschluss erstmals eine Grundtendenz erkennen ließ...

Leider hast du den Thread unter dem Titel "2/6 auf gelbe rechtens!" (mit Ausrufezeichen) eröffnet. Das übermittelt nunmal eine etwas andere Botschaft als "erstmals Grundtendenz"....

Wird aber trotzdem nicht richtiger... § 13 (7) stellt Jungjäger nicht besser. Ganz im Gegenteil.

13(7) stellt Jungjäger insofern besser, als dass in 13(7) in der Aufzählung das Training im jagdlichen Schießen genannt wird. In 13(6) steht das nicht drin. Nach beiden Paragrafen dürfen Jagdwaffen im Zusammenhang mit den Punkten der Aufzählung nicht schussbereit geführt werden. Damit darf ein Jugendjagdscheininhaber Waffen zugriffsbereit (aber nicht schussbereit) auf dem Weg zum Schießstand führen. Wird er 18 gilt nicht mehr 13(7) sondern 13(6) und da ist das nicht mehr erlaubt.

bye knight

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Ich schreib jetzt farbig in den Text rein, weil quoten hier zu aufwändig ist. <_<

Hallo alle,

Im Wesentlichen wollte ich nur drei Dinge ausdrücken:

  • Wenn man für jede auf Sportschützen-WBK erworbene Waffe hinterher eigens ein Bedürfnis nachweisen muss und wenn 2/6 gilt, dann gibt es de facto keinen relevanten unterschied zur grünen. Ob man da ein oder zwei Mal zur Behörde rennen muss, wird den Gesetzgeber sicher nicht dazu bewogen haben, eine eigene WBK einzuführen. Das hast Du wohl falsch verstanden. Das Bedürfnis soll im nachhinein ja nicht mehr nachgewiesen werden. Es wird bei Ausstellung geprüft, ist aber - wie bei allen anderen waffenrechtlichen Erlaubnissen, die ein Bedürfnis erfordern - auch später natürlich weiterhin einzuhalten. d.h. jeder spätere Waffenerwerb kann nur unter dem vom Bedürfnis umfassten Zweck erfolgen. Klaro ?
  • Man kann gerne mit dem exakten Wortlaut argumentieren. Dann muss man es aber durchgängig über alle Paragrafen tun. Man kann auch gerne mit dem Willen des Gesetzgebers argumentieren. Dann kann sollte man es aber auch durchgängig tun, soweit der Wortlaut diesen Spielraum zulässt. In 14(4) heißt es nunmal "Sportschützen nach Abs 2 [...] eine unbefristete Erlaunis erteilt, die zum Erwerb [...] berechigt." Sportschützen nach Abs. 2 sind Sportschützen eines anerkannten Verbandes, die durch eine Bescheinigung glaubhaft machen, dass sie... und die innerhalb von zwei Monaten nicht mehr als zwei Schusswaffen erwerben dürfen (kleine Ergänzung am Rande, weil hier mal wieder unzulässigerweise Satz 2 und 3 von Absatz 2 ausgeklammert worden ist :) ). Die Erlaubnis zum Erwerb wird mit Ausstellung der WBK erteilt. Das ist eine ganz einfache Kausalkette, die man sehr wohl aus dem 14(4) lesen kann. Und dies gibt genau das wieder, was der Gesetzgeber wollte.
  • Wo soll der Sinn darin liegen, nach Ausstellung der Erlaubnis und nach dem Erwerb noch das Bedürfnis zu prüfen? Sinn macht eine Bedürfnisprüfung nur vorher, aber niemals hinterher. Das habe ich nie bestritten.

Da es aber nun eine ganze Menge Antworten dazu gab, will ich noch ein paar Sätze kommentieren:

Deine Behauptung, dass die gelbe WBK mit 2/6 der grünen WBK entsprechen soll, kann ich absolut nicht nachvollziehen. Man kann damit doch alle in § 14 Abs. 4 WaffG aufgeführten Waffenarten und die dazugehörige Munition ohne vorherige Erwerbserlaubnis und ohne separate Bedürfnisbescheinigungen erwerben.

Das kommt jetzt ganz drauf an, wie die neue gelbe gelebt wird. Wenn - und darauf habe ich mich bezogen - 2/6 gilt und man für jede Waffe hinterher das Bedürfnis vom Verband bescheinigen muss, dann besteht effektiv kein Unterschied zur grünen. Siehe oben...

Zu den Antworten zu Punkt 1 und 2: Genau das meinte ich! Hier wird argumentiert mit "kann die Behörde". "Kann" ist toll. Mein Punkt war aber: Legen wir hier das Gesetz einheitlich wörtlich aus oder gehen wir auch nach dem Willen des Gesetzgebers - jedenfalls da wo Spielraum besteht. Wenn der Gesetzgeber irgendwelche "kann"-Bestimmungen vorsieht, wie kommst du dann bei wörtlicher Auslegung zu einem generellen "muss"? Wenn du aber mit "kann aber auch..." argumentierst, warum stellst du dich dann beim 14(4) so stur? Du hast mich wieder falsch verstanden. Mit "kann" habe ich hier nicht das verwaltungsmäßige Kann gemeint, sondern einfach die generelle Möglichkeit, auf einer anderen Rechtsgrundlage - nämlich nach § 45 Abs. 2 und 3 WaffG die selbe Prüfung vorzunehmen. Sie ist deshalb nicht auf 4(4) angewiesen.

Zu Punkt 3: Das ist Quatsch ! Die 2/6-Regel bezieht sich auf die in 14(2) genannten Voraussetzungen. Da Druckluftwaffen mit F-Zeichen ab 18 erlaubnisfrei erworben werden können und nicht in die WBK eingetragen werden, unterliegen diese logischerweise nicht dem Kontingent.

Natürlich ist das Quatsch. Aber genau das ist ja mein Punkt. Wenn ich das Gesetz stur wortwörtlich auslege komme ich eben zu so absurden Situationen. Man kann gerne argumentieren, dass F-Waffen freigestellt sind und deswegen 2/6 nicht gilt. Aber dann Begrenzt man eben die 2/6-Regelung auf den 14(2). Und man muss dann auch konsequent sein und eben sehen, dass der 14(4) analog der Freistellung der F-Waffen eben kein 2/6 vorsieht. Haarspalterei. Erlaubnisfreie Waffen sind erlaubnisfrei und haben nichts mit den Genehmigungspflichten zu tun. Also sind diese uninteressant. Wenn Du als Volljähriger nebenher 1.000 Armbrüste erwirbst, interessiert das auch keine Waffenbehörde.

Zu Punkt 4: Deine Auslegung ist schlichtweg falsch ! Sowohl nach 13(6) als auch nach 13(7) dürfen die Waffen nur nicht schussbereit geführt werden (siehe jeweils letzter Halbsatz).

??? Hast du meinen Satz richtig gelesen? Hast du die Paragrafen richtig gelsen? Die Paragrafen sind hier so eindeutig, dass selbst bei extrem gutem Willen kein Auslegungsspielraum mehr besteht. Ja, ich habe richtig gelesen. Zu beachten ist "im Zusammenhang" ... Dann kommt man automatisch auf die Lösung.

Zu Punkt 5: Dies wurde bereits in der Begründung zum WaffG klargestellt.

Ach, auf einmal zählt die Begründung zum WaffG? Genau das war ja mein Punkt. Schau einfach mal in die Begründung zum 14(4) und schau dir auch die Historie und die Kommentare der Politiker zum 14(4) an.

Inhaltlich möchte ich das nicht mehr ausführen, das habe ich hier schon mal eindeutig ausformuliert. Mit dieser Antwort habe ich gerechnet. Worauf merkwürdigerweise alle Befürworter Deiner These ausweichen ist die Gegendarstellung, dass die Streichung des alten Passus lediglich eine Doppelregulierung vermeiden sollte. ;)

Du wirst jetzt nicht ernsthaft behaupten wollen, dass er etwas anderes als 2/6 wollte ?

Da hat man aber vom Staatssekretär im Innenministerium Herr Körper anderes gehört. Und der wird ja wohl wissen, was der Gesetzgeber wollte. Link Wenn die neue gelbe das selbe Prinzip haben soll, wie die alte - wo war dann bei der alten die 2/6-Regelung? Nein. Das ist die einzige Ausnahme, weil die alte gelbe WBK durch § 58 Abs. 1 Bestandsschutz genießt. Ansonsten ist die neue gelbe WBK eine weitaus großzügigere gelbe WBK als die alte es war. Merkwürdigerweise spielen deswegen nur einige im Forum hier verrückt. Meine Kundschaft sieht das grundlegend anders...

...ich wollt doch nur mitteilen dass in Bayern das VGH durch besagten Beschluss erstmals eine Grundtendenz erkennen ließ...

Leider hast du den Thread unter dem Titel "2/6 auf gelbe rechtens!" (mit Ausrufezeichen) eröffnet. Das übermittelt nunmal eine etwas andere Botschaft als "erstmals Grundtendenz".... Klarstellung ? ;)

Wird aber trotzdem nicht richtiger... § 13 (7) stellt Jungjäger nicht besser. Ganz im Gegenteil.

13(7) stellt Jungjäger insofern besser, als dass in 13(7) in der Aufzählung das Training im jagdlichen Schießen genannt wird. In 13(6) steht das nicht drin. Nach beiden Paragrafen dürfen Jagdwaffen im Zusammenhang mit den Punkten der Aufzählung nicht schussbereit geführt werden. Damit darf ein Jugendjagdscheininhaber Waffen zugriffsbereit (aber nicht schussbereit) auf dem Weg zum Schießstand führen. Wird er 18 gilt nicht mehr 13(7) sondern 13(6) und da ist das nicht mehr erlaubt. Siehe oben...

bye knight

Morgääähn ! :s75:

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Sportschützen nach Abs. 2 sind Sportschützen eines anerkannten Verbandes, die durch eine Bescheinigung glaubhaft machen, dass sie... und die innerhalb von zwei Monaten nicht mehr als zwei Schusswaffen erwerben dürfen (kleine Ergänzung am Rande, weil hier mal wieder unzulässigerweise Satz 2 und 3 von Absatz 2 ausgeklammert worden ist ).

Morgäähn SBine!

Erwischt ;)

Handel das mal mit der Verwaltung aus, dann sind bestimmt viele Sportschützen auf Deiner Seite!

Gruß

Shotgun George

Als ich 2004 mit dem Innenministerium in Sachen 2/6 telefoniert habe, erläuterte der zuständige SB, dass § 14 4 deshalb so unklar sei, weil die Länder in der Anwendung der 2/6 Regelung nicht einig waren.

Um das Gesetz trotzdem durchzupeitschen, wurde zwar die ausdrückliche Anwendung von 2/6 auf Neu-Gelb herausgenommen, die Nichtanwendung aber nicht festgeschrieben. :peinlich:

Auslöffeln dürfen es nun die Sportschützen, wie immer. :angry2:

Aber wenn diese Aussage stimmt - und das belegt die lebhafte Diskussion hier eigentlich eindrucksvoll - ist die Sache nicht zu klären. Nur ein höchstinstanzliches Gericht oder der Gesetzgeber können hier Klarheit schaffen.

Gruß

Shotgun George

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Morgäähn SBine!

Aber wenn diese Aussage stimmt - und das belegt die lebhafte Diskussion hier eigentlich eindrucksvoll - ist die Sache nicht zu klären. Nur ein höchstinstanzliches Gericht oder der Gesetzgeber können hier Klarheit schaffen.

Gruß

Shotgun George

Leute, sind eigendlich schon Urteile in 2. Instanz bekannt??

Shooterfjb

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Bei uns -Landratsamt München- wird die 2/6-Regelung so interpretiert, das sie sich sowohl auf die gelbe, als auch auf die grüne WBK bzieht. D.h. anders formuliert innerhalb von 6 Monaten nicht mehr als 2 Waffen insgesamt!

Gibt es irgendwo einen Hinweis, dass 2/6 sich auf alle vorhandenen WBKs bezieht? :confused:

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2/6 kann IMHO logischerweise nur allgemein gemeint sein, denn sonst hätten ja Inhaber mehrerer WBK Vorteile gegenüber anderen WBK-Inhabern...

Die haben ja auch mehr bezahlt, also steht ihnen mehr zu :D

Schade das das nicht pro WBK / Waffengattung angewendet wird.

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Gebe Manhurin absolut Recht. Und, wie gesagt, für die genaue Auslegung der Regelung habe ich bisher noch keine Textstelle gefunden. Sollte es für alle WBKs gelten, müßte es eigentlich bei deutscherGründlichkeit auch auf allen draufstehen und nicht nur auf der gelben.

Gruß Sig

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