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IGNORED

2/6 auf gelbe rechtens!


borussenjoe

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Ja, ist indessen keine Sachentscheidung, sondern nur ein obiter dictum des Einzelrichters in einem Streitwertbeschwerdeverfahren. Sachentscheidungen über die Berufungen kommen erst noch. Dann wird man sehen, wie der Senat als Spruchkörper entscheidet, und ob die Sache zum Bundesverwaltungsgericht geht.

Carcano

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Wie gehört das denn dann eingeordnet?

Es geht um den Streitwert... folglich auch darum, wie hoch die Gebühren für den Rechtsbeistand des Klägers ausfallen. Das Gericht hat einen Streitwert von 2.500 € angesetzt. Der Anwalt des Klägers hat dagegen Beschwerde eingereicht. Diese wurde vom Gericht zurüchgewiesen...

steht also noch aus?

so dass selbst bei Zugrundelegung der genannten

Gesetzesbegründung zwar § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG möglicherweise nicht anwendbar

ist (...)

Noch ist alles offen...

Gruß Gromit

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Hallo

soviel zum Willen des Gesetzgebers.

Interessiert scheinbar nur dann, wenn es zum Nachteil der legalen Waffenbesitzern ist.

Naja, Bayern ist ja nicht ganz Deutschland.

Steven

natürlich gehts in dem Urteil nur um die Gebühren, aber die Tendenz des BayVGH ist wohl unverkennbar...

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Ich führe es hier gerne nochmal aus. :D

Da steht:

(4) Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

und nicht:

(4) Sportschützen wird nach Absatz 2 abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

Deutsche Grammatik. Der Verweis auf Absatz 2 bezieht sich auf "Sportschützen", d.h. deren Definition, und nicht auf das Verb "werden".

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Ich führe es hier gerne nochmal aus. :D

Da steht:

und nicht:

Deutsche Grammatik. Der Verweis auf Absatz 2 bezieht sich auf "Sportschützen", d.h. deren Definition, und nicht auf das Verb "werden".

BayVGH siehts aber anders, und dann versuch doch mal in Bayern deine Rechtsauffassung einzuklagen wenn du bereits jetzt die Entscheidungsrichtung ablesen kannst! ... das Urteil äußert sich ja sogar zur Bedürfnisfrage pro Waffe auf gelber...

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Interessanter Denkansatz.

...mit dem ich hier schon mehrere Threads beendet habe. Schön, dass Du diesmal drauf antwortest. :)

Sportschützen nach Absatz 2 sind solche, die an alle Voraussetzungen des Absatzes 2 (und nicht nur an die Rosinen davon :) ) gebunden sind. ;)

Nein, denn sonst bräuchte man ja ein Einzelbedürfnis für jede Waffe auf der neuen gelben (Absatz (2) Punkt 2.).

Und das gibt es erwiesenermaßen nicht.

So, jetzt hab ich Dich.

:eclipsee_gold_cup:

@borussenjoe:

Ich rede von deutscher Grammatik, was erwartest Du von einem bayrischen Gericht? :rotfl2:

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Nein, denn sonst bräuchte man ja ein Einzelbedürfnis für jede Waffe auf der neuen gelben (Absatz (2) Punkt 2.).

Und das gibt es erwiesenermaßen nicht.

So, jetzt hab ich Dich.

:eclipsee_gold_cup:

@borussenjoe:

Ich rede von deutscher Grammatik, was erwartest Du von einem bayrischen Gericht? :rotfl2:

lies doch mal das Urteil! was sagen dir Sätze wie: ...nur erworben werden können, wenn eine Bescheinigung des Schießsportverbandes dem der Erwerber angehört vorliegt, dass die erworbene Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung dieses Schießsportverbandes zugelassen und dafür für den Erwerber erforderlich ist. Auch der Inhaber einer Erlaubnis nach 14/4 muss daher für die dort genannten Waffen regelmäßig die Erforderlichkeit des Erwerbs gerade dieser Waffe für seine weitere sportliche Betätigung nachweisen.....

hört sich doch stark nach Bedürfnisnachweis an...

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Käse. Nix grüne WBK !

Der Unterschied zur grünen WBK liegt darin, dass die in § 14 Abs. 4 aufgeführten Waffenarten sowie die dazugehörige Munition ohne eigenständige Erwerbserlaubnis erworben werden können. Das bringt der Passus "abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3" ja deutlich zum Ausdruck. Das Bedürfnis ist bei Neuausstellung der gelben WBK durch eine Bescheinigung des Landesverbandes nachzuweisen, die als Bedürfnisnachweis auch weiteren Waffenerwerb unter Beachtung von Absatz 2 und 3 deckt.

Gleich ist also nur das Erwerbsstreckungsgebot.

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Gericht führt gelbe WBK als Verwaltungsvereinfachung aus!!

Also nicht Vereinfachung für WBKInhaber sondern für Verwaltung, da keine Erwerbsberechtigung eingetragen werden braucht!

Ich denk mal dass die "Meinung" eindeutig die Rechtsauffassung des Gerichts wiedergibt...

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"Also nicht Vereinfachung für WBKInhaber sondern für Verwaltung, da keine Erwerbsberechtigung eingetragen werden braucht!" :rotfl2:

Hammerhart !

Die "Meinung" ist eine solche; eine Rechtsauffassung steht wohl üblicherweise

in einer Urteilsbegründung, oder ? :confused:

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Käse. Nix grüne WBK !

Der Unterschied zur grünen WBK liegt darin, dass die in § 14 Abs. 4 aufgeführten Waffenarten sowie die dazugehörige Munition ohne eigenständige Erwerbserlaubnis erworben werden können. Das bringt der Passus "abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3" ja deutlich zum Ausdruck. Das Bedürfnis ist bei Neuausstellung der gelben WBK durch eine Bescheinigung des Landesverbandes nachzuweisen, die als Bedürfnisnachweis auch weiteren Waffenerwerb unter Beachtung von Absatz 2 und 3 deckt.

Gleich ist also nur das Erwerbsstreckungsgebot.

Und wo soll der Sinn darin liegen, dass man das Bedürfnis statt vorher nun einfach nur hinterher nachweisen muss?

Um es mal klar zu sagen: Das Ding ist eine "Sportschützen-WBK". Die ist geschaffen worden, um für die Sportschützen (und meinetwegen auch den Behörden) das Leben einfacher zu machen. Diese WBK ist beschränkt auf Waffen, die eine sehr geringe "Deliktrelevanz" haben und der Gesetzgeber hier ausdrücklich eine Vereinfachung gegenüber dem normalen Prozedere mit der grünen WBK für angebracht hält. Das ganze Konstrukt macht nur dann Sinn, wenn die Vereinfachung auch signifikant ausfällt. Die Sportschützen-WBK so weit zu kastrieren, dass sie in so gut wie allen wesentlichen Punkten der grünen WBK entspricht ist ein Frontallangriff auf den Willen des Gesetzgebers.

Falls es in der Interpretation der Gesetzformulierung Spielraum gibt, dann muss sich die Auslegung an genau diesen Vorgaben messen lassen.

Und jetzt kläre uns doch mal alle auf und sage uns doch mal: "Was ist eigentlich dein Problem?" Du wirst doch nicht abstreiten, dass man den 14(4) - meinetwegen mit etwas gutem Willen - auch so auslegen kann, dass 2/6 eben nicht anzuwenden ist. Und genau so war er im Gesetzgebungsverfahren auch gedacht - das wirst du doch sicher auch nicht abstreiten. Was also soll das?

Wenn du das Gesetz meinetwegen streng wortwörtlich auslegen möchtest, wie legst du es dann an den folgenden Punkten aus, wo eine wörtliche Anwendung zu Unsinn führen würde:

  • Nach §4(4) muss die Behörde drei Jahre nach der ersten Waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen. Bekommst du mit 18 den Kinderwaffenschein und mit 25 die grüne WBK, braucht mit 28 nichts geprüft zu werden, da die grüne WBK nicht die erste, sondern die zweite waffenrechtliche Erlaubnis ist.
  • Nach §14(2) dürfen Schützen anerkannter Verbände nur zwei Schusswaffen innerhalb von sechs Monaten erworben werden. Für andere Schützen ist solch eine Regelung im Gesetz nicht zu finden. Die dürfen also mehr kaufen?
  • Nach §14(2) dürfen Schützen anerkannter Verbände nur zwei Schusswaffen innerhalb von sechs Monaten erworben werden. Auch Luftdruckwaffen mit F-Zeichen sind Schusswaffen. Daher dürfen DSB-Schützen nur zwei Luftgewehre in sechs Monaten kaufen?
  • Nach §13(7) dürfen Jugendjagscheininhaber auf dem Weg zum Schießstand nicht geladen aber dennoch zugriffsbereit führen. Wenn sie 18 werden gilt §13(6) und dann dürfen sie die Waffe nicht mehr zugriffsbereit zum Schießstand führen....
  • Nach §12(2) braucht man keine Erlaubnis zum Besitz von Munition, wenn der Erwerb zum Zwecke des sofortigen Verbrauchs auf dem Schießstand erfolgte. Da die Besitzerlaubnis nicht beschränkt ist, darf ein Gastschütze also unverbrauchte Munition mit nach Hause nehmen?

bye knight

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