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IGNORED

alte "gelbe" WBK voll, was tun?


Tesching

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Das entscheidende dabei ist, was nicht zu lesen ist: Denn es soll die "neue" WBK genommen werden und mit einem amtlichen Vermerk als Erlaubnis nach altem Recht gekennzeichnet werden. Wenn die Erwerbsbeschränkung dort nicht greifen sollte, müßte der Satz gestrichen werden, weil er im Vordruck bereits enthalten ist. Nur steht davon nichts in der Anweisung - ergo: wird er nicht gestrichen und gilt dann.

Du hast doch schon eine Erlaubnis "alte gelbe WBK". Es wird also nichts neu ausgestellt. Es werden lediglich die gekauften Waffen irgendwo eingetragen. Wo sie eingetragen werden ist doch Sache des Amtes. - Meine Meinung.

Geschrieben

Du hast doch schon eine Erlaubnis "alte gelbe WBK". Es wird also nichts neu ausgestellt. Es werden lediglich die gekauften Waffen irgendwo eingetragen. Wo sie eingetragen werden ist doch Sache des Amtes. - Meine Meinung.

Was machst Du, wenn Sie voll ist?? Ich hab nur noch eine Zeile. Spätestens dann hast Du den Salat.

Gruß, Aba

Geschrieben
§ 58 ist der Erster Paragraph von Teil 6 - und der heißt nun einmal "Übergangsvorschriften".
Na, dann teil uns doch mal mit, wieviele Paragraphen Du noch im Teil 6 gefunden hast.
Die Erlaubniss gelten weiter.
Hab ich was anderes geschrieben? :confused:
Das Entscheidende dabei ist, was nicht zu lesen ist.
Den Eindruck habe ich bei manchen Behördenentscheidungen auch...
Es soll die "neue" WBK genommen werden und mit einem amtlichen Vermerk als Erlaubnis nach altem Recht gekennzeichnet werden.
z.Zt. ist es aber genau anders rum! Weil's immer noch keine Vordrucke für die WBK gelb NEU gibt, wird der Text des § 14 Abs. 4 WaffG zusammen mit dem Schlußsatz des Abs. 2 in den Vordruck der WBK gelb ALT eingetragen. Für eines neues Dokument nach den Bestimmungen der WBK gelb ALT muss also nix geändert oder ergänzt werden.
Eine Verwaltungsvorschrift bindet die Verwaltung und nicht den Bürger.
Und wieder meine Frage: habe ich was anderes geschrieben?
Da diese aber von den Volksvertretern beschlossen wurde, wirst Du wenig Ansatzpunkte finden, außer sie ist rechtswidrig.
Und genau das ist sie in diversen Punkten, weil sie nicht gesetzeskonform ist. Wie ich bereits geschrieben habe!
Das schränkt Dein Recht - wie heißt es so schön - nicht unzulässig ein.
Doch, das tut sie. Aufgabe der Verwaltung ist es nicht zu entscheiden, was Recht ist. Dafür gibt es Gesetze und Gerichte.
Die Tendenzen sind deutlich zu sehen und vermutlich nicht oder nur sehr schwer aufzuhalten.
Am 06.04. findet beim BMI noch eine Sitzung des Fachbeirates statt. Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.

CM

Spätestens dann hast Du den Salat.
Nö. Das Amt händigt Dir einfach einen neuen Vordruck aus. Fertig. Dazu musst Du noch nicht mal irgend einen Antrag stellen.

CM :)

Geschrieben

Na, dann teil uns doch mal mit, wieviele Paragraphen Du noch im Teil 6 gefunden hast.

- genau gesagt zwei, mit zwei Unterpunkten. - Hast Du selbst wahrscheinlich auch schon nachgelesen.

z.Zt. ist es aber genau anders rum! Weil's immer noch keine Vordrucke für die WBK gelb NEU gibt, wird der Text des § 14 Abs. 4 WaffG zusammen mit dem Schlußsatz des Abs. 2 in den Vordruck der WBK gelb ALT eingetragen. Für eines neues Dokument nach den Bestimmungen der WBK gelb ALT muss also nix geändert oder ergänzt werden.

Genau das ist doch der Punkt. Wenn dieses Machwerk beschlossen wird, steht die 2/6 Regelung auf Seite 1 und Du wirst nur noch auf Einzellader reduziert, weil du eine alte WBK hast.

Nö. Das Amt händigt Dir einfach einen neuen Vordruck aus. Fertig. Dazu musst Du noch nicht mal irgend einen Antrag stellen.

CM :)

Und genau diesen Vordruck findest du im Anhang zu besagter WaffGVwV. (Anlage 4)

Ich hoffe, Du behältst recht. Wäre mir persönlich auch lieber. Wir können uns ja nach dem 7.4. nochmal mailen.

Gruß, Aba

Geschrieben

So wie es mir jetzt scheint kann ich gegen meine Behörde alleine nichts ausrichten. Die schalten auf sturr.

Wenn sich sogar die "Internen-Forumsexperten" uneinig sind sehe ich schwarz.

Gibt es vielleicht schon jemanden der eine Nachfolgebescheinigung nach alten Recht bekommen hat?

Bisher scheint es kein Urteil zu diesem Thema zu geben.

Geschrieben
Du behältst recht

wird er schon...

nach dem 7.4. nochmal mailen.

und vielleicht machst du dich bis dahin mal mit dem vertraut. :rolleyes:

Die schalten auf sturr

Wenn deine Behörde den 58 nicht versteht, gibt es eine Berufsgruppe, die denen diesen § gerne (und kostenpflichtig) näher bringt... :sla:

Gruß Gromit

Geschrieben

Hallo Tesching,

ich habe mir jetzt erst einen Unterhebel zugelegt.

Da ich jedoch noch die "alte Gelbe WBK" hatte, hier sind noch vier Einträge frei, ging ich also zum Amt und fragte nach. (Ich wollte den UHR nicht auf meine grüne Schreiben lassen).

Hier wurde mir mitgeteilt, das ich eine "neue Gelbe WBK" über den Verband beantragen muß. Dies tat ich dann auch, ich hatte die "Neue Gelbe" innerhalb einer Woche.

Als ich das Teil abholte, habe ich mich lang und ausgiebig mit meinem Sachbearbeiter über diese Materie unterhalten. Hierbei wurde mir bestätigt, das die "Alte Gelbe WBK" ein eigenständiges Dokument ist und nicht wie von vielen Leuten fälschlicher Weise angenommen (auch auf den Behörden) zur neuen umgeschrieben wird. Die "Alte WBK" bleibt also weiterhin bestehen und wird auch ohne weiteres erweitert -- da Du hier keine Stückzahlbegrenzung hast -- wenn sie voll sein sollte. (Nach Grundlagen der alten Sportschützen WBK, in welcher keinerlei 2/6 Reglung enthalten ist und war).

Also wie gesagt, wenn Du eine alte WBK besitzt, so muß Dir die Behörde eine weitere nach diesen Grundlagen ausstellen. Dies ist dann nicht als "Neu WBK" anzusehen, sondern als Anhang zur Stückzahlerfassung.

Möchtest Du Dir Repetierer und Waffen nach §14 Abs.4 Waffg zulegen, so bleibt Dir nichts anderes übrig wie Dir ein Bedürfnis hierfür vom Verein und vom Verband ausstellen zu lassen, und Dir eine " Neue Gelbe WBK" zu beantragen.

Über die 2/6 Reglung finde ich muß man ja nicht mehr reden oder schreiben, dies wird sich in nächster Zeit dann klären wie es gehandhabt wird.

Ich kann Dir nur den Rat geben, geh zu Deinem Sachbearbeiter und rede mit diesem. Nimm einfach den Gesetzestext hinzu, in welchem festgelegt ist, das Deine WBK, welche nach §28 Abs 2 WaffG ausgestellt wurde.

Hier steht -- ich zitiere

Die Waffenbesitzkarte für Sportschützen ist ohne zahlenmäßige Beschränkung auf den Erwerb von Einzelladerlangwaffen auszustellen --- Nr. 28.9 WaffVwV.

Sollte sich dein Sachbearbeiter hiervon nicht überzeugen lassen, so kannst Du eine Verwaltungsbeschwerde einreichen, bei welcher Du auf jeden Fall im Recht bist.

Wie gesagt, gilt nur bei der sog. "Alten gelben WBK".

tschau

gassi

PS. war mein letzter Beitrag zu diesem Thema!!

Geschrieben

Und jetzt noch einmal zur Beruhigung aller Anwesenden und Abwesenden die Frage:

Hat jemand seit dem Zeitpunkt, seit dem das neue Waffengesetz in Kraft ist (also unlängst) einschüssige Langwaffen, Wechselsysteme und / oder Wechselläufe auf die alte WBK eintragen lassen, obwohl bereits alle Spalten voll waren? Wenn ja, wie sah die Reaktion der Sachbearbeiter aus? Haben die dann eine "neue" (d.h. leere) alte gelbe WBK ausgestellt? Erfahrungen sind gefragt?

Das Problem kommt jetzt auf mich nämlich auch zu, da ich mein neues einschüssiges Repetiergewehr nebst 4 Wechselläufen eintragen möchte.

Außerdem: Wie reagiert eine Behörde, wenn auf dieser "alten" gelben WBK eine Waffe eingetragen war, diese dann veräußert worden ist und per Strich und Stempel dann wieder "ausgetragen" wurde? Damit wäre ja theoretisch auf dieser WBK wieder ein Eintrag frei aber praktisch nicht möglich.

alwaysgoodshooting

Robert

Geschrieben

:confused: Das ist ja eine für mich sehr interessante Diskussion, die mich aber auch ein wenig verwirrt. Verstanden habe ich, dass es eine gelbe WBK gibt, die nach dem alten WaffG ausgestellt ist und auf die § 58 WaffG neu zutrifft, und dass es nach diesem WaffG neu § 14.4 eine WBK für Sportschützen gibt (Neugelb), die es mir erlaubt so schöne Dinge wie Repetierlangwaffen etc. zu erwerben. Da mich aber Einzellader nicht so sehr interessieren, bin ich, ich meine auf Anregung eines Artikels im 'Visier', gleich nach Inkrafttreten des novellierten Waffenrechts bei meinem Ordnungsamt vorstellig geworden und habe eine Erweiterung meiner vorhandenen gelben WBK um die in § 14.4 genannten Waffen gefordert, die mir auch zugestanden wurde. Jetzt steht bei mir unter 'Amtliche Eintragungen:' Gemäß § 14 Abs. 4 Waffengesetz wird diese Waffenbesitzkarte auf folgende Schusswaffen erweitert: es folgt dann die Aufzählung gemäß § 14.4 und schließt: Diese Erlaubnis wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt.

Nach Lesen der bisherigen Postings frage ich mich jetzt: Ist diese Form der Erweiterung meiner Sportschützen WBK rechtmässig, oder müsste ich mir zusätzlich eine WBK nach § 14.4 neu ausstellen lassen, was ich im Grunde nicht einsehe, weil ich aus meiner Sicht ja auf Basis des neuen WaffG die Erwerbsberechtigungen bekommen habe, die ich haben wollte.

Wie sind Eure Meinungen?

Wolfgang

Geschrieben
Ist diese Form der Erweiterung meiner Sportschützen WBK rechtmässig, oder müsste ich mir zusätzlich eine WBK nach § 14.4 neu ausstellen lassen?
Ja, dieses Verfahren ist rechtmässig und mittlerweile gängige Verwaltungspraxis. Allerdings verlangen die meisten Behörden für die Erweiterung der Sportschützen-WBK nach alten Waffenrecht zur WBK gem. § 14 Abs. 4 WaffG (neu) eine entsprechende Bescheinigung des Verbandes, mit der die Sportschützeneigenschaft bestätigt wird. Da man in Deinem Fall wohl darauf verzichtet hat, ist der Widerrufspassus mit eingetragen worden. Allerdings hast Du mit dieser Variante die kleinen Freiheiten der alten gelben WBK aufgegeben.

CM :)

Geschrieben

Hallo

also, wenn die alte gelbe WBK voll ist, habt ihr einen Rechtsanspruch auf eine neue alte WBK. So steht es im Gesetz. Ja, ich habe das schon durchexerziert. Mein SB hat nicht mit der Wimper gezuckt bei der Ausstellung einer neuen alten Gelben. Bei jedem anderen Ergebnis hätte ich Wiederspruch eingelegt und wäre auch vor das VG gezogen. So gut kennt er mich schon.

2. Lasst euch nicht die alte Gelbe WBK in eine neue gelbe WBK umstempeln. Besteht auf der Ausstellung eines neuen Dokumentes nach 14.4. Die alte Gelbe hat Vorteile und die sollte man nicht leichtfertig opfern. Ist auch so ein Rechtsanspruch. Seid nicht so unsicher. Erst wenn die Gegenseite genug Gegenwind verspührt, wird sie vorsichtig. Wir stehen auf der Seite des Rechts.

Steven

Geschrieben

Wenn deine Behörde den 58 nicht versteht, gibt es eine Berufsgruppe, die denen diesen § gerne (und kostenpflichtig) näher bringt... :sla:

Gruß Gromit

Guten Morgen. Ist ja ein lustiger und interessanter Thread hier. :)

Gromits kurze und präzise Antwort hat mir mit Abstand am besten gefallen. :icon14::D

Geschrieben

Hallo zusammen,

ich führe gerade eine Verwaltungsklage gegen meine Stadt in genau gleicher Angelegenheit.

(Die Örag übernimmt die Kosten :) )

Also Abwarten was dabei rauskommt, die Klagebegründung ist jedoch nicht von schlechten Eltern. Über die Neuaustellung einer "alten Gelben" gibt es sogar eine BT-Drucksache.

Näheres dazu in Kürze.

Eines muß ich hier allerdings richtigstellen! Es gibt hier Mitglieder die meinen es wäre egal wo nun die Langwaffen eingetragen werden, alt Gelb oder neu Gelb. Tatsache ist, dass beide Erlaubnisdokumente auf einem völlig ünterschiedlichem Bedürfnis basieren.

Zur Warnung hier der derzeitige Trick vieler Behörden !

- Angebot der Behörde eine noch nicht vollgeschriebene "alte gelbe WBK in die neue nach § 14.4 WaffG

umzuwandeln, mit Verbandsbescheinigung aber auch ohne.

- Sportschütze freut sich geht zum Amt und erhält sein abgeändertes Dokument in der Hand, nätürlich mit

2/6 Regelung.

- Sechs Monate Wartezeit der Behörde, dann Aufforderung der Behörde den Nachweise zu erbringen für

welche Disziplinen in anerkannten schießsportlichen Verbänden alle eingetragenen Waffen eingesetzt

werden.

- Der Sportschütze kann für sein 9mm Flobert, 6mm Flobert und seinem Drilling keine Disziplin nachweisen!

- Bescheid der Behörde innerhalb von 4 Wochen die genannten Waffen an einem Berechtigten zu übergeben.

Die Abänderung einer alten Gelben WBK nach 14.4 WaffG ist ein wiederruf der Erlaubnis nach alt § 28 WaffG

BigBoreMike

Geschrieben

"Über die Neuaustellung einer "alten Gelben" gibt es sogar eine BT-Drucksache.

Näheres dazu in Kürze."

Wird seit Tagen unter "VwV" behandelt, und ist die BR-Drucksache 81/06 bzw.

81/1/06 mit den Änderungsvorschlägen.

Am Freitag soll darüber "showtime" im Bundesrat sein, TOP 62.

Geschrieben

"Über die Neuaustellung einer "alten Gelben" gibt es sogar eine BT-Drucksache.

Näheres dazu in Kürze."

Wird seit Tagen unter "VwV" behandelt, und ist die BR-Drucksache 81/06 bzw.

81/1/06 mit den Änderungsvorschlägen.

Am Freitag soll darüber "showtime" im Bundesrat sein, TOP 62.

Von insgesamt 68 Tagesordnungspunkten. Wird wohl nicht viel werden mit einer ordentlichen Diskussion. Bei der langen Tagesordnung, sind wohl die meisten Abgeordneten schon ermattet.

Ein Schelm, der Absicht dahinter vermutet.

Gruß, Aba

Geschrieben

Von insgesamt 68 Tagesordnungspunkten. Wird wohl nicht viel werden mit einer ordentlichen Diskussion. Bei der langen Tagesordnung, sind wohl die meisten Abgeordneten schon ermattet.

Ein Schelm, der Absicht dahinter vermutet.

Gruß, Aba

Na, wieder mal falsch gelegen und schnell das Thema gewechselt...

Geschrieben

Na, wieder mal falsch gelegen und schnell das Thema gewechselt...

Diese unqualifizierte Äußerung sollte mir eigentlich direkt am Arsch vorbeigehen - aber sag doch einmal, woch ich das Thema gewechselt haben sollte, bzw. wo ich falsch gelegen habe.

Du solltest einmal die Verwaltungsanweisungen zu § 58 genau lesen. Dann sehen wir weiter.

Geschrieben

Sieh doch einfach ein, dass du hier falsch liegst.

Nach dem Motto - Milliarden von Fliegen können nicht irren? Ich kann meine Meinung belegen. Du plapperst einfach nach - das macht den Unterschied.

Fröhliche Wunschvorstellung wünscht Aba.

Geschrieben

Dem ist nichts hinzuzufügen...

Eine Verwaltungsvorschrift bindet die Verwaltung und nicht den Bürger. Da diese aber von den Volksvertretern beschlossen wurde, wirst Du wenig Ansatzpunkte finden, außer sie ist rechtswidrig.

und du stellst es ja selber fest... wenn eine VwV das Recht bricht, kann man dagegen vorgehen. Durch den § 58 gilt die alte WBK im vollen Umfang weiter. Im vollen Umfang heißt dann aber eben auch: Das Erwerbsstreckungsgebot ist nicht anwendbar.

Gruß Gromit

PS: Vielen Dank für die Benutzung der Zitatfunktion :icon14:

Geschrieben
Ich kann meine Meinung belegen.

Hi Abakus,

dann mach' mal. Ich bin wirklich gespannt.

Selbst mein SB - der mir den Eintrag der BDF ablehnen mußte - hat mir bezüglich der nichtanwendbarkeit von 2/6 auf Alt-Gelb im Streitfall sehr gute Gewinnchancen eingeräumt.

Halte doch nicht so an der VwV fest. Hier haben doch lediglich im Nachgang zur Gesetzgebung die Landesministerialfuzzis versucht ihre eigenen Meinungen bzw. Wunschvorstellungen zu manifestieren. Die VG werden hier noch einiges zu tun bekommen.

Gruß

Manfred

Geschrieben

Hi Abakus,

dann mach' mal. Ich bin wirklich gespannt.

Selbst mein SB - der mir den Eintrag der BDF ablehnen mußte - hat mir bezüglich der nichtanwendbarkeit von 2/6 auf Alt-Gelb im Streitfall sehr gute Gewinnchancen eingeräumt.

Halte doch nicht so an der VwV fest. Hier haben doch lediglich im Nachgang zur Gesetzgebung die Landesministerialfuzzis versucht ihre eigenen Meinungen bzw. Wunschvorstellungen zu manifestieren. Die VG werden hier noch einiges zu tun bekommen.

Gruß

Manfred

In der Verwaltungsanweisung steht, daß im Fall der Verlängerung einer alten WBK gelb das neue Formular genommen werden soll und bei amtliche Vermerke der Hinweis auf die alte Gesetzeslage und die Geltung für Einzellader eingetragen werden soll. Von der Streichung des Satzes "das Erwerbsstreckungsverbot.... " auf der Vorderseite steht nichts in der Anweisung. Da dieser Satz stehen bleibt ist es durch die Kalte Küche auf deiner WBK.

Nur, wenn die Arbeitsanweisung sich auch auf diesen Satz beziehen würde, könnte man die 2/6 Regelung weiter beanspruchen. Da dies hier (bewußt??) nicht steht, gilt die 2/6 Regelung auch für die alte Gelbe. Der Trugschluß, daß im ersten Satz des § 58 alle - (wirklich alle?) Besonderheiten der alten WBK weiter gelten sollen, wird durch die Arbeitsanweisung ausgehebelt. - Es steht so da. Reicht das als Beleg??

Im Übrigen bin ich Deiner Meinung, daß durch diese Formulierung die VG einiges zu tun bekommen. Ich glaube nicht, daß an dem Entwurf noch viel geändert wird; der spätee Tagesordnungspunkt spricht eher für ein reibungsloses durchgehen.

Warten wir also den 7.4. ab - Aba

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